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Landgericht Düsseldorf·8 O 305/07·20.01.2009

Klage auf Restwerklohn bei angekündigter Schlusszahlung nach VOB/B abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Restwerklohn aus einem Bauvertrag, in dem die VOB/B vereinbart wurde. Die Beklagten kündigten eine Schlusszahlung an und wiesen auf die Ausschlusswirkung bei unterbliebenem Vorbehalt hin; sie zahlten 1.500 EUR. Die Klägerin behauptete einen fristgerechten Vorbehalt, konnte diesen aber nicht beweisen. Das Gericht folgte dem Schlusszahlungseinwand nach §16 Nr.3 VOB/B und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Restwerklohn wegen unterlassener fristgerechter Vorbehaltserklärung gegen angekündigte Schlusszahlung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Werden die VOB/B durch vertragliche Bezugnahme in einen Bauvertrag einbezogen, gelten deren Vorschriften, insbesondere §16 Nr.3 VOB/B, zwischen den Parteien und sind nicht als AGB i.S.v. §307 BGB zu prüfen.

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Nach §16 Nr.3 Abs.2 VOB/B führt die vorbehaltlose Annahme einer als Schlusszahlung angekündigten Zahlung zum Ausschluss weitergehender Nachforderungen, sofern der Gläubiger nicht fristgerecht einen ausreichenden Vorbehalt erklärt und diesen beweist.

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Zur Beweiserhebung einer behaupteten Vorbehaltserklärung reicht ein Einwurfnachweis (z.B. FirstMAIL-Bescheinigung) ohne Vorlage der urschriftlichen Erklärung nicht aus; für die Wirkung der Erklärung ist insoweit Urkundsbeweis nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften erforderlich.

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Schriftsätze und Beweisantritte, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt (§296a ZPO) und können den Prozessausgang nicht mehr beeinflussen.

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Der Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) schließt den Einwand der Ausschlusswirkung nach §16 Nr.3 VOB/B nur aus, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen klar hervorgeht, dass die erklärte Schlusszahlung nicht als solche akzeptiert werden soll.

Relevante Normen
§ 631 Abs. 1 BGB§ 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B§ 16 Nr. 3 VOB/B§ 420 ZPO§ 416 ZPO§ 418 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Auf der Grundlage eines von der Klägerin unter Bezugnahme auf die VOB/B erstellten Angebotes vom 23. Juni 2005 schlossen die Parteien am selben Tage einen Bauvertrag über von der Klägerin zu erbringende Putzarbeiten an einem Haus der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Angebotes und des Vertrages wird auf die von der Klägerin als Anlagen K1 und K2 zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen. Die von ihr in der Folge erbrachten Leistungen stellte die Klägerin den Beklagten mit Schlussrechnung vom 14. August 2006 mit einem nach Anrechnung erbrachter Abschlagszahlungen verbleibenden Restbetrag von 15.793,94 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die von der Klägerin als Anlage K17 zu den Akten gereichte Ablichtung verwiesen wird, erhoben die Beklagten verschiedene Einwände gegen die Schlussrechnung, kündigten eine Schlusszahlung von 1.500,00 EUR an und wiesen darauf hin, dass Nachforderungen ausgeschlossen seien, wenn sie nicht binnen 24 Tagen erhoben würden. Zwei Tage später ging der genannte Betrag auf einem Konto der Klägerin ein.

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Die Klägerin behauptet, sie habe mit den Beklagten übersandtem Schreiben vom 13. Februar 2007 einen Vorbehalt gegen die Schlusszahlung erklärt und diesen begründet.

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Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenz zwischen der Schlussrechnungssumme und der von den Beklagten geleisteten Zahlung nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Sie beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

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1. 14.293,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2006 sowie

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2. weitere 755,80 EUR zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie reden die Ausschlusswirkung der von ihnen geleisteten Schlusszahlung ein und rechnen gegen die Klageforderung hilfsweise mit Gegenansprüchen auf.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unbegründet.

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1. Einen etwa ihr noch gemäß § 631 Abs. 1 BGB zustehenden Restwerklohnanspruch kann die Klägerin aufgrund des von den Beklagten erhobenen Einwands der vorbehaltlosen Annahme der von ihnen geleisteten Schlusszahlung nicht geltend machen, § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B.

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a) Für den von den Parteien geschlossenen Bauvertrag gelten gemäß der in diesem unter Nr. 4.1.2, jedenfalls aber der unter Nr. 4.5 getroffenen Regelung die Vorschriften der VOB/B und damit § 16 Nr. 3 VOB/B.

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§ 16 Nr. 3 VOB/B ist keiner isolierten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Die VOB/B sind im Verhältnis der Parteien nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln. Sie wurden bei Abschluss der Vertrages nicht von den Beklagten gestellt, sondern aufgrund des von der Klägerin in ihr vorangegangenes Angebot aufgenommenen Verweises auf die VOB/B in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufgenommen.

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b) Die Voraussetzungen für den von den Beklagten erhobenen Schlusszahlungseinwand des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B liegen vor. Sie haben die von ihnen geleistete Schlusszahlung ordnungsgemäß als solche angekündigt und dabei auf die ohne fristgerechten Vorbehalt eintretende Ausschlusswirkung hingewiesen.

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c) Einen Vorbehalt hat die Klägerin nicht fristgerecht erklärt. Sie ist für ihre entsprechende Behauptung beweisfällig geblieben:

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aa) Der in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichte Beleg der FirstMAIL über den Einwurf eines Briefes ist kein Beweismittel.

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bb) Urkundsbeweis ist von der Klägerin nicht in der Form des § 420 ZPO angetreten worden. Durch Vorlage des Originals der Urkunde hätte die Klägerin im übrigen lediglich den Beweis führen können, dass der Unterzeichner des Schriftstückes die in ihm enthaltene Erklärung abgegeben hat, § 416 ZPO. Die Wirkung des § 418 ZPO hat die Bescheinigung nicht, weil sie weder die Voraussetzungen des § 415 ZPO noch des § 182 ZPO erfüllt. Selbst wenn sie diese hätte, könnte die Klägerin mit ihr bestenfalls den Einwurf eines Briefes in den Briefkasten der Beklagten nachweisen. Da die Zustellbescheinigung aber offen läßt, welchen Inhalt der Brief hat, würde dies für den Nachweis der Erklärung des Vorbehaltes nicht weiterhelfen.

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cc) Die Beweisantritte in dem Schriftsatz der Klägern vom 3. Dezember 2008 sind bei der Entscheidungsfindung – weil erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht – nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Zwar war der Klägerin ein Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung nachgelassen worden. Die Schriftsatzfrist diente aber allein dazu den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der Frage zu erklären, ob der gerichtliche Vergleichsvorschlag angenommen werde.

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d) Die Erklärung des Vorbehalts durch die Klägerin war weder ausnahmsweise entbehrlich noch ist den Beklagten die Berufung auf den Schlusszahlungseinwand nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB versagt. Besondere Umstände, aufgrund derer den Beklagten klar sein musste, dass die Klägerin die Schlusszahlung nicht als solche akzeptieren werde (vgl. BGH, NJW 1970, 1185), liegen nicht vor:

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Die Parteien hatten noch nicht längere Zeit über die Berechtigung der Forderung der Klägerin gestritten. Aus dem die Schlusszahlung ankündigenden Schreiben der Beklagten ergibt sich vielmehr, dass diese die Schlussrechnung der Klägerin gerade erst erhalten hatten.

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Die Einwendungen und Gegenansprüche der Beklagten waren auch nicht gänzlich offenbar unbegründet oder aus der Luft gegriffen. Auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 24. Juni 2008 (GA 126 ff.) unter II 1 zur mangelnden Darlegung der Stundenlohnforderung der Klägerin sowie unter II 2 bis 4 zu den Gegenansprüchen der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Hinzu kommt, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe fristgerecht einen Vorbehalt erklärt, zeigt, dass diese selbst von der Notwendigkeit der Vorbehaltserklärung ausging.

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2. Anspruch auf Ersatz der für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Unkosten hat die Klägerin mangels bestehender Hauptforderung nicht.

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II.

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Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Klägerin vom 3. Dezember 2008 keine Veranlassung, § 156 Abs. 1 ZPO. Die mündliche Verhandlung ist ordnungsgemäß geschlossen worden. Die Problematik des Schlusszahlungseinwandes und insbesondere Notwendigkeit und Schwierigkeit des der Klägerin obliegenden Nachweises ihres Vorbehalts ist in beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung angesprochen und außerdem schriftlich formuliert worden.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 14.293,94 EUR

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(§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO).