Widerruf eines Darlehens bei verbundenem Geschäft (§ 358 BGB) – Rückzahlung von Zinsen und Tilgung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger widerrief 2009 einen 2003 geschlossenen Darlehensvertrag, der zur Finanzierung einer Lebensversicherung dienen sollte. Das Gericht stellte fest, dass Darlehens- und Versicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB bilden und die Widerrufsfrist wegen fehlender Belehrung nicht begonnen hat. Der Widerruf wurde als wirksam angesehen; der Kläger erhielt Rückzahlung geleisteter Zins‑ und Tilgungszahlungen nebst Verzugszinsen. Es wurde festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Zins‑ und Tilgungsleistungen nach Widerruf des Darlehens vollständig stattgegeben; Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen.
Abstrakte Rechtssätze
Beginnt die Widerrufsfrist nach § 355 BGB nur dann zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde; fehlt ein nach § 358 Abs. 5 BGB erforderlicher Hinweis auf die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften, ist die Frist nicht wirksam in Gang gesetzt.
Verträge über ein Darlehen und ein weiteres Geschäft gelten als verbunden, wenn das Darlehen der Finanzierung des weiteren Geschäfts dient und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden; eine solche wirtschaftliche Einheit wird unwiderleglich vermutet, wenn sich der Darlehensgeber der Mitwirkung eines Unternehmers oder eines faktisch für beide tätigen Vermittlers bedient und hiervon Kenntnis hat (§ 358 Abs. 3 BGB).
Bei wirksamem Widerruf eines auf Abschluss eines Darlehens gerichteten Rechtsgeschäfts erfolgen Rückabwicklung und Rückgewähr nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts (§§ 357, 346 BGB); hat der Darlehensgeber den Darlehensbetrag an den Unternehmer/Versicherer weitergeleitet, tritt er in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB), sodass der Darlehensnehmer Rückzahlung geleisteter Zins‑ und Tilgungsbeträge verlangen kann.
Verzugszinsen gegen die geschuldete Rückzahlung richten sich nach den §§ 286, 288 BGB; Verzug kann mit Zustellung der Klage begründet sein, sodass der Anspruch auf Verzugszinsen ab diesem Zeitpunkt entsteht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30.755,63 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien über nominal € 222.222,-- zu der Kontonummer 0055940877 keine Ansprüche zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wurde im Oktober 2003 von einem selbständigen Anlageberater, dem Zeugen xxx auf eine Anlageform namens xxx (im folgenden: xxxx) aufmerksam gemacht, welche von der xxxx (im folgenden: xxxx GmbH) angeboten wurde. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Zinsdifferenzgeschäft, das eine Lebensversicherung mit einem Kredit kombiniert. Dabei nimmt der Investor zunächst ein Darlehen auf und zahlt dieses, je nach Ausgestaltung mit oder ohne zusätzliches Eigenkapital, in eine Lebensversicherung ein. Dem Geschäft liegt die Erwartung zugrunde, die Versicherung werde eine höhere Rendite erbringen, als Kosten für den Kredit entstünden. Vorliegend sollte in eine Lebensversicherung der britischen xxx(im folgenden: xxxx) eingezahlt werden.
Nachdem der Kläger am 23.10.2003 eine Planberechnung der xxx zur xxxerhalten und Interesse an einer solcher Kapitalanlage bekundet hatte, bereitete der Zeuge xxxxUnterlagen zur Beantragung eines Darlehens vor, füllte diese gemeinsam mit dem Kläger aus und schickte sie an die Beklagte. In der Münchner Filiale der Beklagten trafen sich daraufhin am 05.11.2003 der Kläger, der Zeuge xxxxund zwei Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen xxxx und xxxx. Bei diesem Termin wurden jedenfalls verschiedene Darlehensunterlagen der Beklagten durch den Kläger unterzeichnet. Am 25.11.2003 erhielt der Kläger ein Angebot der Beklagten über die Gewährung eines Darlehens mit einem Nettokreditbetrag in Höhe von € 199.999,80. Dieses nahm er unter dem 27.11.2003 an. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrages wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen (Anlage K6). Ebenfalls unterzeichneten der Kläger und der Zeuge xxx am 05.11.2003 einen Auftrag für die Beantragung der xxxx (Anlage K5).
Nachdem er bis einschließlich 2008 Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte in Höhe von 30.755,63 € erbracht hatte, erklärte der Kläger am 20.03.2009 den Widerruf des Darlehensvertrages.
Der Kläger macht geltend, die Beauftragung zum Abschluss der Lebensversicherung und der Darlehensvertrag stellten ein verbundenes Geschäft dar. Die Beklagte, der Zeuge xxxxund die xxxx hätten vereinbart, dass der Zeuge xxxdie xxx im Rahmen einer grundsätzlichen Zusammenarbeit über die Beklagte anbieten dürfe und dafür auch Provisionen erhalten solle. Diese Vereinbarung habe auch die konkrete Ausgestaltung der Verträge umfasst. xxx habe auch schon anderen xxx-Kunden Darlehen der Beklagten vermittelt. Weiterhin hätten die Mitarbeiter der Beklagten bei dem Termin am 05.11.2003 dem Kläger das xxxx-Modell erläutert und eine Finanzierungszusage gegeben. Daraufhin sei der Versicherungsvertrag in den Räumen der Beklagten vom Kläger unterzeichnet worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 30.755,63 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2009 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien über nominal € 222.222,-- zu der Kontonummer 0055940877 keine Ansprüche zustehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, es habe keine Zusammenarbeit zwischen ihr und dem Zeugen xxxxbzw. der xxxx gegeben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxxx und xxxx Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23.03.2010 Bezug genommen (Bl. 117 ff. GA).
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrages zu 2) zulässig. Der Kläger hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte berühmt sich weiterhin bestehender Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 30.755,63 € aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, 358 Abs. 4 Satz 3 BGB.
a)
Der Kläger hat wirksam seine auf Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen.
aa)
Der Wirksamkeit des Widerrufs steht § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Zwar hat der Kläger erst unter dem 20.03.2009 den Widerruf erklärt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist wurde vorliegend indessen nicht wirksam in Gang gesetzt. Der Fristbeginn erfordert gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Eine solche ist vorliegend schon deshalb nicht erfolgt, weil es an einem nach § 358 Abs. 5 BGB erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB fehlt. Lebensversicherungsvertrag und Darlehensvertrag stellen ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB dar.
bb)
Verträge über ein Darlehen und ein weiteres Geschäft sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des weiteren Geschäftes dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die letzte dieser Voraussetzungen - eine wirtschaftliche Einheit - wird gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB unwiderleglich vermutet, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Dies ist auch dann der Fall, wenn zumindest faktisch ein für den Darlehensgeber tätiger Vermittler zugleich auch für den Unternehmer in einer solchen Form tätig wird (vgl. BGH NJW 2004, Seite 3332 zu § 9 VerbrKrG). Voraussetzung ist allerdings, dass der Darlehensgeber die Tätigkeit des Vermittlers sowohl für ihn als auch für den Unternehmer positiv kannte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 358 Rn. 12).
cc)
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Zeuge xxx mit Wissen und Wollen der Beklagten sowohl bei der Anbahnung des Darlehensvertrages mit ihr als auch bei der Vermittlung des Lebensversicherungsvertrages tätig. Der Zeuge xxx hat – was unstreitig ist – sowohl den Kontakt des Klägers zur Beklagten als auch dessen Kontakt zur xxx GmbH hergestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wusste die Beklagte auch um die Tätigkeit des Zeugen für die xxxGmbH. Der Zeuge xxx wie auch der Zeuge xxxhaben übereinstimmend angegeben, der Zeugexxx habe in einer Führungsrunde der Beklagten dieser das xxx-Modell vorgestellt. Nach dieser Vorstellung habe die Beklagte ihr Einverständnis dem Zeugen gegenüber erklärt, dass dieser ihr Kunden zuführe, die zur Umsetzung desxxx-Modells eines Darlehens bedürfen. Dass sich die Beklagte die Bonitätsprüfung hierbei – wie die Zeugen ebenfalls übereinstimmend angegeben haben – für jeden Einzelfall vorbehalten hat, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn die Beklagte wusste jedenfalls, dass der Zeugexxx sowohl bei Anbahnung des Darlehensvertrages für sie als auch bei Anbahnung des Versicherungsvertrages für die xxx GmbH tätig werden würde.
b)
Rechtsfolge des von dem Kläger wirksam erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages ist, dass die empfangenen Leistungen nach den Vorschriften des Rücktrittsrechtes zurückzugewähren sind, §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. Dabei ist, weil der Darlehensbetrag von der Beklagten bereits an den Versicherer gezahlt worden ist, die Beklagte bei der Rückabwicklung im Verhältnis zu dem Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers eingetreten, § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB. Demzufolge kann der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der an sie geflossenen Zins- und Tilgungsleistungen verlangen.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung des zuerkannten Betrages spätestens seit Zustellung der Klageschrift in Verzug.
3.
Aus dem wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers folgt zugleich auch, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag zustehen.
III.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 252.977,63 €