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Landgericht Düsseldorf·8 O 420/08·26.05.2011

Provisionsstorno ohne Bestandserhaltungsmaßnahmen; Auszahlung der Stornoreserve

ZivilrechtHandelsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Finanzdienstleister verlangte vom ausgeschiedenen Consultant Rückzahlung eines negativen Provisionssaldos aus Stornierungen und rechnete gegen dessen Anspruch auf Auszahlung einer Stornoreserve auf. Streitentscheidend war, ob die Provisionsstornierungen berechtigt waren und ob der Unternehmer zumutbare Bestandserhaltungsmaßnahmen nachweisen konnte. Das Gericht wies die Klage ab, weil in den Abrechnungen unberechtigte Stornierungen in die Forderung übersteigender Höhe enthalten waren. Auf die Widerklage verurteilte es die Klägerin zur Auszahlung der Stornoreserve, da die Aufrechnung mangels Gegenforderung nicht durchgriff.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Provisionssaldos abgewiesen; Widerklage auf Auszahlung der Stornoreserve stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Macht ein Versicherungsunternehmer die Rückzahlung bereits ausgezahlter Provision wegen Stornierung geltend, trägt er nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit allen zumutbaren Mitteln ein Scheitern des provisionspflichtigen Geschäfts zu verhindern versucht hat.

2

Bestandserhaltungsmaßnahmen müssen konkret dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen werden; bloße allgemeine Behauptungen oder Erinnerungslücken zu etwaigen Kontakten reichen nicht aus.

3

Sind in einem geltend gemachten Provisionssaldo unberechtigte Provisionsstornierungen enthalten, besteht ein Zahlungsanspruch auf den Saldo nicht, soweit dieser durch die unberechtigten Stornierungen getragen wird.

4

Ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung einer Stornoreserve nach Ausscheiden ist nach Maßgabe der Provisionsordnung zu erfüllen, wenn fällige Raten bestehen und keine wirksame Aufrechnung mit durchsetzbaren Gegenforderungen greift.

5

Auf den Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve sind Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB ab Verzugseintritt, regelmäßig spätestens ab Zustellung der Zahlungsklage, geschuldet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 4.240,87 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 17.01.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein Finanzdienstleister, der sich mit der Vermittlung von Finanzierungen, Vermögensanlagen und Versicherungen befasst. Der Beklagte war aufgrund Consultant-Vertrages vom 06.08.2002 mit Wirkung ab dem 01.10.2002 für die Klägerin tätig. Wegen des Inhalts des Consultant-Vertrages und der Provisionsordnung für Consultants, auf welche in dem Vertrag Bezug genommen wird, wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichten Exemplare Bezug genommen.

3

Der Beklagte schied zum 31.12.2005 aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin aus. Die Klägerin erteilte dem Beklagten Abrechnungen über nachvertragliche Provisionsansprüche und Vertragsstornierungen bis einschließlich September 2008. Diese Abrechnungen endeten mit einem Saldo zu Lasten des Beklagten in Höhe von 16.473,99 €. Wegen des Inhalts der Abrechnungen wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichten Exemplare Bezug genommen (Anlagen K12 ff.).

4

Von den Gesamtprovisionsansprüchen des Beklagten hatte die Klägerin eine Stornoreserve in Höhe von insgesamt 4.240,87 € einbehalten. Gegen den Anspruch des Beklagten auf Auskehr der Stornoreserve rechnet die Klägerin mit ihrem klageweise geltend gemachten Anspruch auf.

5

Der Beklagte macht gegenüber dem Zahlungsbegehren der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erteilung eines Buchauszuges geltend.

6

Die Klägerin macht geltend, den Provisionsstornierungen hätten tatsächlich Beendigungen, Nichterhöhungen oder Widerrufe der Versicherungsverträge zugrunde gelegen, wegen derer der Beklagte bereits verprovisioniert worden sei. Mitarbeiter der Klägerin hätten sich jeweils um eine Erhöhung bzw. unveränderte Fortsetzung des Versicherungsvertrages bemüht.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.473,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.01.2009 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen;

9

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.01.2009 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Widerklagend beantragt er,

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die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 4.240,87 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 17.01.2011 (Datum der Widerklagezustellung) zu zahlen.

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Der Beklagte wendet ein, die Provisionsstornierungen seien zu Unrecht erfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die persönliche Vernehmung der Zeugen D…, D….., N…., T….. ein und L…. sowie die schriftliche Vernehmung der Zeugen T…., M…… , G….., C….., Q….., L……., S…….., Q………, L………… und Q……... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2010 (Bl. 247 ff. GA) sowie die schriftlichen Zeugenaussagen vom 15.02.2010 (Bl. 281 f. GA), 22.02.2010 (Bl. 283 GA), 23.02.2010 (Bl. 285 GA), 25.02.2010 (Bl. 286 GA), 16.02.2010 (Bl. 290 GA), 02.03.2010 (Bl. 293 GA), 26.02.2010 (Bl. 295 GA), 17.02.2010 (Bl. 296 GA), 04.03.2010 (Bl. 297 GA) und 11.05.2010 (Bl. 310 GA) Bezug genommen.

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist hingegen begründet.

21

I.

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Die Klage ist unbegründet.

23

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 16.473,99 €.

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In dem sich aus den dem Beklagten erteilten Abrechnungen ergebenden Saldo, welcher die Klageforderung ausmacht, sind unberechtigte Provisionsstornierungen in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe enthalten.

25

1.

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Macht nämlich ein Versicherungsunternehmer einen Rückzahlungsanspruch auf eine bereits ausgezahlte Provision geltend, so ist er im Rahmen des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er mit allen ihm zumutbaren Mitteln ein Scheitern des provisionspflichtigen Geschäftes zu verhindern versucht hat.

27

2.

28

Solche Bestandserhaltungsmaßnahmen hat die Beweisaufnahme indessen hinsichtlich folgender Versicherungsnehmer, wegen welcher es insgesamt zu die Klageforderung übersteigenden Provisionsstornierungen in Höhe von insgesamt 17.914,48 € zu Lasten des Beklagten gekommen ist, nicht ergeben:

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a)

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Die Stornierungen die Zeugin Christine G……….. betreffend über insgesamt 1.499,85 € in den Monaten August 2006 und 2007 erfolgten unberechtigt. Die Zeugin G……. hatte unter dem 21.07.2006 einen Antrag auf Beitragsreduzierung gestellt. Die Beweisaufnahme hat aber nicht ergeben, dass es zu Bestandserhaltungsmaßnahmen gekommen ist. Der Zeuge T……… vermochte nicht zu sagen, dass und ob er mit der Kundin G……… ein Gespräch geführt hat, in dem es um die Rücknahme einer Beitragsreduzierung oder einer Vertragskündigung oder auch nur die Abstandnahme von solchen Maßnahmen gegangen wäre. Damit kann auch eine Berechtigung der Stornierungen im August 2006 über 585,81 €, 316,39 € und 146,54 € sowie im August 2007 über 158,20 € und 292,91 € nicht festgestellt werden.

31

b)

32

Die Stornierungen den Zeugen Sven Q………. betreffend über insgesamt 540,24 € im August 2006 erfolgte unberechtigt. Dass es zu Bestandserhaltungsmaßnahmen hinsichtlich des Vertrages des Zeugen Q……….. nicht gekommen ist, ergibt sich aus seinen Angaben. Danach hatte er nach dem Versicherungsvertragsabschluss keinerlei Kontakt mehr zu irgendeinem Mitarbeiter der Klägerin.

33

c)

34

Die Stornierungen die Zeugin Kristina Q….. betreffend über insgesamt 321,36 € im September 2006, September 2007 und September 2008 erfolgten unberechtigt. Die Klägerin hat keinerlei bestandserhaltende Maßnahmen dargetan.

35

d)

36

Die Stornierungen die Versicherungsnehmerin Tanja C………… betreffend über insgesamt 472,68 € im Dezember 2006 erfolgten unberechtigt. Zwar behauptet die Klägerin Bestandserhaltungsmaßnahmen durch eine Mitarbeiterin der I…………… Lebensversicherung AG. Sie hat ihren diesbezüglichen Vortrag indessen trotz des Bestreitens des Beklagten nicht unter Beweis gestellt.

37

e)

38

Auch die hinsichtlich des Zeugen Q………. erfolgten Provisionsstornierungen im Dezember 2006 über 265,46 €, 171,72 € und 17,92 € sowie im März 2007 und 2008 über jeweils 132,73 € und 85,86 € erfolgten unberechtigt. Die Beweisaufnahme hat keine hinreichenden Bestandserhaltungsmaßnahmen der Klägerin ergeben. Der Zeuge L………… hatte keine Erinnerung an konkrete Gespräche mit dem Zeugen Q…………. . Der Zeuge Q……… hat zwar bestätigt, dass sich damals ein Mitarbeiter der Klägerin um eine Fortsetzung der Verträge bemüht habe. In welcher Form dies aber erfolgt sein soll und ob diese Maßnahmen ausreichende Bestandserhaltungsmaßnahmen darstellten, kann den Angaben des ohnehin nur gegenbeweislich vernommenen Zeugen Q……… nicht entnommen werden.

39

f)

40

Dies gilt auch für die Provisionsstornierungen vom Januar 2007 die Zeugin T……….., vormals Sch…….. bzw. Sch………., betreffend über insgesamt 428,76 € sowie vom Oktober 2007 und November 2007 über insgesamt 5.080,32 € und Dezember 2007 über 171,88 €. Der Zeuge B………. konnte sich an konkrete Gespräche mit der Zeugin T………. nicht erinnern. Auch die Zeugin T……….konnte die Angaben der Klägerin nicht bestätigen. Dass überhaupt eine Erhöhung des Beitragssatzes im Raume stand, vermochte sie nicht mehr zu erinnern.

41

g)

42

Die Stornierungen die Versicherungsnehmerin Stefanie Q………… betreffend über 191,25 € im März 2007, über 144,66 € und 25,53 € im August 2007, über 95,62 € im März 2008 und über 72,33 € im August 2008 erfolgten unberechtigt. Zwar behauptet die Klägerin Bestandserhaltungsmaßnahmen durch den Mitarbeiter N………………. Sie hat ihren diesbezüglichen Vortrag indessen trotz des Bestreitens des Beklagten nicht unter Beweis gestellt.

43

h)

44

Die Beweisaufnahme hat auch hinsichtlich des Zeugen Dr. F……… keine ausreichenden Bestandserhaltungsmaßnahmen der Klägerin ergeben. Betroffen hiervon sind die Stornierungen zu Lasten des Beklagten im Mai 2007 über insgesamt 2.268,28 €. Der Zeuge Dr. F…….. konnte sich nicht mehr daran erinnern, mit dem Zeugen D………… Gespräche über eine unveränderte Fortsetzung seiner Versicherungsverträge geführt zu haben. Der Zeuge D………. hat bekundet, selber keine Gespräche mit dem Zeugen Dr. F……….. über die beabsichtigte Beendigung oder Reduzierung von Versicherungsverträgen geführt zu haben.

45

i)

46

Hinsichtlich des Zeugen L………. erfolgten die Stornierungen im November 2007 über insgesamt 1.077,60 € unberechtigt. Dass der Zeuge C……… mit dem Zeugen L…………. irgendwelche Gespräche dahingehend geführt hätte, von der Verlängerung der Phase mit vermindertem Beitragssatz abzusehen, ergibt sich weder aus den Angaben des Zeugen C……….. noch aus denen des Zeugen L…………..

47

j)

48

Auch bezüglich der Zeugin G……… hat die Beweisaufnahme keine ausreichenden Bestandserhaltungsmaßnahmen ergeben, so dass die Stornierungen im November 2007 über insgesamt 742,56 € unberechtigt erfolgten. Der Zeuge Q……… hat angegeben, der Versuch mit der Zeugin G………. in telefonischen Kontakt zu treten sei fehlgeschlagen, weil er über keine zutreffenden Kontaktdaten der Zeugin verfügt habe. Allerdings hat die Zeugin G……… bekundet, dass es Bemühungen der Beklagten gegeben habe, sie zur Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu veranlassen. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den Angaben der Zeugin ergibt sich aber, um welche Maßnahmen es sich konkret gehandelt hat, so dass nicht beurteilt werden kann, ob diese auch tatsächlich ausreichten. Die Angaben des Zeugen Q……… vermögen jedenfalls ausreichende Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht nachzuweisen. Denn nach den Angaben der Zeugin G……….. gab es eine Kontaktaufnahme, so dass entsprechende Kontaktdaten bei der Klägerin vorgelegen haben müssen.

49

k)

50

Hinsichtlich des Zeugen L……….. erfolgten die Stornierungen über 498,96 € und 249,48 € im Januar 2008 und über 498,96 €, 249,48 € und 249,48 € im Dezember 2007 unberechtigt. Der Zeuge L…….. konnte sich nicht mehr an konkrete Gespräche mit dem Zeugen L……….. erinnern. Auch der Zeuge L………. hat keine bestandserhaltenden Maßnahmen seitens eines Mitarbeiters der Klägerin bestätigt.

51

l)

52

Hinsichtlich des Kunden Markus S……….. fehlt es an Vortrag der Klägerin zur Berechtigung der bezüglich dieses Versicherungsnehmers vorgenommenen Stornierungen über insgesamt 2.194,92 € im Monat November 2007.

53

II.

54

Die Widerklage ist hingegen begründet.

55

1.

56

Der Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 4.240,87 € aus § 5 Nr. 1 der zwischen den Parteien vereinbarten Provisionsordnung.

57

Nach dieser Vorschrift ist die Stornoreserve nach dem Ausscheiden des Beklagten in fünf Jahresraten, beginnend mit dem Ende des auf das Ausscheiden folgenden Kalenderjahres auszuzahlen. Der Beklagte ist zum 31.12.2005 aus dem mit der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnis ausgeschieden. Damit wurden die fünf Zahlungsraten zum 31.12.2006, 31.12.2007, 31.12.2008, 31.12.2009 und 31.12.2010 zur Auszahlung fällig. Unstreitig besteht zugunsten des Beklagten eine Stornoreserve in Höhe von insgesamt 4.240,87 €. Soweit die Klägerin mit den klageweise geltend gemachten Ansprüchen gegen den Auszahlungsanspruch des Beklagten aufrechnet, führt dies nicht zu einem Erlöschen dieses Anspruches, da der Klägerin – wie gezeigt – der klageweise geltend gemacht Anspruch nicht zusteht.

58

2.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin befindet sich mit der Rückzahlung der Stornoreserve spätestens seit Zustellung der Widerklage am 17.01.2011 in Verzug.

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III.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 20.714,86 €

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