Rückabwicklung Wohnungskauf wegen fehlerhafter Anlageberatung und Bausparfinanzierung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines Wohnungskaufvertrags, weil der Vertriebsmitarbeiter der Verkäuferin unzutreffend und unvollständig über Rentabilität und Finanzierung beraten habe. Das LG Düsseldorf bejahte einen stillschweigenden Beratungsvertrag und eine Pflichtverletzung, u.a. wegen irreführender Rentabilitätsberechnung, fehlender Hinweise zur Nichttilgung beim Vorausdarlehen sowie fehlender schriftlicher Vergleichsrechnungen und Risikoaufklärung. Die Beklagten wurden zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums sowie zur Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht verurteilt. Die von den Beklagten erhobene Feststellungs-(Dritt-)Widerklage wurde abgewiesen; Verjährung lag nicht vor.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht zugesprochen; Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein stillschweigender Beratungsvertrag zwischen Immobilienverkäufer und Käufer kommt zustande, wenn der Verkäufer in eingehenden Vertragsverhandlungen einen ausdrücklichen Rat erteilt und dem Käufer als Ergebnis der Beratung Berechnungsbeispiele zu Kosten und Vorteilen des Erwerbs überlässt.
Wer eine Immobilie als Kapitalanlage/Altersvorsorge anpreist, schuldet eine inhaltlich richtige und vollständige Aufklärung über Belastungen und Risiken; eine einseitig vorteilsbetonende Darstellung genügt nicht.
Bei komplexen Finanzierungsmodellen (insbesondere Vorausdarlehen mit Bausparkomponenten) erfordert ordnungsgemäße Beratung regelmäßig laienverständliche, übersichtlich geordnete und insbesondere schriftliche Informationen sowie Vergleichsberechnungen zu alternativen Finanzierungsformen.
Eine Rentabilitäts- oder Finanzierungsberechnung ist pflichtwidrig, wenn sie wesentliche Strukturmerkmale und Risiken des Modells verschleiert (z.B. fehlende Tilgung während der Zinsbindung, Zinsänderungsrisiko nach Ablauf, ungesicherte Zuteilung und Zwischenfinanzierungsrisiken).
Ist eine fehlerhafte Beratung für den Vertragsschluss ursächlich, kann der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums verlangen; weitergehende, aus dem Erwerb resultierende Schäden können im Wege der Feststellungsklage gesichert werden.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu Händen eines von dem Kläger zu beauftragenden Notars 80.651,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 11.02.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe von notarieller Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau, Diana Böttcher, vor dem beauftragten Notar:
"Wir sind eingetragene Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Emden von Emden Blatt 13729 eingetragenen Wohungseigentums, bestehend aus einem 112/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinnn, Gemarkung Emden, Flur 7, Flurstücke 36/21, 12/29, 12/92 und 36740 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude Gustav - Freytag - Straße 10, im 3. OG rechts, Nr. 38 des Aufteilungsplans.
Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentumsrecht auf die Köllner & Co KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer, zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der BADENIA Bausparkasse AG in Höhe von DM 148.000,00. Wir erteilen hierzu der Köllner & Co KG die unwiderufliche Vollmacht, in unserem Namen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die auflassung zu erklären.
Wir erteilen unser Einverständnis mit einer Weisung der Köllner & Co KG an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der BADENIA Bausparkasse AG zu verwenden.
Wir bewilligen die Eintragung der Köllner & Co KG als Eigentümerin unter der aufschiebenden Bedingung, dasss Zahlungseingang in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 10. 02.2005 auf dem Konto des unterzeichnenden Notars erfolgt und ein etwaig überschießender Betrag an uns auszukehren ist."
Es wird festgestellt, dass die Beklagten auch zu dem Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet sind, soweit die oben näher bezeichnete Wohnung betroffen ist und der Schaden mit dem Erwerb dieser Wohnung, ihren laufenden Unterhaltskosten und einer eventuell zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung zusammenhängt.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(T a t b e s t a n d
Der Kläger verlangt teilweise aus eigenem und teilweise aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung, weil der Abschlussvertreter der Beklagten zu 1) ihn und die Zedentin, seine Ehefrau, durch eine fehlerhafte Beratung zu dem Abschluss des Immobilienkaufvertrages veranlasst hätten.
Der Beklagte zu 2) ist der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) kauft Bestände älterer Wohnungen. Sie renoviert die Wohnungen, teilt sie in Wohneigentum auf und verkauft sie weiter. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 25.06.1999 - UR - Nr. 252 / 1999 des Notars X (FK Anlage A1, Anlagenband Kläger) - von der Beklagten zu 1) die X Die Wohung ist 66 m² groß. Der Kaufpreis ist mit 157.740,00 DM (80.651,18 EUR) vereinbart. Der Kaufpreis wurde in Höhe von 148.000,00 DM durch ein Vorausdarlehen der X .fremdfinanziert. Der Zinsatz ist für 8 Jahre festgeschrieben. Das Vorausdarlehen wird nach den Vertragsbedingungen während der achtjährigen Zinsfestschreibung nicht getilgt. Das Darlehen kann während dieser Zeit von den Darlehensnehmern nicht gekündigt werden. Die Tilgung soll nach dem Ablauf von acht Jahren durch die zugeteilten Summen zweier Bausparverträge über je 74.000,00 DM getilgt werden. Der Kläger und seine Ehefrau müssen im 1.-3. Jahr Ansparleistungen auf die Bausparverträge in Höhe von 111,00 DM monatlich erbringen. Die Sparraten erhöhen sich für die Folgejahre schrittweise bis auf 273,80 DM monatlich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 02.07.1999 (FK Anlage A 14, Anlagenband Kläger) verwiesen. Der Kläger und seine Ehefrau einerseits und die Beklagte zu 1) andererseits vereinbarten zu § 12 ihres notariellen Kaufvertrages vom 25.06.1999 den Abschluss eines Vertrages des Klägers und seiner Ehefrau mit der X über "Einziehung und Verwendung von Miteinnahmen". Die X ist eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1). Der "Vertrag über Einziehung und Verwendung von Miteinnahmen" ist dem notariellen Kaufvertrag als Anlage beigefügt. Der Kläger und seine Ehefrau treten danach einer so bezeichneten Mieteinahmegemeinschaft (Mietpool) bei. Die Köllner Grundstücksverwaltungs mbH verwaltet diese Gemeinschaft. Sie ist zugleich auch die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. aus dem Mietpool werden die Kosten der Verwaltung und die notwendigen Instandsetzungskosten bestritten. Der Mietpool weist ausweislich der Mietpoolabrechnungen für die Jahre 1999 bis 2003 (FK Anlagenkonvolut A6 Anlagenband Kläger) seit dem Rumpfgeschäftsjahr 1999 fortlaufend erhebliche Unterdeckungen zwischen 11.137,50 EUR (21.783,05 DM für 1999) und 54.113,88 EUR (für 2003) auf. Der Kläger und seine Ehefrau mussten entsprechende anteilige Nachzahlungen an den Mietpool leisten.
Die Vertragsabschlüsse mit dem Kläger und seiner Ehefrau hat X vermittelt. Herr X ist auf seiner Visitenkarte (FK Anlage A11, Anlagenband Klägerin) als Filaldirektor bezeichnet. Er tritt für nach dem Inhalt der Karte für die Beklagte zu 1) auf. Herr X erstellte auf einem Formblatt "Vorsorge durch Eigentum" der Beklagten zu 1) (FK Anlage A12, Anlagenband Kläger) einen Finanzierungsplan und eine Musterrentabilitätsberechnung. Die Musterrentabilitätsberechnung schließt mit einem Eigenaufwand des Klägers und seiner Ehefrau von 97,00 DM monatlich.
Die Ehefrau des Klägers hat ihr zustehende Ansprüche mit schriftlicher Vereinbarung vom 23.06.2004 an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat die Abtretung mit schriftlicher Erklärung vom gleichen Tag angenommen (vgl. FK Anlage A3, Anlagenband Kläger).
Der Kläger behauptet:
Der Kaufpreis für die Wohung sei sittenwidrig überteuert.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten erheben eine sogenannte isolierte Drittwiderklage gegen die Ehefrau des Klägers mit dem Antrag,
festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten aus Anlass des notariellen Kaufvertrages vom 25. 06.1999 vor dem Notar X aus Gütersloh (UR.-Nr. 252/1999) und den im Zusammenhang damit geführten Vertragsanbahnungsgesprächen keine Ansprüche X insbesondere keine Schadensersatzansprüche - gegenüber den Beklagten zustehen.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Die Beklagten behaupten:
Ihre Mitarbeiter hätten den Kläger und die Widerbeklagte über alle Vor- und Nachteile des hier interessierenden Eigentumserwerbs, insbesondere auch über die Besonderheiten der hier gewählten Bausparfinanzierung umfassend aufgeklärt.
Die (Dritt-)Widerbeklagte zu 2) beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Widerbeklagte zu 2) ist der Ansicht:
Die gegen sie erhobene isolierte Drittwiderklage sei unzulässig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Klage
Die Kläger ist zulässig. Gegen die Fassung des Klageantrages in der Form der Klageschrift vom 23.12.2004 bestehen keine Bedenken. Die Klageanträge und die daraus erfolgte Verurteilung der Beklagten haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Die Klage ist in der Sache begründet.
1. Zu dem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages:
Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages ( sogenannte positive Vertragsverletzung, pVV) zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte zu 1) ist in diesem Rahmen verpflichtet an den Kläger den von ihm gezahlen Kaufpreis zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an der hier interessierenden Eigentumswohnung.
Der Beklagte zu 2) haftet für alle gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB als Gesamtschuldner.
Ein Beratungsvertrag kommt zumindest stillschweigend zustande, wenn
- der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer,
insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt.
- Diese Voraussetzung ist erfüllt wenn
der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Beratungen ein Berechnungs-
beispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorleg (BGHZ
156, 371 ff. BGH WuM 2005, 205 ff. Alle Entscheidungen werde hier zitiert
nach juirisweb.de, soweit nichts anderes angegeben ist).
Die vorstehenden Voraussetzungen für die Annahme eines Beratungvertrages sind im Entscheidungsfall erfüllt.
Die Beklagten bestreiten nicht, dass dem Immobilienerwerb des Klägers eingehende Vertragsverhandlungen voraus gingen. Die Verhandlungen hat auf der Seite der Beklagten zu 1) der von ihr bevollmächtigte .X geführt. Herr .X hat als Ergebnis der Beratungen einen Finanzierungsplan und eine Musterrentasbilitätsberechnung erstellt, die dem Kläger und seiner Ehefrau als Entscheidungshilfe dienten. Die Beklagten müssen sich die Tätigkeit des Herrn X gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Herr X war der Gehilfe der Beklagten zu 1 bei der Erfüllung der ihr obliegenden Beratungspflicht. Die Beklagten bestreiten nicht, dass Herr X in ihrem Auftrag mit dem Vertrieb der hier interessierenden Immobilie befasst war. Herr X hat bei der Anbahnung der Verträge deutlich gemacht, dass er als Vertriebsbeauftragter die Beratung für die Beklagte zu 1) durchführe. Herr X ist ausweislich der von ihm verwendeten Visitenkarte asl Filialdirektor der Beklagten zu 1) aufgetreten. Er hat einen Prospekt der Unternehmensgruppe Köllner verwendet (Fotokopie Anlage A 5, Anlagenband Kläger). Dort wird auf Seite 9 ausdrücklich darauf hingewiesen, "... jeder Kunde (habe) seinen persönlichen Berater. Dieser Ansprechpartner (betreue) den Kunden individuell und zielgerichtet." Der von Herrn X erstellte Finanzierungsplan und die von ihm erstellte Musterrentabilitätsberechnung sind Teil des Vordrucks "Vorsorge durch Eigentum". Dieser Vordruck nennt die Beklagte zu 1) als Urheber. Die Vollmacht zur Beratung ergibt sich in Fällen dieser Art zumindest stillschweigend aus der Vertriebsstruktur.
Die Beklagte zu 1) hat die ihr obliegende Beratung nicht in genügender Form geleistet.
Die Beklagte zu 1 wirbt für den Kauf von Eigentumswohnungen, weil er als Kapitalanlage, insbesondere aber auch zur Einsparung von Steuern und als Altersvorsorge besonders geeignet sei. Die von der Beklagten zu 1 geschuldete Beratung richtet sich nach diesen Vorgaben. Die Beratung muss inhaltlich richtig und vollständig sein. Sinn und Zweck der geschuldeten Anlagenberatung ist es, dem Beratenen nicht nur die Vorteile des Immobilienerwerbs nahe zu bringen. Die Beratung muss vielmehr ein umfassendes Bild insbesondere unter Einschluss der zu erwartenden Belastungen und Risiken ergeben. Diese Erfordernisse entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 156, 371 ff.). Die Kammer schließt sich den zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs an. Die danach gebotene umfassende Beratung erfordert die Vermittlung einer Vielzahl von Informationen in einer für den in der Regel unerfahrenen Anlager übersichtlichen und verständlichen Form.
Die Beklagte zu 2 kann dem an sie gerichteten Beratungserfordernis nur genügen, wenn sie die erforderlichen Informationen für Laien verständlich, übersichtlich geordnet und -insbesondere- schriftlich erteilt. Bei der gebotenen Darstellung verschiedener Finanzierungsmöglichkeiten, z.B. durch Vorausdarlehen oder durch Annutiätendarlehen, müssen schriftliche Vergleichsberechnungen vorgelegt werden, die die Vor- und Nachteile der einzelnen Finanzierungsmöglichkeiten erkennen lassen. Der durchschnittliche Anleger wird anders nicht hinreichend in die Lage versetzt, in Ruhe über das "Für und Wider" der angebotenen Anlage zu überlegen und zu entscheiden.
Die Beratungsleistung der Beklagten zu 1 wird selbst nach ihrem eigenen Vortrag den zuvor aufgezeigten Erfordernissen nicht gerecht.
Die von Herrn X erstellte Musterrentabilitätsberechnung wie Fotokopie Anlage A 12 erweckt den Eindruck, es sei auf Dauer ein Mietertrag von 495,00 DM (= 7,50 DM je m² bei 66 m² Wohnungsgröße) zu erzielen. Die Mietpoolabrechnungen belegen hingegen, dass diese Erwartung nicht gerechtfertigt war. Eine verhältnismäßig hohe Ausschüttung im Rumpfjahr 1999 ist schon 1999 durch eine Unterdeckung bei der Instandhaltungsrücklage für das Sondereigentum erkauft worden. Die Unterdeckung ist trotz ständig sinkender Ausschüttungen in den Folgejahren nicht vollständig abgebaut worden. Die Entwicklung der Mieteinnahmen und des Mietausfallwagnisses während des Finanzierungszeitraums waren zudem kaum absehbar. Die Beklagte zu 1 hätte darauf hinweisen müssen, dass die Entwicklung des Wohnungsmarktes über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren vernünftigerweise nicht absehbar war. Sie hätte darstellen müssen, welche Risiken schon auf Grund dieses Umstandes mit der von ihr eher anpreisend empfohlenen Immobilienanlage verbunden sind. Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für Unwägbarkeiten der gesamtwirtschaflichen Entwicklung und daraus folgende Risiken in der Form eines möglicherweise steigenden Mietausfallwagnisses.
Die von Herrn X erstellte Musterrentabilitätsberechnung wie Fotokopie Anlage A 12 erweckt mit der Bezeichnung "Tilgung" den Eindruck, dass mit den monatlichen Ansparraten Tilgungsleistungen erbracht werden. Das ist nicht richtig. Es fehlt ein Hinweis, dass in den ersten acht Jahren keinerlei Tilgungsleistungen erbracht werden sondern die Valuta des Vorausdarlehens unverändert bleibt. Zu Gunsten der Beklagten zu 1) soll für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne eine nähere Sachaufklärung als wahr unterstellt werden, dass der Kläger bei zwei Besuchen ihrer Mitarbeiter am 23.06.1999 und am 25.06.1999 Abschriften von "Besuchsaufträgen" entsprechend den Fotokopien Blatt 140 und 142 GA erhalten hat. Das rechtfertigt kein den Beklagten günstigeres Ergebnis. Auch diese schriftlichen Unterlagen lassen nicht erkennen, dass die Ansparraten, deren steigende Höhe hier erstmals erkennbar wird, nicht zu Tilgungszwecken verwendet werden.
Die Beklagten behaupten selbst nicht, dass Herr X oder andere Mitarbeiter den Klägern schriftliche Vergleichsrechnungen über andere Finanzierungsmöglichkeiten als die hier gewählte Finanzierung über Vorausdarlehen zur Verfügung gestellt hätten.
In allen schriftlichen Unterlagen, die dem Kläger und seiner Ehefrau vorgelegt worden sein sollen, fehlt ein Hinweis, dass nach dem Ablauf des ersten Zinsfestschreibungszeitraums für die Vorausdarlehen der anfänglich vereinbarte Zins nicht garantiert ist, sondern dass er sich nach den Marktgegebenheiten richtet. Es fehlt ein Hinweis, welche Risiken damit verbunden sind. Weiter fehlt ein Hinweis, dass nach dem Ablauf der Ansparzeiträume die unmittelbar anschließende Zuteilung zinsgünstiger Bauspardarlehen nicht etwa garantiert ist sondern dass diese Zuteilung von weiteren Umständen abhängig ist, so dass sich die Notwendigkeit einer Zwischenfinanzierung ergeben kann, deren Kosten bei dem Vertragsabschluss nicht absehbar waren. Den schriftlichen Untelagen ist nicht zu entnehmen, dass nach der Zuteilung von Beträgen aus Bausparverträgen neben Zinsen auch Leistungen zur Tilgung zu erbringen sind, was die Gesamtbelastung für den Kläger und seiner Ehefrau erheblich ansteigen lassen kann.
Die Aufspaltung in zwei Bausparverträge, von denen der zweite Vertrag erst nach der vollständigen Ansparung des ersten angespart werden soll, verschleiert dem nicht sachkundigen Käufer vollends den Überblick über zu erwartende Unsicherheiten. Mit der Auszahlung der ersten Bausparsumme entfallen nur die Zinsen auf die Hälfte des Vorausdarlehns. Statt dessen sind nunmeher Zins- und Tilgungsleistungen auf die zugeteilte Bausparsumme zu erbringen ( sofern eine Zuteilung tatsächlich zeitnah erfolgt). Wegen der anderen Hälfte des Vorausdarlehns verbleibt es bei der Zinszahlungspflicht, ohne dass Tilgungsleistungen erbracht werden. Der Kläger und seine Ehefrau konnten so keinen Überblick über die -voraussichtlich sehr lange- Dauer der Kreditrückführung, über die von ihnen zu tragenden Risiken, über die insgesamt zu erbringenden Leistungen und über die Rentabilität der Anlageform erlangen.
Der Vortrag der Beklagten lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob behauptet werden soll, ihre Mitarbeiten hätten bei dem einleitenden Vertragsgespräch, jedenfalls aber im Rahmen nachfolgender sogenannter Recherchebesuche bei dem Kläger und seiner Ehefrau die erforderliche umfassende Beratung in dem zuvor beschriebenen Sinne mündlich geleistet. Die Glaubhaftigkeit des Vortrages der Beklagten, wenn er denn so gemeint sein sollte, ist nicht frei von Bedenken. Die Beklagte zu 1) hat sich nach ihrer eigenen Darstellung des Ergebnis von Recherchegesprächen schriftlich bestätigen lassen. Die darauf gefertigten schriftlichen Unterlagen beziehen sich indessen allein auf die von Anfang an vorgeschlagene Finanzierung über Vorausdarlehen. Die angeblich von dem Kläger und seiner Ehefrau unterschriebenen Erklärungen lassen dagegen nicht erkennen, dass und welche anderen Finanzierungsmöglichkeiten erörtert wurden und zu welchem Gesichtspunkten sonst eine Beratung stattgefunden habe.
Ein wesentlicher Teil der Beratungen soll überdies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten am 23.06.1999 und damit nur zwei Tage vor dem bereits anberaumten Termin zur Beurkundung des Immobilienerwerbs oder unmittelbar vor dem Beurkundungstermin selbst am 25.06.1999 erfolgt sein. Eine ergänzende Beratung so kurz vor dem bereits feststehenden Beurkundungstermin dürfte kaum genügen. Diese Vorgehensweise ließ für ein ruhiges Abwägen des Klägers und seiner Ehefrau keinen Raum mehr.
Letztlich können die vorstehenden Bedenken dahinstehen. Die Beklagten behaupten selbst nicht, dass sie die gebotenen übersichtlichen und verständlichen Hinweise schriftlich erteilt haben.
Die Beklagten haben zu der Höhe des bezifferten Schadenersatzanspruches keine erheblichen Einwände erhoben.
Der Schaden des Klägers und seine Ehefrau besteht in dem Abschluss eines Kaufvertrages über die Wohnung in Emden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten den Vertrag bei einer vollständigen und richtigen Beratung über die damit verbundenen Risiken und Belastungen nicht abgeschlossen. Die unzureichende Beratung der Beklagten oder ihrer Erfüllungsgehilfen war wesentlich für den Vertragsabschluss. Dafür spricht ein nicht widerlegter Beweis des ersten Anscheins. Alle zur Verfügung gestellten schriftlichen Unterlagen erwecken einseitig den Eindruck, der Erwerb der Immobilie sei unter Berücksichtigung von Steuersparmöglichkeiten ein gewinnversprechendes Geschäft ohne nennenswerte Gefahren. Die Belastungen scheinen tragbar und überschaubar. Diese Erwägungen sind nicht gerechtfertigt. Die Beklagten haben keine Umstände vorgetragen und erst nicht bewiesen, die den Schluss rechtfertigen, der Kläger und seine Ehefrau wären auch bei einer vollständigen und sachgerechten Beratung über die mit dem Kauf verbundenen Risiken zu einem Vertragsabschluss bereit gewesen.
Die Beklagten schulden zum Ausgleich der bereits eingetrenen Vermögensnachteile des Klägers die Erstattung des Kaufpreises für die Wohnung. Der Kläger muss sich Mieteinnahmen und Steuervorteile jedenfalls im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung (nur) des Kaufpreises nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Mieteinnahmen und die Steuervorteile können nach der von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden Rentabilitätsberechnung wie Anlage A 12 nicht genügt haben, die Kreditzinsen zu zahlen.
Zinsansprüche des Klägers sind dem Grunde und der Höhe nach aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
2. Zu dem Feststellungsantrag:
Die Klage ist auch zu dem Feststellungsbegehren des Klägers zulässig und in der Sache begründet.
Das Entstehen weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen sondern sogar überwiegend wahrscheinlich. Der Kläger und seine Ehefrau sind noch bis 2007 an den Darlehensvertrag mit der X gebunden. Die anfallenden Finanzierungs- und Verwaltungskosten dürften die Vorteile des Klägers und seiner Ehefrau aus Miteinnahmen und steuerlichen Verlustzuweisungen übersteigen. Eine endgültige Berechnung und Abrechnung ist indessen erst möglich, wenn der Kläger seine Darlehensverbindlichkeiten, gegebenenfalls mit Zustimmung des Kreditgebers vorzeitig unter Verwendung des erstatten Kaufpreises, erfüllt hat.
3. Zu der Einrede der Verjährung
Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Die Verjährung ist durch Klageerhebung (noch) im Dezember 2004 gehemmt worden. Der Klage lag bereits ein Scheck über den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss bei. Verzögerungen bei der Zustellung der Klage an die Beklagten gehen nicht zu Lasten des Klägers.
II. Widerklage
Bedenken gegen die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage können dahinstehen. Das Begehren der Widerklage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das folgt aus den Ausführungen oben I. zu er Klage, auf die verwiesen wird.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt: 105.651,18 Euro.
(Klageantrag zu 1): 80.651,-- Euro, Klageantrag zu 2): 20.000,-- Euro, Wert der Widerklage: 5.000,00 Euro. Das angesichts der Forderungsabtretung verbleibende Interesse der Beklagten an der begehrten Feststellung in dem Verhältnis zu der Widerbeklagten zu 2 ist verhältnismäßig gering.)
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