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Landgericht Düsseldorf·8 O 460/05·20.01.2010

Erbe haftet für vertragliche Pflegepflicht – Kostenentscheidung zugunsten des Klägers

ZivilrechtSchuldrechtErbrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der örtliche Sozialhilfeträger machte übergeleitete Ansprüche einer pflegebedürftigen Frau gegen den Erben (Schwiegersohn) wegen nicht erbrachter Pflegeleistungen geltend. Das Gericht stellte fest, dass die vertragliche Pflegepflicht nicht zwingend höchstpersönlich war und auf den Erben überging. Wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage war der Erbe zur Zahlung in Höhe ersparter Aufwendungen verpflichtet; die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Streit in der Hauptsache erledigt; Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte (Erbe) an den Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertraglich vereinbarte Pflicht zur Pflege und Aufwartung ist nicht grundsätzlich höchstpersönlich; sie kann im Wege der Erbfolge auf den Erben übergehen, sofern keine besonderen Umstände eine persönliche Leistungspflicht begründen.

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Führt die Unmöglichkeit häuslicher Pflege zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, ist der Verpflichtete zumindest in Höhe der ersparten Aufwendungen zur Zahlung verpflichtet.

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Die Höhe ersparter Aufwendungen ist nach § 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln; bei Annahme täglicher Grundpflege von mindestens 45 Minuten sind Angehörigenleistungen vorsichtig zu bewerten.

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Die Überleitung von Ansprüchen nach § 90 BSHG ist bindend, solange der Überleitungsbescheid nicht aufgehoben ist, sofern keine Ermessensfehler oder Zweifel an der Leistungsbedürftigkeit vorliegen.

Relevante Normen
§ 90 BSHG§ 91a ZPO§ 287 ZPO

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits trägt der Be-klagte.

Gründe

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I.

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Der Kläger ist Träger der örtlichen Sozialhilfe. Der Kläger hat in der Zeit von August 2003 bis Dezember 2005 (29 Monate) der pflegebedürftigen Schwiegermutter des Beklagten, der am 18.06.1916 geborenen Frau xxxxxSozialhilfe in Höhe der durch eigene Einkünfte nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim gewährt. Der Kläger hat gemäß § 90 BSHG mit Überleitungsanzeige vom 30.06.2004 (Fotokopie Bl. 9 - 11 GA) Ansprüche der Frau Wester aus einem Notarvertrag vom 30. 07.1970 (Fotokopie Bl. 12 - 18 GA) auf sich übergeleitet. Der Überleitung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Frau xxx übertrug mit notariell beglaubigtem Vertrag des Notars xxxx aus xxxx vom 30.07.1970 (Fotokopie Anlage A 2, Bl. 12 - 18 GA) ihrer Tochter, Frau xxxx im Wege vorweggenommener Erbfolge das Hausgrundstück Konradstraße 30 in Neuss. Frau xxxx war die Ehefrau des Beklagten. In dem Notarvertrag vom 30.07.1970 ist u.a. vereinbart:

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"III.

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Die Beteiligte zu 2. räumt ihrer Mutter, der Beteiligten zu 1. ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen in der ersten Etage, mit Ausnahme eines Zimmers strassenwärts gelegen, ein.

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IV.

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Die Beteiligte zu 2. verpflichtet sich auf jederzeit zulässiges Verlangen der Beteiligten zu 1. dieser bis zum Lebensende unentgeltlich Pflege und Aufwartung zu gewähren.”

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Der Beklagte und seine Ehefrau bewohnten nach dem Abschluss des notariell beglaubigten Vertrages das Erdgeschoss des Hauses. Die Schwiegermutter des Beklagten bewohnte das Obergeschoss. Frau xxx verstarb 1994. Der Beklagte ist ihr Alleinerbe. Der Beklagte zog 1998 aus dem Haus aus. Frau Katharina xxxx wurde pflegebedürftig. Sie begab sich am 01.04.2001 in das xxxin xxxx Der Beklagte verkaufte das Haus xxxx30 am 22.06.2001 an Herrn xxxx. Das Wohnungsrecht der Frau xxxx blieb dinglich gesichert. Frau xxxxforderte den Beklagten erfolglos auf, Pflegeleistungen zu erbringen. Sie begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf Zahlung einer Rente wegen der nicht eingehaltenen Pflegeverpflichtung. Das Gesuch hatte in drei Instanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, Frau xxx habe zu dem Umfang der geschuldeten Pflegeleistung nicht hinreichend vorgetragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2002 (Fotokopie Bl. 44 - 50 GA) verwiesen.

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Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung von 225,00 € monatlich mit der Begründung verlangt, der Beklagte habe durch nicht erbrachte Pflegeleistungen Aufwendungen jedenfalls in dieser Höhe erspart.

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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten:

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Der Beklagte sei im Wege der Erbfolge in die Pflegeverpflichtung seiner Ehefrau eingetreten. Der gegen die Ehefrau des Beklagten bestehende Anspruch der Frau xxx sei nicht höchstpersönlicher Natur. Die Verpflichtung, Pflegeleistungen zu erbringen, habe sich in einen Geldanspruch gewandelt. Eine ergänzende Vertragsauslegung führe dazu, dass der Beklagte Geldersatz für ersparte Aufwendungen schulde, weil er angesichts der medizinisch notwendigen Heimunterbringung seiner Schwiegermutter nicht mehr in der Lage ist, Pflegeleistungen zu erbringen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.525,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat die Ansicht vertreten:

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Die von der Klägerin herangezogene ergänzende Vertragsauslegung komme im Entscheidungsfall nicht in Betracht, weil seine Schwiegermutter ihr Wohnrecht 30 Jahre lang ausgeübt habe. Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verwirkt.

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Der Beklagte hat im Verlaufe des Rechtsstreits 6.525,00 € an den Kläger gezahlt.

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Die Parteien haben darauf

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den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

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II.

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Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zu der Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen. Es entspricht billigem Ermessen, den Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Der Kläger hätte bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits in der Sache obsiegt. Die Klage war vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.

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Der Beklagte schuldete seiner Schwiegermutter wegen nicht erbrachter Pflegeleistungen seit August 2003 die Zahlung von 225,00 € monatlich. Der Anspruch ist gemäß § 90 BSHG auf den Kläger übergegangen. Frau xxx war aufgrund der Vereinbarungen zu IV. des notariellen Vertrages vom 30.07.1970 verpflichtet, Frau xxx ihrer Mutter, lebenslänglich Pflege und Aufwartung zu leisten. Der Beklagte ist im Wege der Erbfolge in diese Pflicht seiner verstorbenen Ehefrau eingetreten. Die Pflichten der Frau xxxwaren nur insofern "höchstpersönlich”, als allein die Berechtigte, Frau xxxx, einen Anspruch auf die entsprechenden Dienstleistungen hatte. Frau xxx die Verpflichtete, konnte dagegen frei entscheiden, wie sie ihre Pflichten erfüllen wollte. Sie konnte sich dazu auch der Hilfe dritter Personen bedienen (BGHZ 25, 293 ff., hier zitiert nach jurisweb.de). Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die im Entscheidungsfall gleichwohl die Annahme höchstpersönlicher Pflichten seiner Ehefrau rechtfertigen könnten. Die Kammer schließt sich dazu den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 21.11.2002 zu II 2 b) aa) (siehe Seite 6 des Beschlusses, Fotokopie Bl. 49 GA) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese. Der Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass und warum seine Schwiegermutter schon bei dem Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1970 nicht bereit gewesen wäre, Pflegeleistungen ihres Schwiegersohnes oder anderer Familienmitglieder anzunehmen. Der Beklagte hat überdies nicht einmal dargelegt, dass und welche Pflege er seiner Schwiegermutter angeboten hat, nachdem seine Ehefrau verstorben war.

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Die Schwiegermutter und die Ehefrau des Beklagten sind bei dem Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1970 davon ausgegangen, dass Frau xxxx zu Hause gepflegt werden könne. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Frau xxx bedarf sachkundiger Pflege. Das bedingt eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Beklagte hat diesen in ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend herausgebildeten Ansatz nicht in Frage gestellt. Der Beklagte hat nicht angeboten, die notwendige fachkundige Pflege selbst zu leisten oder durch Dritte bereitzustellen. Die Vertragsanpassung führt in dieser Lage dazu, dass er sich dann jedenfalls in Höhe ersparter Aufwendungen an den Kosten der Heimunterbringung beteiligen muss.

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Der Wert der ersparten Aufwendungen ist gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Kammer folgt dazu im vollen Umfang den Erwägungen des Klägers. Der Beklagte hat zumindest Aufwendungen in Höhe von 225,00 € monatlich erspart. Der Beklagte hätte bei häuslicher Pflege seiner Schwiegermutter jedenfalls die Pflegeleistungen geschuldet, die der (geringsten) Stufe I der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen. Der Beklagte hat nicht mit erheblichen Einwänden in Abrede gestellt, dass seine Schwiegermutter seit 2003 mindestens einmal täglich Hilfe bei mindestens 2 Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Fortbewegung benötigt und dass daneben mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. Der Beklagte hat weiter nicht bestritten, dass für Pflegeleistungen in dem zuvor beschriebenen Sinne mindestens 90 Minuten täglich erforderlich sind, von denen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Die zuvor genannten Leistungen entsprechen der Stufe I in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegeleistungen eines Angehörigen sind - sehr vorsichtig - mit mindestens 5,00 €/Stunde zu bewerten. Das ergibt 7,50 € pro Tag oder 225,00 € monatlich. Für den hier interessierenden Zeitraum errechnete sich der Betrag der Klagehauptforderung von 6.525,00 €.

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Die Ansprüche des Klägers waren nicht verwirkt. Die für die Verwirkung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen entwickelten Grundsätze sind auf die Fallgestaltung des Entscheidungsfalls nicht übertragbar. Der Beklagte schuldete Pflegeleistungen unabhängig von gesetzlichen Unterhaltspflichten auf vertraglicher Grundlage. Die Pflicht zur Pflege und Aufwartung wäre insbesondere nicht entfallen, wenn Frau xxx selbst in der Lage wäre, die Kosten der Pflege zu tragen. Für die Annahme einer Verwirkung der Ansprüche aus anderen Gründen fehlte es sowohl an einem hinreichend langen Zeitablauf als auch an Umständen, die es dem Beklagten gestattet hätten, bei wirtschaftlichen Entscheidungen darauf zu vertrauen, seine Schwiegermutter wolle Ersatzleistungen für eine nicht erbrachte Pflege nicht mehr geltend machen.

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Die Klägerin hat die Ansprüche der Frau xxxx gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Die Kammer hätte bei einer streitigen Fortführung des Rechtsstreites nicht zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen der Überleitung vorlagen. Die Überleitungsanzeige ist bindend, so lange der Überleitungsbescheid nicht aufgehoben ist (OLG Oldenburg, MDR 1998, 434, hier zitiert nach jurisweb.de). Unter diesen Umständen ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass angesichts der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen an einer Leistungsbedürftigkeit der Frau xxx kein Zweifel bestehen dürfte. Das gilt selbst dann, wenn Verpflichtungen des Grundstückserwerbers xxx mit 370,00 € monatlich berücksichtigt werden. Wegen Einzelheiten zu diesem Gesichtspunkt wird auf den Beschluss der Kammer vom 13.02.2006 verwiesen. Gründe für einen Ermessensfehlgebrauch bei der Überleitung sind ebenfalls nicht dargelegt. Frau xxxx mag ihr Wohnrecht gut 30 Jahre lang ausgeübt haben. Der Beklagte hat indessen bis 1998 28 Jahre lang eine weitere Wohnung im Hause genutzt. Er hat dafür verhältnismäßig bescheidene Belastungen übernommen. Der Beklagte hat das Haus verkauft. Er dürfte dabei einen Erlös erzielt haben, der die ihm hier abverlangten Leistungen als eher unbedeutend erscheinen lässt.

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Der Streitwert beträgt:

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Bis zum 13. März 2006: 6.525,00 €

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und ab dem 14. März 2006: 2.800,00 €.

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(Der Streitwert ermäßigt sich ab dem Eingang der übereinstimmenden Erledigterklärungen auf den Wert der bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits. Das sind hier ca. 2.800,00 €).