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Landgericht Düsseldorf·8 O 274/16·06.04.2017

Widerruf von Verbraucherdarlehen nach Vertragsablösung wegen Verwirkung (§ 242 BGB)

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge aus 2005/2006 Rückabwicklung und Zahlung. Streitpunkt war, ob der Widerruf trotz möglicher Belehrungsfehler noch wirksam ausgeübt werden konnte. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil das Widerrufsrecht jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt war. Maßgeblich waren der lange Zeitablauf sowie die einvernehmliche, vom Kläger veranlasste Ablösung beider Darlehen und das schutzwürdige Vertrauen der Bank auf endgültigen Abschluss.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Zahlung nach Widerruf von Verbraucherdarlehen wegen Verwirkung des Widerrufsrechts abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausübung eines Widerrufsrechts nach §§ 355, 495 BGB a.F. unterliegt grundsätzlich der Kontrolle nach § 242 BGB und kann im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung verwirkt sein, soweit Unionsrecht nicht entgegensteht.

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Verwirkung setzt neben einem erheblichen Zeitablauf seit Entstehung der Ausübungsmöglichkeit (Zeitmoment) voraus, dass besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten begründen und die verspätete Geltendmachung unzumutbar machen (Umstandsmoment).

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An die Verwirkung eines verbraucherschützenden Widerrufsrechts sind strenge Anforderungen zu stellen; maßgeblich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls.

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Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Umstandsmoment insbesondere erfüllt sein, wenn die Vertragsbeendigung auf Wunsch des Verbrauchers durch Ablösung erfolgt ist und der Unternehmer den Vorgang endgültig abgewickelt hat.

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Ein möglicher ursprünglicher Belehrungsfehler schließt die Schutzwürdigkeit des Unternehmers bei beendeten Verbraucherdarlehen nicht zwingend aus, wenn die Gesamtumstände das Vertrauen auf den Bestand der Abwicklung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB§ BGB a.F.§ 357 Abs. 1 BGB§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB§ 346 Abs. 1 BGB§ 355 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen am 6. Juni 2005 einen Darlehensvertrag über netto € 30.646,24 (Anlage K1). Am 5. Juli 2006 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über netto € 33.960,93 (Anlage K2), mit dem unter anderem der ein Jahr zuvor geschlossene Vertrag abgelöst wurde. Zeitgleich mit den beiden Darlehensverträgen schloss der Kläger jeweils einen Restschuldversicherungsvertrag ab. Der Beitrag für diese Versicherung wurde jeweils von der Beklagten finanziert und unmittelbar an die Versicherung gezahlt, wodurch sich die Nettokreditbeträge der Darlehen entsprechend erhöhten. Der an sich bis Juli 2012 laufende Vertrag vom 5. Juli 2006 wurde vorzeitig durch einen zwischen den Parteien am 10. Februar 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag abgelöst.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. März 2015 erklärte der Kläger den Widerruf der beiden in den Jahren 2005 und 2006 geschlossenen Darlehensverträge.

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Die ihm erteilten Widerrufsbelehrungen hält der Kläger für nicht ordnungsgemäß und meint, er könne nach Verrechnung mit den Gegenansprüchen der Beklagten von dieser die Klageforderung beanspruchen. Wegen der Einzelheiten seiner Berechnung wird auf S. 4 bis 6 der Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.982,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 sowie € 571,44 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unbegründet.

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1.              Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 10. Juni 2010 geltenden Fassung (fortan BGB a.F.) weiter anzuwenden.

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2.              Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte aus §§ 357 Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 3; 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu, weil er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen nicht wirksam widerrufen hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Frist zur Ausübung des dem Kläger grundsätzlich nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zustehenden Widerrufsrechts mangels ordnungsgemäßer Belehrungen bei Erklärung des Widerrufs im März 2015 noch nicht abgelaufen war. Jedenfalls steht einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegen, weil das Widerrufsrecht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls verwirkt war.

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a)              Die Ausübung des Widerrufsrechts ist – soweit nicht, was hier nicht der Fall ist, Unionsrecht dem entgegensteht – anhand § 242 BGB zu überprüfen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 [unter II 3 a] und XI ZR 564/15 [unter A II 3 a]) mit der Folge, dass es im Einzelfall verwirkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 [unter A II 3 b aa]) oder sich als aus sonstigen Gründen unzulässige, in Widerspruch zu § 242 stehende Rechtsausübung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 [unter A II 3 c aa]) und treuwidrig ausgeübt sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 [unter II 3 b, unter IV und unter V]).

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Bei Anwendung des § 242 BGB auf die Ausübung eines Widerrufsrechts ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es in der Tradition des Widerrufsrechtes liegt, seine Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängig sein zu lassen, es auf seine Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht ankommt und der Grund des Widerrufs nicht vom Schutzzweck des das Widerrufsrecht vorsehenden Gesetzes gedeckt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 113/85, BGHZ 97,127 = NJW 1986, 1679 [unter III 4]; Urteil vom 12. Juni 1991 – VIII ZR 256/90, NJW 1991, 2901 [unter II 2] jeweils zu § 1b AbzG). Ferner ist zu beachten, dass die Regelungen über die Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers und die bei deren Verletzung eintretenden Folgen auch der Generalprävention dienen und die Regelungen über den Aufschub des Fristbeginns darauf abzielen, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG). Letztlich ist anzuerkennen, dass das „ewige Widerrufsrecht“ die Konsequenz der von dem Gesetzgeber bewusst getroffenen Entscheidung ist, auf eine Befristung des einem Darlehensnehmer zustehenden Widerrufsrechts für den Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung zu verzichten, und es nicht in der Kompetenz der Gerichte liegt, diese gesetzgeberische Wertung durch eine über die zu § 242 BGB entwickelten und ansonsten anerkannten Grundsätze hinausgehende Handhabung dieser Vorschrift gleichsam zu korrigieren. Vorbehaltlich des Eingreifens einer der – regelmäßig nur für einzelne Widerrufsrechte geltenden und stets nur bestimmte Zeiträume erfassenden und hier nicht einschlägigen, oben unter I 3 bereits im einzelnen benannten – gesetzlichen Regelungen über ein Erlöschen des Widerrufsrechts ist die Möglichkeit eines erst längere Zeit nach Vertragsschluss erklärten Widerrufs gerade die gesetzlich gewollte Folge einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung (vgl. schon BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber an dem „ewigen Widerrufsrecht“ bis heute noch in Teilbereichen festhält und eine Regelung, nach der das Widerrufsrecht bei fehlender oder unrichtiger Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlichen Beginn der Widerrufsfrist erlischt, nachwievor nicht für alle Arten von Verbraucherverträgen getroffen und auch die eingeführte Erlöschensregelung für Altfälle auf bestimmte Verträge beschränkt hat (vgl. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB für zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliardarlehensverträge).

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b)              Die Verwirkung als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Für letzteres ist notwendig, dass der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und er sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Entscheidend ist dabei nicht ein Willensentschluss des Berechtigten, sondern die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, ob die Leistung für den Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt des verspäteten Hervortretens des Berechtigten unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 205/05 [unter II 2]; Urteil vom 5. Juli 2011 – XI ZR 306/10 [unter II 3 a]; Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 [unter II 2]; Urteil vom 20. Juli 2010 – EnZR 23/09 [unter II A 2 a]; Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06 [unter II 1 a]; Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56, BGHZ 25, 47 = NJW 1957, 1358 [unter II 1]).

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An die Verwirkung eines einem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrechts sind strenge Anforderungen zu stellen, da die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile grundsätzlich dessen Geschäftspartner zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02 [unter II 7]). Ob von einer Verwirkung auszugehen ist, richtet sich letztlich nach einer Abwägung der gesamten Fallumstände (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 [unter III 2 b]). Dabei kann hinsichtlich der Frage einer Verwirkung des Rechts zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages dem Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag einvernehmlich beendet haben, Gewicht beizumessen sein; dies gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Vertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 [unter A II 2 a]).

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c)              Diese strengen Anforderungen an die Verwirkung des Widerrufsrechts sind hier erfüllt.

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Das Zeitmoment, für dessen Bemessung auf das Zustandekommen des Verbrauchervertrages abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 [unter A II 2 b]), liegt vor. Zwischen dem Abschluss der Verträge im Sommer 2005 bzw. 2006 und ihrem Widerruf im Frühjahr 2015 sind mehr als acht bzw. neun Jahre verstrichen.

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Das Umstandsmoment ist ebenfalls zu bejahen. Die Parteien haben beide in den Jahren 2005 und 2006 geschlossenen Verträge auf den Wunsch des Klägers hin einvernehmlich beendet, nämlich den Vertrag vom Juni 2005 im Juli 2006 und den Vertrag vom Juli 2006 im Februar 2009. Im Zuge der jeweiligen Ablösung der Verträge hat die Beklagte die beiden Vorgänge intern abgewickelt, sich mit der Versicherungsgesellschaft auseinandergesetzt und keine Rückstellungen für die Geschäfte gebildet, mithin die Geschäftsvorfälle bei sich endgültig abgeschlossen. Im März 2015 – also mehr als neun Jahre nach dem ersten und mehr als acht Jahre nach dem zweiten Vertragsschluss und sechs bzw. mehr als acht Jahre nach ihrer vorzeitigen Beendigung – musste die Beklagte im März 2015 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern durfte auf den Bestand der im Zug der Vertragsauflösung ausgetauschten Leistungen, in deren Zuge sie die Geschäfte endgültig abgeschlossen hat, vertrauen.

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Die Schutzwürdigkeit der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil sie den Kläger bei Abschluss der Verträge nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt haben mag. Dieser Umstand kann zwar im Rahmen der bei einer Anwendung von § 242 BGB stets notwendigen Abwägung der gesamten Fallumstände (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 [unter II 3 b aa und unter III 2 b]) durchaus Bedeutung erlangen und der Annahme einer Verwirkung entgegenstehen (vgl. zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers: BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 [unter C I 1 b cc (1)] sowie – jeweils eine nicht nur belanglose Mängel enthaltende Belehrung betreffend – Urteile vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 und 448/14 [jeweils unter III 1 a bb (3)]). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs aber auch dann schutzwürdig sein, wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 [unter III 2 b]). Dem steht nicht entgegen, wenn es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren; die Möglichkeit der Nachbelehrung besteht zwar auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort, sie ist aber nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 [unter III 2 b]).

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In der Gesamtschau aller Umstände erscheint, auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des mit dem Widerrufsrecht bezweckten Schutzes des Verbrauchers, das Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der auf den Wunsch des Klägers hin durchgeführten Vertragsabwicklungen im Zuge der Aufnahme neuer Darlehen ausnahmsweise schutzwürdig und die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts angemessen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert:              bis € 6.000