Aussetzung der Zivilverhandlung wegen Strafsache des Gesellschafters (§149 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht hebt den Verkündungstermin auf und setzt die Zivilverhandlung bis zur Erledigung des gegen einen Gesellschafter geführten Strafverfahrens aus. Zur Begründung beruft sich das Gericht auf §149 Abs.1 ZPO. Bestehende Verdachtsmomente und ein Durchsuchungsbeschluss lassen eine mögliche Haftung der Klägerin nach §31 BGB befürchten. Das Interesse der Beklagten an Aufklärung überwiegt demnach das Interesse der Klägerin an zügiger Durchführung.
Ausgang: Termin aufgehoben und Verhandlung bis zur Erledigung des gegen den Gesellschafter geführten Strafverfahrens gemäß §149 Abs.1 ZPO ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung des Zivilverfahrens nach §149 Abs.1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn ein laufendes Strafverfahren erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidung der zivilrechtlichen Streitigkeit haben kann.
Bei der Abwägung der Interessen überwiegt das schutzwürdige Interesse der Beklagten an strafrechtlicher Aufklärung, wenn konkrete Verdachtsmomente gegen einen Beteiligten vorliegen.
Die möglich werdende Inanspruchnahme der juristischen Person für Tatbeiträge eines Gesellschafters gemäß §31 BGB kann die Aussetzung des Zivilverfahrens rechtfertigen.
Ein Verzögerungsnachteil des Klägers ist nur dann ausschlaggebend gegen eine Aussetzung, wenn konkrete Risiken wie drohender Beweisverlust oder erhebliche Vollstreckungsnachteile nachgewiesen sind.
Tenor
Der für den 27. August 2008 anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird aufgehoben.
Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des gegen Gesellschafter der Klägerin, Herrn X, von der Staatsanwaltschaft Stendal (408 Js 6534/07) geführten Strafverfahrens ausgesetzt.
Gründe
Es erscheint angemessen, von der durch § 149 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen den Gesellschafter der Klägerin auszusetzen. Sollte sich im Verlauf des Strafverfahrens erweisen, dass die Behauptung der Beklagten zutrifft und sich der Gesellschafter an von dem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Y begangenen Betrugstaten beteiligt oder ihm dabei Hilfe geleistet hat, kommt eine Einstandspflicht der Klägerin für die Tatbeiträge ihres Gesellschafters gemäß § 31 BGB in Betracht. Das dadurch begründete schutzwürdige Interesse der Beklagten überwiegt dasjenige der Klägerin an der zügigen Beendigung des Zivilverfahrens. Angesichts der von der Beklagten aufgezeigten Verdachtsmomente, die bereits zum Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen den Gesellschafter der Klägerin geführt haben, überwiegt das Interesse der Beklagten an weiterer strafrechtlicher Aufklärung. Der Klägerin ist hingegen unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte die eingeklagte Forderung unstreitig gestellt hat – der Klägerin damit bei einer Verzögerung des Rechtsstreits ein Beweismittelverlust nicht droht – sowie des angesichts der Person der Beklagten als verhältnismäßig gering einzuschätzenden Risikos der Klägerin, bei einer späteren Titulierung der Forderung schlechtere Chancen auf deren Beitreibung zu haben als bei sofortiger Titulierung, ein weiteres Zuwarten zumutbar.
Seifert