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Landgericht Düsseldorf·8 O 199/01·13.03.2002

Girovertrag/Anderkonto: Rückforderung nach Rückbelastung eines Auslandsschecks

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ausgleich eines überzogenen Rechtsanwalts-Anderkontos nach Rückbelastung eines nicht eingelösten Auslandsschecks. Streitpunkt sind Einbeziehung der AGB, Vorbehaltsgutschrift, Fälligkeit des Debitsaldos und Forderung einer Kursdifferenz. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung des überwiegenden Saldos, weist die Forderung wegen der Kursdifferenz aber ab. Die Entscheidung stützt sich auf AGB‑Einbeziehung, Kündigungsrecht der Bank und die Rechtsnatur vorläufiger Scheckgutschriften.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung des überwiegenden Kontosaldos zugesprochen, Anspruch auf Kursdifferenz abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorläufige Gutschrift eines Scheckbetrags erfolgt unter dem Vorbehalt der Einlösung; bis zum Eintritt der Einlösung ist eine vertragliche Leistungspflicht der Bank nicht endgültig begründet (aufzuschiebende Bedingung).

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AGB werden durch Kontoeröffnung und schlüssiges Verhalten Vertragsbestandteil; Regelungen über Kündigung und Fälligkeit in den AGB sind zwischen Bank und Kontoinhaber wirksam vereinbarbar.

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Kündigt die Bank wirksam nach den einschlägigen AGB, so wird der Debitsaldo fällig und der Anspruch auf Rückführung des Kontosaldos ist durchsetzbar (§§ 607, 609 BGB).

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Rechnungsabschlüsse gelten als anerkannt, wenn der Kontoinhaber sie nicht rechtzeitig beanstandet; unbeanstandete Schlussrechnungen begründen die Verbindlichkeit des festgestellten Saldos nach den AGB.

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Bei Rückbelastung einer vorläufig gutgeschriebenen Schecksumme ist der Bank grundsätzlich nur der gutgeschriebene Betrag zurückzubezahlen; ein weitergehender Anspruch auf Erstattung von reinen Kursdifferenzen gegenüber dem Kontoinhaber besteht nicht.

Relevante Normen
§ 607 BGB§ 609 BGB§ 675 BGB§ 780 BGB§ 781 BGB§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.588,45 Euro zzgl. Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz seit dem 23. Dezember 2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den Ausgleich eines überzogenen Kontos.

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Der Beklagte unterhält bei der Klägerin ein Rechtsanwaltsanderkonto unter der Kontonummer #####/####, das die Klägerin als Girokonto einrichtete und als Kontokorrentkonto führte.

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Am 10.07.2000 reichte der Beklagte einen über 310.000,00 Kanadische Dollar lautenden Auslandsscheck bei der Beklagten zum Inkasso ein. Diesen schrieb die Klägerin am 11. Juli 2000 dem Konto des Beklagten mit einem Gegenwert von 426.826,69 DM abzüglich Gebühren in Höhe von 749,98 DM mit insgesamt 426.076,71 DM gut. Einige Tage später überwies der Beklagte von dem Konto Beträge in Gesamthöhe von ca. 200.000,00 DM. Die bezogene Bank in Canada löste den Scheck nicht ein, so dass die Klägerin das Konto des Beklagten am 4. August 2000 mit dem Scheckbetrag sowie angefallenen Gebühren und einer Kursdifferenz in Höhe von 25.407,93 DM mit insgesamt 452.265,62 DM rückbelastete. Aufgrund der von dem Beklagten vorgenommenen Verfügungen war das Konto nach Rückbelastung des Schecks in Höhe von 277.469,93 DM überzogen. Bei dem nächsten Quartalsabschluss am 29. September 2000 stand das Konto in Höhe von 282.3464,18 DM im Soll. Zum 1. April 2001 stand die Hauptforderung einschließlich zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen mit 248.316,48 DM offen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Scheckgutschrift unter dem Vorbehalt der Einlösung ergebe sich eindeutig aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Eröffnung des Kontos des Beklagten zugrunde gelegen hätten. Der den Beklagten betreuende Kontoführer, der Zeuge S2, habe den Beklagten zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gutschrift unter dem Vorbehalt der Bezahlung durch die Korrespondenzbank in Canada erfolge und eine Bestätigung in der Regel nach 10 bis 12 Bankarbeitstagen vorliege, aber auch länger dauern könne. Sie habe durch die Rückbuchung auch keine Kursgewinne erzielen wollen. Sie sei selbstverständlich dazu verpflichtet, der Korrespondenzbank den vollen Scheckgegenwert im Zeitpunkt der Rückbelastung zu vergüten.

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Nachdem die Klägerin zunächst im Wege der Klage die volle Hauptforderung in Höhe von 248.316,48 DM verfolgt und die Klage dann vor mündlicher Verhandlung in Höhe der berechneten Gebühren von 749,98 DM zurückgenommen hat,

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beantragt die Klägerin jetzt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 247.566,50 DM = 126.579,38 Euro nebst Zinsen wie zuerkannt zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er wendet ein, der Zeuge S2 habe ihm zugesagt, er könne über die Schecksumme verfügen, so bald er einen Kontoauszug mit einer entsprechenden Gutschrift erhalten habe. Da für das Konto kein Dispositionskredit zur Verfügung gestanden habe, sei er davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Überziehung gestatten oder zulassen würde. Hierum habe er auch zu keinem Zeitpunkt gebeten. Er sei auch nicht auf ein hieraus resultierendes Risiko hingewiesen worden.

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Der Beklagte ist ferner der Ansicht, von der Klägerin kein Darlehen erhalten zu haben. Aus der Natur des Anderkontos ergebe sich, dass er von dem ihm eingeräumten Guthaben ausschließlich fremde Rechnungen bezahlt habe. Deren Begleichung sei ihm weder rechtlich noch wirtschaftlich zum Vorteil gereicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, in Höhe der dem Konto des Beklagten belasteten Kursdifferenz von 25.407,93 DM unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein girovertraglicher Anspruch auf Rückführung des zum 1. April 2001 berechneten Schuldsaldos in Höhe von 248.316,48 DM abzüglich 25.407,93 DM zu.

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Der Debitsaldo auf dem Konto des Beklagten ist zur Rückzahlung fällig, weil die Klägerin ihn wirksam gemäß Ziff. 19 Abs. 2 und 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt hat (§§ 607, 609 BGB).

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im Folgenden: AGB) sind Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien mit der Errichtung des Kontos geschlossenen Girovertrages nach § 675 BGB geworden. Die Einbeziehung erfolgte durch schlüssiges Verhalten der Parteien. In dem Kontoeröffnungsantrag (Anlage K 1 Bl. 6 dA) findet sich unter Ziff. 3 ein Hinweis auf die Einbeziehung der AGB. Der Beklagte hat ihrer Verwendung nicht widersprochen.

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Gemäß Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kann die Bank Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

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Die Parteien habe eine Laufzeitvereinbarung bzw. eine Vereinbarung über abweichende Kündigungsregelungen weder im Zusammenhang mit der Duldung der Dispositionen des Beklagten über die Vorbehaltsgutschrift noch im Zusammenhang mit der Rückbelastung des Kontos des Beklagten getroffen. Die Klägerin war daher gemäß Ziff. 19 Abs. 2 ihrer AGB berechtigt, jederzeit den gesamten Schuldsaldo zurückzufordern.

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Der Beklagte hat begründete Einwendungen gegenüber dem Rechnungsabschluss zum 1. April 2001 nicht dargetan. Weil der Beklagte die Rechnungsabschlüsse unbeanstandet ließ, gelten sie gemäß Ziff. 7 Abs. 2 der AGB der Klägerin als anerkannt.

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Ein Anspruch des Beklagten auf Wiedergutschrift ergibt sich nicht aus §§ 780, 781 BGB, weil die vorläufige Gutschrift des Scheckbetrages unter Vorbehalt erfolgte und die aufschiebende Bedingung für den Wegfall des Vorbehaltes nicht eingetreten ist. Vorliegend ergibt sich aus § 9 Abs. 1 der AGB der Klägerin, dass Schecks vor ihrer Einlösung nur unter dem Vorbehalt gutgeschrieben werden, dass sie später eingelöst werden. Dieser Vorbehalt in Nr. 9 Abs. 1 AGB ist gemäß §§ 133, 157 BGB als aufschiebende Bedingung auszulegen. Bis zum Eintritt des zukünftigen, ungewissen Ereignisses der Einlösung will die Bank nicht zur Leistung des gutgeschriebenen Betrages verpflichtet sein und ihn nicht unabhängig davon, ob sie selbst buchmäßig Deckung erlangt, schulden. Dass der Scheckeinreicher über den Scheckbetrag sofort verfügen kann, ändert daran nichts (BGHZ 118, 171, 177). Erfolgt bei einem Scheckinkasso die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Einreichers unter Vorbehalt des Eingangs, ist das in der Gutschrift Hegende abstrakte Schuldversprechen oder -anerkenntnis der Bank (§§ 780, 781 BGB) aufschiebend bedingt dadurch, dass die bezogene Bank den Scheck einlöst und die Einreicherbank auch die buchmäßige Deckung für die zunächst nur vorläufige Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des den Scheck einreichenden Kunden erlangt (BGHZ 135, 307, 313 ff.).

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Die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Beklagten erfolgte gemäß Ziff. 9 Abs. 1 der AGB der Klägerin unter dem Vorbehalt der Einlösung des Schecks durch die bezogene Bank. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Beklagten, der Zeuge S2 habe ihm ausdrücklich gestattet, dass er, sobald er einen Kontoauszug über die Gutschrift erhalte, über das Geld verfügen könne. Selbst wenn dieses Vorbringen unstreitig oder bewiesen wäre, hätte der Beklagte als sorgfältiger Erklärungsempfänger in dem Verhalten der Klägerin kein Angebot zum Abschluss eines selbständigen Garantievertrages mit dem Inhalt sehen können, dass die Klägerin als Einreicherbank für die Bezahlung des Schecks unter allen Umständen einstehen wolle.

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Schließlich geht der Einwand des Beklagten ins Leere, er habe über den Gutschriftbetrag nicht zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten verfügt. Der Beklagte schließt hieraus, dass er entgegen dem Wortlaut des § 607 BGB kein „Geld ... als Darlehen empfangen hat“. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass auch bei Anderkonten der Treuhänder, im vorliegenden Fall also der Beklagte, mit allen Rechten und Pflichten Kontoinhaber des als echten Kontokorrentkonto geführten Girokontos ist. Dass mit dem Girokonto zugleich begründete Kontokorrentverhältnis besteht mit dem Kunden, dem Kontoinhaber, also dem Beklagten, auch wenn dieser nur Treuhänder der auf dem Konto befindlichen Fremdgelder ist. Bei einer geduldeten Überziehung kommt ein stillschweigender Darlehensvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber zustande. Hierbei ist es unerheblich, ob der Kontoinhaber im Falle einer Überziehung eines Anderkontos Zuwendungsempfänger ist oder nicht.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1. 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB, 11 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz. Gemäß § 11 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz ist die Klägerin berechtigt, ihren Verzugsschaden abstrakt zu berechnen, d.h. Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-

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Überleitungsgesetzes Da die Klägerin vor Kreditkündigung und Fälligstellung des Schuldsaldos keine Verzugszinsen berechnete, ist der gesamte Schuldsaldo per 23.12.2000 gemäß § 11 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz zu verzinsen. Dies gilt auch insoweit, als in dem Schuldsaldo bereits entstandene Vertragszinsen enthalten sind, da diese gemäß § 355 Abs. 1 HGB in das Kontokorrent eingestellt werden durften und somit abweichend von § 289 Satz 1 BGB eine Zinseszinsberechnung statthaft ist.

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Unbegründet ist die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von 25.407,93 DM. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung war diese nicht berechtigt, dem Konto des Beklagten die Kursschwankung des Kanadischen Dollars bezüglich des Umrechnungskurses bei Gutschrift und des Umrechnungskurses bei Rückbelastung zu belasten. Ein derartiger Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt eines Aufwendungsersatzes. Tatsächlich hätte die Klägerin nur den gutgeschriebenen Betrag zurückbuchen dürfen. Ein Anspruch auf den Differenzbetrag bestand nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.