Klage wegen Kaskoschaden wegen Fristversäumnis nach § 12 III VVG a.F. abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus einer Teilkaskoversicherung für einen angeblichen Drittschaden 02/2007. Die Beklagte lehnte ab; die Klage wurde 02.01.2008 eingereicht, Gerichtskostenrechnung 08.01.2008 nicht rechtzeitig beglichen und Zustellung verzögerte sich. Das Gericht wendet Art.1 Abs.4 EGVVG und §12 III VVG a.F. an und weist die Klage wegen vom Kläger zu vertretender Fristversäumnis ab.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen Kaskoschaden als unbegründet abgewiesen; Entscheidung aufgrund Fristversäumnis nach § 12 III VVG a.F. unter Anwendung von Art.1 Abs.4 EGVVG.
Abstrakte Rechtssätze
Art.1 Abs.4 EGVVG ermöglicht die Fortwirkung vor dem 1.1.2008 in Gang gesetzter Klagefristen über den Stichtag hinaus und ist entsprechend anwendbar.
§ 12 Abs. 3 VVG a.F. befreit den Versicherer von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer die dort genannten Fristen schuldhaft versäumt.
Der Versicherungsnehmer bzw. sein Prozessbevollmächtigter hat bei Verzögerungen nach Fristablauf aktiv auf Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken; eine längere Untätigkeit begründet die Verantwortlichkeit für die Fristversäumnis.
Die bloße Erwartung, die Gerichtskostenrechnung werde dem Prozessbevollmächtigten übersandt, entbindet nicht von der Pflicht zur frühzeitigen Nachfrage beim Gericht, wenn Anhaltspunkte für eine nicht erfolgte Zustellung bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung wegen einer nach seinem Vortrag in der Nacht vom 17. auf den 18.02.2007 eingetretenen Beschädigung des versicherten Fahrzeugs XXX durch Dritte in Anspruch. Mit Schreiben vom 24.09.2007, dem klägerischen Prozessbevollmächtigten zugegangen am 25.09.2007, lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab. Mit Schriftsatz vom 28.12.2007, bei Gericht eingegangen am 02.01.2008, erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage. Die Gerichtskostenrechnung vom 08.01.2008, gerichtet an den Kläger persönlich, blieb zunächst ohne Reaktion. Am 04.06.2008 erkundigte sich der Klägervertreter nach dem Stand des Verfahrens, bat um Mitteilung des Aktenzeichens und Übersendung der Gerichtskostenrechnung. Nach Einzahlung der Gerichtskosten am 17.06.2008 wurde am 26.06.2008 terminiert und die Klage der Beklagten am 07.07.2008 zugestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Frist des § 12 III VVG sei vorliegend nicht mehr einschlägig, da die Übergangsvorschriften in Art. 1 Abs.1 und Abs.4 EGVVG einen auch durch Auslegung nicht zu beseitigenden Wertungswiderspruch enthielten. Zudem sei die Verzögerung bei der Zustellung ihm nicht zuzurechnen, da – so behauptet er – die Gerichtskostenrechnung vom 08.01.2008 ihm nicht zugegangen sei. Wäre die Gerichtkostenrechnung an seinen Prozessbevollmächtigten versandt worden, was hätte erfolgen müssen, wäre die Verzögerung bei der Einzahlung nicht eingetreten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.741,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich u.a. auf die Nichteinhaltung der Frist des § 12 III VVG, die sie im vorliegenden Fall für noch einschlägig erachtet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nach § 49 VVG nicht zu. Selbst wenn der Versicherungsfall eingetreten sein sollte, was zwischen den Parteien streitig ist, ist die Beklagte jedenfalls gem. § 12 III VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
§ 12 III VVG a.F. ist vorliegend gem. Art.1 Abs.4 EGVVG anzuwenden. In Art.1 Abs.4 EGVVG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bis zum 31.12.2007 in Gang gesetzte Klagefristen über den 01.01.2008 hinaus fortlaufen können. Die Intention des Gesetzgebers, die bestehende Rechtsunsicherheit und Diskussion zur analogen Anwendung des Art.3 Abs.4 AGVVG mit Art.1 Abs.4 EGVVG zu beenden, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Begründung des Bundestags-Rechtsausschusses zur Einführung des Abs.4 (vgl. Rüfer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 2009, AGVVG Art.1 Rdrn.38 m.w.N.).
Die Frist des § 12 III VVG a.F. ist in einer vom Kläger zu verantwortenden Weise versäumt. Fristablauf war der 25.03.2008. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage zwar eingereicht, aber nicht zugestellt. Sie ist auch nicht "demnächst" nach diesem Zeitpunkt der Beklagten zugestellt worden, sondern erst am 07.07.2008. Diese Verzögerung geht zu Lasten des Klägers, da der Versicherungsnehmer auf eine Beschleunigung der Zustellung hinwirken muss. Zwar muss er nicht bereits mit Einreichung der Klage die Gerichtskosten berechnen und einzahlen, sondern darf die Gerichtskostenrechnung abwarten. Es besteht aber eine Pflicht zur Nachfrage, wenn nach Fristablauf schon eine geraume Zeit verstrichen ist, was bereits bei einem Zeitraum von 3 Wochen regelmäßig der Fall ist (siehe zu allem: Prölls/Martin, VVG, 27.Aufl., § 12 Rdnr.60 m.w.N.). Vorliegend sind zwischen Fristablauf und der Nachfrage durch den Klägervertreter nicht nur 3 Wochen, sondern 11 Wochen vergangen, zwischen der Klageeinreichung und der Nachfrage sogar 6 Monate. Dass der Klägervertreter davon ausgegangen war, die Gerichtskostenrechnung werde ihm zugesandt, ändert an der Beurteilung nichts. Gerade dann bestand Anlass zur – rechtzeitigen – Nachfrage bei Gericht. Hinzu kommt vorliegend, dass der Klägervertreter nach eigenem Bekunden noch nicht einmal das Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt bekommen hatte. Dies hätte ihm sogar Veranlassung zu einer sehr viel früheren Nachfrage geben müssen, da die reelle Gefahr bestand, dass die Klageschrift verloren gegangen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.11, 711 ZPO.