Leistungsausschluss der Haftpflichtversicherung bei vorsätzlich herbeigeführtem Suizidunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Alleinerbe des Verstorbenen, begehrt Deckung durch die Haftpflichtversicherung für Schäden an einem Transformatorhaus. Die Beklagte verweigert Zahlung wegen vorsätzlichen Herbeiführens des Versicherungsfalls (Suizid) und beruft sich auf § 152 VVG. Das Landgericht hielt die Indizien (Schriftstück "Mein letzter Wille", Suizidversuch, Elektroschlinge, Fahrverhalten) für überzeugend und wies die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalls nach § 152 VVG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 152 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.
Die Darlegungs- und Beweislast für das vorsätzliche Herbeiführen des Versicherungsfalls trifft den Versicherer; sie kann durch eine überzeugende Kette von Indizien erfüllt werden.
Bei Selbsttötungsabsicht steht ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zur Verfügung; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung konkreter Indizien (z. B. Suizidäußerungen, frühere Suizidversuche, Fund von Hilfsmitteln, Unfallgeschehen).
Das spätere Vermachen von Eigentum schließt das Vorliegen einer späteren Selbsttötungsabsicht und damit Vorsatz bezüglich der Beschädigung fremden Eigentums nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Bruder des am 25.02.2006 aufgrund eines Verkehrsvorfalles verstorbenen Herrn A und laut Erbschein des Amtsgerichts Köln vom 13.06.2008 dessen Alleinerbe. Für den PKW des Verstorbenen, Typ Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen K-N 1948, bestand bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Dem Verstorbenen war bereits mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2005 wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden. Die dabei verhängte Sperrfrist wäre am 23.07.2006 abgelaufen.
Am 16.01.2006 unternahm er einen Selbsttötungsversuch in seiner Wohnung und wurde daraufhin in die D Landesklinik eingewiesen. Von dort wurde er am 24.01.2006 entlassen. Am 25.02.2006 gegen 18:20 kam es in Köln zu dem tödlichen Verkehrsvorfall. Der Verstorbene fuhr mit seinem PKW aus der Paul-Reifenberg Straße kommend auf der Bernhard-Günther-Strasse in Fahrtrichtung Emdener Straße. Etwa 550 m hinter der Paul-Reifenberg-Straße befand sich der PKW bereits auf der Gegenfahrbahn. Die Geschwindigkeit betrug mindestens 100 km/h bis 120 km/h. Auf der Gegenfahrbahn führte er eine kurze Bremsung durch. Er kollidierte auf dem linken Fahrbahnrand mit einem Transformatorhaus der Firma B AG und wurde über die Fahrbahn in den Graben auf der anderen Straßenseite geschleudert. Dort fing der Wagen Feuer. Todesursache war bereits der Zusammenprall mit dem Transformatorhaus, das erheblich beschädigt wurde.
Die Straße war trocken. Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene alkoholisiert oder die Schuldunfähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt war, liegen nicht vor. Technische Mängel waren nach dem Unfall nicht zu erkennen.
In seiner Wohnung fand man ein an einem Türholm befestigtes Elektrokabel, dessen Ende zu einer Schlinge geknotet war, ferner ein mit "Mein letzter Wille" überschriebenes eigenhändig geschriebenes Schriftstück, datiert auf den 25.02.2006. Danach soll seine Lebensgefährtin C ein Geld, Auto und seine Einrichtung bekommen. Unter der Unterschrift des Verstorbenen heißt es:
"Verzeih mir lieber Gott
Verzeih mir C
Ohne Auto kein Leben
Scheiße ich kann nicht mehr"
Die Firma B AG macht wegen der Beschädigung an dem Transformatorhaus einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 40.125,10 € gegen den Kläger geltend. Die Beklagte lehnte eine Einstandspflicht ab.
Der Kläger behauptet, der Verstorbene habe das Transformatorhaus nicht zerstören wollen. Das folge schon daraus, dass er seinen PKW nicht habe zerstören wollen und er ihn für den Fall des Todes seiner Lebensgefährtin vermacht habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 25.02.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Verstorbene sei absichtlich gegen das Transformatorhaus gefahren, um sich tödlich zu verletzten, und habe die Beschädigung des Transformatorhauses billigend in Kauf genommen. Daher sei sie nach § 152 VVG leistungsfrei geworden. Jedenfalls sei sie in Höhe von 5.000,00 € leistungsfrei geworden, da der Verstorbene gegen § 2 Nr. 1b lit. c AKB verstoßen habe, da er keine Fahrerlaubnis gehabt habe.
Der Kläger hat nach der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.08.2008 seinen Antrag präzisiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag bereits hinreichend präzise.
Die Klage ist allerdings unbegründet.
Zwar ist der Kläger als Alleinerbe des Verstorbenen aktivlegitimiert. Die Beklagte ist aber nach § 152 VVG leistungsfrei geworden, da der Verstorbene als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diesen Beweis hat die insofern beweisbelastete Beklagte (vgl. Prölss/Martin, VVG, § 152 VVG, Rn. 3 m.w.N.) zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts geführt. Zwar kann sie sich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, da es bei der Selbsttötung kein durch die Lebenserfahrung gesichertes typisches Verhalten gibt (vgl. BGH VersR 87, 503 zitiert nach juris, dort Rn. 7). Die unstreitigen Indizien ergeben aber zur Überzeugung des Gerichts, dass der Verstorbene absichtlich gegen das Transformatorhaus gefahren ist, um sich umzubringen, und dabei die Beschädigung des Transformatorhaus zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Für eine Selbsttötungsabsicht sprechen insbesondere die weiteren Umstände am 25.02.2006. Dass vom Verstorbenen als "Mein Letzter Wille" bezeichnete Schriftstück war erkennbar aus unmittelbaren Anlass und nicht nur für ein fernes und ungewisses Ereignis geschrieben. Die Zusätze "Verzeih mir lieber Gott, verzeih mir C" und "Ich kann nicht mehr" weisen auf eine akute Selbsttötungsabsicht hin. Allein daraus, dass er an seinem PKW hing und ihn zunächst vermachte, kann in Anbetracht aller Umstände nicht geschlossen werden, dass er diesen Unfall nicht absichtlich herbeigeführt hat. Denn es liegt nahe, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhatte, sich mittels des PKWs zu töten, so dass er den PKW einer Dritten zuwenden konnte. Dafür spricht auch die in der Wohnung des Verstorbenen vorgefundene Elektroschlinge, die zudem ein weiteres Indiz für eine Selbsttötungsabsicht darstellt. Ob er damit einen Selbsttötungsversuch nicht wagte oder ob dieser fehlschlug, ist nicht erkennbar, im Ergebnis aber auch nicht ausschlaggebend. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er seine Selbsttötungsabsicht aufgab, die Schlinge aber hängen und das Schriftstück gleichwohl liegen ließ.
Ein weiteres Indiz ist der vorherige Suizidversuche des Verstorbenen vom 16.01.2006. Auch wenn er damals bei der Polizei anrief und erklärte sich umbringen zu wollen, so dass es sich um einen Hilferuf gehandelt haben könnte, verdeutlicht es, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand und sich mit einer Selbsttötung bereits vorher beschäftigt hatte.
Für eine Selbsttötung sprechen weiterhin die Umstände des Unfalls. Danach scheiden andere Ursachen aus. Weder Alkoholeinfluss, noch technische Mängel an dem PKW konnten festgestellt werden. Ferner war die Straße trocken. Der Verstorbene ist nach Überzeugung der Kammer auch nicht ungewollt, z.B. erst durch eine Bremsung, ins Schleudern geraten und allein deswegen mit dem Transformatorhaus kollidiert. Denn der Verstorbene hat diese Bremsung erst durchgeführt, als er sich bereits mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn befand. Bereits dafür ist kein Grund, außer dass er das Transformatorhaus rammen wollte, ersichtlich und die oben angeführten Indizien sprechen in einem solch hohem Maße für eine Selbsttötungsabsicht, dass ein solcher zufälliger Unfall auszuschließen ist.
Nach allen Umständen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Verstorbene absichtlich gegen das Transformatorhaus fuhr und dabei zumindest dessen Beschädigung billigend in Kauf nahm. Letzteres ergibt sich bereits aus der hohen Geschwindigkeit des Verstorbenen zu diesen Zeitpunkt. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass er darauf vertraute, das Transformatorhaus würde unbeschädigt bleiben.
Die Klage war danach abzuweisen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 08.08.2008 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 40.125,10 €