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Landgericht Düsseldorf·8 O 128/08·19.08.2010

Anwaltliches Honorar: Aufklärung über Gebührenüberschreitung bei PKH-Bedürftigkeit

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mandantin verlangte von ihrer Rechtsanwältin die Rückzahlung überzahlter Vergütung aus mehreren familienrechtlichen Mandaten sowie die Herausgabe der Handakten. Das Gericht hielt die Vergütungsvereinbarung im Ergebnis für nicht maßgeblich, weil die Anwältin schuldhaft nicht darüber aufklärte, dass das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren wesentlich überstieg, obwohl PKH beantragt werden sollte. Die Mandantin schulde daher nur RVG-Gebühren; Zahlungen seien insoweit ohne Rechtsgrund erfolgt und teilweise nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Weitere Schadensersatzansprüche wegen unterlassener PKH-/Beratungshilfehinweise verneinte das Gericht mangels Schadens; die Handakten seien herauszugeben, ein Zurückbehaltungsrecht bestehe nicht.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung überzahlter Gebühren und Handaktenherausgabe überwiegend stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung, die die gesetzlichen Gebühren überschreitet, kann eine Nebenpflicht zur ungefragten Aufklärung über Maß und wirtschaftliche Folgen der Gebührenüberschreitung auslösen, wenn der Mandant erkennbar besonders schutz- und informationsbedürftig ist.

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Beantragt der Mandant Prozesskostenhilfe und ist erkennbar auf Kostenfreistellung bedacht, muss der Rechtsanwalt auf den Widerspruch hinweisen, wenn er zugleich eine über dem gesetzlichen Gebührenmaß liegende, nicht erstattungsfähige Vergütung vereinbaren will.

3

Unterbleibt eine gebotene Aufklärung über eine wesentliche Gebührenüberschreitung schuldhaft, kann dem Mandanten ein auf Befreiung von der Vergütungsabrede gerichteter Schadensersatzanspruch zustehen; die Vergütung bemisst sich dann nach den gesetzlichen Gebühren.

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Soweit der Mandant mehr als die nach dem RVG geschuldeten Gebühren gezahlt hat, kann er die Überzahlung als Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern.

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Der Mandant kann Herausgabe der anwaltlichen Handakten aus §§ 675, 667 BGB verlangen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn dem Anwalt keine eigenen fälligen Gebührenansprüche (mehr) zustehen.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. BGB§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 675 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.513,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.067,12 € seit dem 21.02.2008 und aus weiteren 446,13 € seit dem 21.11.2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Handakten über die von ihr für die Klägerin geführten Familienrechtsstreitigkeiten an die Klägerin zu Händen des Klägervertreters herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37% und die Beklagte zu 63%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung und zur Tragung der Kosten in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen in Höhe von 1.000,-- €. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung von nach ihrer Ansicht überzahlten Anwaltshonorars.

3

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Zusammenhang mit der Scheidung von ihrem Ehemann mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen. Zu Beginn des Mandatsverhältnisses unterzeichnete die Klägerin eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung, wegen deren Inhalts auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen wird (Bl. 33 f. GA). Ua. vertrat die Beklagte die Klägerin in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Krefeld (Aktenzeichen: 64 F 276/06) betreffend eine einstweilige Anordnung bezüglich Unterhalts der Klägerin und ihrer drei Kinder. Auf Veranlassung der Klägerin beantragte die Beklagte Prozesskostenhilfe, welche auch zunächst bewilligt wurde. Das Amtsgericht Krefeld setzte den Streitwert auf 13.050,18 € fest. Die Beklagte erhielt auf der Grundlage der bewilligten Prozesskostenhilfe von der Staatskasse 672,83 € ausgezahlt. Mit Schreiben vom 23.11.2006, wegen dessen Inhalts auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen wird (Bl. 32 GA), berechnete die Beklagte der Klägerin weitere 2.279,40 €, die die Klägerin auch zahlte. Für die Vertretung der Klägerin vor dem Amtsgericht Krefeld in einem weiteren Verfahren (Aktenzeichen: 64 F 291/06), in welchem der Ehemann der Klägerin ua. die Herausgabe von Hausratsgegenständen begehrte, berechnete die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2007, wegen dessen Inhalts auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen wird (Bl. 36 GA), 2.594,20 €, die die Klägerin ebenfalls zahlte. Den Streitwert für dieses Verfahren setzte das Amtsgericht Krefeld auf 2.000,-- € fest. Schließlich vertrat die Beklagte die Klägerin im Rahmen einer Auseinandersetzung mit deren Ehemann hinsichtlich der Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf eines vormals im Miteigentum der Ehegatten stehenden Einfamilienhauses. Der bei einem Notar hinterlegte Betrag belief sich auf 131.723,09 €. Für diese Tätigkeit berechnete die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2007, wegen dessen Inhalts auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen wird (Bl. 37 GA), auf der Grundlage eines Streitwertes von 73.500,-- € Gebühren von 2.183,65 €, die die Klägerin ebenfalls beglich. Mit Schreiben vom 29.01.2008 kündigte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen das mit der Beklagten bestehende Mandatsverhältnis und forderte die Beklagte zur Zahlung der vorstehenden Beträge unter Fristsetzung auf den 20.02.2008 auf. Mit weiterem Schreiben vom 25.02.2008 forderte er die Beklagte zur Herausgabe der Handakten unter Fristsetzung auf den 12.03.2008 auf. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen weitergehender Honoraransprüche gegen die Klägerin. Diese hat sie an ihre hiesige Prozessbevollmächtigte abgetreten, die sie vor dem Landgericht Krefeld gegen die hiesige Klägerin klageweise geltend macht.

4

Die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe wurde widerrufen, nachdem es zur Auszahlung des hälftigen bei dem Notar aus dem Hausverkauf hinterlegten Betrages gekommen war.

5

Die Klägerin macht geltend, die Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Zudem habe die Beklagte auch in dem die Hausratsgegenstände betreffenden Rechtsstreit für die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragen müssen. Schließlich sei die Beklagte verpflichtet gewesen, für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin auf die Möglichkeit von Beratungshilfe hinzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.057,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, die in deren Besitz befindlichen Handakten über die von der Beklagten für die Klägerin geführten Familienrechtsstreitigkeiten an die Klägerin zu Händen des Klägervertreters herauszugeben;

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3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 985,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2008 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte wendet ein, der Klägerin sei die Vergütungsvereinbarung mit dem Bemerken übergeben worden, sich diese anzuschauen und zu fragen, wenn Unklarheiten bestünden.

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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I.

17

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 4.067,12 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB. Die Beklagte hat durch die streitgegenständlichen Zahlungen der Klägerin 7.057,25 € erhalten. Diese Zahlungen erfolgten in Höhe von 4.067,12 € ohne Rechtsgrund. Denn der Klägerin standen aufgrund der streitgegenständlichen Sachverhalte Gebührenansprüche nur in Höhe von 2.990,13 € zu.

18

1.

19

Die Gebührenansprüche der Beklagten richten sich nicht nach der von der Klägerin unterzeichneten Vergütungsvereinbarung. Denn die Beklagte hat es bei Abschluss dieser Vereinbarung schuldhaft unterlassen die Klägerin darüber aufzuklären, dass die Höhe des zu vereinbarenden Honorars das zu erwartende gesetzliche Maß wesentlich überstieg, woraus der Klägerin ein auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteter Schadensersatzanspruch erwachsen ist.

20

Allerdings muss der Rechtsanwalt den Mandanten in der Regel nicht ungefragt über die Vergütungspflichtigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit und die Höhe des Honorars unterrichten. Das beruht darauf, dass der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß oder jedenfalls wissen muss, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt und deshalb nicht honorarfrei tätig wird. Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren zustande kommt, die typischerweise als angemessen gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; OLG Düsseldorf NJW 2000, 1650). Daraus folgt, dass die genannte Regel uneingeschränkt schon dann nicht mehr maßgeblich ist, wenn sich der Rechtsanwalt ein Honorar versprechen lässt, dass die gesetzlichen Gebühren überschreitet. Die Aufklärungsbedürftigkeit des Mandanten folgt in diesen Fällen gleichsam aus dem Gesetz. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt nämlich eine höhere als die gesetzliche Gebühr nur dann verlangen, wenn der Mandant das Versprechen schriftlich gegeben hat; dabei darf dieses weder in einer Vollmacht noch in einem (vom Rechtsanwalt gestellten) Vordruck enthalten sein, der auch andere Erklärungen umfasst, die mit Honorarversprechen unmittelbar nichts zu tun haben (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2007-RR, 129 m.w.N.). Allerdings wird auch hier die Aufklärung des Mandanten über die Tatsache der gesetzlichen Gebührenüberschreitung und deren Maß nicht kraft Gesetzes zur Wirksamkeitsbedingung des Gebührenversprechens gemacht (vgl. BGH NJW 2005, 1266). Der Gesetzgeber geht für den Regelfall davon aus, dass der informationsbedürftige Mandant die Unterzeichnung eines Honorarversprechens zum Anlass nehmen wird, den Rechtsanwalt zu Details des Honorars zu befragen. Im Einzelfall kann aber ebenso eine vertragliche Nebenpflicht bestehen, den Mandanten auch ungefragt über das Maß der Gebührenüberschreitung aufzuklären. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH NJW 1998, 136; 2005, 1266; FamRZ 2006, 478).

21

Hier musste die Beklagte die Klägerin ungefragt über das Maß der gesetzlichen Gebührenüberschreitung aufklären. Die Klägerin war nämlich unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist, in hohem Grade und für die Beklagte erkennbar aufklärungsbedürftig.

22

Denn die Klägerin hat die Beklagte gebeten, in den anhängigen gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. Schon hieraus musste die Beklagte schließen, dass es der Klägerin darauf ankam, nicht mit Kosten dieser Verfahren belastet zu werden. Hiermit stand es im erkennbaren Widerspruch, wenn sich die Beklagte zugleich eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende und weder durch den Gegner noch die Staatskasse zu ersetzende Vergütung versprechen ließ. Auf diesen Widerspruch und die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Folgen musste die Beklagte die Klägerin hinweisen. Dies hat sie indessen nicht getan.

23

2.

24

Die Klägerin schuldete der Beklagten damit nur die sich aus den Vorschriften des RVG ergebenden Gebühren. Diese belaufen sich – wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt – lediglich auf 2.990,13 €.

25

a)

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Für ihre Tätigkeit im Verfahren betreffend die einstweilige Anordnung wegen Unterhalts (Amtsgericht Krefeld, 64 F 276/06) stand der Beklagten auf der Grundlage eines Streitwertes von 13.050,18 € ein Anspruch zu in Höhe von

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1,0 Geschäftsgebühr                                            566,00 €

28

1,3 Verfahrensgebühr                              735,80 €

29

Telekommunikationspauschale                                20,00 €

30

Anrechnung ½ Geschäftsgebühr              ./. 283,00 €

31

Zwischensumme netto                            1.038,80 €

32

16% Mehrwertsteuer                                             166,21 €

33

Gesamt                                                        1.205,01 €

34

Hiervon waren die 672,83 €, die die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag für diese Tätigkeit von der Staatskasse erhalten hat in Abzug zu bringen, so dass noch ein Betrag von 532,18 € verblieb.

35

b)

36

Für ihre Tätigkeit im Verfahren betreffend die Herausgabe von Hausratsgegenständen ua. (Amtsgericht Krefeld, 64 F 291/06) stand der Beklagten auf der Grundlage eines Streitwerts von 2.000,-- € ein Anspruch zu in Höhe von

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1,3 Verfahrensgebühr                            172,90 €

38

1,2 Terminsgebühr                                          159,60 €

39

1,0 Einigungsgebühr                                          133,00 €

40

Telekommunikationspauschale                            20,00 €

41

Zwischensumme netto                            485,50 €

42

19% Umsatzsteuer                                          92,25 €

43

Gesamt                                                        577,75 €

44

c)

45

Für ihre Tätigkeit betreffend die Verteilung des Erlöses aus dem Hausverkauf stand der Beklagten auf der Grundlage eines Streitwertes von 65.861,54 € ein Gebührenanspruch zu in Höhe von

46

1,3 Geschäftsgebühr                                          1.560,00 €

47

Telekommunikationspauschale                               20,00 €

48

Zwischensumme netto                            1.580,00 €

49

19% Umsatzsteuer                                            300,20 €

50

Gesamt                                                        1.880,20 €

51

Hier waren lediglich ein Streitwert in Höhe der Hälfte des bei dem Notar hinterlegten Betrages und nur die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen, da die Beklagte weder einen höheren Streitwert noch ein Überschreiten der Mittelgebühr rechtfertigende Umstände vorgetragen hat.

52

Nach alledem ist die Beklagte um

53

   7.057,25 €

54

./. 2.990,13 €

55

   4.067,12 €

56

überzahlt.

57

3.

58

Weitergehende Ansprüche auf Rückzahlung von Gebühren stehen der Klägerin gegen die Beklagte indessen nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte schuldhaft für die Klägerin nicht auch in dem Verfahren betreffend der Herausgabe von Hausratsgegenständen Prozesskostenhilfe beantragt oder die Klägerin schuldhaft nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hingewiesen hat. Denn hierdurch ist der Klägerin ein Schaden nicht entstanden. Entsprechende Bewilligungen wären – wie die erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung – spätestens nach der Auskehr des hälftigen Hausverkaufserlöses an die Klägerin widerrufen worden.

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II.

60

Der Zinsanspruch ergibt sich aufgrund des Schreibens vom 29.01.2008 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

61

III.

62

Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zahlung von 446,13 € aus § 280 Abs. 1 BGB als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Die Beklagte hat der Klägerin schuldhaft höhere als ihr zustehende Gebühren berechnet. Erstattungsfähig ist allerdings nur eine 1,3 Geschäftsgebühr. Die Sache konzentrierte sich auf wenige, abgrenzungsfähige Sachverhalte und wies schon aus diesem Grund keine besonderen Schwierigkeiten auf. Auch war nur von einem Streitwert in Höhe des der Klägerin tatsächlich zustehenden Rückforderungsanspruches auszugehen.

63

Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

64

IV.

65

Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte auch Anspruch auf Herausgabe der Handakten aus §§ 675, 667 BGB. Handakten im Sinne des § 50 BRAO sind die Schriftstücke die der Rechtsanwalt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von seinem Auftraggeber oder für diesen erhalten hat, so dass sich die Herausgabepflicht aus § 667 BGB ergibt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten steht der Beklagten jedenfalls jetzt nicht mehr zu. Sie hat gegen die Klägerin keine weiteren Gebührenansprüche mehr. Solche stehen nach der erfolgten Abtretung allenfalls ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu.

66

V.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

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Streitwert:              8.057,25 €