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Landgericht Düsseldorf·8 O 11/09·26.05.2009

Widerruf Teilzahlungsgeschäft: Keine Maklerprovision aus Vermittlungsgebührenvereinbarung

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restliche Raten aus einer in 60 Monatsraten zu zahlenden Vermittlungsgebührenvereinbarung nach Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Der Beklagte widerrief die Vereinbarung unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Das LG wies die Klage ab, weil die Belehrung die Widerrufsfolgen (insb. Wertersatzhinweis) nicht ordnungsgemäß darstellte und die Widerrufsfrist daher nicht lief. Ein Wertersatzanspruch in Höhe der vereinbarten Provision bestehe zudem nicht, da nach Widerruf nur der im Vermögen des Verbrauchers tatsächlich verbleibende objektive Wert zu ersetzen sei und dieser hier durch bereits geleistete Zahlungen/Rückkaufswert ausgeschöpft sei.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Vermittlungsprovision nach Widerruf der Gebührenvereinbarung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in Monatsraten zu zahlende Vermittlungsgebühr kann als Teilzahlungsgeschäft ein Widerrufsrecht nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB auslösen.

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Beginnt die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen, kann der Verbraucher den Vertrag auch noch später wirksam widerrufen (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.).

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Eine Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie die Widerrufsfolgen unvollständig darstellt und insbesondere bei nicht in Natur rückgewährbaren Dienstleistungen nicht hinreichend über einen möglichen Wertersatz informiert (§§ 312, 355, 357 BGB).

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Der Wertersatz nach §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist bei Dienstleistungen nicht stets mit der vertraglich bestimmten Gegenleistung gleichzusetzen; diese bildet lediglich den Ausgangspunkt und regelmäßig die Obergrenze der Bewertung (§ 346 Abs. 2 Satz 2 BGB).

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Bei der Rückabwicklung verbraucherschützender Widerrufsrechte ist für den Wertersatz auf den im Vermögen des Verbrauchers nach Widerruf tatsächlich verbleibenden objektiven Wert der Leistung abzustellen; verbleibt kein Mehrwert, besteht kein weiterer Wertersatzanspruch.

Relevante Normen
§ 652 Abs. 1 BGB§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB§ 501 BGB§ 495 Abs. 1 BGB§ 355 BGB§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin vermittelte dem Beklagten im Januar 2007 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung bei der XXX S.A. in Luxemburg mit einer Gesamtbeitragssumme von 63.178,83 EUR, beginnend am 15. Februar 2007, und einer Gesamtbeitragsdauer von 45 Jahren. Außerdem unterzeichnete der Beklagte am 5. Januar 2007 eine von der Klägerin vorformulierte „Vermittlungsgebührenvereinbarung“, in der er sich zu einer in 60 Monatsraten zu leistenden Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 6.518,40 EUR an die Klägerin verpflichtete. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf deren von der Klägerin als Anlage K1 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. In der Folge zahlte der Beklagte über einen Treuhänder bis einschließlich Juni 2007 monatliche Raten von 159,00 EUR, die sich aus der für die Klägerin bestimmte monatliche Rate von 108,64 EUR und der für die ersten 60 Monate der Vertragslaufzeit um diesen Betrag ermäßigten Versicherungsprämie zusammensetzen. Anschließend stellte er seine Zahlungen insgesamt ein, nachdem er zunächst die Versicherung noch um eine Reduzierung der monatlichen Prämie gebeten hatte. Die Klägerin stellte nach vorheriger Androhung sämtliche noch offenen Raten aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung zum 31. Dezember 2007 fällig und berechnete ihre restliche Vermittlungsprovision unter Abzug des von ihr eingezogenen Rückkaufwertes der Versicherung und der Kreditkosten mit 5.473,02 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Darstellungen in dem als Anlage K3 vorgelegten anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 2007 und S. 21 bis 26 ihres Schriftsatzes vom 8. April 2009 verwiesen.

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Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin neben der restlichen Vermittlungsprovision Zinsen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Mahnkosten.

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Sie beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.473,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 sowie weitere 546,69 EUR und weitere 5,00 EUR zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ficht seine auf Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Erklärung wegen arglistiger Täuschung an und erklärt außerdem deren Widerruf. Er behauptet, der Vermittler habe ihm bei Abschluss des Vertrages suggeriert, obwohl Beiträge für die Klägerin in den Abrechnungen gesondert ausgewiesen seien, flössen seine Gesamtzahlungen vollständig in den Versicherungsvertrag ein. Den Versicherungsvertrag habe er im August 2007 gekündigt.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unbegründet.

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1.              Die Klageforderung lässt sich nicht aus § 652 Abs. 1 BGB herleiten. Der Beklagte hat seine auf den Abschluss eines Maklervertrages mit der Klägerin gerichtete Willenserklärung jedenfalls wirksam widerrufen und ist an diese deshalb nicht gebunden, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB.

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a)              Die Vermittlungsgebührenvereinbarung stellt ein Teilzahlungsgeschäft dar, so dass dem Beklagten gemäß §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht.

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b)              Der Widerruf des Beklagten ist wirksam. Er erfolgte rechtzeitig, weil mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Frist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen hatte, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB.

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(1)              Die Widerrufsbelehrung muss gemäß §§ 355 Abs. 2 BGB S. 1, 312 Abs. 2 BGB den Verbraucher über die Widerrufsfrist und die Modalitäten seiner Erklärung unterrichten und auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00 [unter II 3 a]). Sie soll ihm sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen, damit er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b aa]). Eine diesen Anforderungen genügende Information beinhaltet eine Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06 [unter II 3 b bis d]).

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(2)              Die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspricht diesen Vorgaben nicht.

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Dahinstehen kann, ob dies schon deshalb gilt, weil die von der Klägerin verwandte Widerrufsbelehrung die Wendung enthält, die Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung. Von daher bedarf es ebenfalls keiner Klärung der Frage, ob sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, weil die Passage zu dem Fristbeginn wortgleich in der Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung enthalten ist, oder ob § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die Musterbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung nichtig sind, weil die Belehrung den Vorgaben des BGB nicht entspricht und die Regelungen sich demzufolge nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung des Art. 245 EGBGB halten.

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Die Widerrufsbelehrung der Klägerin genügt nämlich jedenfalls deshalb nicht den aufgezeigten Anforderungen, weil sie die Widerrufsfolgen nicht zutreffend aufzeigt. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Es fehlt aber die weitergehende Erläuterung, dass ggf. Wertersatz zu leisten ist, soweit die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden kann. Gerade ersteres trifft auf die von der Klägerin als Maklerin erbrachte Vermittlungsleistung zu, die nicht in Natur zurückgewährt werden kann. Zu der nach den gesetzlichen Vorgaben notwendigen Erläuterung der sich aus einem Widerruf ergebenden Rechtsfolgen gehört deshalb der Hinweis auf die Modalitäten der Rückabwicklung für diesen Fall. Ohne diesen Hinweis wird die seitens der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung ihrem Ziel, den Verbraucher möglichst unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht.

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Auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Soweit ihre Widerrufsbelehrung den nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Hinweis nicht enthält, entspricht sie nicht der Musterbelehrung nach Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, weil in dieser die entsprechende Belehrung enthalten ist.

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2.              Die Klägerin kann ihre Forderung nicht auf §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB stützen. Ein Wertersatzanspruch in Höhe der vertraglich vereinbarten Vermittlungsprovision steht ihr nicht zu.

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a)              Allerdings besteht aus §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertes der von ihr erbrachten Dienstleistung, weil diese nicht in Natur zurückgewährt werden kann. Richtig ist außerdem, dass gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB die in dem Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Dies führt gleichwohl nicht zu dem von der Klägerin für sich reklamierten Zahlungsanspruch in Höhe der vertraglich vereinbarten Gegenleistung.

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Der Wortlaut des Gesetzes mag auf den ersten Blick das von der Klägerin gewünschte Ergebnis nahelegen. Zwingend herleiten lässt es sich aus ihm aber nicht (weshalb es auch einer teleologischen Reduktion der Norm nicht bedarf). Das Gesetz vermeidet vielmehr eine strikte Gleichsetzung des Wertes der nicht zurückzugewährenden Leistung mit der für sie bestimmten Gegenleistung. Es ordnet nicht etwa an, dass eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung als Wert der Leistung gelte oder als solcher anzunehmen oder anzusetzen sei. Es beschränkt sich auf die Anordnung, bei der „Berechnung des Wertersatzes“ eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung „zu Grunde zu legen“. Diese Formulierung ermöglicht es, Besonderheiten des jeweiligen Falles Rechnung zu tragen, also den zu leistenden Wertersatz nicht stets nach der vertraglichen Gegenleistung zu bemessen, sondern diese nur zum Ausgangspunkt für die Bestimmung des Wertersatzes zu nehmen (vgl. Grigoleit, NJW 2002, 1151 [1154], der unter Hinweis auf die Gesetztesbegründung [BT-Drucks. 14/6857 S. 22] zumindest etwaigen Mängeln der Leistung durch einen entsprechenden Abschlag Rechnung tragen möchte).

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Dieses Ergebnis entspricht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zumindest in den Fällen, in denen § 346 Abs. 2 S. 2 BGB aufgrund der Vorschrift des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB zur Bestimmung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Verbraucherverträgen entsprechend anzuwenden ist. Die auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zurückgehenden Widerrufsrechte der §§ 312 Abs. 1, 312d Abs. 1, 485 Abs. 1, 495 Abs. 1, 500 f. BGB sollen möglichen Gefahren, die zu Einschränkungen der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers führen könnten, entgegenwirken. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, Vor- und Nachteile des geschlossenen Vertrages nochmals zu überdenken. Hierzu räumt das Gesetz dem Verbraucher jeweils eine Bedenkzeit ein, innerhalb derer es dem Verbraucher die Möglichkeit zubilligt, sich von dem Vertrag durch einseitige Erklärung zu lösen. Ergänzt wird dieses Konzept durch die Regelung des § 358 BGB. Sie soll es dem Verbraucher ermöglichen, auch dann, wenn er mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung treffen zu können, ob er an seinen Erklärungen festhalten will oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 3 a bb (2) (b)]).

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Mit diesem, der gesetzlichen Ausgestaltung des Widerrufsrechtes zugrundeliegende Konzept wäre es unvereinbar, den Verbraucher für verpflichtet zu halten, bereits empfangene Leistungen, die nicht in Natur zurückgewährt werden können, stets nach den Maßstäben voll zu vergüten, die der Vertrag aufstellt, von dem zu lösen ihm das Widerrufsrecht gerade die Möglichkeit verschaffen will (vgl. hierzu Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187 [188], die für eine teleologische Reduktion der Vorschrift eintreten). Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht es deshalb, bei der Berechnung des Wertersatzes, der zu zahlen ist für nichtgegenständliche Leistungen, die nicht in Natur zurückgewährt werden können, neben der in § 346 Abs. 2 S. 2 BGB genannten vertraglich bestimmten Gegenleistung ergänzend die Wertungen zu berücksichtigen, wie sie für den Wertersatz in § 818 Abs. 2 und 3 BGB niedergelegt sind (ebenso z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 1991 – 8 U 84/90, NJW-RR 1992, 506, für den – allerdings als speziellen Bereicherungsanspruch – ausgestalteten Wertersatzanspruch aus § 3 Abs. 3 HWiG). Demnach ist bei der Berechnung des Wertersatzes, der zu leisten ist im Rahmen der Rückabwicklung von Verträgen, die eine in Natur nicht zurückzugewährende Leistung zum Gegenstand haben, auf deren im Vermögen des Verbrauchers nach dem Widerruf tatsächlich verbleibenden objektiven Wert abzustellen, wobei das vertraglich vereinbarte Entgelt die Obergrenze des zu leistenden Wertersatzes bildet.

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Mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, deren Leitbild die Rückabwicklung von Austauschverträgen über gegenständliche Leistungen ist, lässt sich dieses Verständnis – wie aufgezeigt – vereinbaren. Ihm steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 361a BGB a.F. im Jahr 2000 den bis dahin etwa nach § 3 Abs. 3 HWiG gegebenen bereicherungsrechtlich ausgestalteten Rückabwicklungsanspruch durch eine Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht ersetzt hat. Ein Rückgriff auf die Wertungen des § 818 Abs. 2 und 3 BGB bei der Anwendung des Rücktrittsrechtes ist nämlich nicht schlechthin ausgeschlossen. § 818 Abs. 2 und 3 BGB sind Ausdruck allgemeiner Gerechtigkeitserwägungen und der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Diese prägen nicht nur das Bereicherungsrecht – wenn auch dieses als Teil des Billigkeitsrechts in besonderer Weise unter den Grundsätzen von Treu und Glauben steht – sondern auch das Rücktrittsrecht und das verbraucherschützende Widerrufsrecht. Eine Handhabung dieser Normen, die – wie von der Klägerin für richtig gehalten – nach einem Widerruf immer dazu führte, dass der Verbraucher das vertraglich vorgesehene Entgelt als Wertersatz einer in Natur nicht zurückzugewährenden Leistung zu zahlen hätte, liefe faktisch auf eine Bindung des Verbrauchers an den Vertrag hinaus, die der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung und den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwiderläuft.

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Die Ergänzung des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB durch das OLGVertrÄndG um den angefügten zweiten Satzteil, wonach in Fällen, in denen Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten ist, nachgewiesen werden kann, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war, steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen (a.A. Lorenz, NJW 2005, 1889 [1893]). Diese Regelung beinhaltet nicht etwa eine abschließende Ausnahmeregelung zu § 346 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 BGB, sondern lediglich eine überflüssige und nur beispielhafte Klarstellung.

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b)              Entsprechend dieser Maßgaben besteht kein Wertersatzanspruch der Klägerin mehr. In dem Vermögen des Beklagten ist infolge der von der Klägerin erhaltenen Vermittlungsleistung jedenfalls kein Wert mehr vorhanden, der über die von der Klägerin bereits vereinnahmten (fünf von dem Beklagten gezahlte monatliche Raten von jeweils 108,64 EUR = zusammen 543,20 EUR zuzüglich von der Klägerin eingezogener Rückkaufswert von 93,35 EUR = insgesamt) 636,55 EUR hinausgeht.

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aa)              Dies gilt bereits deshalb, weil der von der Klägerin vermittelte Versicherungsvertrag nicht mehr besteht. Von seiner Beendigung ist nach dem beiderseitigen Parteivorbringen auszugehen.

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Soweit die Klägerin die von dem Beklagten behauptete Kündigung des Versicherungsvertrages im August 2007 bestreitet, ist dies unbeachtlich. Die Einlassung der Klägerin lässt nicht erkennen, auf welchen Tatsachenvortrag des Beklagten, der sein an die Versicherung gerichtetes Kündigungsschreiben vom 15. August 2007 in Ablichtung vorgelegt hat, sie sich bezieht. Infolgedessen genügt sie den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO nicht.

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Hinzu kommt, dass sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt, dass der dem Beklagten vermittelte Versicherungsvertrag beendet worden ist. Die Klägerin macht nämlich selbst geltend, den ihr abgetretenen Rückkaufswert der Versicherung vereinnahmt zu haben. Dies aber setzt eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses voraus. Denn der Rückkaufswert, also der Zeitwert der Versicherung, ist gemäß § 169 Abs. 1 VVG (= § 176 Abs. 1 VVG a.F.) nur im Falle einer Auflösung des Versicherungsvertrages auszuzahlen.

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bb)              Hinzu kommt, dass die von der Klägerin erbrachte Leistung das Vermögen des Beklagten tatsächlich nicht vermehrt hat. Die von der Klägerin vermittelte Lebensversicherung entsprach weder der finanziellen Leistungsfähigkeit noch der Lebenssituation des Beklagten. Ausweislich der Angaben in dem von der Klägerin vorgelegten Beratungsprotokoll lebte der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 23 Jahre alte, als Kfz-Mechaniker tätige Beklagte bei seinen Eltern und verdiente zwischen 1.000 und 1.250 EUR monatlich. Unter diesen Umständen passt eine für einen Zeitraum von 45 Jahren begründete monatliche Verpflichtung von 160,00 EUR bei vernünftiger Betrachtung nicht zu den Anlagezielen des Beklagten. Sie bedeutet eine Festlegung, die einen anderweitigen Vermögenserwerb – etwa durch Schaffung von Wohneigentum – oder die Deckung eines besonderen Finanzbedarfs – wie er etwa bei der Gründung einer eigenen Familie anfallen kann – zumindest stark erschwert wenn nicht gar unmöglich macht. Vor dem Hintergrund der Lebenssituation des Beklagten, der sich zu Beginn der Aufbauphase seines Lebens befand und dessen Lebensplanung offenbar noch nicht abgeschlossen war, ist eine solche Bindung denkbar unzweckmäßig. Folgerichtig hat der Beklagte sich dann auch relativ bald nach Vertragsschluss zunächst um eine Reduzierung der Versicherungsprämie bemüht und den Versicherungsvertrag kurz darauf im August 2007 gekündigt.

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3.              Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht und werden auch von der Klägerin nicht herangezogen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert:              bis 6.000,00 EUR

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(§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO).