Kauf gebrauchter CNC-Wälzfräsmaschine: Monteurstellung schuldet Inbetriebnahme-Erfolg
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Ersatz von Montage- und Nebenkosten, weil eine gebrauchte CNC-Wälzfräsmaschine nach Lieferung nicht in Betrieb genommen werden konnte. Das LG Düsseldorf wertete die Vertragsklausel „Gestellung eines M‑Monteurs für 1 Arbeitstag“ interessengerecht dahin, dass die Beklagte den Erfolg der Inbetriebnahme durch einen fachkundigen Monteur schuldete. Daher muss sie die Kosten der erfolglosen Monteureinsätze ersetzen, weil ein ungeeigneter Monteur entsandt wurde. Weitere Kosten für Drittunternehmen und Materialien wurden mangels substantiierter Darlegung bzw. als eigener Aufwand der Klägerin nicht ersetzt; die Klage war nur überwiegend begründet.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Inbetriebnahme-/Montagekosten überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird beim Verkauf einer komplexen Maschine die Gestellung eines Monteurs vereinbart, ist die Klausel nach Treu und Glauben regelmäßig als Verpflichtung zur Herbeiführung der erfolgreichen Inbetriebnahme auszulegen, wenn andernfalls die Vereinbarung für den Käufer wirtschaftlich sinnlos wäre.
Schuldet der Verkäufer aufgrund vertraglicher Monteurstellung die Inbetriebnahme, hat er einen fachlich geeigneten Monteur zu stellen; Kosten erfolgloser Einsätze wegen fehlender Fachkunde fallen in seinen Verantwortungsbereich.
Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss für eine gebrauchte Maschine schließt eine eigenständige vertragliche Einstandspflicht aus einer gesonderten Inbetriebnahme-/Montagevereinbarung nicht aus, wenn diese erkennbar der Sicherstellung der Funktionsaufnahme dient.
Ersatzfähige Schäden aus einer Inbetriebnahmeverpflichtung umfassen grundsätzlich die erforderlichen Kosten der vom Verkäufer zu stellenden Monteure; weitere Dritt- oder Materialkosten sind nur ersatzfähig, wenn deren Leistung und Erforderlichkeit substantiiert dargelegt ist.
Aufwendungen des Käufers für transport- und aufstellungsbedingte Vorarbeiten (z.B. Remontage nach Lieferung) sind grundsätzlich eigene Leistungspflichten des Käufers, sofern keine gegenteilige Vereinbarung besteht.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 46.519,18 nebst 5% Zinsen seit dem 8.1.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu lo% die Klägerin und zu 9o% die Beklagten.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von llo% des zu vollstreckenden Betrages , für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von llo% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht d ie Beklagten zuvor Sicherheit in der genannten Höhe erbringen. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einergroßen deutschen Bank oder einer Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Firma mit Sitz in Spanien. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, diese habe ihr eine mängelbehaftete Walzfräsmaschine verkauft und geliefert.
Bei dieser Maschine handelt es sich um ein Modell der Firma M3 12o2 CNC Wälzfräsmaschine F/N 14o6/o3 aus dem Jahre 1981. Die Beklagte hatte diese Maschine gebraucht erworben.
Vor dem Kauf besichtigten Vertreter der Klägerin diese Maschine auf dem Gelände der Beklagten. Die Parteien streiten über den Umfang der Besichtigung und des Probelaufs der Maschine. Die Beklagte behauptet, sie hätte diese Maschine von der Firma U4 erworben und diese nach Demontage auf ihrem Gelände aufgestellt. Die Maschine habe sodann einwandfrei gearbeitet, dies könnten Zeugen, bei denen es sich um die früheren Mitarbeiter der Firma U4 handele, die die Maschine kannten und die für deren Lauf verwantwortlich gewesen seien, bezeugen. Die Klägerin behauptet, dem Abschluß des Kaufvertrages sei nur eine eingeschränkte Besichtigung und Probebedienung voraus gegangen. Unstreitig ist, daß es sich um eine komplizierte Fräsmaschine handelt, die computergesteuert ist. Auf die Ausführungen der Beklagtenhierzu und die von dieser vorgelegten Bedienungsanleitung Anlage B3 Bl. 57 - 68 wird verwiesen.
Der Kaufvertrag kam gemäß Auftragsbestätigung der Beklagten vom 25.06.1998 zustande (Bl. 7 GA). Der Kaufpreis betrug DM 37o.ooo,-. inclusive der Gestellung eines M-Monteurs im Hause der Klägerin für die Dauer von 1 Arbeitstag. Der Verkauf erfolgte unter Zugrundelegung der Verkaufs-und Lieferbedingungen der Beklagten. Diese wurden mit Schreiben vom 24.3.1999 an die Klägerin übersandt (Bl. 8 GA).Sie enthalten in Ziff. 6 einen Gewährleistungsausschluß für den Verkauf gebrauchter Maschinen (Bl. 22 GA).
Mit Lieferschein Bl. 9 - lo GA übergab die Beklagte die zerlegte Maschine an eine von der Klägerin beauftragte Spedition. In Spanien auf dem Betriebsgelände der Klägerin bediente diese sich für den B der Hilfe einer Firma L. Dieser gelang eine Inbetriebnahme der Maschine nicht.
Auf Veranlassung der Klägerin sandte die Firma M am 15.7.1998 ihren Monteur Werner B2, der die Maschine in Betrieb setzten sollte. Herrn B2 gelang dies weder während der ersten Montagetage vom 15.7.1998 bis zum
18.7.1998 noch während der folgenden Montage vom
21.7.1998 bis 27.o9.1998. Auf den Inhalt seiner Montageberichte wird im einzelnen Bezug genommen (Bl. 11- 12 GA). Danach wurde ständig mit der Firma M2 genommen; dennoch gelang es nicht, die Maschine in Betrieb zu setzen (Bl. 12 oben GA). Mit der Firma M wurde ein erneuter Montageeinsatz abgesprochen und zwar unter Einsatz eines Elektronic- Spezialisten für die spezielle Steuerung (Prokontic) der Wälzfräsmaschine (Bl. 12 GA).
Die dritte Montage erfolgt vom 28.o9.bis 1.lo.1998. Beim Überprüfen mit dem PC wurden mehrere Mängel festgestellt, die behoben wurden. Schließlich arbeitete die Maschine einwandfrei (Bl. 12 GA).
Für diese Montagen verlangte die Firma M gemäß Rechnung Nr. 3139 (Bl. 18 ff GA) und Nr. 3198 (Bl. 2o - 21 GA) in Höhe von DM 23.o95,19 und DM 23.432,99 , die von der Klägerin auch beglichen wurden. Diese Beträge verlangt die Klägerin ersetzt. Sie verlangt ferner die von ihr an die Firma L2 und die Firma Q in Höhe von DM 2.589,19 und DM 86o,46 bezahlten Rechnungsbeträge erstattet (Bl. 16, 17 GA). Die Summe dieser Beträge entspricht der Klageforderung in Höhe von DM 49.968,75 (Bl. 4 GA).
Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Maschine mangelhaft gewesen sei. Ihr Anspruch folge aus Art. 74 des ÜN- Kaufrechtsübereinkomraens vom 11.4.198o (CISG). Die von der Beklagten benutzte Freizeichnungsklausel finde dort ihre Grenze, wo wesentliche Vertragsverletzungen im Sinne von Art. 25 CISG gegeben seien.
Die Klägerin behauptet, eine umfassende Besichtigung der Maschine auf dem Betriebsgelände der Beklagten habe nicht stattgefunden. Insbesondere sei der CNC-Maschinenteil nicht getestet worden.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 5.3.1999 auf, den ihr entstandenen Schaden , den sie in diesem Schreiben mit DM 95.71o,96 beziffert, bis zum 18.3.1999 zu zahlen (Bl. 23, 24 GA).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von DM 49.968,75 nebst 5% Zinsen seit dem 8.1.1999 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Vor der Auslieferung der Maschine an die Klägerin sei diese mängelfrei gewesen. Bei der Besichtigung der Maschine durch die Mitarbeiter der Klägerin seien alle Funktionen der Maschine vorgeführt worden, soweit die Klägerin diese habe überprüfen wollen. Die Klägerin habe die Firma M bereits am 7.7.1998 unter Druck gesetzt, ihr einen Monteur zu schicken.
Selbstverständlich sei die Firma M nicht in der Lage gewesen., auf jederzeitigen Abruf einen geeigneten Monteur zu entsenden. Sie habe eine Vorlaufzeit von mindestens 2 Wochen. Dies gelte insbesondere hier. Denn bei der Maschine handele es sich um eine Anlage mit CNC- Steuerung aus dem Jahre 1981, mit der nicht jeder Monteur umgehen könne. Hinzu sei die Urlaubszeit gekommen. Die Firma M habe zunächst den Monteur Castro senden wollen, dies habe der Klägerin allerdings zu lange gedauert. Deshalb habe die Firma M den Monteur B2 entsandt. Dieser habe allerdings nicht über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der speziellen NC- Steuerung verfügt.
Die Firma L habe offensichtlich nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, die Maschine in Betrieb zu setzen. Offensichtlich seien von dieser Firma B, elektrischer Anschluß und Probelauf unsachgemäß erfolgt. Daß die im Montagebericht beschriebenen Fehler von dem Monteur B2 verursacht worden seien, müsse
bestritten werden. Im übrigen sei sie - die Beklagte - hierfür nicht verantwortlich.
Die Beklagte meint ferner, die Klägerin habe die Maschine nicht gemäß Art. 38 CISG rechtzeitig untersucht. Zudem habe die Klägerin die Maschine vor dem Kauf ausreichend besichtigt, ihr Gewährleistungsausschluß sei daher auch nach den Bestimmungen des CISG wirksam. Dies gelte insbesondere, da auch die Klägerin ein kaufmännisches Unternehmen sei.
Die Montagekosten seien von ihr - der Beklagten - allenfalls für 1 Tag zu bezahlen, dies mache einen Betrag von ca. DM 2.5oo,- aus. Keinesfalls habe sie mit dieser Vertragsklausel einen Erfolg geschuldet. Mit der Lieferung der Maschine ab Lager habe ihre Leistungspflicht geendet.
Wegen des beiderseitigen Vorbringens im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von DM 46.519,18 nebst den zugesprochenen Zinsen begründet, im übrigen aber nicht gerechtfertigt.
Dieser Anspruch steht der Klägerin als vertraglicher Anspruch gemäß dem abgeschlossenen Kaufverträge über die Wälzfräsmaschine zu einem Kaufpreise von DM 37o.ooo,- zu.
Mit diesem Kaufpreise war auch die Verpflichtung der Beklagten bezahlt, der Klägerin für einen Tag einen M-Monteur in Spanien zu stellen (vgl. Wortlaut der Vereinbarung Bl. 7 GA).
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich dabei nicht darum, irgendeinen Monteur für genau einen Tag nach Spanien zur Klägerin zu entsenden. Nach einer interessengerechten Auslegung dieser Vertragsklausel nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß den §§ 157, 133 BGB - diese Auslegungskriterien
gelten auch für Verträge nach dem CISG (vgl. z.B. V.Caemmerer/Schlechtriem 2.Auf. Art. 25 Rdnr. 2 mit Nachweisen) - schuldete die Beklagte diesen Monteur, um sicherzustellen, daß die komplizierte Maschine auch in Betrieb genommen werden konnte. Das heißt, sie schuldete damit den Erfolg der Inbetriebnahme. Dem steht der Wortlaut dieser Vertragsklausel nicht entgegen. Beide Parteien dürften bei der Wahl der Worte für diese Vertragsklausel davon ausgegangen sein, daß nach dem B der Maschine ein Monteur der Firma M, der für diese Maschine und deren Elektronik kompetent war, für die Inbetriebnahme nur einen Arbeitstag benötigen würde. Dem entspricht, daß nach der Entsendung eines fachlich mit der Elektronik vertrauten Monteurs der Firma M nach den vergeblichen Versuchen des Herrn B2 auch nur die Zeit vom 28.9.bis zum 1.lo.1998 erforderlich war, um die Maschine in Betrieb zu setzen, wie sich aus dem Montagebericht ergibt. In diesen vier Arbeitstagen - Montag bis Donnerstag - dürften die beiden Tage für die Flugreise enthalten sein, so daß es sich um die Arbeitszeit an zwei Arbeitstagen handelte. Die Parteien hatten mithin nicht sehr falsch gelegen mit ihrer Schätzung, daß ein fachlich geeigneter Monteur die Inbetriebnahme der Maschine an etwa einem Tage schaffen würde.
Daß die Beklagte nicht nur die bloße Arbeitszeit eines M-Monteurs, sondern deren Erfolg schuldete, ergibt sich auch aus folgendem: Zwar hat die Beklagte ausweislich ihrer Geschäftsbedingungen die Gewährleistung für die Maschine ausgeschlossen. Mit ihrer Vrpflichtung.
einen Monteur der Firma M zu stellen, hat sie aber eine gewisse Verantwortung übernommen, daß die von ihr mangelfrei gelieferte Maschine auch bei der Klägerin ihren Dienst erfüllt. Es handelte sich immerhin nicht etwa um einen Gebrauchtwagen für wenige Tausend DM. Aus der Vertragsklausel ergibt sich, daß die Beklagte sich verantwortlich fühlte, daß diese teure und sehr komplizierte Maschine bei der Klägerin ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt wurde. Auch die Beklagte hatte den B und die Remontage nach ihrem Erwerb von der Firma U4 mit Facharbeitern durchgeführt, die schon zu Zeiten des Betriebs bei der Firma U4 die Maschine kannten und für deren Lauf und Produktion zuständig waren (vgl. den Vortrag auf Bl. 33 GA). Die Beklagte hat selbst ausführlich dargelegt, welch komplizierte Elektronik diese Maschine aufwies und daß nur mit dieser Elektronik vertraute Monteure in der Lage sein würden, die Maschine nach einer Demontage und Remontage in Betrieb zu nehmen. Sie selbst hatte offensichtlich die Monteure der Voreigentümerin U4 eingestellt, speziell um diese Maschine von diesen Fachleuten betreuen zu lassen. Unter diesen Umständen ist die Vertragsklausel in der Auftragsbestätigung nur so auszulegen, daß die Beklagte sich dafür verantwortlich zeigte, durch einen fachlich kompetenten Monteur der Firma M die ordnungsgemäße Inbetriebnahme bei ihrer Kundin zu gewährleisten.
Jedenfalls mußte die Klägerin von ihrem Empfängerhorizont diese Klausel in diesem Sinne verstehen. Ein Haften an dem bloßen Wortlaut dieser Vertragsklausel ergäbe keinen Sinn. Das bloße Entsenden eines Monteurs für die Dauer eines Arbeitstages ohne den gewünschten Erfolg hätte keinerlei Vorteile für die Klägerin erbracht, diese Vereinbarung hätte jeden Sinn entbehrt.
Aus dieser Auslegung der Vertragsklausel über die Gestellung eines Monteurs ergibt sich, daß die Beklagte
auch für die unnützen Versuche des Herrn B2 haftet. Es ist durchaus nachvollziehbar, daß die Klägerin auf die zügige Einhaltung der Entsendung eines Monteurs drängte. Immerhin hatte sie eine Maschine für den stolzen Preis von DM 370.000,- erworben und auch bezahlt. Dies mußte sich durch die alsbaldige Inbetriebnahme auch amortisieren. Die Beklagte hätte der Klägerin mitteilen müssen, daß die Firma M einen Vorlauf braucht für die Entsendung eines fachlich geeigneten Monteurs von mindestens zwei Wochen. Es fragt sich , warum die Beklagte unter diesen Umständen nicht einen ihrer fachlich geschulten Mitarbeiter , die die Maschine kannten und auch bei der Beklagten vor und nach der Demontage betreut hatten, mit nach Spanien schickte.
Zudem ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß die Beklagte der Klägerin nicht die Verletzung der rechtzeitigen Unterssuchungspflicht vorwerfen kann, wenn es Wochen dauert, daß der versprochene Monteur die Maschine in Gang setzt.
Aus dem Montagebericht ergibt sich, daß der Monteur B2 mit der Inbetriebnahme überfordert war. Dies fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Die Beklagte mußte vielmehr dafür sorgen, daß der von ihr zu stellende Monteur auch die fachliche Kompetenz hatte, die Maschine in Gang zu setzen. Die Beklagte hat daher auch die für die ersten beiden Montageversuche entstandenen Kosten zu ersetzen.
Die beiden übrigen Rechnungsbeträge kann hingegen die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, welche Leistungen diese beiden Firmen erbracht haben. Soweit es sich um benötigte Materiealien zur Inbetriebnahme der Maschine handelte, hatte die Klägerin diese selbst zu tragen. Dies gilt auch für die Aufwendungen der Firma L, die die Vorarbeiten für die Inbetriebnahme der Maschine geleistethat. Hierzu gehörte die Remontage nach dem Transport der Maschine nach Spanien. Für diese Aufwendungen hatte die Klägerin selbst aufzukommen. Die Haftung der Beklagten bezieht sich ausschließlich auf die Montagekosten der von der Firma M entsendeten Monteure.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288 Abs. 2, 284 BGB, 352 KGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 7o9, 7o8 Ziff. 11, 711 ZPO.