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Landgericht Düsseldorf·8 O 312/09·10.02.2011

Anfechtung einer Zahlung als inkongruente Deckung nach Insolvenzantrag

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzanfechtungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von 5.979,82 € an den Beklagten, die die Schuldnerin nach Stellung eines Insolvenzantrags gezahlt hatte. Streitgegenstand ist die Anfechtbarkeit der Zahlung als inkongruente Deckung nach § 131 Abs.1 Nr.1 InsO i.V.m. § 143 Abs.1 InsO. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung nebst Zinsen, da die Leistung zur Abwendung des Insolvenzantrags erfolgte.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung wegen anfechtbarer inkongruenter Deckungszahlung vollständig stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach Stellung eines Insolvenzantrags geleistete Zahlung, die der Ausräumung oder Abwendung dieses Antrags dient, kann als inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sein.

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Für die Einordnung als inkongruente Deckung reicht es aus, dass die Zahlung gerade zur Abwendung der Insolvenzeröffnung erfolgt und dem Gläubiger, der den Insolvenzantrag gestellt hat, eine Sonderbefriedigung verschafft.

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Der Insolvenzverwalter kann nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO die herausgegebene Leistung zurückfordern; hierauf können Verzugszinsen nach §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 291, 288 Abs.1 BGB geltend gemacht werden.

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Die tatsächliche Durchführung einzelner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und das gezielte Befriedigen der Antragsteller durch den Schuldner können Indizien dafür sein, dass die Zahlung zur Abwendung des Insolvenzantrags erfolgte und damit inkongruent war.

Relevante Normen
§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 131 Abs. 1 InsO§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 819 Abs. 1 InsO§ 818 Abs. 4 InsO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.979,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 500 IN 178/0, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I G-T (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Die Schuldnerin betrieb unter der Bezeichnung "HFS Häusliche Pflege" ein Unternehmen, dessen Gegenstand ua. die häusliche Kranken- und Altenpflege war. Der Beklagte war bei der Schuldnerin angestellt und hatte gegen diese Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Monate Juni und Juli 2005 in Höhe von jeweils 2.850,-- €. Diese Ansprüche machte er mit Klage vom 22.08.2005 gegen die Schuldnerin geltend. Unter dem 29.08.2005 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch eine weitere Gläubigerin der Schuldnerin teilte der zuständige Gerichtsvollzieher mit, die Schuldnerin sei amtsbekannt pfandlos. Eine entsprechende Mitteilung ließ der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Vertretung dem Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit Schreiben vom 29.11.2005 zukommen. Der Kläger teilte dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 13.02.2006 mit, die Schuldnerin erwarte eine Zahlung aus einer Versicherungsleistung und wolle mit dem hieraus erzielten Geldbetrag den Beklagten befriedigen. Am 23.02.2006 zahlte die Schuldnerin 5.979,82 € an den Beklagten.

4

Der Kläger macht geltend, die Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten sei allein erfolgt, um ihn zu einer Zurücknahme des Insolvenzantrages zu bewegen. Dem Beklagten sei bei Erhalt der Zahlung bekannt gewesen, dass die Schuldnerin nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.979,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte wendet ein, eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei ihm nicht bekannt gewesen.

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 5.979,82 € aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO.

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Der Beklagte hat die Zahlung der Schuldnerin in Höhe des zuerkannten Betrages durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt.

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1.

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Die Zahlung erfolgte nach Insolvenzantragsstellung. U.a. durch den eigenen Antrag des Beklagten vom 29.08.2005 kam es zu dem Insolvenzantragsverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 178/05. In Gerade diesem Verfahren wurde mit Beschluss vom 22.06.2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

18

2.

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Der Beklagte erhielt durch die Zahlung der Schuldnerin auch eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO.

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Inkongruent sind solche Leistungen, die der Schuldner zur Ausräumung eines bereits gegen ihn gestellten Insolvenzantrags oder zur Abwendung eines solchen Antrags erbringt, welchen der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 131 Rn. 26d m.w.N.). Hier kann im Ergebnis kein Zweifel daran bestehen, dass die Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten gerade zur Abwendung der Insolvenzeröffnung erfolgte. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass – was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt – der Insolvenzantrag durch ihn gerade zur Erzwingung dieser Zahlung gestellt wurde. Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin verliefen fruchtlos, während sie sich bemühte, gerade diejenigen Gläubiger zu befriedigen, die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatten.

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II.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB.

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III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 5.979,82 €

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