LG Düsseldorf: Untauglicher Versuch des Geheimnisverrats (§ 353b StGB) durch BfV-Observanten
KI-Zusammenfassung
Ein beim Bundesamt für Verfassungsschutz angestellter Observant teilte in Chats vermeintlichen Islamisten zutreffende Angaben zu Einsatzorten/-zeiten und zu einer Vertrauensperson mit. Streitig war, ob dadurch ein strafbarer Geheimnisverrat vorliegt, obwohl der Empfänger tatsächlich ein verdeckt agierender BfV-Mitarbeiter war. Das Gericht bejahte einen versuchten Geheimnisverrat, weil der Angeklagte gegenüber einem nach seiner Vorstellung Unbefugten Geheimnisse aus dem Dienst offenbarte und eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen billigend in Kauf nahm. Wegen untauglichen Versuchs wurde der Strafrahmen gemildert; verhängt wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung.
Ausgang: Verurteilung wegen versuchten Geheimnisverrats zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Amtsträger im Sinne des § 11 Nr. 2 lit. b StGB ist auch, wer als Angestellter aufgrund eines besonderen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses für den Staat tätig wird.
Einsatzorte und -zeiten einer Sicherheitsbehörde sowie die Existenz einer Vertrauensperson können Geheimnisse i.S.d. § 353b StGB sein, wenn die Kenntnis hierüber auf einen eng begrenzten dienstlichen Personenkreis beschränkt ist.
Zu einem versuchten Geheimnisverrat setzt der Täter unmittelbar an, wenn er geheime dienstliche Tatsachen einem Kommunikationspartner mitteilt, den er für einen unbefugten Außenstehenden hält.
Ein Geheimnisverrat ist nicht vollendet, wenn der Adressat entgegen der Tätervorstellung nicht unbefugt ist; die Tat kann als untauglicher Versuch strafbar bleiben.
Für den subjektiven Tatbestand des § 353b StGB genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, wenn der Täter die Erschwerung sicherheitsbehördlicher Maßnahmen durch Informationsweitergabe billigend in Kauf nimmt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Geheimnisverrats zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:§§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB
Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 27.09.2017
Gründe
– abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –
I.
Der in Spanien T 1 als Sohn katholischer Eltern geborene Angeklagte kam im frühen Kindesalter mit seinen Eltern nach E 3 und wuchs mit seiner jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Er schloss 1981 die Realschule in U1 mit der Mittleren Reife ab und begann im selben Jahr eine Lehre als Bankkaufmann bei der Volksbank U1. Die Lehre schloss er 1984 erfolgreich ab und wurde als Kundenberater von der Volksbank übernommen. Etwa zu dieser Zeit trat er aus steuerlichen Gründen aus der katholischen Kirche aus. Berufsbegleitend besuchte er das Abendgymnasium W1 und erlangte dort 1989 die Allgemeine Hochschulreife.
1990 begann er ein Medizinstudium in E2, in dem er seine spätere Ehefrau kennenlernte. 1992 brach er das Studium ab und kehrte zur Volksbank zurück, wo er im Marketing-Bereich eingesetzt wurde. 1995 heiratete er; im folgenden Jahr kam seine älteste Tochter M4 zur Welt. Zu ihrer Taufe trat der Angeklagte wieder in die katholische Kirche ein. In den folgenden Jahren engagierte er sich in seiner Freizeit im Pastoralrat der T1 -schen katholischen Gemeinde. 1997 wurde er Leiter der Marketingabteilung der Volksbank L 1. Im Jahr 2000 wurde die zweite Tochter B 1 geboren. Der Angeklagte zog mit seiner Familie nach U1 und erwarb dort ein Haus. 2001 kam sein Sohn U2 D2 zur Welt, der nach einer Rota-Virus-Infektion im Säuglingsalter schwerbehindert und pflegebedürftig ist. Das jüngste Kind Q 1 wurde 2005 geboren.
Nachdem sich die Finanzierung einer teuren Delfintherapie für den behinderten Sohn U2 als schwierig erwies, gründete der Angeklagte eine Stiftung zur Finanzierung solcher Therapien für behinderte Kinder.
Im Herbst 2011 trennte er sich von seiner Familie, kehrte aber ein halbes Jahr später in den gemeinsamen Haushalt zurück und setzte die Ehe fort.
Nach mehreren Fusionen der Volksbank L 1 mit Volksbanken umliegender Gemeinden wurde der Marketingbereich im Jahr 2012 in eine vom Angeklagten geleitete Abteilung für Elektronische Medien und die von einem Kollegen geleitete Abteilung für Marketing aufgeteilt. Der Angeklagte empfand seine Arbeitsstelle, die ihm infolge jahrelanger Routine wenig Herausforderungen und keine weitere Aufstiegsperspektive bot, zunehmend als langweilig.
Um der Langeweile seines Arbeitsalltags und den familiären Belastungen zeitweise zu entgehen, nutzte der Angeklagte die sozialen Netzwerke im Internet. Dabei richtete er neben dem unter seinem wahren Namen genutzten Facebook-Profil noch wenigsten zwei weitere Facebook-Profile unter Aliasnamen ein, über die er provokante Inhalte teilte und verfasste. Zum Spektrum seiner Interessen und Aktivitäten im Internet gehörten unter anderem militaristische und rechtsradikale Gruppierungen, aber auch die radikalislamische Propaganda terroristischer Vereinigungen. Zudem kommunizierte er unter Aliasnamen über E-Mails, soziale Netzwerke und Messenger-Dienste mit den Betreibern rechtsradikaler, militaristischer oder islamistischer Internetseiten wie z.B. der v-schen BTPW-Front, dem mit Haftbefehl gesuchten Schleuser S4 FM - N B und einem Vertreter der rechtsgerichteten Gruppierung „M5 – C1“.
Im Sommer 2015 legte er gegenüber dem in P1 ansässigen Zeugen P2 telefonisch das zur Konversion zum Islam nötige Glaubensbekenntnis ab, obwohl er weiter Mitglied der katholischen Kirche blieb und keine Anstalten machte, islamische Glaubensregeln zu befolgen.
Nach seiner Festnahme Mitte November 2016 hat sich die Ehefrau des Angeklagten von ihm getrennt und ein gerichtliches Scheidungsverfahren eingeleitet.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Der Angeklagte bewarb sich Ende 20XX als „Seiteneinsteiger“ beim Bundesamt für den Verfassungsschutz (BfV). Nach einer Sicherheitsüberprüfung wurde er zum XXX. April 20XX beim BfV eingestellt. Er durchlief dann eine dreimonatige Ausbildung und wurde ab Juli 2016 in Observationsgruppen eingesetzt, die überwiegend zur verdeckten Aufklärung der Szene gewaltbereiter Salafisten tätig waren. Bei seiner Einstellung war der Angeklagte gesondert zur Geheimhaltung verpflichtet worden. Zudem erhielt er Zugang zu Verschlusssachen der Stufe „VS Geheim“, um sich auf seine Einsätze vorzubereiten.
Die radikalislamische Szene hatte den Angeklagten bereits vor seiner Einstellung beim BfV interessiert, obwohl er deren ideologische Überzeugungen als Katholik nicht teilte. Über ein Facebook-Account hatte er unter Aliasnamen jihadistische Propaganda geteilt und Kontakte zu radikalen Islamisten gesucht, deren Interesse und Aufmerksamkeit er durch radikale Äußerungen zu wecken und zu unterhalten suchte. Dazu äußerte er sich beispielsweise befürwortend zu den Anschlägen der Terrororganisation Islamischer Staat („IS“) in Paris und erklärte seine Bereitschaft, sich selbst an einem Selbstmordanschlag zu beteiligen, um als Märtyrer ins Paradies zu gelangen. Diese Aktivitäten setzte der Angeklagte auch nach seiner Anstellung beim BfV fort.
Bei einer Internetrecherche im Phänomenbereich gewaltbereiter Islamismus wurden Ermittler des BfV Anfang November auf eine Facebook-Profilseite aufmerksam, die der Angeklagte unter dem Namen „S4 C2“ eingerichtet hatte. Über dieses Profil hatte er unter anderem Beiträge mit Bezug zur gewaltbereiten salafistischen Szene geteilt. Verdeckt agierende Mitarbeiter des BfV nahmen dann unter dem Pseudonym „T 5“ bzw. „ B N BM – U2 Kontakt zu diesem Facebook-Profil auf.
In den zunächst über Facebook und später über den Messangerdienst Telegram geführten Chats offenbarte der Angeklagte N über seine Tätigkeit als Observant des BfV sowie Einsatzorte und -zeiten, die sämtlich zutreffend waren. So erklärte er, er sei ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, der gerade seine Probezeit bestanden habe. Er beobachte mit seinem Trupp Brüder, die man mit seinem Wissen warnen könne.
Am 13. November 2016 nannte der Angeklagte seinem Chatpartner frühere Einsatzorte im Raum Q2, C und I und erklärte, das BfV habe eine Vertrauensperson in der salafistischen Szene in Q2. Auf der Akte dieses „Verräters“ habe er den Vermerk „Quellenschutz“ gesehen. Außerdem berichtete er ebenfalls wahrheitsgemäß, er werde am Montag, 14. November 2016, über seinen nächsten Einsatz informiert.
Am 15. November 2016 informierte der Angeklagte seinen Chatpartner schließlich darüber, dass sein nächster Einsatz am 16. November 2016 beginne und er dann voraussichtlich in G BN N sei, um die Ankunft einer verdächtigen Person am Flughafen zu überwachen. Diese Information hatte der Angeklagte erst kurz zuvor von seinem Vorgesetzten erhalten.
Im Verlauf des Chats mit dem Mitarbeiter des BfV hatte der Angeklagte darüber hinaus am 12. November 2016 erklärt, er könne zum Einlass in das „Haupthaus“ des BfV verhelfen, „ein Anschlag in der Zentrale wäre doch ganz in Allahs Willen“.
Dem Angeklagten war zu keiner Zeit bewusst, dass er mit einem Mitarbeiter des BfV kommunizierte. Er ging vielmehr davon aus, es handele sich um einen gewaltbereiten Islamisten. Dabei hielt er für möglich und nahm billigend in Kauf, dass Außenstehende durch die Preisgabe der Informationen zu seinen Einsätzen als Observant Rückschlüsse auf die beobachteten Personen und die Arbeitsweise des BfV ziehen und dadurch den Erfolg weiterer Einsätze des Bundesamtes erschweren könnten. An einem Anschlag wollte er jedoch nicht teilnehmen, sondern sich durch die entsprechende Äußerung nur für den Chatpartner interessant machen.
In einem Telegram-Chat mit dem in T 2 aufhältigen Schleuser der terroristischen Vereinigung „K-G-BM-T2“, kurz „KGT2“, dem aus I 2 stammenden S4 FM – N B, bat der Angeklagte am 15. November 2016 darum, ihm zur Einreise in das T3-sche Bürgerkriegsgebiet zu verhelfen. Zwar hatte er diese Bereitschaft auch zuvor gegenüber anderen Chatpartnern in sozialen geäußert, um sich diesen gegenüber als gewaltbereiter Islamist darzustellen; tatsächlich hatte er aber keine Ausreisepläne.
Der Angeklagte wurde am XX. November 20xx vorläufig festgenommen und befand sich vom xx. November 20xx bis xx. Juli 20xx in Untersuchungshaft. Den zu Grunde liegenden Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf hat die Kammer mit Beschluss vom xx. Juli 20xx aufgehoben.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung und im Rahmen seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M 6, dem Zeugnis des JVA-Bediensteten X und den urkundlich erhobenen Aussagen der Ehefrau, der Schwester und eines mit dem Angeklagten gut bekannten Pfarrers sowie weiteren Urkunden, zu denen ein schriftlicher Lebenslauf, ein Arbeitszeugnis der Volksbank L und eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters gehören.
Die Feststellungen zu den Internetaktivitäten des Angeklagten beruhen neben seiner Einlassung und den urkundlich erhobenen Angaben der Zeugen P2 und B3 auf Ermittlungsberichten des Bundeskriminalamts, in denen Chatverläufe, vom Angeklagten aufgerufene Internetseiten und seine E-Mail-Kommunikation mit radikalen Gruppierungen dokumentiert und ausgewertet sind.
Die Mitwirkung des Angeklagten an einer telefonischen Konversion zum Islam ist belegt durch die Angaben des Zeugen P2, der dem Angeklagten das Glaubensbekenntnis abgenommen hat, die Tonspur eines Videos zu der Konversion und den Ermittlungsbericht des Bundeskriminalamts zur Kommunikation des Angeklagten mit dem Zeugen P2 am 12. November 2016. Die Angaben der Ehefrau des Angeklagten sowie weiterer Zeugen aus seinem persönlichen Umfeld wie auch die Beobachtungen in der JVA Düsseldorf zeigen allerdings, dass er den islamischen Glauben in keiner Weise gelebt hat. Seine Einlassung, die Konversion am Telefon sei für ihn nur eines von vielen virtuellen Spielen gewesen, um der Tristesse seines familiären Alltags zu entgehen, ist damit unwiderlegt geblieben, wenngleich eine nachgewiesene Spende zu Gunsten muslimischer Gefangener ebenso wie die Chat-Kontakte des Angeklagten zu Islamisten auf eine Affinität zu dieser Glaubensrichtung deuten.
Der Chat des Angeklagten mit dem in T3 aufhältigen Schleuser S4 FM – N B ist durch die Dokumentation des Chatverlaufs in dem Ermittlungsbericht des Bundeskriminalamts zur Kommunikation des Angeklagten S4 FM- N B alias B4 Q3 B5M – B6 bewiesen. Die Rolle des S4 FM- N B als Schleuser einer terroristischen Vereinigung in T3 ergibt sich aus dem Urteil der Kammer vom 11. Juni 2017, Az. 9 KLs XXXX, in der Strafsache gegen C.
Die Kommunikation des Angeklagten mit dem XXXX-Bataillon ist belegt durch das Behördenzeugnis des BfV vom X. April XXX über Erkenntnisse zum XXXX-Bataillon, die Dokumente und Lichtbilder zu dem Facebook-Account „Deutsche Unterstützer des Bataillons XXXX““ und den Ermittlungsbericht des Bundeskriminalamts zur Facebook-Seite dieses Kampfverbandes.
Die Kommunikation des Angeklagten mit der rechtsgerichteten Gruppierung „M 5 B - 1“ ist durch die entsprechenden E-Mails vom 10. bis 12. November 2014 und einen Ausdruck der Facebook-Seite der „M5 - C“ belegt.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen des versuchten Geheimnisverrats beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, das durch die vom Bundeskriminalamt dokumentierten Chatverläufe und weitere Urkunden gestützt wird. So ergeben sich die Anstellung beim BfV und die Geheimhaltungsverpflichtung des Angeklagten aus dem Arbeitsvertrag vom XX. März XXXX, der Niederschrift des BfV zur Geheimhaltungsverpflichtung vom XX. April XXXX und aus dem Nachweis über die Ermächtigung des Angeklagten zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Geheim“ vom selben Tag.
Den Hergang des versuchten Geheimnisverrats hat der Angeklagte den Feststellungen entsprechend eingeräumt. Seine Äußerungen gegenüber dem Mitarbeiter des BfV sind darüber hinaus in dem Ermittlungsbericht des Bundeskriminalamts zur Kommunikation des Angeklagten mit „H T4/B7 N1“ dokumentiert. Darin ist der aus dem Mobiltelefon des Angeklagten ausgelesene Chatverlauf vom 12. bis 16. November 2016 wiedergegeben.
Die zur Verfolgung des Geheimnisverrats erforderliche Ermächtigung hat das Bundesministerium des Inneren ausweislich der Ermächtigungserklärung vom 22. November 2016 erteilt.
IV.
Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Geheimnisverrats gemäß § 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
Als angestellter Observant des BfV war er Amtsträger im Sinne des § 11 Nr. 2 lit. b) StGB, da er aufgrund seines Anstellungsvertrags in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stand.
Bei den Informationen über Einsatzorte vergangener und künftiger Einsätze des BfV sowie den Umstand, dass es in A1 einen Informanten aus der Szene gab, handelte es sich um Geheimnisse, denn die Kenntnis über Einsatzorte und den Informanten war auf den Observationstrupp und dessen Vorgesetzte begrenzt.
Diese geheimen Informationen waren dem Angeklagten, wie er wusste, in seiner dienstlichen Eigenschaft anvertraut bzw. sonst bekannt geworden.
Zu der Offenbarung der Geheimnisse gegenüber einem Unbefugten hat der Angeklagte im Sinne eines strafbaren Versuchs gemäß § 22 StGB unmittelbar angesetzt, indem er die Tatsachen einem Chatpartner mitteilte, den er für einen Außenstehenden hielt, dem er diese Tatsachen nicht schildern durfte.
Ein vollendeter Geheimnisverrat war unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen, weil der Chatpartner entgegen der Vorstellung des Angeklagten ebenfalls ein Mitarbeiter des BfV und daher kein Unbefugter war.
Der Angeklagte hat billigend in Kauf genommen, durch die Offenbarung der Geheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 S. 1 StGB wichtige öffentliche Interessen zu gefährden. Ihm war bewusst, dass der Erfolg operativer Maßnahmen des BfV davon abhing, dass der betroffene Personenkreis keine Kenntnis über Einsatzorte, Informanten und die Arbeitsweise des BfV erhielt. Mit der Weitergabe solcher Informationen an einen seiner Vorstellung nach der Islamistenszene zuzurechnenden Chatpartner nahm der Angeklagte daher in Kauf, die für die Landessicherheit wichtige Observation der radikalislamischen Szene zu erschweren.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Die Kammer hat sodann von der Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens wegen bloßen Versuchs der Straftat gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, weil es sich angesichts der Zugehörigkeit des Empfängers der geheimen J zum BfV um einen sog. untauglichen Versuch handelte, bei dem eine tatsächliche Gefährdung öffentlicher Interessen objektiv ausgeschlossen war.
Damit war die Strafe einem Rahmen zu entnehmen, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe reicht.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:
Zunächst wirkte sich erheblich strafmildernd aus, dass der trotz des Alters von 51 Jahren zum Tatzeitpunkt nicht vorbestrafte Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung die Tat gestanden und dabei die Fragen der Kammer bereitwillig beantwortet hat. Weiter hat die Kammer die verbüßte Untersuchungshaft von fast acht Monaten zu seinen Gunsten berücksichtigt; als 52-jähriger Ersttäter ist er zudem besonders haftempfindlich. Für ihn sprachen weiter die bereits erlittenen Folgen der Tat: So berichteten auch bekannte überregionale Medien über seinen Fall unter Verwendung eines Fotos aus dem Verfremdungslehrgangs des BfV. Aufgrund der Tat verlor er seine Anstellung beim BfV und seine Ehefrau reichte die Scheidung ein. Schließlich fand der Geheimnisverrat unter der Observation des Verfassungsschutzes statt.
Strafschärfend fiel hingegen ins Gewicht, dass der Angeklagte mehrere Geheimnisse verriet und es sich um Geheimnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz als einer besonders sicherheitsrelevanten Behörde der Bundesrepublik handelte.
Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahrerkannt.
VI.
Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Danach kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die dabei zu berücksichtigende Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, führten beim Angeklagten zu einer positiven Prognose. Hervorzuheben ist insoweit, dass der Angeklagte die Tat umfassend eingeräumt hat und trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Infolge der Tat hat er zudem seine Anstellung beim BfV verloren, so dass eine gleichgelagerte Tat in Zukunft nicht von ihm zu erwarten ist.
Die Vollstreckung der verhängten Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, denn angesichts der Untauglichkeit des Versuchs wird die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht auf das Unverständnis der rechtstreuen Bevölkerung stoßen und deren Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts nicht erschüttern.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 27.09.2017