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Landgericht Düsseldorf·8 O 2/05·19.06.2006

Verkehrsunfall: 130%-Grenze ohne Rechnung; Nutzungsausfall mangels Substantiierung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Parkunfall weiteren Schadensersatz, insbesondere die Differenz zwischen Totalschadenabrechnung und Reparaturkosten, restliche Mietwagenkosten sowie Nutzungsausfall für 215 Tage. Das Gericht sprach nur die Differenz von 624,55 € zu, weil eine fachgerechte Instandsetzung nachgewiesen war und bei 130%-Reparatur die Abrechnung nach Gutachten auch ohne Rechnung möglich ist. Mietwagenkosten seien nur für die Reparaturdauer ersatzfähig und bereits ausgeglichen. Nutzungsausfall bis zur Zahlung lehnte das Gericht ab, da der Kläger seine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit und die Reparaturkosten nicht substantiiert darlegte und ihn zudem eine Schadensminderungspflicht trifft.

Ausgang: Klage nur in Höhe der Reparaturkostendifferenz (624,55 €) stattgegeben; Mietwagen- und Nutzungsausfallansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entschließt sich der Geschädigte innerhalb der 130%-Grenze zur Reparatur, kann er den gutachtlich ermittelten Reparaturaufwand auch ohne Vorlage einer Werkstattrechnung ersetzt verlangen, sofern die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt ist.

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Bei Abrechnung auf Reparaturbasis innerhalb der 130%-Grenze bleibt die Schätzgrundlage grundsätzlich der vom Sachverständigen ermittelte Reparaturaufwand und nicht die Höhe tatsächlich angefallener Aufwendungen.

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Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur für den objektiv erforderlichen Zeitraum der Wiederherstellung (insbesondere der Reparaturdauer) ersatzfähig.

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Nutzungsausfall für eine verzögerte Reparatur wegen behaupteter fehlender Vorfinanzierung setzt substantiierten Vortrag und Nachweis voraus, dass allein der Zahlungsverzug des Schädigers/Versicherers die Reparatur verhindert hat; hierzu gehört regelmäßig die Darlegung der konkreten Reparaturkosten und der fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten.

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Den Geschädigten trifft eine Schadensminderungspflicht, die ihn im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, eine Reparaturfinanzierung (z.B. durch kurzfristige Kreditierung gegen Abtretung) zu prüfen und darzulegen, wenn er langen Nutzungsausfall geltend macht.

Relevante Normen
§ 249 S. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 624,55 nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 11.November 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages , die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen deutschen Bank oder einer Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte in Anspruch wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 05.03.2004 ereignet hat.

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Insoweit ist unstreitig, daß das Fahrzeug des Klägers – ein Golf GL amtl. Kennzeichen X, Erstzulassung April 1992 - - am 05.03.2004 gegen 11.00 in Düsseldorf vor dem Haus Grünerstraße 32 am rechten Fahrbahnrand geparkt war. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug , gefahren von einem Herrn X, stieß gegen die linke vordere Seite des Golf.

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Am 06.03.2004 brachte der Kläger das Fahrzeug zur Firma X und ließ es von dem dort tätigen Sachverständigen Xuntersuchen. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am 10.03.2004 (vgl. Bl. 9 – 14 GA, auf das Bezug genommen wird). Danach entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden, Wiederbeschaffungswert Euro 3.400,- Wiederbeschaffungszeit 10-12 Tage, Reparaturkosten netto Euro 3.642,29, Reparaturdauer 3 – 4 Arbeitstage.

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Am 06.03.2004 mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an, und zwar einen Passat, und zwar für die Zeit von 13 Tagen zum Mietzins von brutto Euro 1.182,90 (vgl. Rechnung Firma X Bl. 33 GA).

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Mit Schreiben vom 22.03.2004 (Bl. 24 – 26 GA) meldete der Kläger über seinen Prozeßbevollmächtigten den Schaden bei der Deutschen Allgemeinen Versicherung in Höhe von insgesamt Euro 3.455,78, und zwar aufgrund eines Informationsfehlers des "Zentralrufs der Deutschen Autoversicherer" (Kl. Bl. 3 GA). Auf den Inhalt dieses Schreibens wird im einzelnen Bezug genommen. Insbesondere rechnete der Kläger den Unfall auf Totalschadenbasis ab, behielt sich aber vor, das Fahrzeug reparieren zu lassen und die Differenzkosten nachzufordern. Ferner wies er unter Angabe von Einzelheiten darauf hin, daß er finanziell nicht in der Lage sei, den Reparaturauftrag zu erteilen . Mit Schreiben vom 06.04.2004 richtete er sein Anspruchsschreiben sodann an die Beklagte, übersandte die Korrespondenz an die deutsche Allgemeine Versicherung in Kopie und erbat Zahlung von Euro 4.638,68 sowie direkten Ausgleich der Mietwagenkosten, ferner einen Vorschuß von Euro 3000,- bis zum 25.04.2004 (Bl. 22 – 23).

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Die Beklagte rechnete den Schaden mit Schreiben vom 06.10.2004 ab und überwies an den Kläger Euro 3.457,78 (Bl. 27 GA).

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Daraufhin entschied sich der Kläger, das verunfallte Fahrzeug reparieren zu lassen. Er legt eine Bescheinigung eines Herrn X vom 21.10.2004 vor, aus der sich ergibt, daß das Fahrzeug vom 14.10. bis 19.10.2004 repariert worden ist. Einen Betrag enthält diese Bescheinigung nicht. Vom 21.10.2004 datiert ein "Reparaturnachweis" der Firma X. Danach soll das Fahrzeug instandgesetzt worden sein (Bl. 28 GA).

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Mit der Klage begehrt der Kläger insgesamt weitere Euro 8.680,58. Diese beziffern sich wie folgt:

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Differenz Totalschadenabrechnung zu Reparaturkosten € 624,55 Restliche Mietwagenkosten € 799,78 Nutzungsausfallentschädigung für 215 Kalendertage

  • Differenz Totalschadenabrechnung zu Reparaturkosten € 624,55
  • Restliche Mietwagenkosten € 799,78
  • Nutzungsausfallentschädigung für 215 Kalendertage
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(19.03.bis 19.10.04) € 7.256,25

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Summa: € 8.680,58

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Dies ist die Klageforderung.

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Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.10.2004 forderte der Kläger von der Beklagten weitere Euro 9.129,95 (vgl. Bl. 30 – 32 GA). Von den Mietwagenkosten akzeptierte die Beklagte einen Teilbetrag von 383,12 für 4 Tage (Reparaturdauer) Kl. Bl. 6 GA. Daher verlangt der Kläger mit der Klage auf die Mietwagenkosten nur noch € 799,78.

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Der Kläger meint, die Klageforderung stünde ihm zu. Nach dem Gutachten bestehe zwischen Totalschadenabrechnung und Reparaturkosten eine Differenz von Euro 624,55. Diese stünde ihm zu, da er sich entschieden habe, das Fahrzeug reparieren zu lassen.

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Da das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen sei, habe er sich vom 05.03.bis 18.03.2004 ein Mietwagenfahrzeug besorgt. Daher stehe ihm der Differenzbetrag von 799,78 ebenfalls zu.

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Da er – der Kläger – die Reparaturkosten aus seinem Vermögen nicht habe zahlen können, habe er die Reparatur erst nach Eingang der Zahlung seitens der Beklagten am 13.10.2004 in Auftrag geben können. Daher stünden ihm bis zum 19.10.2004 für insgesamt 215 Kalendertage Nutzungsausfallentschädigung, mithin Euro 7.256,25 zu. Bereits mit Rechtsanwaltsschreiben vom 22.03./06.04.2005 sei darauf hingewiesen worden, daß er – der Kläger – nicht in der Lage sei, die Reparatur vorzufinanzieren. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.000,- , davon 2 Kinder und eine Ehefrau ohne Einkommen zu ernähren, was dem Sozialhilfesatz entspreche. Ein Kredit wäre ihm nicht gewährt worden. Unter diesen Umständen könne er nach der Rechtsprechung bis zur Zahlung des Schadensersatzbetrages Nutzungsentschädigung nach Schadensrecht verlangen (Kl. Bl. 7 GA).

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zur Zahlung von € 8.680,58 nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 799,78 seit dem 26.04.2004 ,aus € 624,55 und aus e 7.256,25 seit dem 11.11.2004 zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Der Unfall sei vollständig und abschließend abgerechnet worden. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus dem Unfall mehr zu. Um Ersatz der unwirtschaftlich höheren Reparaturkosten verlangen zu können, müsse er eine Werkstattrechnung vorlegen. An Nutzungsausfall habe sie – die Beklagte – unstreitig € 383,12 bezahlt, was den Mietwagenkosten für 4 Tage entspreche; in dieser Zeit hätte er die Reparatur durchführen können. Den Vortrag über die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten werde bestritten. Immerhin habe er den Mietwagen angemietet und auch bezahlt; dies mache niemand, der in derart angespannten Verhältnissen lebe.

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Sie , die Beklagte, habe nicht vorwerfbar zögerlich den Betrag erst am 13.10.04 überwiesen. Da an dem Unfall ein drittes Fahrzeug beteiligt gewesen sei, habe sie erst den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abwarten müssen. Einen großen Teil der Verzögerung habe im Übrigen der Kläger verursacht, da er zunächst die falsche Versicherung in Anspruch genommen habe.

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Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen,

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von Euro 624,55 nebst den zugesprochenen Zinsen begründet, im Übrigen aber nicht gerechtfertigt.

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Der Geschädigte kann gemäß § 249 S. 1 BGB Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Dieser frühere Zustand kann sowohl durch Ersatzbeschaffung als auch durch eine Reparatur wieder hergestellt werden. Entschließt sich der Geschädigte im Rahmen einer Toleranzgrenze von 130% zur Reparatur des Fahrzeugs, dann kann er den gutachtlich ermittelten Reparaturaufwand auch dann verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt, die Kosten also tatsächlich nicht anfallen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Reparatur sach-und fachgerecht durchgeführt wird. Grundlage der Abrechnung bleiben dann die vom Sachverständigen ermittelten Kosten und nicht die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (so OLG Hamm, NZV 2002, 274, zit.nach beckonline.de).

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Differenzbetrag ergibt sich aus dem Gutachten X vom 10.03.2004. Aus der Bescheinigung desselben Sachverständigen vom 21.10.2004 ergibt sich, daß der PKW auch instandgesetzt worden ist (Bl. 28 GA). Damit steht dem Kläger der Differenzbetrag zu, ohne daß es auf die Höhe der konkreten Reparaturkosten ankommt.

29

Dies gilt allerdings nicht für die vom Kläger weiter geltend gemachten Schadenspositionen. Mietwagenkosten stehen ihm nur für die Zeit der Reparaturdauer zu, diese wurden von der Beklagten bereits überwiesen.

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Insbesondere aber ist die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von Euro 7.256,25 für 215 Kalendertage unbegründet. Dies gilt für die Zeit bis 25. April 2004 allein deshalb, weil der Kläger aufgrund eines Informationsfehlers zunächst mit Schreiben vom 22.03.2004 die falsche Versicherung in Anspruch genommen hat. Dieser Informationsfehler fällt jedenfalls nicht in den Risikobereich der Beklagten. Aber auch für die Zeit vom 26.04. 2004 bis zur Zahlung durch die Beklagte am 06.10.2004 plus der Reparaturdauer bis zum 19.10.2004 steht dem Kläger kein Nutzungsausfall zu:

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Zwar hat der Kläger geltend gemacht, die Reparaturkosten nicht bezahlen zu können. Dieser Vortrag ist aber nicht ausreichend substantiiert, weil der Kläger die konkrete Höhe der Reparaturkosten nicht dargelegt hat. Aus der Bescheinigung des Herrn X vom 21.10.2004 (Bl. 29 GA) ergibt sich nicht, wieviel die Reparatur gekostet hat. Es kann also sein, daß Herr X diese kostenlos durchgeführt hat oder aber der Kläger selbst oder durch Verwandte diese hat durchführen lassen. Wenn die Höhe der Kosten der Reparatur nicht mitgeteilt wird, kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger tatsächlich nicht in der Lage war, zunächst aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe eines kurzfristigen Kredits gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung die Reparatur zu finanzieren. Hierzu wäre er aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht aber verpflichtet gewesen.

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Gerade wegen der vom Kläger vorgelegten und mitgeteilten Rechtsprechung wird nicht verkannt, daß es Fälle geben kann, in denen wegen Zahlungsverzugs der Versicherung dem Geschädigten bis zur Zahlung Nutzungsausfall gewährt werden kann, wenn er tatsächlich nicht in der Lage ist, den Wagen reparieren zu lassen. Hierzu muß aber dargelegt und auch nachgewiesen werden, daß tatsächlich nur der Zahlungsverzug dazu geführt hat, die Raparatur nicht durchführen zu können. Hierzu gehört, daß der Wagen jedenfalls in eine anerkannte Reparaturwerkstatt verbracht und eventuell nicht ausgelöst werden kann, weil die finanziellen Mittel fehlen.

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Im vorliegenden Fall kann man allerdings bereits an dem Anspruchsschreiben des Klägers an die Deutsche Allgemeine Versicherung vom 22.03.2004 entnehmen, daß der Kläger sich von Anfang an vorbehielt, entweder auf Reparaturbasis oder Totalschadenbasis abzurechnen und die Differenzkosten nachzufordern. Für den Fall, daß die Versicherung nicht rechtzeitg zahlt, war mithin die Möglichkeit eröffnet, über den Zahlungsverzug für eine größere Anzahl von Tagen Nutzungsentschädigung nachzuverlangen mit der Behauptung, man habe den Wagen nicht früher reparieren lassen können. Auf diese Weise kann ein Geschädigter auch bei relativ geringen Reparaturkosten eine hohe Schadensersatzleistung erwarten, wie sich z.B. auch aus dem Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 02.12.2005 –10 0 231/04 – ergibt ( Nutzungsausfall für knapp 10 Monate = Euro 12.646,86). Damit ist der Anreiz für den Geschädigten, erst mal das Zahlungsverhalten der Versicherung abzuwarten und sodann den günstigeren Fall der Reparatur abzurechnen, hoch. Dies ist aber nicht der Sinn der vom Kläger zitierten Rechtsprechung. Deshalb müssen die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach Reparaturkosten in Verbindung mit erhöhtem Nutzungsausfall in besonders strenger Weise dargelegt und bewiesen werden. Hierzu gehört, daß der Geschädigte zumindest die exakte Höhe der Reparaturkosten, die er angeblich nicht finanzieren konnte, darlegt und unter Beweis stellt. Da es schon an dieser ersten Voraussetzung fehlt, war sein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall für die Zeit bis 16.10.2004 abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.