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Landgericht Düsseldorf·8 O 238/09·13.05.2010

Feststellung: Keine Ansprüche der Beklagten aus verbundenem Verbraucherdarlehen über €400.000

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag über nominal €400.000 keine Ansprüche mehr zustehen und hat den Widerruf erklärt. Streitpunkt war, ob Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag als verbundenes Geschäft i.S.v. §358 BGB anzusehen sind und die Widerrufsfrist begonnen hat. Das Landgericht stellte fest, der Widerruf sei wirksam, weil erforderliche Hinweise nach §358 Abs.5 BGB fehlten; die Beklagte sei in die Rechte des Versicherers eingetreten, sodass ihr gegen den Kläger keine Ansprüche verbleiben.

Ausgang: Feststellungsklage des Klägers, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen, wurde stattgegeben (Widerruf wirksam).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Widerrufsfrist nach §355 Abs.2 BGB beginnt nur bei ordnungsgemäßer Belehrung; fehlt der nach §358 Abs.5 BGB erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen des §358 Abs.1 und 2 BGB, wird die Frist nicht in Gang gesetzt.

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Ein Darlehen und ein weiteres Geschäft sind i.S.d. §358 Abs.3 BGB verbunden, wenn das Darlehen der Finanzierung des weiteren Geschäfts dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden; diese wirtschaftliche Einheit wird gemäß §358 Abs.3 Satz 2 BGB unwiderleglich vermutet, wenn sich der Darlehensgeber der Mitwirkung des Unternehmers bedient und ihm die Tätigkeit des Vermittlers positiv bekannt ist.

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Ein wirksamer Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehens führt zur Rückabwicklung der empfangenen Leistungen nach §§357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB.

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Hat der Darlehensgeber den Darlehensbetrag bereits an den Unternehmer (z.B. den Versicherer) gezahlt, tritt er nach §358 Abs.4 Satz 3 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein, sodass dem Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber keine vertraglichen Ansprüche verbleiben.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 495 Abs. 1 BGB§ 355 Abs. 1 BGB§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 358 Abs. 1 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zwischen den Parteien über nominal € 400.000,-- zu der Kontonummer 0055660432 zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger wurde von dem Zeugen xxx auf eine Anlageform namens xxxx aufmerksam gemacht, welche von der xxx GmbH initiiert wurde. Hierbei handelte es sich um ein sogenanntes Zinsdifferenzgeschäft, das eine Lebensversicherung mit einem Darlehen kombiniert. Dabei nimmt der Investor zunächst ein Darlehen auf und zahlt dieses, je nach Ausgestaltung mit oder ohne zusätzliches Eigenkapital, in eine Lebensversicherung ein. Dem Geschäft liegt die Erwartung zugrunde, die Versicherung werde eine höhere Rendite erbringen, als Kosten für den Kredit entstünden. Vorliegend sollte in eine Lebensversicherung der britischen xxx (im folgenden: xxx) eingezahlt werden.

3

Am 29.11.2002 unterzeichnete der Kläger einen Antrag auf Abschluss einer solchen Versicherung und einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 16.12.2002 ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages über netto 360.000,-- €, welches der Kläger unter dem 19.12.2002 annahm. Wegen des Inhalts des Angebots wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen (Anlage K1).

4

Am 17.07.2008 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.

5

Der Kläger macht geltend, die Lebensversicherung und der Darlehensvertrag stellten ein verbundenes Geschäft dar. Die Beklagte und diexxx GmbH hätten vereinbart, dass die xxxGmbH den Profit xxx im Rahmen einer grundsätzlichen Zusammenarbeit über die Beklagte anbieten dürfe und dafür auch Provisionen erhalten solle. Diese Vereinbarung habe auch die konkrete Ausgestaltung der Verträge umfasst. Zudem habe die Beklagte den Darlehensbetrag zwangsweise direkt an die xxxausgezahlt.

6

Der Kläger beantragt,

7

festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zwischen den Parteien über nominal € 400.000,-- zu der Kontonummer 0055660432 zustehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte wendet ein, es habe keine Zusammenarbeit zwischen ihr und der xxxxGmbH gegeben.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxxx und xxxx Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23.03.2010 Bezug genommen (Bl. 168 ff. GA).

12

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

15

I.

16

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte berühmt sich weiterhin bestehender Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag.

17

II.

18

Die Klage ist auch begründet. Der Beklagten stehen gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag mehr zu.

19

1.

20

Der Kläger hat wirksam seine auf Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen.

21

a)

22

Der Wirksamkeit des Widerrufs steht § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Zwar hat der Kläger erst unter dem 17.07.2008 den Widerruf erklärt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist wurde vorliegend indessen nicht wirksam in Gang gesetzt. Der Fristbeginn erfordert gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Eine solche ist vorliegend schon deshalb nicht erfolgt, weil es an einem nach § 358 Abs. 5 BGB erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB fehlt. Lebensversicherungsvertrag und Darlehensvertrag stellen ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB dar.

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b)

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Verträge über ein Darlehen und ein weiteres Geschäft sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des weiteren Geschäftes dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die letzte dieser Voraussetzungen - eine wirtschaftliche Einheit - wird gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB unwiderleglich vermutet, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Dies ist auch dann der Fall, wenn zumindest faktisch ein für den Darlehensgeber tätiger Vermittler zugleich auch für denUnternehmer in einer solchen Form tätig wird (vgl. BGH NJW 2004, Seite 3332 zu § 9 VerbrKrG). Voraussetzung ist allerdings, dass der Darlehensgeber die Tätigkeit des Vermittlers sowohl für ihn als auch für den Unternehmer positiv kannte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 358 Rn. 12).

25

c)

26

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

27

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die xxxGmbH mit Wissen und Wollen der Beklagten sowohl bei der Anbahnung des Darlehensvertrages mit ihr als auch bei der Vermittlung des Lebensversicherungsvertrages tätig. Der Kontakt zu der Beklagten kam – vermittelt durch den Zeugen xxx – unstreitig über diexxx GmbH zustande. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wusste die Beklagte auch um die Tätigkeit der xxxGmbH. Der Zeuge xxx wie auch der Zeugexxx haben übereinstimmend angegeben, die xxx GmbH habe der Beklagten mit Einverständnis des Zeugen xxxKunden zugeführt, die zur Umsetzung des -xxx eines Darlehens bedürfen. Dass sich die Beklagte die Bonitätsprüfung hierbei – wie die Zeugen ebenfalls übereinstimmend angegeben haben – für jeden Einzelfall vorbehalten hat, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn die Beklagte wusste jedenfalls, dass die xxxGmbH sowohl bei Anbahnung des Darlehensvertrages für sie als auch bei Anbahnung des Versicherungsvertrages tätig werden würde. Entsprechend ist auch im vorliegenden Fall vorgegangen worden. Denn der Kontakt zu der Beklagten kam nach den Bekundungen des Zeugen xxx, an deren Richtigkeit im Hinblick auf die grundsätzliche Übereinkunft zwischen der Beklagten und derxxx GmbH keine Zweifel bestehen, auf Empfehlung gerade der xxxGmbH zustande.

28

2.

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Rechtsfolge des von dem Kläger wirksam erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages ist, dass die empfangenen Leistungen nach den Vorschriften des Rücktrittsrechtes zurückzugewähren sind, §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. Dabei ist, weil der Darlehensbetrag von der Beklagten bereits an den Versicherer gezahlt worden ist, die Beklagte bei der Rückabwicklung im Verhältnis zu dem Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers eingetreten, § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB. Demzufolge stehen der Beklagten gegen den Kläger Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht mehr zu.

30

III.

31

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

32

Streitwert: 400.000,-- €