§ 177 StGB: Verurteilung wegen Vergewaltigung, Stealthing und Festhalten am Oberarm
KI-Zusammenfassung
Das LG Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung (digitale Penetration trotz vernehmbarer Verneinung), schweren sexuellen Übergriffs (Festhalten am Oberarm nach mehrfacher Ablehnung) und sexuellen Übergriffs durch Vorspiegeln der Kondomnutzung („Stealthing“). Vier weitere Tatvorwürfe konnten nicht sicher festgestellt werden, sodass insoweit Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfolgte. Eine Verabreichung von K.O.-Mitteln ließ sich nach toxikologischer Begutachtung in den betroffenen Fällen nicht bestätigen. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und eine differenzierte Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen.
Ausgang: Teilweise Verurteilung zu 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, im Übrigen Freispruch aus tatsächlichen Gründen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein erkennbar entgegenstehender Wille im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB kann auch durch nonverbale, verneinend betonte Lautäußerungen eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.
Das (mehrfache) Einführen eines Fingers in die Scheide gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB.
Wer durch sichtbares Hervorholen eines Kondoms den Eindruck erweckt, beim Vaginalverkehr ein Kondom zu verwenden, und anschließend bewusst ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübt, verwirklicht einen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB; eine Ejakulation ist hierfür nicht erforderlich.
Ein schwerer sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter nach mehrfacher Ablehnung zur Ermöglichung weiterer sexueller Handlungen körperlichen Zwang ausübt, etwa indem er die andere Person festhält und am Weggehen hindert.
Der Einsatz von K.O.-Mitteln kann nicht allein aus Erinnerungsstörungen und Erbrechen hergeleitet werden, wenn diese Symptome toxikologisch plausibel durch eine alkoholbedingte Anflutungsphase erklärbar sind.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Übergriffs und wegen sexuellen Übergriffs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Im Umfang seines Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte trägt ferner die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin K4.
Die übrigen Nebenklägerinnen tragen ihre notwendigen Auslagen selbst.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 53 StGB.
Gründe
(im Umfang des Freispruchs abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt des Urteils 39 Jahre alte Angeklagte wurde in Stadt1 in Land1 geboren. Er ist Land1ischer und deutscher Staatsangehöriger. Er hat zwei ältere Brüder. Der älteste Bruder lebt in Stadt2 und der nächstältere Bruder in Stadt3 in Belgien. Die ca. 80 Jahre alten Eltern des Angeklagten, in deren Haushalt er gemeinsam mit seinen Brüdern aufwuchs, leben weiterhin in Stadt1 in Land1. Der Vater arbeitete als Polizeibeamter und die Mutter als Direktorin einer Grundschule in Stadt1. Der Angeklagte besuchte in Stadt1 regelgerecht die Grundschule für fünf Jahre. Er wechselte dann für drei Jahre auf eine Mittelschule. Nach Absolvierung eines staatlichen Aufnahmetests wurde der Angeklagte zum Besuch auf eine Highschool für besonders talentierte Schüler zugelassen. Er beendete diese Schule mit Auszeichnung und der Note 1,0. Ein Jahr später legte er sein Abitur mit der Note 1,0 ab. Im Jahr 2001 absolvierte der Angeklagte eine weitere staatliche Prüfung und bestand diese. Er gehörte damit zu den 2.000 besten Schülern des Landes Land1 und erhielt dadurch das Privileg, kostenlos studieren zu können. Er studierte daraufhin in Land1 und erwarb einen Bachelor in Informatik. Er bewarb sich im Anschluss auf einen Masterstudienplatz in Deutschland. Im Oktober 2005 kam der Angeklagte nach Deutschland zum Studieren. Zu diesem Zeitpunkt lebte sein ältester Bruder bereits in Deutschland und studierte Medizin. Nachdem der Angeklagte nach Deutschland gezogen war, änderte er seinen ihm von seinen Eltern gegebenen Vornamen „EE“ in seinen jetzigen Vornamen „A1“. Im Jahr 2007 erwarb der Angeklagte einen Master in Informatik an der Universität U1. Im Jahr 2007 nahm der Angeklagte eine Doktorandenstelle an der Universität an. Von 2009 bis 2013 arbeitete der Angeklagte bei einer Consulting Firma in Düsseldorf. Im Jahr 2013 erlangte der Angeklagte die deutsche Staatsbürgerschaft. Von 2013 bis 2015 arbeitete der Angeklagte bei einer anderen Firma in Stadt4. Seine damalige Freundin und er wollten sodann nach Land2 auswandern und bewarben sich um eine permanent-resident-card für Land2. Nachdem sie die permanent-resident-Karten erlangt hatten, überzeugte der Angeklagte seine damalige Freundin, doch in Deutschland zu bleiben. Danach nahm der Angeklagte wieder eine Stelle bei einer Firma in Düsseldorf an. Die Anstellung bei der Firma besteht bis zum heutigen Tage. Die Beziehung mit der damaligen Freundin ging zu Ende. Die permanent-resident-card für Land2 lief zum Ende des Jahres 2017 ungenutzt ab. Neben seinem Beruf bei der Firma in Düsseldorf modelte der Angeklagte und nahm bei diversen Dating-Show-Formaten auf den TV-Sendern F1 und F2 teil. Im Rahmen seiner in dieser Sache gegen den Angeklagten vollstreckten Untersuchungshaft nahm dieser ein Masterstudium an der Fernuniversität Stadt4 im Bereich Management auf.
II.
Bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache nutzte der Angeklagte seit circa zehn Jahren Online-Dating-Plattformen wie Tinder und Bumble. Der Angeklagte nutzte hierbei kostenpflichtige Optionen wie Tinder-Gold und Bumble-Premium. Diese ermöglichten ihm beispielsweise auf der Plattform Tinder, bereits vor eigenem Tätigwerden zu sehen, welche andere Nutzerin ihn, den Angeklagten, bereits „geliked“ hat. Er hatte darüber hinaus hierdurch die Möglichkeit, unbegrenzt zu „swipen“ und je öfter er „geswiped“ wurde, desto öfter erschien sein Profil für andere Nutzer sichtbar auf der Plattform. Im Laufe der Jahre traf der Angeklagte sich nach Kontaktaufnahmen über die genannten Plattformen mit insgesamt über 600 Frauen. Mit fortschreitender Nutzung der Online-Plattformen steigerte sich die Anzahl der Treffen des Angeklagten mit hierüber kontaktierten Frauen stetig. Kurz vor Beginn seiner Inhaftierung in dieser Sache traf er mehrere Frauen pro Woche, bis hin zu mehreren Frauen an einem Tag. Hierbei kam es bei ca. 70% der Treffen zu Geschlechtsverkehr beim ersten Treffen. Mit ca. 10% der Frauen kam es seitens des Angeklagten noch einmal zu einem weiteren Treffen. Der Angeklagte hatte bei der Nutzung der Online-Plattformen die Intention, Sexualpartnerinnen zu finden, war aber auch hinsichtlich der Eingehung etwaiger Beziehungen nicht abgeneigt. Bei den Treffen mit online kennengelernten Frauen teilte der Angeklagte regelmäßig wahrheitswidrig mit, er sei Italiener. Auf die bei den Treffen üblicherweise an ihn gestellte Frage, was er – also der Angeklagte – mache, teilte der Angeklagte anstatt seines ausgeübten Berufes als Informatiker unter anderem mit, er arbeite als DJ in Düsseldorf, er habe ein Kinderbuch geschrieben, er sei an Kunst interessiert und/oder komponiere (Film-)Musik.
1. Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin Z1 (Anklagevorwurf Nr. 3.)
Am 11. September 2020 besuchte die Zeugin Z1 mit einer Freundin die Stadt Düsseldorf. Sie schauten sich über den Tag die Stadt an und übernachteten in einem Hotel. Gegen 18:30 Uhr trank die Zeugin Z1 mit ihrer Freundin in einer Bar einen kleinen Cocktail mit wenig Alkohol. Als sie abends im Hotel waren, bestellten sie sich Pizza und Salat und nutzten beide die App der Plattform Tinder, um zu schauen, wer sich so in Düsseldorf aufhält. Da die Zeugin Z1 zu diesem Zeitpunkt überlegte, in Zukunft nach Düsseldorf zu ziehen, wollte sie hierüber Bekanntschaften machen und evtl. bereits vorab Freunde finden. Die Zeugin Z1 sah hierbei das Profil des Angeklagten, fand ihn attraktiv und schrieb ihn an. Der Angeklagte fragte die Zeugin daraufhin nach einem Treffen am selben Tag. Nach anfänglichem Zögern sagte die Zeugin zu und man verabredete sich, sich noch am selben Abend um 23:15 Uhr vor dem Brauhaus „Kn1“, Adresse ******* Straße in Düsseldorf, zu treffen. Die Zeugin hatte bis zu diesem Zeitpunkt an dem Tag nur wenig gegessen und aß vor dem Treffen vor Aufregung nur noch ein Stück Pizza. Dazu trank sie zwei kleine Schlucke Wein. Nachdem sich der Angeklagte und die Zeugin Z1 um 23:15 Uhr vor dem Brauhaus trafen, schlug der Angeklagte – entsprechend seinem zuvor gefassten Plan – vor, gemeinsam in seine nur wenige Meter entfernte Wohnung in der ###### Straße Hausnummer ** zu gehen. Die Zeugin Z1 ging darauf mit ihm in dessen Wohnung und setzte sich auf das dortige Sofa. Der Angeklagte ging in die Küche, bereitete dort Getränke zu und rief die Zeugin Z1 in die Küche. Der Angeklagte und die Zeugin tranken dort zunächst jeder ein mit ca. 4cl Gin gefülltes Schnapsglas und aßen daraufgelegte Apfelscheiben dazu. Direkt im Anschluss bereitete der Angeklagte zwei weitere Schnapsgläser mit 4cl Rum zu. Auch diese tranken der Angeklagte und die Zeugin Z1 noch in der Küche. Danach gingen der Angeklagte und die Zeugin Z1 zurück ins Wohnzimmer und spielten dort das Spiel „4-gewinnt“. Nach kurzer Zeit ging der Angeklagte erneut in die Küche und füllte wiederum zwei Schnapsgläser mit jeweils ca. 4cl Rum und legte Apfelscheiben mit Zimt darauf. Der Angeklagte und die Zeugin Z1 tranken den Rum mit Apfelscheibe und Zimt im Wohnzimmer. Der Angeklagte und die Zeugin Z1 spielten danach weiter „4-gewinnt“. Kurz danach setzte das Erinnerungsvermögen der Zeugin Z1 aus. Nach einiger Zeit begaben sich der Angeklagte und die Zeugin Z1 in das Schlafzimmer des Angeklagten. Die Zeugin Z1 lag sodann – wie sie dahin gekommen ist, weiß die Zeugin nicht mehr und dies konnte die Kammer auch nicht feststellen – in Rückenlage auf dem Bett des Angeklagten in dessen Schlafzimmer. Das Erinnerungsvermögen der Zeugin setzte sodann wieder ein. Ihre zuvor getragene Hose und Unterhose trug sie rücklings auf dem Bett liegend nicht mehr. Sie war nahezu unfähig sich zu bewegen und Wörter und/oder Sätze zu artikulieren. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt mit seinem Kopf unter ihrer unbekleideten Scheide und führte einen Finger in diese ein und zog diesen dabei mehrmals heraus und führte ihn erneut ein. Die Zeugin Z1, welche dies nicht wollte, machte für den Angeklagten vernehmbar und in verneinender Form betont mehrmals die Laute: „Mm“ „Mm“ „Mm“. Auch danach führte der Angeklagte, der die Laute vernommen hatte, in derselben Art wie zuvor noch zwei weitere Male einen Finger in die Scheide der Zeugin Z1 ein. Nachdem die Zeugin Z1 nochmals die Laute: „Mm“ „Mm“ „Mm“ machte, ließ der Angeklagte von ihr ab. Er beschimpfte sie mit den Worten: „Du mit Deinem scheiß „Mm“ „Mm“ „Mm““. Daraufhin wurde der Zeugin schlecht, sie richtete sich auf und erbrach sich neben dem Bett des Angeklagten. Sie kroch – laufen konnte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht – zum Badezimmer. Sie erbrach sich hierbei mehrfach auf dem Boden. Sodann erbrach sie sich auch in die Toilette. Die Zeugin Z1 rief dem Angeklagten zu, er solle ihr ihre Unterhose bringen. Dies tat er. Die Zeugin Z1 zog sich diese sodann im Badezimmer an. Die Zeugin Z1 bewegte sich nach einiger Zeit ins Wohnzimmer, wo der Angeklagte einen Film schaute. Sie legte sich auf die Couch und schlief dort ein. Nach einiger Zeit erwachte sie. Sie erbrach sich noch einige Male. Der Angeklagte brachte der Zeugin Z1 sodann einen Saft, da er nach kurzer Internet-Recherche meinte, dies helfe gegen die Übelkeit. Der Angeklagte brachte die Zeugin danach ins Badezimmer, wo sie sich den Mund ausspülte. Danach brachte der Angeklagte die Zeugin Z1 in das Schlafzimmer ins Bett und legte sich neben sie. Nach einiger Zeit ging es der Zeugin besser und ihre Übelkeit ließ nach. Dies teilte sie dem Angeklagten mit. Dieser forderte sie daraufhin auf, in seinen Arm zu kommen. Dies tat sie, um herauszufinden, was während der Zeit ihres Erinnerungsverlustes passiert war. Hierbei teilte die Zeugin Z1 dem Angeklagten zunächst auch nicht mit, dass sie eine Erinnerung an das Einführen des Fingers in ihre Scheide hat. Sie fragte ihn, was denn passiert sei, sie habe einen Blackout gehabt. Dann versuchte der Angeklagte, mit der Zeugin Z1 zu schlafen. Dies verneinte sie und teilte ihm mit, sie habe ihre Tage. Der Angeklagte teilte ihr daraufhin mit, er habe nachgeschaut; ihre Periode sei fast beendet. Auf die Frage der Zeugin, inwiefern er nachgeschaut habe, antwortete der Angeklagte nicht und machte wiederum Anstalten, mit der Zeugin schlafen zu wollen. Als die Zeugin sodann den Angeklagten damit konfrontierte, dass er mit ihr Sachen gemacht habe, die sie nicht gewollt habe, schrie der Angeklagte die Zeugin mit den Worten an: „Was unterstellst Du mir?“. Die Zeugin verließ daraufhin das Bett, zog sich an, rief sich ein Taxi und verließ die Wohnung des Angeklagten.
Infolge der Tat war es der Zeugin Z1 für einige Zeit nicht möglich, sich anderen Menschen zu nähern und konnte sich auch nicht berühren lassen. Sie machte daher eine Therapie bei einer Psychologin über einen Zeitraum von ca. drei Monaten. Im Rahmen dieser in Form einer Gesprächstherapie durchgeführten Therapie hatte sie einmal pro Woche eine Therapiesitzung. Der psychische Zustand der Zeugin hatte sich zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zum Teil wieder gebessert.
2. Schwerer sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin K4 (Anklagevorwurf Nr. 4.)
Am 30. September 2020 gegen 20:00 Uhr verabredete sich der Angeklagte über das Dating-Portal Bumble mit der geschädigten Zeugin und Nebenklägerin K4 zunächst vor dem Brauhaus „Kn1" in Düsseldorf, um dort gemeinsam etwas trinken zu gehen. Der Angeklagte holte die Zeugin K4, welche mit ihrem Auto nach Düsseldorf gekommen war, an der Tiefgarage am PP22 in Düsseldorf ab und bot ihr an, bei ihm zuhause etwas zu trinken. Die Zeugin willigte ein und ging mit ihm in seine Wohnung. Auf der L-förmigen Couch im Wohnzimmer sich nahezu gegenüber sitzend spielten der Angeklagte und Zeugin K4 – zwischenzeitlich tranken sie einen Schnaps in der Küche – auf Vorschlag des Angeklagten zunächst das Spiel „4-gewinnt“. Nach einiger Zeit schob der Angeklagte das zwischen ihnen befindliche Spiel zur Seite und zog die Zeugin K4 unvermittelt zu sich auf den Schoß. Beide küssten sich zunächst einvernehmlich. Als er ihr das zuvor getragene Oberteil auszog, sagte sie ihm: „Lass das“. Ebenfalls sagte sie, sie habe ihre Periode. Danach öffnete er ihren BH. Er sagte ihr, sie solle sich gehen lassen. Als sie sagte, dass sie das nicht wolle und die Arme vor ihren Brüsten verschränkte, damit der BH nicht wegrutschte, packte er sie mit festem Griff am linken Oberarm und hielt sie fest. Hierdurch wollte der Angeklagte die Zeugin am Verlassen seines Schoßes hindern und weitere sexuelle Handlungen an dieser ermöglichen. Darauf riss sich die Zeugin K4 los, um von seinem Schoß aufstehen zu können und zog sich wieder an. Das Losreißen aus dem Griff an den Oberarm verursachte bei der Zeugin K4 kurzzeitig Schmerzen. Der Angeklagte beschimpfte die Zeugin mit den Worten: ,,Ihr scheiß Deutschen. Ihr seid so verkopft. Scheiß Mentalität. Was glaubst Du denn, was passiert, wenn Du mit einem Italiener in eine Wohnung gehst." Die Zeugin K4 verließ danach die Wohnung.
Infolge der Tat fällt es der Zeugin K4 bis zum heutigen Tage schwer, mit Männern umzugehen, welche eine ähnliche Art des Auftretens wie der Angeklagte an den Tag legen. Dies verursacht bei der Zeugin Panik. Insgesamt ist sie aufgrund der Tat nun voreingenommen gegenüber Männern. Eine Partnerschaft ist sie – dies beruht zumindest zu einem Teil auf der hiesigen Tat – nach der Tat bis heute nicht mehr eingegangen.
3. Sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin Z2 (Anklagevorwurf Nr. 5.)
Am 2. November 2020 gegen 17:00 Uhr verabredete sich der Angeklagte über das Dating-Portal Tinder mit der geschädigten Zeugin Z2 auf der ###### Straße vor der Kneipe „Kn2" – nur wenige Meter entfernt von seiner Wohnadresse gelegen – auf einen Kaffee. Weil es aufgrund des Lockdowns dort nur Coffee-to-Go gab und es zudem regnete, bot er ihr entsprechend seinem vorgefassten Plan an, bei ihm zuhause einen Kaffee zu trinken. Die Zeugin Z2 begleitete daraufhin den Angeklagten in dessen Wohnung. Der Angeklagte und die Zeugin Z2 unterhielten sich zunächst auf der Couch des Angeklagten. Hierbei machte der Angeklagte der Zeugin viele Komplimente über ihr Aussehen. Nach einiger Zeit zog der Angeklagte die Zeugin Z2 nach und nach aus und schlug vor, ins Schlafzimmer zu gehen und dort miteinander Geschlechtsverkehr zu haben. Daraufhin gingen der Angeklagte und die Zeugin Z2 in das zunächst dunkle Schlafzimmer des Angeklagten. Weil die Zeugin Z2 darauf bestand, machte der Angeklagte das Licht im vorher dunklen Schlafzimmer an. Dort zog auch er sich aus und stellte sich vor die Zeugin, die auf dem Bett saß. Der Penis des Angeklagten, welcher zu diesem Zeitpunkt lediglich teilweise erigiert war, wies während des nunmehr mit der Zeugin Z2 vollzogenen sexuellen Kontakts eine Länge von ca. 4 cm auf. Die Zeugin Z2 führte sodann einvernehmlich Oralverkehr an dem Angeklagten aus. Anschließend ging der Angeklagte an eine Kommode, holte – für die Zeugin Z2 sichtbar – ein Kondom heraus und öffnete die Verpackung. Es kam ihm darauf an, dass die Zeugin Z2 davon ausging, er werde das Kondom beim Geschlechtsverkehr überziehen. Er zog es sich jedoch nicht über, sondern beließ es ausgepackt aber unabgerollt im Bett. Weil der Zeugin Z2 plötzlich übel wurde und sie sich umdrehte, weil sie meinte, spucken zu müssen, sah sie nicht, was der Angeklagte weiter mit dem Kondom machte. Da der Angeklagte es aber hervorgeholt und nichts dazu gesagt hatte, ging die Zeugin Z2 fest davon aus, dass er das Kondom auch benutze. Ungeschützter Verkehr wäre für sie nicht in Frage gekommen. Der Angeklagte führte dann jedoch für einige Zeit bewusst ohne Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der auf dem Rücken liegenden Zeugin Z2 durch. Als sie die Stellung wechseln wollten, bemerkte die Zeugin Z2, dass der Angeklagte kein Kondom trug. Sie fragte ihn, wo das Kondom sei. Der Angeklagte äußerte daraufhin wider besseren Wissens, es befinde sich vielleicht in der Zeugin Z2. Nachdem die Zeugin das Kondom in sich nicht gefunden hatte, gab der Angeklagte anschließend vor, es im Bett zu suchen. Schließlich fand die geschädigte Zeugin es unabgerollt und unbenutzt im Bett ca. eine Armlänge links von ihrer Hüfte entfernt neben sich liegend. Erst dann versuchte der Angeklagte, es sich über zu ziehen. Die Zeugin Z2 sagte ihm jedoch, die Sache sei für sie gelaufen, weil sein Verhalten unanständig sei. Man mache das nicht und er solle das auch wissen. Sie zog sich im Wohnzimmer an und verließ darauf die Wohnung. Einige Zeit nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten machte die Zeugin Z2 aus zunehmender Sorge vor einer etwaigen Infektion einen HIV-Test. Dieser war negativ. Nachdem die Zeugin von der Polizei als mögliche Geschädigte im Monat März 2021 telefonisch kontaktiert worden war, machte sie noch einen Test auf etwaige Geschlechtskrankheiten. Dieser war auch negativ.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten fest, soweit die Kammer ihr folgt. Im Übrigen steht er fest aufgrund der verwerteten Beweismittel.
1. Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner hierzu getätigten glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung.
2. Feststellungen zur Sache
a) Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin Z1 (Anklagevorwurf Nr. 3.)
Die Feststellungen zu dem unter Punkt II. 1. aufgeführten Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser folgt und im Weiteren auf der glaubhaften Aussage der Zeugin Z1 hierzu.
aa) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte ließ sich hinsichtlich des Ablaufs des Treffens mit der geschädigten Zeugin Z1 am 11. September 2020 ein, man habe sich nach einem Tinder-Match gegen 23:15 Uhr getroffen. Auf seine Einladung hin habe man seine Wohnung aufgesucht. Die Zeugin Z1 habe sich ihre Schuhe ausgezogen und sich auf das Sofa in seinem Wohnzimmer gesetzt. Man habe sich dann zunächst über Kunst und Musik unterhalten. Dann habe man auf seinen Vorschlag hin das Spiel „4-gewinnt“ gespielt. Das Spiel habe – so wie üblich bei seinen Dates – auf einem großen Kissen auf der Couch zwischen ihm und der Zeugin Z1 gelegen. Er habe ihr nach einiger Zeit alkoholische Getränke angeboten. Man habe – seiner Erinnerung nach – zunächst einen Gin und dann noch einen Rum getrunken. Dann habe man weiter gespielt. Zeitlich danach könne es so gewesen sein – die Erinnerung des Angeklagten schien diesbezüglich vage zu sein –, dass noch ein Rum mit Apfelscheibe und Zimt getrunken worden sei. Nach Beendigung des Spiels „4-gewinnt“ habe er, der Angeklagte, das Kissen weggelegt, die Zeugin habe sich auf dem Sofa nach hinten gelegt, er habe den Arm um sie gelegt und sie hätten sich geküsst. Man habe eine Zeit lang „rumgemacht“ und sich über und unter der Kleidung berührt. Sodann sei man zusammen ins Schlafzimmer gegangen. Man habe sich leidenschaftlich weiter geküsst. Er habe sich komplett ausgezogen. Sie sei bis auf die Oberbekleidung nackt gewesen. Man habe sich dann auf das Bett gelegt. Er sei zunächst über der Zeugin gewesen. Dann habe er sie oral befriedigen wollen und sei an ihr herunter gegangen. Sie habe ihm dann mitgeteilt, dass sie ihre Tage habe. Er habe ihr erwidert, dass dies ihm egal sei. Sie habe daraufhin gesagt, dass ihre Tage nicht mehr so stark seien. Er habe sie dann oral befriedigt und sie habe dies – aus seiner Sicht – auch genossen. Er – der Angeklagte – habe es so empfunden, dass sie gestöhnt habe vor Lust, bis sie sich plötzlich aufgerichtet und gesagt habe, sie müsse zur Toilette. Sie müsse sich übergeben. Dann sei sie aufgesprungen und beim Aufspringen habe sie sich bereits auf dem Boden übergeben. Sie sei dann weiter zum Bad zur Toilette gegangen und habe sich hierbei erneut übergeben. Sie habe dann vor der Toilette gekniet und er habe zunächst ihre Haare gehalten. Sie habe da jedoch allein sein wollen. Er habe sodann ihr Erbrochenes in seiner Wohnung weggemacht. Nach einigen Minuten sei er erneut in das Badezimmer gegangen. Die Zeugin habe mit ihrem Kopf auf dem Badewannenrand gelegen. Sie habe immer noch alleine sein wollen. Er habe das Badezimmer dann erneut für einige Minuten verlassen und es dann aber wieder aufgesucht. Sie sei ihm dann ins Wohnzimmer gefolgt. Sie habe ihn darum gebeten, dass er ihre Hose suche. Dies habe er dann gemacht. Sie habe sich dann auf das Sofa gelegt und sei dort eingeschlafen. Er habe ihr eine Schüssel neben das Sofa gestellt und sie mit einer Decke zugedeckt. Er habe dann gegoogelt, was er ihr Gutes tun könne. Da habe er gelesen, Orangensaft helfe gegen Kater. Er habe ihr dann einen Orangensaft gepresst und ihr diesen gegeben. Er habe ihr geholfen aufzustehen. Sie habe von dem Orangensaft getrunken und diesen in die Schüssel erbrochen. Sie habe sich dann wieder hingelegt. Sie hätten dann miteinander gesprochen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass es ihr alkoholbedingt schlecht gehe und sie habe ihm mitgeteilt, dass er entweder ihre Freundin anrufen könne oder sie bei ihm ausnüchtern müsse. Er habe ihr dann erwidert, sie könne gerne bei ihm schlafen. Sie seien dann auf dem Sofa geblieben. Er habe den Fernseher angemacht und sie sei wieder eingeschlafen. Nach einiger Zeit habe er, der Angeklagte, dann ins Bett gewollt. Er habe sie dann geweckt und gefragt, ob sie bei ihm bleiben wolle oder gehen. Sie habe bei ihm bleiben wollen. Sie seien dann gemeinsam in sein Schlafzimmer gegangen. Er habe sie hierbei nicht stützen müssen, es sei ihr augenscheinlich besser gegangen. Sie hätten zusammen im Bett gelegen. Er habe sich bis auf die Unterhose ausgezogen. Die Zeugin Z1 habe sich jedenfalls ihre Hose ausgezogen. Sie hätten dann miteinander gesprochen und die Zeugin habe sich an ihn gekuschelt. Dies habe er – der Angeklagte – als Annäherungsversuch an ihn verstanden. Sie habe ihm gegenüber aber dann erklärt, dass aus ihnen vielleicht nichts werde und man es eher als Freundschaft betrachten könne. Er habe ihr gegenüber dann so etwas gesagt wie: „Okay, Freunde hab ich viele“. Sie habe ihm dann erwidert, es tue ihr Leid, dass es ihr so schlecht gehe. Sie habe ihn dann gefragt, was denn passiert sei, bzw. was sie gemacht hätten. Sie sei betrunken und könne sich gar nicht so recht erinnern. Ihn, den Angeklagten, habe dies perplex gemacht und er habe es nicht verstanden. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass sie sich geküsst und er sie „geleckt“ habe. Es habe sich dann ein Gespräch entwickelt, in welchem er ihr vorgeworfen habe, wie genervt er von der Situation sei, dass sie bei ihm „alles vollgekotzt“ habe und er ihr auch noch geholfen habe. Dies habe letztendlich dazu geführt, dass die Zeugin Z1 sich ein Taxi gerufen und seine Wohnung verlassen habe.
bb) Aussage der Zeugin Z1
Die unter Punkt III. 2. a) aa) aufgeführte Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den Feststellungen unter Punkt II. 1. abweicht, für die Kammer durch die glaubhafte Aussage der Zeugin Z1 widerlegt.
Die Zeugin konnte in ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung – mit Ausnahme der Zeit ihrer Erinnerungslücke – detailliert und nachvollziehbar den Geschehensablauf der Nacht, welcher in dem Einführen eines Fingers durch den Angeklagten in ihre Scheide nach ihrer von diesem vernommenen negativen Willensbekundung mündete, zur Überzeugung der Kammer schildern. Dies hatte sie übereinstimmend, konstant und daher die Glaubhaftigkeit stützend bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung auf der Kriminaldirektion K31 in Stadt5 – ihrem damaligen Wohnort – vom 13. September 2020 und damit knapp zwei Tage nach der Tat so ausgesagt. Schließlich ließ sie – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage weitergehend stützend – keinerlei Belastungstendenzen erkennen und auch eine nur irgend geartete Motivation für eine Falschaussage war kammerseitig nicht feststellbar.
In ihrer Vernehmung im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung sagte die Zeugin insbesondere kleinschrittig und detailreich wie festgestellt aus, dass einige Zeit nach dem „4-gewinnt“-Spielen und dem Schnapskonsum ihre Erinnerung ausgesetzt habe. Sie sei dann – und dies schildert sie in Übereinstimmung und damit konstant mit ihrer polizeilichen Aussage vom 13. September 2020 – auf dem Bett des Angeklagten auf dem Rücken liegend wach geworden. Sie sei „unten rum“ nackt gewesen und der Angeklagte sei in ihrer Scheide gewesen. Dies habe sie aber nicht gewollt. Sie habe jedoch nicht richtig reden und sich kaum bewegen können. Sie habe sich wie gelähmt gefühlt. Den Angeklagten habe sie aber wahrnehmen können. Dieser sei mit seinem Kopf unter ihrer Scheide zwischen ihren Beinen gewesen. Da sie nicht richtig habe reden können, habe sie mehrmals die Laute „Mm“, „Mm“, „Mm“ mit verneinender Betonung gemacht, um dem Angeklagten zu zeigen, dass sie das nicht wolle. Die verneinend betonten Laute „Mm“, „Mm“, „Mm“ wiederholte sie mehrmals im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung. Die Kammer verstand die Laute als eindeutig verneinend. Es handelte sich hierbei um Laute, welche üblicherweise von kleineren Kindern, oftmals auch begleitet von einem Kopfschütteln, als Ausdruck einer Verneinung gemacht und allgemeinverständlich sind. Trotz der gemachten Laute habe der Angeklagte jedoch zunächst weiter „mehrfach“ einen Finger in sie eingeführt. Deswegen habe sie – die Zeugin – erneut die Laute „Mm“, „Mm“, „Mm“ mit verneinender Betonung gemacht. Daraufhin habe der Angeklagte von ihr abgelassen, sei ausgerastet und habe sie angeschrien: „Du mit Deinem scheiß „Mm“, „Mm“, „Mm““. Auch auf Nachfrage konnte die Zeugin nicht mehr die genaue Anzahl des Fingereinführens erinnern. Ebenso konnte die Zeugin auf Nachfrage nicht mehr erinnern, ob der Angeklagte einen oder zwei Finger in sie eingeführt hatte. Die Kammer stellte daher zugunsten des Angeklagten ein zweimaliges Einführen eines Fingers als Mindestanzahl „mehrfachen“ Einführens fest. Dass die Zeugin gespürt habe, dass der Angeklagte einen Finger in sie eingeführt habe, konnte diese zur Überzeugung der Kammer damit erklären, dass sie dies eindeutig gespürt habe. Es sei – auf Nachfrage, wie tief dieser eingeführt worden sei – so wie eine gewollte Befriedigung gewesen. Sein Penis – so die Zeugin nachvollziehbar – habe dies auch bereits aufgrund seiner Körperposition unterhalb ihrer Scheide nicht gewesen sein können.
Die Aussage ist für die Kammer insgesamt glaubhaft. Ihre Aussage war von Detailreichtum auch hinsichtlich nicht den Kern des Tatvorwurfs betreffende Umstände geprägt, in sich schlüssig und für die Kammer nachvollziehbar. So sagte sie unter anderem in Übereinstimmung mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei vom 13. September 2020, welche ihr in Teilen im Rahmen ihrer Vernehmung seitens der Kammer vorgehalten worden ist, aus, dass sie mit ihrer Freundin bereits vor dem Treffen mit dem Angeklagten einen Cocktail und einen Schluck Wein im Hotelzimmer getrunken habe. Gegessen habe sie an dem ganzen Tag nicht viel. Auch unmittelbar vor dem Treffen habe sie vor Aufregung nur ein kleines Stück Pizza im Hotelzimmer essen können. Dies wiederholte sie so ebenfalls im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer.
Ihre Aussage ist auch im Kerngeschehen, welches durch das Fingereinführen in ihre Scheide gegen ihren durch die „Mm“-Laute geäußerten Willen gekennzeichnet ist, konstant. Insbesondere schilderte sie konstant, dass sie, als sie rücklings auf dem Bett des Angeklagten gelegen habe, während er seinen Finger in sie einführte, weder Hose noch Unterhose angehabt habe. Dass sie im Rahmen der Vernehmung bei der Polizei einmal äußerte, dass sie mit „runtergelassener Hose“ dagelegen habe, widerspricht dem nicht. Diese Aussage verstand die Kammer im Gesamtkontext so – die Aussage ging weiter mit den Worten „alles war unten“ und im weiteren Verlauf der polizeilichen Vernehmung sagte sie weitergehend aus, sie habe im Badezimmer bemerkt, „dass [sie] untenrum immer noch Nackt“ gewesen sei und dem Angeklagten gesagt habe: „[…] ich will meine Wäsche“ –, dass sie tatsächlich weder Wäsche noch Unterwäsche zu diesem Zeitpunkt trug. Der Wunsch nach dem Holen der Unterwäsche – diesen wiederholte sie übereinstimmend nochmal im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer und diesen gestand auch der Angeklagte in seiner Einlassung so ein –, welchen sie an den Angeklagten richtete, macht nur Sinn, wenn diese in dem Moment auch nicht getragen wurde. Die Konstanz ihrer Aussage hinsichtlich des Kerngeschehens weiterhin nicht beeinträchtigend ist der Umstand, dass sie gegenüber der Kammer durchgängig schilderte, dass sie zum Zeitpunkt des Eindringens mit dem Finger nicht habe richtig sprechen und ihren entgegenstehenden Willen daher lediglich durch die „Mm“-Laute habe kundtun können. Diesem vermeintlich entgegenstehend hatte sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung auf die Frage: „Was ist das nächste, woran Sie sich erinnern können?“ ausgesagt: „Das ich gebrochen habe und das ich mit runtergelassener Hose auf dem Bett lag. Er hatte bei mir den Finger drin. Ich habe dann sowas von mir gestammelt dass ich meine Tage habe und er meinte ‚Naja du bist am Ende‘, ich habs dann nicht geschafft, irgendwas zu sagen. Ich wusste der macht das jetzt und ich musste zeigen, dass ich das nicht will“. Diese Aussage versteht die Kammer nicht so, dass die Zeugin damit meinte, in der geschilderten Situation doch habe reden zu können. Dieser Aussageteil ist in seiner Gesamtheit in die polizeiliche Vernehmung einzuordnen. Hierbei wird deutlich, dass die Zeugin auf die vorangestellte Frage des Vernehmungsbeamten in zeitlich nicht sortierter Form Dinge aufzählte, an welche sie sich hauptsächlich erinnerte. Dies zeigt insbesondere der Beginn dieses Aussageteils, dass sie gebrochen habe. Das Erbrechen folgte jedoch – und dies schildert die Zeugin sowohl bei der Polizei als auch bei der Kammer stets zeitlich so wie folgend – erst, nachdem der Angeklagte von ihr abgelassen hatte und sie sich auf dem Bett aufrichtete. Ansonsten sagte sie bei der Polizei und auch vor der Kammer durchgängig aus, dass sie erstmal nur die verneinenden Laute – das „Mm“, „Mm“, „Mm“ – habe machen können, aber nicht sprechen. Den an den Angeklagten gerichteten Ausspruch, dass sie ihre Tage habe, woraufhin er geantwortet habe, er habe nachgeschaut, sie sei am Ende, schilderte die Zeugin ansonsten durchgängig sowohl in ihrer Vernehmung durch die Polizei und durch die Kammer zeitlich so, dass dies erst in der Situation geschehen sei, als man zum Ende des Abends gemeinsam im Bett gelegen habe. Schließlich beeinträchtigt die Konstanz ihrer Aussage im Kerngeschehen auch nicht der Umstand, dass sie noch bei der Polizei ausgesagt hatte, sie und der Angeklagte hätten „danach darüber gesprochen und er meinte, es waren seine Finger“. Im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung hatte die Zeugin zunächst auf Nachfrage erklärt, darüber sei nicht gesprochen worden. Als ihr dieser polizeiliche Aussageteil sodann vorgehalten wurde, erklärte die Zeugin, sich nicht mehr an jedes Detail erinnern zu können. Ob dies so gesagt worden sei, könne sie aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern. Die vermeintliche Angabe des Angeklagten hinsichtlich der Benutzung seiner Finger ist nicht Teil des Kerngeschehens des Tatvorwurfs. Obgleich diese Angabe sich auf das Kerngeschehen bezieht, war diese dem Kerngeschehen zeitlich nachgelagert. Die Konstanz der Aussage der Zeugin zum Kerngeschehen und auch die sonstige Konstanz ihrer Aussage im Randgeschehen wird davon nicht berührt. Vielmehr gleicht die durchgehende Konstanz der Aussage im Kerngeschehen und im sonstigen Randgeschehen diese verhältnismäßig geringfügige Inkonsistenz im Randgeschehen aus. Die Glaubhaftigkeit der Aussage als solche wird für die Kammer daher nicht geschmälert. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass das Tatgeschehen – auch wenn dies für die Zeugin merklich ein prägendes war – zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bereits über ein Jahr in der Vergangenheit lag.
Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage weitergehend stärkend ist, dass die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung auf zeitliche Sprünge und Vorhalte stets adäquat reagieren konnte und sie ihre Antworten zwanglos und ohne großes Nachdenken mit stimmigen Details ergänzte. So gab sie etwa auf die Frage der Verteidigung an, sie habe ihre Schuhe mit 7cm Absatz zu Beginn des Aufsuchens der Wohnung ausgezogen, da sie sich auf dem Hinweg zu dem Treffen Blasen gelaufen habe. Auf weitere Nachfrage, wie sie denn dann einige Stunden später die Treppe bei Verlassen der Wohnung begangen habe, sagte sie nachvollziehbar aus, dass sie eher gestützt auf dem Treppengeländer und unter Schmerzen die Treppe hinabgestiegen sei. Auf die weitere Nachfrage, warum sie dann nicht barfuß gegangen sei, bekundete sie nachvollziehbar, dass sie nur schnell habe weg wollen und alles mitnehmen und einfach nur gehen – auch wenn das schmerzhaft gewesen sei.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Z1 sprach ferner, dass sie keine Belastungstendenzen erkennen ließ und auch kein Motiv erkennbar war, welches eine etwaige Falschaussage auch nur im Ansatz hätte erklären können. Die Angaben der geschädigten Zeugin waren frei von Belastungstendenzen. Sie gab vielmehr einen vordergründig für sie negativen Aspekt unumwunden zu, dass sie den Angeklagten attraktiv gefunden habe. Optisch sei er ihr Typ gewesen. Auf Nachfrage sagte sie des Weiteren aus, das Penetrieren mit dem Finger habe ihr auch keine Schmerzen bereitet. Ferner wiederholte sie, der Angeklagte habe ihr einen Saft gebracht, da dieser nach dessen Recherche – wenn auch nicht – gegen Kater habe helfen sollen. Des Weiteren habe sie stets das Gefühl gehabt, die Wohnung des Angeklagten jederzeit verlassen zu können und wäre – so ihre Einschätzung – von dem Angeklagten hierbei auch nicht aufgehalten worden. Ihr Zustand habe ihr jedoch ein Verlassen der Wohnung nicht ermöglicht. Die Geschädigte zeigte daneben auch keine anderweitige Tendenz, ihre Opferrolle zu betonen oder das Verhalten der Angeklagten weitergehend zu dramatisieren.
Eine motivgetragene Falschaussage ist nach dem Dafürhalten der Kammer ebenfalls auszuschließen. Die Zeugin Z1 und der Angeklagte waren bis zu dem Abend des Treffens einander nicht bekannt. Eine Vorgeschichte dergestalt, dass die Zeugin ein Motiv für eine etwaige Falschbelastung haben könnte, gibt es nicht im Ansatz.
Bei der Aussage der Zeugin Z1 wurde dagegen deutlich, dass sie das Geschehen noch einmal durchlebte und emotional ergriffen war. So brach die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung auch einmal in Tränen aus und brauchte kurz, um sich wieder zu fassen. Die geschädigte Zeugin wirkte nachhaltig beeindruckt von dem Geschehen und hat – nach Eindruck der Kammer – auch nach dem Zeitablauf bis zur Hauptverhandlung die Tat sowie die dadurch entstandenen psychischen Tatfolgen noch nicht verarbeitet. Sie schilderte detailreich die ablaufende Situationsfolge aus ihrer Perspektive anschaulich und plausibel, wobei die einzelnen beängstigenden Aspekte der Situation – kurzzeitiger Erinnerungsverlust, sich zunächst nicht artikulieren zu können und stark bewegungseingeschränkt zu sein – plastisch hervortraten. Die Geschädigte war bemüht, trotz ihrer Ergriffenheit die sie belastende Befragung durchstehen zu wollen und sich allen Fragen der Verteidigung zu stellen.
Schließlich hat die Kammer keinen Zweifel an der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugin hinsichtlich des geschilderten Tatgeschehens. Solche Zweifel ergaben sich für die Kammer auch nicht angesichts der toxikologischen sachverständigen Ergebnisse. Nach den Ausführungen des Sachverständigen und Toxikologen Herrn SV1, welcher seine Begutachtung hinsichtlich dieses Tatvorwurfs mangels vorhandener Blut- und/oder Urinproben der Zeugin Z1 auf Basis des seitens der Zeugin geschilderten Ablaufs der Geschehnisse und der Empfindungen sowie auf Basis seiner Beobachtungen und zusätzlichen Befragung der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung durchführte, sei die Zeugin für eine gewisse Zeit einer starken alkoholbedingten Anflutungsphase ausgesetzt gewesen. Das seitens Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung geschilderte Empfinden – kurzzeitiger Erinnerungsverlust nach Konsum der Pinnchen, Kreislaufbeschwerden in Form der Beeinträchtigung des Laufens und mehrfaches Erbrechen – sei hiermit erklärbar. Die starke Anflutungsphase wiederum sei durch das Trinken des hochprozentigen Alkohols in relativ kurzer Zeit in der Wohnung des Angeklagten hervorgerufen worden. Der genossene Cocktail in der Bar mit der Freundin sowie das Nippen an dem Weinglas im Hotelzimmer seien zum Zeitpunkt des Trinkbeginns in der Wohnung des Angeklagten bereits vollständig abgebaut gewesen und hätten in Bezug auf ihre Alkoholisierung keine Rolle mehr gespielt. Aufgrund des geschilderten Umstandes, dass die Zeugin an dem Tag bis zum Trinken des Alkohols kaum etwas gegessen habe, sei der Alkohol nahezu ungehindert und gleichzeitig vom Magen in den Darm der Zeugin gelangt und dort binnen kurzer Zeit resorbiert worden. Die Menge habe deshalb sehr schnell Wirkung gezeitigt. Die Wirkung weiter verstärkt habe die schmale Statur der Zeugin – 52kg Körpergewicht bei einer Größe von 1,63m – sowie dass diese sonst nur wenig Alkohol konsumiere. Der geschilderte kurzzeitige Erinnerungsverlust sowie die starken Kreislaufprobleme seien mit dem hier erfolgten Alkoholkonsum erklärbar. Dies – so der Sachverständige anschaulich – habe er selbst einmal bei einem Trinkversuch bei einer der Zeugin vergleichbaren weiblichen Probandin so erleben können. Auch sei das mehrmalige Erbrechen durch den Alkoholkonsum zu erklären.
Die Kammer schließt sich den anschaulichen und von ihr nachvollzogenen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung und Würdigung an. Der Sachverständige, der als forensischer Toxikologe habilitiert ist und seit 1990 den entsprechenden Fachbereich des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf leitete, ist der Kammer als fachkundig und sehr zuverlässig bekannt.
Anhaltspunkte, dass die Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsfähigkeit der Zeugin Z1 nach deren kurzen Erinnerungsverlust – beim Einführen des Fingers in die Scheide der Zeugin – beeinträchtigt gewesen wäre, bestehen für die Kammer in Gesamtschau nicht. So bekundete die Zeugin anschaulich, dass sie sich zwar wie gelähmt gefühlt und sich zunächst kaum habe bewegen können, aber sie habe sich etwas zur Seite drehen können. Diese Empfindung versteht die Kammer wie eine gefühlte bleierne Schwere des Körpers und nicht als pathologische Lähmung. Einfluss auf ihre sensorischen Fähigkeiten hatte diese gefühlte Schwere nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht. So berichtete die Zeugin auf Nachfrage, dass sie sich sicher sei, dass sie es beispielsweise in der Situation, als sie rücklings auf dem Bett gelegen habe, gemerkt hätte, wenn ihr jemand an den Arm gegriffen hätte. Gründe, hieran zu zweifeln, bestehen für die Kammer nicht. Es ist vielmehr nachvollziehbar und plausibel, dass sich Teile des menschlichen Körpers im Sinne der Zeugin „wie gelähmt“ im Sinne von bleiern schwer anfühlen, jedoch trotz einer empfundenen Bewegungsunfähigkeit sensorische, durch den Haut- oder Gefühlssinn vermittelte Empfindungen wie Berührungen, Schmerz oder auch das von der Zeugin geschilderte Eindringen mit dem Finger in ihre Scheide wahrgenommen werden können.
cc) Erkennbarer entgegenstehender Wille der Zeugin
Dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Zeugin hinsichtlich des Fingereinführens in die Scheide derselben erkannte und trotzdem seinen Finger noch zweimal in die Scheide einführte, steht für die Kammer aufgrund seines weiteren Verhaltens fest. Durch den zeugenseitig geschilderten Ausruf des Angeklagten: „Du mit Deinem scheiß „Mm“, „Mm“, „Mm““ und dem dann erfolgten Ablassen von der Zeugin zeigte der Angeklagte, dass er den verneinenden Charakter dieser Laute vernommen hatte und sich diesem letztendlich fügte. Sollte er diese Laute anders – bspw. als Ausdruck einer vermeintlich verspürten Lust der Zeugin – verstanden haben, wäre dieser für die Kammer feststehende Ausruf und das Ablassen von der Zeugin nicht zu erklären.
dd) Psychische Folgen der Tat für die Zeugin Z1
Die Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tat traf die Kammer aufgrund der entsprechenden glaubhaften Aussage der Zeugin hierzu im Rahmen ihrer Vernehmung.
ee) Vorwurf Verabreichung K.O.-Tropfen
Der weitergehende Anklagevorwurf, dass der Angeklagte der Zeugin Z1 sogenannte K.O.-Tropfen verabreicht hätte, hat sich für die Kammer auch nach weitergehender Beweisaufnahme nicht bestätigt. Hierzu hat sie den Sachverständigen SV1 ebenfalls angehört und sich dessen nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen nach eigener Überprüfung auch diesbezüglich in vollem Umfang angeschlossen.
Der Sachverständige konnte den Einsatz von K.O.-Mitteln nicht bestätigen. Das seitens Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung geschilderte Empfinden – kurzzeitiger Erinnerungsverlust nach Konsum der Pinnchen, Kreislaufbeschwerden in Form der Beeinträchtigung des Laufens und mehrfaches Erbrechen – konnte der Sachverständige, wie bereits erörtert, zum Verständnis und zur Überzeugung der Kammer damit erklären, dass die Zeugin einer starken alkoholbedingten Anflutungsphase ausgesetzt gewesen sei. Das weitergehend seitens der Zeugin Z1 geschilderte Empfinden, dass es ihr, als sie erneut mit dem Angeklagten in dessen Bett gelegen habe, nahezu schlagartig besser gegangen sei, spreche gegen die Verabreichung von K.O.-Tropfen. Die meisten als K.O.-Tropfen geeigneten Mittel brauchten mehrere Stunden bis Tage, bis diese abgebaut seien und deren Wirkung vollständig nachlasse. Das einzige K.O.-Mittel, das in so kurzer Zeit abgebaut werden könne, sei die als K.O.-Mittel bekannte Gamma-Hydroxybuttersäure (im Folgenden: „GHB“). Diese sei jedoch auch bei den Zeuginnen K1 und K3 (Anklagevorwürfe Nr. 1 und Nr. 7 [Ausführungen hierzu unter Punkt VI. 1 und VI. 4]) – bei diesen waren Urin- sowie Blutproben entnommen worden – nicht aufgefunden worden. Dieser Umstand schließe zwar nicht aus, dass es im hiesigen Fall der geschädigten Zeugin Z1 nicht verabreicht worden wäre, jedoch sei es ebenso gut möglich und genauso erklärbar, dass vorliegend die beschriebene alkoholbedingte Anflutungsphase die geschilderten Effekte hervorgerufen habe. Dieser Einschätzung und Schlussfolgerung schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an.
b) Schwerer sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin K4 (Anklagevorwurf Nr. 4.)
Ferner beruhen die Feststellungen zu dem unter Punkt II. 2. aufgeführten Tatgeschehen wiederum auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser folgt und im Übrigen auf der hierzu erfolgten glaubhaften Aussage der Zeugin K4.
Der Angeklagte ließ sich zunächst bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem die Zeugin K4 und er auf der Couch saßen, gleichsam wie diese und wie durch die Kammer festgestellt ein. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs und entgegen der kammerseitig getroffenen Feststellungen ließ er sich weitergehend ein, man habe sich auch schon geküsst, als sie und er sich noch auf der Couch gegenüber gesessen hätten. Er habe sie zu sich herübergezogen auf seinen Schoß. Man habe Gesicht zu Gesicht gesessen. Er habe ihr – der Zeugin K4 – sodann das Oberteil ausgezogen. Hierzu habe sie die Arme hochgenommen. Dabei und danach habe man sich weiter geküsst. Auf seinem Schoß sitzend habe sie ihm mitgeteilt, er solle sich nicht zu früh freuen, sie habe ihre Tage und werde an diesem Tag nicht mit ihm schlafen. Er habe dann erwidert, dies sei kein Problem, man müsse nicht miteinander schlafen. Sie hätten sich dann weiter geküsst. Er habe dann versucht, ihren BH zu öffnen und habe dies dann auch getan. Das sei dann der Moment gewesen, als sie ihren BH vor ihren Brüsten festgehalten habe. Dann sei sie abrupt aufgestanden. Er habe sie in dieser Situation nicht gewaltsam festgehalten, um sie „am Aufstehen zu hindern oder so“. Er habe sie, als sie auf seinen Beinen gesessen habe, angefasst. Dass sie abrupt aufgestanden sei, dieser Aufsteh-Moment, sei für ihn unerwartet und plötzlich gewesen. Den Satz mit dem „nicht miteinander schlafen“ habe er nicht so verstanden, dass sie gar nichts gewollt habe. Man habe sich ja auch geküsst. Dies habe man auch noch nach der Aussage, er solle sich nicht zu früh freuen, gemacht. Die nachfolgende Situation sei für ihn, den Angeklagten, dann durchaus unangenehm gewesen. Das habe dazu geführt, dass man nicht mehr miteinander rumgemacht und sich nicht mehr geküsst habe. Man habe dann noch ein wenig Zeit miteinander verbracht. Man habe versucht, noch ein gemeinsames Gesprächsthema zu finden. Er – der Angeklagte – könne sich noch daran erinnern, dass Kunst noch ein Thema gewesen sei. Er habe sein Kunstbuch dazu genommen. Man habe über die Mona-Lisa gesprochen und er habe sie gefragt, ob sie wisse, von wem diese stamme. Daraufhin habe sie – die Zeugin K4 – geantwortet: „Joseph Beuys“. Das habe dazu geführt, dass er – der Angeklagte – kurz habe auflachen müssen. Dass er sie wiederum auslache, habe die Zeugin K4 schlecht aufgefasst. Es sei zu einer Art Streitgespräch gekommen und die Zeugin K4 habe dann seine Wohnung verlassen.
Diese von der Anklageschrift und von den Feststellungen unter II. 3. abweichende Einlassung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in Form der getätigten glaubhaften Aussage der geschädigten Zeugin K4 zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte – so wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen – gegen den erkennbaren Willen der Zeugin K4 dieser den BH öffnete und sie sodann derart am Oberarm festhielt, damit er weitere sexuelle Handlungen an ihr vornehmen könne, sodass diese sich losreißen musste, um von dessen Schoß aufstehen zu können.
Die Zeugin K4 sagte hierzu detailliert, in weitgehender Übereinstimmung mit ihrer im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 30. März 2021 getätigten Aussage, daher konstant sowie ohne Belastungstendenzen erkennen zu lassen und damit insgesamt glaubhaft wie festgestellt aus. Nach dem Ausziehen ihres Oberteils habe sie dem Angeklagten gesagt, sie wolle das nicht. Der Angeklagte habe nach ihrem weiteren Ausspruch, sie habe ihre Periode, gesagt, sie solle sich gehen lassen. Er habe dann – sie habe noch auf seinem Schoß gesessen – ihren BH geöffnet. Das habe sie nicht gewollt und ebenfalls nicht, dass ihr BH herunterrutsche und er ihre Brüste sehen könne. Daher habe sie ihre Arme vor ihren Brüsten gekreuzt. Sie habe ihm nochmal gesagt: „Lass das“. Er habe sie sodann an ihrem linken Oberarm festgehalten. Sie sei dann aufgestanden von seinem Schoß. Hierzu habe sie sich von seinem Griff an ihren Oberarm losreißen müssen. Der Griff sei fest gewesen, das Losreißen habe bei ihr Schmerzen verursacht. Danach sei er auch aufgestanden und habe – wie festgestellt – (allgemeine) Beleidigungen ausgesprochen. Sie habe sich dann angezogen. Es seien dann noch einige Sätze gewechselt worden und sie sei letztendlich gegangen.
Dass die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer anders als noch bei der polizeilichen Vernehmung nicht mehr erinnerte, welche Art von Oberteil sie bei dem Treffen mit dem Angeklagten getragen habe – bei der Polizei hatte sie noch „T-Shirt“ ausgesagt – und nunmehr auch aussagte, dass man sich zwar zunächst geküsst habe, sie dann aber im weiteren Verlauf diese Aussage einschränkte und bekundete, sie habe das Küssen eher über sich ergehen lassen und sei da nicht der aktive Part gewesen und sie auch im Rahmen der Vernehmung aussagte, keine Erinnerung mehr daran zu haben, ob sie bei dem Ausziehen des Oberteils aktiv – bspw. durch Hochheben ihrer Arme – aktiv mitgeholfen habe, führt nicht dazu, die Aussage der Zeugin K4 als nicht konstant und/oder insgesamt als unglaubhaft einzuordnen.
Die Zeugin gab auf Vorhalt vielmehr zu, dass sie bei der polizeilichen Vernehmung durchaus das Wort „rummachen“ benutzt habe. Dieses Verb bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch unter anderem ein Küssen zweier Menschen, bei dem beide Teile einen aktiven Part einnehmen. Eine Belastungstendenz aus ihrer nun eingeschränkten Aussage in der Hauptverhandlung – sie habe das Küssen eigentlich nur über sich ergehen lassen – und, dass sie damit vermeintlich meinte, das gesamte Geschehen beginnend mit dem Küssen sei gegen ihren Willen geschehen, erkennt die Kammer darin nicht. Die Zeugin schien vielmehr unter dem Eindruck der Vernehmungssituation vor der Kammer und der mehrstündigen Befragung durch diese, die Staatsanwaltschaft und die länger andauernde Befragung durch die Verteidigung Klarheit dahingehend für sich erlangt zu haben, dass sie ihr damaliges Handeln – das zunächst einvernehmliche Küssen des Angeklagten – im Nachhinein nicht mehr verstehen konnte. In ihrer Aussage zum Kerngeschehen blieb sie jedoch im Einklang mit ihrer polizeilichen Aussage – zunächst einvernehmliches Küssen, dann auf den Schoß des Angeklagten gezogen werden, dann Ausziehen ihres Oberteils, Äußerung, dass sie das nicht wolle, Öffnen des BHs und erneute Äußerung, dass sie das nicht wolle, Festhalten durch den Angeklagten und sich dann Losreißen und Aufstehen – konstant. Etwaige den Angeklagten nun weitergehend belastende Elemente fanden keinen Eingang in ihre Aussage. Der Umstand, dass sie nun nicht mehr erinnerte, welche Art von Oberteil sie trug, und ob sie bei dem Ausziehen aktiv mitgemacht habe, schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage für die Kammer ebenfalls nicht. Jedenfalls bekundete sie diesbezüglich im Rahmen ihrer Vernehmung, sie habe hinsichtlich des Ausziehens keinen entgegenstehenden Willen oder dergleichen erkennen lassen. Dass sie sich bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnerte, welche Art von Oberteil sie trug, ist der Zeugin im Hinblick auf ein Geschehen, welches über eineinhalb Jahre zurücklag, zuzugestehen.
Eine motivgetragene Falschaussage ist nach dem Dafürhalten der Kammer ebenfalls auszuschließen. Die Zeugin K4 und der Angeklagte waren bis zu dem Abend des Treffens einander nicht bekannt. Eine Vorgeschichte dergestalt, dass die Zeugin ein Motiv für eine etwaige Falschbelastung haben könnte, gibt es nicht im Ansatz.
Die Feststellungen zu der subjektiven Motivationslage der Angeklagten hinsichtlich des Festhaltens der Zeugin folgerte die Kammer aus dem objektiven Geschehensablauf.
Die festgestellten psychischen Folgen der Tat schilderte die Zeugin für die Kammer glaubhaft im Rahmen ihrer Vernehmung.
c) Sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin Z2 (Anklagevorwurf Nr. 5.)
Schließlich beruhen die Feststellungen zu dem unter Punkt II. 3. aufgeführten Tatgeschehen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser folgt und im Weiteren auf der glaubhaften Aussage der Zeugin Z2 hierzu.
Der Angeklagte schilderte den Ablauf des Treffens mit der geschädigten Zeugin Z2 am 2. November 2020 mit Ausnahme des Vorwurfs des sogenannten Stealthings übereinstimmend mit der Aussage der Zeugin und daher diesbezüglich glaubhaft.
Hinsichtlich des Vorwurfs des sogenannten Stealthings in Form des Vorspiegelns der Benutzung eines Kondoms bei Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs hat der Angeklagte dagegen in nicht glaubhafter Weise behauptet, er habe das Kondom zunächst übergezogen, dies sei jedoch bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs abgerutscht und heruntergefallen. Er habe bereits zuvor und auch zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschlechtsverkehrs Erektionsprobleme gehabt. Das Kondom sei beim Geschlechtsverkehr von seinem Penis abgerutscht und sei auf das Bett gefallen. Es sei – so der Angeklagte weiter – auch „komisch“, dass von der Zeugin erkannt worden sei, dass das Kondom aufgerollt gewesen sei. In seinem Schlafzimmer sei es „immer so dunkel und düster“.
Diese von der Anklageschrift und von den Feststellungen unter II. 3. abweichende Einlassung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, im Einzelnen der getätigten glaubhaften Aussage der geschädigten Zeugin Z2 zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte – so wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen – mit der Zeugin Z2 den vaginalen Geschlechtsverkehr ausführte und hierbei bewusst und unter Vorspiegelung des Gegenteils gegenüber der Zeugin kein Kondom trug.
Die Zeugin Z2 sagte hierzu detailliert, in Übereinstimmung mit ihrer im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 30. März 2021 und damit konstant sowie ohne eine irgend geartete Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten erkennen zu lassen und daher insgesamt für die Kammer wie festgestellt glaubhaft aus. Sie habe, nachdem der Angeklagte sich im Schlafzimmer ebenfalls ausgezogen habe, aus Mitleid, welches sie aufgrund seiner geringen Penisgröße für diesen verspürt habe, den Oralverkehr an diesem ausgeübt. Der Penis des Angeklagten sei „winzig“ gewesen und habe die Größe einer „Walnuss“ gehabt. Der Angeklagte habe ihr aber viele Komplimente gemacht, sie habe daher auch nett zu ihm sein wollen. Sodann habe der Angeklagte mit ihr schlafen wollen. Auch diesem habe sie aus Mitleid mit dem Angeklagten zugestimmt. Der Angeklagte habe für sie sichtbar ein Kondom aus einer Schublade entnommen. Aufgrund dieser Tätigkeit und aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte dazu nichts weiter gesagt habe und das Hervorholen eines Kondoms nach Eindruck der Zeugin für den Angeklagten eine gewöhnliche Handlung darstellte, sei sie fest davon ausgegangen, er werde es auch überziehen. Insbesondere bei einem ersten Treffen sei für sie Geschlechtsverkehr ohne Kondom aus Sorge vor einer Krankheit oder einem Kind überhaupt nicht in Frage gekommen. Die weitere Verwendung des Kondoms habe sie jedoch nicht sehen können. Ihr sei aufgrund einer Flüssigkeitsansammlung in ihrem Mund nach dem Oralverkehr übel geworden. Sie habe das Gefühl gehabt, spucken zu müssen und habe sich daher weggedreht. Da sie jedoch nicht auf das Bett oder in ihre Hand habe spucken wollen, habe sie es doch geschafft, die Flüssigkeit herunterzuschlucken. Sodann habe sie sich wieder zu dem Angeklagten gedreht, sich auf den Rücken gelegt und ihre Beine gespreizt. Hierbei sei sie weiterhin davon ausgegangen, der Angeklagte habe das Kondom übergezogen. Auf seinen Penis habe sie aber vor dem Eindringen nicht mehr geschaut. Der Geschlechtsverkehr beschrieb die Zeugin mehrfach dergestalt, sie habe gespürt, dass man aufgrund der geringen Penisgröße nichts spüre. Es sei wie – wörtlich – ein „Würstchen im Senfglas“ gewesen. Bei einem Stellungswechsel habe sie sodann bemerkt, dass das Kondom sich nicht auf dem Penis des Angeklagten befunden habe. Auf entsprechende Nachfrage habe der Angeklagte ihr zunächst gegenüber geäußert, dieses müsse sich in ihr befinden. Dort nachgesehen habe sie es aber nicht auffinden können. Sodann hätten er und sie es auf dem Bett gesucht. Sie – die Zeugin Z2 – habe es dann ca. eine Armlänge entfernt links von ihrer Hüfte auf dem Bett liegen gesehen. Dort habe es unabgerollt gelegen.
Die Behauptungen des Angeklagten hierzu, er habe das Kondom übergezogen, es sei jedoch bei dem Geschlechtsverkehr von seinem Penis unbemerkt herabgerutscht, sind für die Kammer durch die zuvor aufgeführte glaubhafte Aussage der Zeugin Z2, welche nachvollziehbar beschrieb, dass das Kondom unabgerollt auf dem Bett gelegen habe sowie auch durch die Lageposition des Kondoms auf dem Bett, widerlegt. Ebenso hatte sie bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Die Aussage der Zeugin zu dem Zustand des Kondoms wiederholte diese auch auf Nachfrage mehrfach und in sich konsistent. Dass zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs, des sich anschließenden Suchens und des Auffindens des Kondoms auf dem Bett das Licht im Schlafzimmer des Angeklagten angeschaltet war – hierdurch ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Zeugin den Zustand des Kondoms optisch gut beurteilen konnte, welches aber der Angeklagte in seiner Einlassung noch in Zweifel zog –, steht für die Kammer ebenfalls durch die insgesamt glaubhafte Aussage der Zeugin Z2 fest. Diese schilderte detailreich und nachvollziehbar, dass das Schlafzimmer bei Betreten desselben dunkel gewesen sei. Sie habe jedoch dem Angeklagten gesagt, er solle das Licht anmachen. Dieser habe sie nach dem „warum“ gefragt und ihr mitgeteilt, Licht sei ungemütlich. Sie – die Zeugin – habe jedoch darauf bestanden. Dann sei das Licht durch den Angeklagten angemacht worden. Das zuletzt aufgeführte Detail kann als ein nicht alltäglich vorkommendes Geschehen eingeordnet werden, welches für die Kammer die Erlebnisbasiertheit der Aussage unterstreicht. Ebenso zeigte die Zeugin – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage weiter stützend – auch nicht ansatzweise eine irgend geartete Belastungstendenz zulasten des Angeklagten. Vielmehr entschuldigte sie sich vor ihrer Aussage zu der Penisgröße des Angeklagten bei diesem im Gerichts-saal, aber dass sie dies ja nun ehrlich sagen müsse. Des Weiteren gab sie im Rahmen ihrer Aussage auch zu, sie könne nun nicht mehr nachvollziehen, warum es überhaupt – sie nannte Mitleid aufgrund der Penisgröße als ihren Beweggrund – gegenüber dem Angeklagten zu dem Oralverkehr und dem vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie habe sich für einen Zeitraum von ca. zwei Wochen nach dem Geschehen vor sich selbst geekelt. Jedoch sei sie – und das benannte sie in ihrer Vernehmung auch eben so – gestärkt und im Endeffekt auch positiv gestimmt aus dem Erlebnis mit dem Angeklagten hervorgegangen. Sie habe das Geschehene für sich reflektiert und für ihre Zukunft eingeordnet. Sie sei aber froh, dass sie sich mit keinen Krankheiten oder dergleichen angesteckt habe.
Schließlich spricht für die Kammer die Position des unabgerollten Kondoms auf dem Bett des Angeklagten gegen dessen Einlassung, das Kondom sei beim Geschlechtsverkehr von seinem Penis abgerutscht. Von ihm unwidersprochen habe das Kondom nach glaubhafter Aussage der Zeugin eine Armlänge weit links von ihrer Hüfte auf dem Bett gelegen. Wie das Kondom, beim vermeintlichen Abfallen während des durchgeführten Geschlechtsverkehrs in sogenannter Missionarsstellung an eine Position außerhalb der gespreizten Beine der Zeugin und sogar eine Armlänge von der Hüfte entfernt zum Liegen gekommen sein soll, erscheint der Kammer schwer vorstellbar und wird von dem Angeklagten auch nicht aufgeklärt.
Eine motivgetragene Falschaussage ist nach dem Dafürhalten der Kammer auch bzgl. der Zeugin Z2 auszuschließen. Die Zeugin und der Angeklagte waren bis zu dem Abend des Treffens einander ebenfalls nicht bekannt. Eine Vorgeschichte dergestalt, dass die Zeugin ein Motiv für eine etwaige Falschbelastung haben könnte, gibt es auch hier nicht im Ansatz.
Dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin Z2 bewusst vorspiegelte, ein Kondom – wie dann aber nicht – benutzen zu wollen, ergibt sich für die Kammer aus seinem objektiven Verhalten. Er holte für die Zeugin gut sichtbar ein Kondom aus einem nahe stehenden Regal. Hierbei war das Licht in dem Zimmer angeschaltet. Gerade in Folge dieser sichtbaren Handlung konnte und musste der Angeklagte – und dies bestätigte sich für ihn dann auch noch im Nachgang des Geschehens durch die diesbezügliche Konfrontation hiermit durch die Zeugin – davon ausgehen, dass die Zeugin dies gesehen und mit der Benutzung des Kondoms fest gerechnet hatte.
IV.
Der Angeklagte hat sich aufgrund der Feststellungen unter Punkt II. wie folgt strafbar gemacht.
1. Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin Z1 (Anklagevorwurf Nr. 3.)
Nach dem festgestellten Sachverhalt unter Punkt II. 1. hat sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin Z1 gem. § 177 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er zweimal einen Finger in die Scheide der Zeugin Z1 einführte, obgleich diese das nicht wollte und ihren diesbezüglich entgegenstehenden Willen dem Angeklagten, welches er auch vernommen hatte, vorher dadurch zeigte, dass sie in verneinender Form mehrmals die Laute „Mm“ „Mm“ „Mm“ machte.
Der Angeklagte handelte diesbezüglich vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
2. Schwerer sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin K4 (Anklagevorwurf Nr. 4.)
Ferner hat sich der Angeklagte nach dem weiterhin festgestellten Sachverhalt unter Punkt II. 2. wegen schweren sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Zeugin K4 gem. § 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er ihr, nachdem sie mehrmals geäußert hatte, er solle es lassen, den BH öffnete, sie sodann am linken Oberarm festhielt, um weitere sexuelle Handlungen zu ermöglichen und sie sich losreißen musste, um von seinem Schoß aufzustehen.
Der Angeklagte handelte diesbezüglich vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
3. Sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin Z2 (Anklagevorwurf Nr. 5.)
Schließlich hat sich der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt unter Punkt II. 3. wegen sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Zeugin Z2 gem. § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er mit ihr den Vaginalverkehr ausübte und ihr hierbei vorspiegelte, das vorher der Schublade entnommene Kondom – wie aber nicht – zu verwenden.
In Anschluss an die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dem Urteil vom 19. März 2021, Az.: 2 OLG 4 Ss 13/21 (juris), geht die Kammer von einer Strafbarkeit des vorliegenden Tatgeschehens in Form eines sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 1 StGB aus. Eine etwaige Ejakulation stellt hierbei auch für die Kammer kein strafbarkeitsbegründendes Element dar. Dies ist vielmehr bereits der ungeschützte Geschlechtsverkehr als solcher unter Vorspiegelung eines vermeintlich benutzten Kondoms. Ein Unterschied, ob das Kondom nach vorangegangener Nutzung beim Geschlechtsverkehr heimlich abgezogen wird – so der dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG zugrunde liegende Sachverhalt –, oder ob dies – wie hier – nach gegenteiliger Vorspiegelung gar nicht erst aufgezogen wird, besteht im Hinblick auf die strafrechtliche Einordnung desselben nicht. Das Einverständnis der Zeugin Z2 bezog sich vorliegend auf konkrete und von ihrem unveränderten Willen getragene sexuelle Handlungen in Form des geschützten Vaginalverkehrs mit dem Angeklagten. Mit der konkreten Handlung – also dem Geschlechtsverkehr ohne Kondom – war die Zeugin Z2 nicht einverstanden. Dieses begründet die Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB.
Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Tatbegehung vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
4. Konkurrenzen
Die unter 1. bis 3. aufgeführten Taten stehen gem. § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit.
V.
1. Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin Z1 (Anklagevorwurf Nr. 3.)
Bei der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich der unter Punkt II. 1. festgestellten Tat von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ausgegangen. Der Strafrahmen hinsichtlich einer zu verhängenden Freiheitsstrafe in Bezug auf diese Tat hat damit zwei Jahre bis zu fünfzehn Jahre betragen.
a) Besonders schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB
Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzuweichen und stattdessen den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB anzuwenden. Die für den Angeklagten sprechenden Erwägungen stellen keine so außergewöhnlichen Umstände dar, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als nicht angemessen erscheinen ließen.
Strafmildernd wirkt zwar zunächst, dass die Tathandlung als solche – im Verhältnis zu den weiteren unter diesen Tatbestand fallenden Handlungen und Ausprägungsformen – verhältnismäßig leicht wiegt: so ist der Angeklagte nicht mit seinem Penis in die Zeugin eingedrungen; die Gefahr einer Schwangerschaft bestand nicht. Darüber hinaus berücksichtigte die Kammer strafmildernd, dass der Angeklagte kurz vor dem letzten Hauptverhandlungstag am 1. April 2022 an die Zeugin Z1 mit deren Einverständnis einen Geldbetrag in Höhe von 13.000,00 € gezahlt hat, obgleich er sich im Rahmen dessen lediglich für ein etwaig aufgetretenes „Missverständnis“ bei der Zeugin Z1 schriftlich entschuldigte. Ferner hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Gleichwohl stehen dem Vorgenannten erhebliche strafschärfende Faktoren entgegen. So haben sich erheblich zu Lasten des Angeklagten die durch die Tat bei der geschädigten Zeugin Z1 hervorgerufenen psychischen Folgen ausgewirkt. Diese machte aufgrund der Tat eine Psychotherapie und wirkte aber auch nach Abschluss derselben bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung noch schwer von der Tat ergriffen. Bei der geschädigten Zeugin handelte es sich zum Tatzeitpunkt mit 31 Jahren um eine junge Frau, welche sich allein in der Wohnung des Angeklagten und damit in einer weitgehend von diesem beherrschbaren Situation befand. Obgleich sie sich freiwillig in die Wohnung des Angeklagten begab, stellte sie für den Angeklagten ein vermeintlich „leichtes Opfer“ dar. Schließlich – und auch dies wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus – hat die Zeugin aufgrund des Tatgeschehens ihren damalig bestehenden Plan, ihren Lebensmittelpunkt in die Stadt Düsseldorf zu verlegen, aufgegeben.
Das gesamte Tatgeschehen weicht daher bei der Tat nicht so erheblich von den üblicherweise vorkommenden gleichartigen Fällen der Vergewaltigung ab, dass die Annahme des besonders schweren Falls eine unangemessene Härte darstellte.
b) Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer nochmals die Gesichtspunkte gewertet, die bereits im Rahmen der Prüfung, ob hier von dem Vorliegen eines besonders schweren Falles abzusehen wäre, erörtert worden sind.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt.
2. Schwerer sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin K4 (Anklagevorwurf Nr. 4.)
Bei der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich der Tat unter Punkt II. 2. von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Alt. 2 StGB ausgegangen. Der Strafrahmen hinsichtlich einer zu verhängenden Freiheitsstrafe in Bezug auf diese Tat hat damit sechs Monate bis zu zehn Jahre betragen.
a) Minder schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 9 StGB
Einen minder schweren Fall i.S.d. § 177 Abs. 9 StGB hat die Kammer nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Punkte hinsichtlich dieser Tat bejaht.
Ein minder schwerer Fall ist – wie vorliegend – dann gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Von einem solchen Überwiegen geht die Kammer vorliegend aus.
Strafmildernd und damit für die Annahme eines minder schweren Falles wirkt zunächst, dass die Tathandlung in Form des Festhaltens am Oberarm, lediglich einen kurzen Moment andauerte. Auch die Tathandlung als solche wiegt – im Verhältnis zu den weiteren unter diesen Tatbestand fallenden (Gewalt-)Handlungen – verhältnismäßig leicht. Des Weiteren würdigte die Kammer zugunsten des Angeklagten strafmildernd, dass der Angeklagte den Versuch unternahm, an die Zeugin K4 einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen. Das Geld nahm die Zeugin K4 jedoch nicht an. Ferner sprach auch hier für den Angeklagten, dass er bis zu dem Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Den vorgenannten strafmildernden Umständen stehen zwar strafschärfende Faktoren entgegen. So wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass die geschädigte Zeugin K4 aufgrund der Tat bis heute in Panik verfällt, wenn sie einem Mann begegnet, welcher ähnliche Verhaltenszüge wie der Angeklagte aufweist. Auch hat sie – zumindest zum Teil auf dem Tatgeschehen basierend – bis zum heutigen Tage keine erneute Beziehung zu einem Mann aufgenommen.
Diese strafschärfenden Faktoren erschüttern jedoch das beträchtliche Überwiegen der strafmildernden Faktoren nicht.
b) Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nochmals die Gesichtspunkte gewertet, die bereits im Rahmen der Prüfung, ob vorliegend von dem Vorliegen eines minder schweren Falles auszugehen ist, erörtert worden sind.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die unter Punkt II. 2. aufgeführte Tat auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt.
3. Sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin Z2 (Anklagevorwurf Nr. 5.)
Bei der Strafzumessung ist die Kammer für die Tat unter Punkt II. 3. von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter sechs Monaten vorsieht.
a) Kein minder schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 9 StGB
Ein minder schwerer Fall gem. § 177 Abs. 9 StGB, welchen die Kammer zunächst geprüft hat, liegt nicht vor. Einen solchen hat sie nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Punkte verneint. Von einem beträchtlichen Überwiegen der mildernden Faktoren geht die Kammer vorliegend nicht aus.
Strafmildernd und damit für die Annahme eines minder schweren Falles wirkt zwar zunächst, dass der Sexualakt an sich – also der vaginale Geschlechtsverkehr – grundsätzlich einvernehmlich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Z2 geschah. Des Weiteren ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser an die Zeugin Z2 in deren Einverständnis kurz vor dem letzten Hauptverhandlungstag am 1. April 2022 einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 € gezahlt hat, obgleich er sich im Rahmen dessen lediglich für ein etwaiges „Unwohlsein“ bei der Zeugin Z2 schriftlich entschuldigte. Ferner sprach für den Angeklagten, dass er bis zu dem Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Gleichwohl stehen der Annahme eines minder schweren Falles erhebliche strafschärfende Faktoren entgegen. So hat sich erheblich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, dass er im Verhältnis zu den sonst unter die Norm fallende Taten schwer wiegenden Fall des sexuellen Übergriffs an der Zeugin vornahm. Es kam vorliegend über einige Zeit zur ungeschützten Penetration der Vagina der Zeugin mit dem Penis des Angeklagten. Dies birgt zumindest die Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten.
b) Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer nochmals die Gesichtspunkte gewertet, die bereits im Rahmen der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB vorliegt, erörtert worden sind. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt.
4. Gesamtstrafe
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und nach zusammenfassender Würdigung seiner Person und der einzelnen Straftaten sowie unter Berücksichtigung des zumindest engen situativen Zusammenhangs der Taten hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 StGB auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
erkannt. Diese Strafe ist einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.
VI.
Hinsichtlich der verbliebenen dem Angeklagten zur Last gelegten Taten (Fall 1., Fall 2., Fall 6. und Fall 7. der Anklageschrift) vermochte die Kammer die für eine Verurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht mit der notwendigen Gewissheit zu treffen. Der Angeklagte war insoweit jeweils aus tatsächlichen Gründen freizusprechen (§ 267 Abs. 5 Satz 2 StPO).
1. Vorwurf zu Lasten der Zeugin K1 (Anklagevorwurf Nr. 1)
Zunächst hat sich für die Kammer der Vorwurf, dass der Angeklagte – so wie ihm im Rahmen der Anklageschrift vorgeworfen – der Zeugin K1 bei einem Treffen in seiner Wohnung am 25. Mai 2020 K.O.-Tropfen, von dieser unbemerkt in Schnaps-Pinnchen gemixt, verabreicht und sodann nach Einsetzen der narkotisierenden Wirkung sexuelle Handlungen an ihr durchgeführt hätte, nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Die Hauptverhandlung hat hierzu folgende Feststellungen ergeben:
Am 25. Mai 2020 verabredete sich der Angeklagte über das Dating-Portal „Tinder" mit der Zeugin K1 um 18:00 Uhr vor der Brauerei „Kn3“ in Düsseldorf. Als die Zeugin K1 dort eintraf, winkte und rief der Angeklagte der Zeugin aus einem Fenster seiner Wohnung, von welcher das Brauhaus zu sehen ist, zu. Sie solle in seine Wohnung kommen. Die Zeugin K1 ging zu dem Angeklagten hinauf in seine Wohnung auf der ##### Straße ** in Düsseldorf. Sie zog die Schuhe aus und stellte ihre mitgebrachte Tasche in das Schlafzimmer des Angeklagten. Man begab sich daraufhin in das Wohnzimmer des Angeklagten. Der Angeklagte und die Zeugin unterhielten sich über Kunst und Musik und man spielte auf Vorschlag des Angeklagten das Spiel „4-gewinnt“. Im Laufe des Abends bereitete der Angeklagte einige Pinnchen mit jeweils 4cl Rum unter Beifügung von Apfel- und Orangenscheiben zu. Die Zeugin und der Angeklagte tranken jeweils zumindest vier der Pinnchen. Nach einiger Zeit küssten sich der Angeklagte und die Zeugin im Wohnzimmer. Sodann kam es im Schlafzimmer des Angeklagten – den genauen Hergang und den Übergang vom Wohn- in das Schlafzimmer konnte die Kammer nicht feststellen – zu vaginalem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K1. Nach einiger Zeit verließ die Zeugin K1 zusammen mit dem Angeklagten die Wohnung desselben. Sie gingen zu ihrem Fahrrad. Sie fuhr mit dem Fahrrad davon. Nach Verlassen der Wohnung des Angeklagten übersandte die Zeugin K1 ihrem guten Freund, dem Zeugen Herrn Z6 einen Live-Standort von sich. Diesen traf sie sodann am PC1 in Düsseldorf. Dieser verbrachte sie in sein Auto und sie fuhren zunächst in das Martinus-Krankenhaus in Düsseldorf. Hier wurde die Zeugin K1 jedoch nicht behandelt. Auf Anraten einer Krankenschwester verließen die Zeugin K1 und der Zeuge Z6 das Krankenhaus wieder. Der Zeuge Z6 rief daraufhin die Eltern der Zeugin K1 an. Diese kamen daraufhin bei dem Krankenhaus vorbei und fuhren mit der Zeugin K1 zur Uniklinik Düsseldorf. Hier wurde der Zeugin K1 noch am 25. Mai 2020 um 22:45 Uhr eine Blut- und Urinprobe entnommen. Sie wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,38‰ auf.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs in ihm nicht zu widerlegender Weise eingelassen, dass er sich mit der Zeugin K1 am 25. Mai 2020 nach einem Tinder-Match getroffen und diese im Rahmen dessen seine Wohnung aufgesucht hätte. Man habe sich über verschiedene Themen wie Kunst und Musik unterhalten. Man habe gemeinsam einige Pinnchen hochprozentigen Alkohol getrunken. K.O.-Tropfen oder dergleichen habe er – der Angeklagte – nicht beigefügt. Man habe im Wohnzimmer des Angeklagten auch kurz getanzt. Sodann habe man sich auf der Couch im Wohnzimmer sitzend einvernehmlich und leidenschaftlich geküsst und regelrecht miteinander „rumgemacht“. Der Angeklagte habe die Zeugin K1 nach einiger Zeit gefragt, ob man sich nicht noch eine Pizza holen wolle für den Abend. Die Zeugin K1 habe ihm jedoch mitgeteilt, dass sie weiter „knutschen“ wolle. Essen habe man dann nicht geholt. Man habe sich weiter geküsst und sich zunächst über der Kleidung berührt. Dann sei man ins Schlafzimmer gegangen, habe sich ausgezogen und einvernehmlich den Beischlaf in verschiedenen Stellungen vollzogen. Nach dem Geschlechtsverkehr sei man im Bett in „Löffelchenstellung“ liegen geblieben. Hierbei sei die Zeugin K1 eingeschlafen. Der Angeklagte sei daraufhin aufgestanden und habe geduscht. Als er zurück ins Schlafzimmer gekommen sei, sei die Zeugin bereits aufgestanden gewesen und habe sich angezogen. Hierüber sei er – der Angeklagte – verwundert gewesen. Die Zeugin K1 habe ihm mitgeteilt, es sei schon spät und sie wolle gehen. Nachdem der Angeklagte und die Zeugin sodann vollständig angezogen gewesen seien, seien sie beide aus dem Haus gegangen. Sie seien gemeinsam zum Fahrrad der Zeugin K1 gegangen. Er habe sie sodann bis zur Eisdiele „DD“ begleitet. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie noch Fahrradfahren könne. Er habe selbst sodann die Wirkung des vorher konsumierten Alkohols gemerkt. Er habe der Zeugin gesagt, sie solle sich mal aufs Fahrrad setzen und schauen, ob sie fahren könne. Sie sei dann aufgestiegen und mit dem Fahrrad weggefahren.
Zunächst hat sich für die Kammer der Vorwurf des Einsatzes von K.O.-Tropfen seitens des Angeklagten gegenüber der Zeugin K1 im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Auch zu diesem Vorwurf hat die Kammer den toxikologischen Sachverständigen Sv1 angehört und sich dessen nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen nach eigener Überprüfung in vollem Umfange angeschlossen.
Der Sachverständige SV1 erstattete sein Gutachten unter anderem auf Grundlage von seinerseits durchgeführten umfangreichen toxikologisch-chemischen Untersuchungen der der Zeugin K1 am 25. Mai 2020 um 22:45 Uhr in der Uniklinik Düsseldorf entnommenen Blut- und Urinproben. Der Gutachter führte nachvollziehbar aus, er habe die vorgenannten Proben auf alle gängigen, wie auch auf exotische Mittel untersucht, welche derzeit als K.O.-Mittel in Frage kämen. Zusätzlich habe er die Proben an ein toxikologisches Labor in München geschickt, wo diese auf weitere exotische und schwer nachweisbare Substanzen untersucht worden sind. Die Untersuchungen sind jedoch insgesamt negativ verlaufen. Ein entsprechendes Mittel, welches als K.O.-Mittel habe wirken können, habe er nicht auffinden können. Die bei der Zeugin K1 im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellte GHB-Konzentration in Höhe von 4,0 mg/l – der Zwischen-Befund vom 3. Juni 2020 ist im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen worden – konnte der Sachverständige zum Verständnis der Kammer dadurch erklären, dass es sich bei GHB um einen körpereigenen und stets im Körper vorhandenen Stoff handele. Der mit dem Test gemessene Wert werde durch einen etwaigen Alkoholpromillespiegel nach oben beeinflusst. Das Zentrallabor der Uniklinik, welche die Proben zunächst untersucht und den Zwischen-Befund erstellt habe, mache nur einen Schnelltest. Ein Promill Alkohol im Blut sorge – dies gebe der Hersteller des Schnelltestes ausdrücklich so an und so ist es auch auf dem Zwischen-Befund vermerkt – bei einem solchen Schnelltest bereits dafür, dass der erhaltene Wert um 3,0 mg/l GHB erhöht angezeigt werde. Dies sei daher vorliegend von dem Testergebnis zu subtrahieren. Der sodann erhaltene Wert von 1,0 mg/l sei ein normaler körpereigener Wert. Wäre GHB – so der Sachverständige weitergehend nachvollziehbar und schlüssig – mit der Wirkung als K.O.-Mittel verabreicht worden, so wäre im Zeitpunkt der Blutabnahme bei der Zeugin eine Menge von ca. 100-200 mg/l GHB im Blut zu messen gewesen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Ebenso habe er – der Sachverständige – die in der Wohnung des Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung durch die Polizei vom 20. Februar 2021 sichergestellten Medikamente und die zerstoßenen Tabletten, gefunden in der Küche des Angeklagten, auf eine etwaige Tauglichkeit zum Einsatz als K.O.-Mittel untersucht. Hierzu konnte der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer darlegen, dass lediglich eine aufgefundene Flüssigkeit einen Wirkstoff – das Antihistamin Diphenhydramin – enthalten habe, welcher theoretisch als K.O.-Mittel in Betracht komme. Um überhaupt als K.O.-Mittel wirken zu können, sei jedoch – so der Sachverständige weitergehend – die Einnahme einer großen Menge desselben notwendig. In der untersuchten Blut- und der untersuchten Urinprobe der Zeugin K1 habe man diesen Wirkstoff jedoch auch nicht einmal in geringer Menge feststellen können. Bei den zerstoßenen Tabletten, welche in der Küche des Angeklagten sichergestellt worden seien und welche der Sachverständige ebenfalls untersucht habe, habe es sich um das Potenzmittel Viagra gehandelt. Dies sei – so der Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar – als K.O.-Mittel nicht geeignet.
Schließlich konnte der Sachverständige, welcher seine Begutachtung zusätzlich auf Basis seiner Beobachtungen und Befragungen der Zeugin K1 im Rahmen der Hauptverhandlung durchführte, auch aufgrund des seitens der Zeugin geschilderten Ablaufs der Geschehnisse und der Empfindungen den Einsatz von K.O.-Mitteln nicht bestätigen. Das seitens der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung geschilderte Empfinden – Erinnerungsverlust nach Konsum der Pinnchen, subjektiv empfundene Verwirrtheit nach Verlassen der Wohnung des Angeklagten, Zusammenbrechen in der Uniklinik Düsseldorf – konnte der Sachverständige zum Verständnis und zur Überzeugung der Kammer damit erklären, dass die Zeugin einer starken alkoholbedingten Anflutungsphase ausgesetzt gewesen sei. Diese wiederum sei durch das Trinken des hochprozentigen Alkohols in relativ kurzer Zeit hervorgerufen worden. Aufgrund des geschilderten Umstandes, dass die Zeugin – wie von dieser geschildert – an dem Tag bis zum Trinken des Alkohols kaum etwas gegessen habe, sei der Alkohol nahezu ungehindert und gleichzeitig in den Darm der Zeugin gelangt und dort aufgenommen worden. Die Menge habe dann sehr schnell Wirkung gezeitigt. Die Wirkung weiter verstärkt habe die Statur der Zeugin – 51kg Körpergewicht bei einer Größe von 1,64m – sowie das diese sonst nur wenig Alkohol konsumiere. Der geschilderte Erinnerungsverlust sowie der einige Zeit nach der Wiedererlangung der Erinnerung in der Klinik erlittene Kreislaufzusammenbruch seien geradezu typisch für den hier erfolgten Alkoholkonsum. Dies – so der Sachverständige anschaulich – habe er selbst einmal bei einem Trinkversuch mit einer der Zeugin vergleichbaren weiblichen Probandin so erleben können.
Dass es zu vaginalem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K1 kam, steht für die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie aufgrund der weiteren Beweisaufnahme in Form der Verlesung des hierzu eingeholten DNA-Behördengutachtens des Sachverständigen Herrn SV2 fest. Nach dem Gutachten sind Ejakulatspuren des Angeklagten im Vaginalbereich der Zeugin festgestellt worden.
Fernerhin rechtfertigt auch die Aussage der Zeugin K1 für die Kammer nicht die sichere Annahme, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat und/oder den vaginalen Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen der Zeugin vollzogen hat und/oder eine anderweitige sexualbezogene oder sonstige Straftat zulasten der Zeugin K1 begangen hätte. Die Zeugin K1 hat im Rahmen ihrer Vernehmung im Zuge der Hauptverhandlung den Verlauf des Abends mit dem Angeklagten dergestalt geschildert, dass sie sich erinnere, zumindest zwei Pinnchen Gin und Rum konsumiert zu haben. Dann – eine genaue Erinnerung habe sie auch daran nicht – könne es „gut sein“, dass man sich geküsst habe. Der Angeklagte habe noch auf der Couch versucht, sie zum Sex zu überreden und dass dies beim ersten Treffen doch normal sei. Sie habe ihm aber in diesem Moment mitgeteilt, dass sie keinen Sex wolle. Dann sei ihre Erinnerung irgendwann erloschen. Sie sei dann zumindest ohne Hose im Bett des Angeklagten liegend aufgewacht. Sie habe geweint. Sie wisse nicht, was in der Zwischenzeit passiert sei. Sie habe sich dann angezogen und habe die Wohnung verlassen. Der Angeklagte habe sie bis zu ihrem Fahrrad begleitet. Nach dem Verlassen der Wohnung habe sie ihrem guten Freund, dem Zeugen Z6, ihren Live-Standort geschickt. Dieser habe sie sodann am PC1 eingesammelt. Sie seien dann erst ins Martinus-Krankenhaus gefahren. Dann habe der Zeuge Z6 ihre Eltern angerufen. Diese seien dann vorbeigekommen und mit ihr in die Uniklinik Düsseldorf gefahren. Dort habe sie hyperventiliert und sie sei zusammengebrochen. Hier seien dann diverse Untersuchungen durchgeführt worden. Anschließend sei sie polizeilich vernommen worden.
Die Einlassung des Angeklagten, der mit der Zeugin K1 vollzogene Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen, ist diesem nicht zu widerlegen. Aus der Aussage der Zeugin K1, dass diese ihm zeitlich vor dem Geschlechtsverkehr – so wie sie noch erinnert – mitgeteilt habe, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, lässt für die Kammer nicht den für eine etwaige Verurteilung notwendigen Schluss zu, dass sie auch zum Zeitpunkt der Vornahme des Geschlechtsverkehrs einige Zeit später diesen entgegenstehenden Willen für den Angeklagten erkennbar aufrechterhielt. Ebenfalls war ihr Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt der Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit zumindest 1,38 ‰ – eine weitere Rückrechnung des Alkoholisierungsgrades zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs ist der Kammer mangels eines feststellbaren Trinkbeginns und -endes sowie mangels eines feststellbaren Zeitpunkts des Geschlechtsverkehrs unter Beachtung des in dubio pro reo-Grundsatzes nicht möglich – auch nicht so hoch, dass die Kammer auf dieser Basis mit einer für eine Verurteilung nötigen Sicherheit hätte feststellen können, dass die Bildung oder Äußerung des Willens im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB eingeschränkt oder die Zeugin hierzu überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen wäre und der Angeklagte dies sodann erkannt und im Sinne der genannten Straftatbestände darüber hinaus auch „ausgenutzt“ hätte. Hierbei war ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in demselben Maße wie die Zeugin K1 Alkohol konsumiert hatte und dessen Wirkung – so ließ er sich ein – auch gespürt habe. Der Sachverständige SV1 erklärte – wie bereits erörtert – zu dem Zustand der Zeugin K1 für die Kammer ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig, dass der geschilderte Erinnerungsverlust von dieser auf der aufgrund einer alkoholkonsumbedingt erlittenen starken Anflutungsphase hervorgerufen worden sei. Dies sei aufgrund der Statur der Zeugin, dem geschilderten Umstand, dass sie an dem Tag des Geschehens kaum etwas gegessen habe und sonst nur wenig Alkohol konsumiere, das typische Symptom eines solchen Alkoholgenusses.
Ferner spricht auch nicht der Umstand, dass bei der Zeugin K1 im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung in der Uniklinik Düsseldorf nur einige Stunden nach dem Geschehen – der Untersuchungsbericht vom 26. Mai 2020 ist im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen worden – eine vaginale Kontaktblutung festgestellt wurde, dafür, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gegen deren Willen erfolgte. Wie der Kammer aus einigen Verfahren bekannt ist, kann eine solche ebenso nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr oder auch bereits nach einer normalen gynäkologischen Untersuchung auftreten und liefert keinen Hinweis auf eine beispielsweise gewaltsame Penetration der Vagina einer Frau.
Dass sich die Zeugin und der Angeklagte im Wohnzimmer desselben geküsst haben, steht für die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten hierzu sowie aufgrund der Aussage der Zeugin K1 im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26. Mai 2020, beginnend um 03:33 Uhr fest. Diese wurde ihr im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer in Teilen vorgehalten. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung sagte sie aus, der Angeklagte habe sie geküsst. Bei ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung sagte sie aus, sie könne sich hieran nicht mehr genau erinnern, es könne jedoch gut sein. Der Sachverständige SV2 konnte die Trübung der Erinnerung für die Kammer nachvollziehbar aufklären, indem er ausführte, dass die Zeugin von der Polizei nur einige Stunden nach den Geschehnissen befragt worden sei. Hier sei die Erinnerung noch im Kurzzeitgedächtnis gespeichert gewesen. Der Alkoholisierungsgrad der Zeugin habe jedoch dafür gesorgt, dass der Übergang vom Kurzzeit- ins Langzeitgedächtnis zumindest zu einem Teil gesperrt gewesen sei. Dies sei von ihm als langjährig erfahrenen Toxikologen und bereits häufig als Gerichtssachverständiger Tätigen oftmals so beobachtet worden. Seine und die Empfehlung der Toxikologie an die Ermittlungsbehörden laute deshalb auch, vermeintliche Opfer und Täter von Straftaten noch im akuten Intoxikationszustand zu vernehmen, um die Erinnerungen aus dem Kurzzeitgedächtnis abgreifen zu können. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.
Eingedenk des Vorgenannten stellte die Kammer ebenfalls die Trinkmenge der Zeugin K1 von zumindest vier Pinnchen hochprozentigen Alkohols fest. Dies hatte sie im Rahmen der genannten polizeilichen Vernehmung so ausgesagt. Im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer vorgehalten, konnte sich die Zeugin nur noch an zwei konsumierte Pinnchen erinnern. Auch diesen Erinnerungsverlust konnte der Sachverständige SV1 mit der Erklärung, wie soeben aufgeführt, für die Kammer nachvollziehbar darlegen.
Schließlich konnte die Kammer nicht feststellen, dass es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K1 zu Analverkehr gekommen und dieser dann auch gegen den Willen der Zeugin K1 erfolgt wäre. Hierzu hat sich der Angeklagte zunächst eingelassen, dass es nach seiner Erinnerung zu Geschlechtsverkehr in verschiedenen Stellungen mit der Zeugin, nicht jedoch zu Analverkehr gekommen sei. Analverkehr finde, so der Angeklagten weiter, beim ersten Date mit ihm lediglich dann statt, wenn die Dame das wünsche. Nachdem die Kammer das bereits aufgeführte DNA-Sachverständigengutachten verlesen hatte, aus welchem sich nach entsprechender Würdigung für die Kammer ergibt, dass eine Ejakulatspur des Angeklagten im Analbereich der Zeugin K1 gefunden wurde, ließ er sich ein, es könne zumindest sein, dass es zu Analverkehr gekommen sei. Er habe aber weiterhin keine Erinnerung daran. Zunächst ist die Kammer nach Würdigung des verlesenen DNA-Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass sich eine Ejakulatspur des Angeklagten in dem Analbereich der Zeugin K1 nach dem Geschehen befand. Nach dem bereits erläuterten Untersuchungs- und Bewertungsmuster ergibt sich aus dem weiteren Gutachten des Gutachters Dr. SV1 hinsichtlich des Untersuchungsmaterials, der Zeugin K1 entnommen: „anal 1 + 2“: Ejakulatnachweis positiv, DNA-Mischspur, Hauptspur erkennbar. Des Weiteren wird in dem Gutachten hierzu festgehalten: Die Hauptspur stimmt vollständig mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten überein, die Beimengungen stimmen mit dem DNA-Identifizierungsmuster der Zeugin K1 überein. Aus diesem sachverständig ermittelten Ergebnis, welchem die Kammer folgt, ergibt sich jedoch nicht der zwingende Schluss, dass es auch zu analem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K1 gekommen wäre. Das Ejakulat des Angeklagten könnte auch auf anderem Wege – bspw. durch die Finger des Angeklagten oder auch die Finger der Zeugin K1 – vom Vaginalbereich der Zeugin in deren Analbereich gelangt sein.
2. Vorwurf zu Lasten der Zeugin Z3 (Anklagevorwurf Nr. 2)
Ferner hat sich für die Kammer der weitere Vorwurf, dass der Angeklagte – so wie ihm im Rahmen der Anklageschrift unter Nummer 2. vorgeworfen – der Zeugin Z3 bei einem Treffen in seiner Wohnung am 25. August 2020 völlig unvermittelt einen Zungenkuss gegeben, eine Hand unter deren Kleid geschoben und nach einer Äußerung ihrerseits, dass sie das nicht wolle, sie nochmals geküsst hätte, nach Durchführung der Beweisaufnahme ebenfalls nicht bestätigt.
Die Hauptverhandlung hat hierzu folgende Feststellungen ergeben:
Am 25. August 2020 verabredete sich der Angeklagte über das Dating-Portal „Bumble" mit der Zeugin Z3. Man traf sich vor der Kneipe „Kn2“ auf der ***** Straße in Düsseldorf. Die Zeugin Z3 und der Angeklagte suchten sodann seine Wohnung auf der ****** Straße in Düsseldorf auf. Die Zeugin und der Angeklagte unterhielten sich und saßen nebeneinander auf der Couch im Wohnzimmer des Angeklagten. Sie tranken zusammen einen Schnaps. Der Angeklagte zeigte der Zeugin sodann ein Kinderbuch, welches er geschrieben habe. Es kam dann zu zwei Küssen des Angeklagten und dieser legte beim ersten Kuss auch eine Hand auf den Oberschenkel der Zeugin, die zu diesem Zeitpunkt ein Kleid trug. Die Zeugin äußerte gegenüber dem Angeklagten, dass sie das nicht wolle. Daraufhin kam es noch zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Danach verließ die Zeugin Z3 die Wohnung des Angeklagten.
Die Einlassung des Angeklagten, dass er die Zeugin Z3, nachdem sie zum ersten Mal geküsst und seine Hand auf ihr Bein gelegt habe, sie daraufhin geäußert habe, dass sie das nicht möchte und er dies lediglich auf das Legen seiner Hand auf ihr Bein verstanden habe, sodass er sie zeitlich danach nochmalig probiert habe, zu küssen, ist diesem nicht zu widerlegen.
Die Aussage der Zeugin Z3 zu dem Tatvorwurf ist in Abgleich mit ihrer polizeilichen Aussage hierzu nicht konsistent und insgesamt nicht glaubhaft. Insgesamt war die Aussage der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung davon geprägt, dass die Zeugin sich nicht mehr so recht erinnern wollte und dies auch kundtat. Die Zeugin sagte im Gegensatz zu der ihr in Teilen vorgehaltenen Aussage bei der Polizei aus, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob der erste Kuss des Angeklagten mit Zunge gewesen sei. Dies sei lange her, das habe sie nun verdrängt. Jedenfalls der zweite Kuss sei aber ohne Zunge gewesen. Auf Frage, ob die beiden Küsse unterschiedlicher Intensität gewesen seien, sagte die Zeugin lapidar aus, sie erinnere sich nicht und dies wolle sie aber auch gar nicht. Auf weitere Nachfrage, ob seine Hand beim ersten oder zweiten Kuss auf ihrem Bein gewesen sei, könne sie dies nun auch nicht mehr erinnern. Die Inkonstanz ihrer Aussage prägt weiterhin, dass sie noch im Rahmen der polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, dass der Angeklagte ihr vor dem Treffen mitgeteilt habe, man könne auf seinem Balkon sitzen, die Wohnung habe jedoch gar nicht über einen Balkon verfügt. Hieran konnte und/oder wollte sich die Zeugin im Rahmen der Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls nicht erinnern. Sie habe das – so versuchte sie dies für die Kammer darzulegen – für sich selbst gegenüber der Polizei herunterspielen wollen, indem sie dort ausgesagt habe, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, man könne sich auf seinen Balkon setzen. Dies – und so sagte die Zeugin Z3 ausdrücklich gegenüber der Kammer dann doch aus – habe der Angeklagte aber überhaupt nicht gesagt. Über einen Balkon sei nie gesprochen worden. Des Weiteren hatte sie gegenüber der Polizei noch ausgesagt, dass er nach dem zweiten Kuss vorgeschlagen habe, dass man sich nochmal in einem anderen „Setting“ treffen könne. Das habe sie, die Zeugin, jedoch abgelehnt. Im Rahmen der Vernehmung vor der Kammer sagte die Zeugin jedoch aus, dass sie selbst es gewesen sei, die ein weiteres Treffen in einem anderen „Setting“ vorgeschlagen habe. Dies habe sie extra getan, um der Situation in der Wohnung des Angeklagten zu entkommen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, konnte sie diesen nicht auflösen. Dies müsse sie – so die Zeugin – bei der Polizei „im Kopf verdreht“ haben.
3. Vorwurf zu Lasten der K2 (Anklagevorwurf Nr. 6)
Des Weiteren hat sich für die Kammer der Anklagevorwurf Nummer 6., dass der Angeklagte mit der Zeugin Frau K2 bei einem Treffen in seiner Wohnung am 2. November 2020 im Anschluss an einvernehmlichen Vaginalverkehr mit der Zeugin gegen deren erklärten Willen Analverkehr durchgeführt hätte, wodurch die Zeugin K2Schmerzen am After erlitten und aufgrund dessen tagelang nicht hätte sitzen können, nach Durchführung der Beweisaufnahme ebenfalls nicht bestätigt.
Die Hauptverhandlung hat hierzu folgende Feststellungen ergeben:
Am 2. November 2020 verabredete sich der Angeklagte über das Dating-Portal „Tinder" mit der Zeugin K2. Man traf sich um ca. 21:00 Uhr vor der Kneipe „Kn2“ auf der ****** Straße in Düsseldorf. Diese hatte jedoch coronabedingt geschlossen. Auf Einladung des Angeklagten suchten er und die Zeugin daraufhin seine nur wenige Schritte entfernte Wohnung auf und spielten auf Vorschlag des Angeklagten im Wohnzimmer das Spiel „4-gewinnt“. Der Verlierer des Spiels sollte für den jeweils anderen kochen müssen. Die Zeugin und der Angeklagte tranken dann jeweils ein seitens des Angeklagten zubereitetes Pinnchen mit 4cl Rum mit Apfelscheibe und saurem Gummibärchen. Nach dem „4-gewinnt“-Spiel, welches der Angeklagte verlor, küssten sich der Angeklagte und die Zeugin K2 einvernehmlich im Wohnzimmer. Sodann begab man sich nach einiger Zeit in das Schlafzimmer und führte einvernehmlich den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Im Verlaufe des Abends verließ die Zeugin K2 die Wohnung des Angeklagten und war gegen 23:40 Uhr wieder zu Hause.
Die Einlassung des Angeklagten, dass er sich nicht erinnern könne, ob es überhaupt zu Analverkehr mit der Zeugin K2 gekommen sei, er sich lediglich an Geschlechtsverkehr in verschiedenen Stellungen mit dieser erinnere und sich hierbei einmal zumindest hinter der Zeugin befunden habe, dies jedoch alles einvernehmlich erfolgt sei, ist diesem nicht zu widerlegen.
Die Aussage der Zeugin K2 zu dem Tatvorwurf ist in Abgleich mit ihrer polizeilichen Aussage hierzu nicht konsistent, für die Kammer aufgrund ihres weiteren Aussageverhaltens lebensfremd und nicht nachvollziehbar und daher insgesamt für die Kammer jedenfalls nicht derart glaubhaft, dass dies die Einlassung des Angeklagten widerlegte.
Die Zeugin sagte unter anderem aus, der Angeklagte habe trotz geäußerten entgegenstehenden Willens ihrerseits Analsex an ihr vollzogen und dies habe ihr „höllische Schmerzen“ bereitet. Sie habe noch tagelang Schmerzen gehabt und daher kaum sitzen können. Den Analverkehr, die „höllischen Schmerzen“ und auch, dass sie diese tagelang gespürt habe, habe sie jedoch – und dies ist für die Kammer kaum nachvollziehbar – dann erst einmal vergessen. Eingefallen seien ihr der gegen ihren Willen durchgeführte Analverkehr und die damit verbundenen Schmerzen erst wieder am Morgen des Tages, an welchem sie nach vorangegangenem Anruf einen Vernehmungstermin bei der Polizei in dieser Sache vereinbart habe. Am Morgen dieses (Vernehmungs-)Tages – knapp fünf Monate nach dem Treffen mit dem Angeklagten – habe sie ihren Stuhlgang gehabt; erst währenddessen seien ihr der Analverkehr und die damit verbundenen Schmerzen wieder eingefallen. Vorher habe sie das Geschehen verdrängt und vergessen, da sie derzeit mit ihrem Kind, ihrer Arbeit sowie ihrem Studium einfach habe funktionieren müssen. Trotz einer entsprechenden Belastung im privaten wie beruflichen Bereich ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar und beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage.
Darüber hinaus kaum nachvollziehbar und daher die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ebenfalls in Zweifel ziehend ist für die Kammer der Umstand, dass zwischen der Zeugin K2 und dem Angeklagten zumindest noch am Abend nach dem vermeintlichen Tatgeschehen und auch an dem darauffolgenden Tag reger und freundlicher Chatverkehr herrschte. So schrieb die Zeugin – der Chatverlauf ist im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen worden, soweit folgend dargestellt – dem Angeklagten um 23:40 Uhr am Tag des vermeintlichen Tatgeschehens „Bin zu Hause“. Der Angeklagte antwortete eine Minute später mit „Super“ und „mein Essen ist immer noch nicht da :(“. Die Zeugin schrieb daraufhin nur Sekunden später „Kommt sicher gleich noch :)“ und „Fand’s aber echt schön hoffe du auch“ sowie „& freue mich auf das italienische Essen“. Der Angeklagte antwortete ihr eine Minute später „Ich auch“ und „Gerne“. Sie schrieb wiederum nur Minuten später „Ok super“ und „Bin dann auch schlafen, gute Nacht :)“. Er nur Minuten später „Dormi bene“. Am nächsten Tag schrieben sich der Angeklagte und die Zeugin erneut. Auszugsweise schrieb die Zeugin dem Angeklagten „Mein Tag war nicht so stressig wie gestern & deiner“, „Hab mir auch die Pille danach besorgt & genommen fyi“, „Ich hab jetzt noch ein Meeting mit meinem Dozenten wegen der BA über Teams und dann hab ich auch Feierabend“, „& was machst du heute Abend noch?“, „Mein Meeting war echt gut, jetzt kann ich auch weiter schreiben“, „Ich fand’s echt schön gestern falls du daran zweifeln solltest“ und „Wann darf ich meinen essensgutschein einlösen?“. Die vorgenannten, seitens der Zeugin an den Angeklagten versandten Nachrichten sind mit dem Tatvorwurf – sehr schmerzhafter Analverkehr gegen ihren Willen – für die Kammer nicht in Einklang zu bringen. Zum einen soll dies der Zeugin höllische Schmerzen bereitet und gegen ihren Willen gewesen sein, zum anderen bedankt sie sich für den vermeintlich schönen Abend und möchte ein weiteres Treffen mitsamt Essen vereinbaren. Dieser Widerspruch ist für die Kammer nicht auflösbar. Auf Nachfrage nach entsprechendem Vorhalt dieser Chatnachrichten im Rahmen ihrer Vernehmung konnte die Zeugin diesen Widerspruch auch nicht auflösen. Diese teilte hierzu lediglich mit, dass sie sich an die zuletzt aufgeführten Nachrichten bis auf die mit Bezug auf ein Essen nicht mehr erinnern könne. Aufzulösen vermochte sie mit dieser weiteren Aussage die eklatanten Widersprüche im Ergebnis nicht.
4. Vorwurf zu Lasten der Zeugin K3 (Anklagevorwurf Nr. 7)
Schließlich hat sich für die Kammer der Anklagevorwurf Nummer 7. nicht bestätigt, nach welchem der Angeklagte der Zeugin Frau K3 bei einem Treffen in seiner Wohnung am 20. Februar 2021 Barbiturate, von dieser unbemerkt in Schnaps-Pinnchen gemixt, verabreicht hätte, um nach Einsetzen der narkotisierenden Wirkung sexuelle Handlungen an dieser durchzuführen.
Die Hauptverhandlung hat hierzu folgende Feststellungen ergeben:
Am 20. Februar 2021 gegen 18:00 Uhr verabredete sich der Angeklagte über das Dating-Portal „Tinder" mit der Zeugin K3, welche an dem Tag nur wenig gegessen hatte, vor dem Restaurant „FFB" auf der ***** Straße. Zunächst gingen sie spazieren und danach lud der Angeklagte die Zeugin K3 gegen 18:30 Uhr ein, ihn in seine Wohnung auf der ***** Straße 24 zu begleiten. Zu dieser Zeit befand sich ein Freund des Angeklagten, der Zeuge Herr Z100, in der Küche der Wohnung und kochte dort. Der Zeuge Z100 und die Zeugin K3 sahen sich im Verlaufe des Abends jedoch nicht. Im Wohnzimmer spielten der Angeklagte und die Zeugin zunächst das Spiel „4-gewinnt“. Währenddessen bereitete der Angeklagte in seiner Küche für die Zeugin und sich insgesamt sechs Pinnchen mit jeweils 4cl Gin und Rum zu, welche er und die Zeugin beginnend ab ca. 18:40 Uhr innerhalb von zwanzig Minuten tranken. Sodann setzte sich der Angeklagte neben die Zeugin K3 auf das Sofa im Wohnzimmer, legte den Arm um sie und sie küssten sich einvernehmlich. Im weiteren Verlauf öffnete er ihre Hose und berührte mit der Hand ihren Intimbereich, worauf die Zeugin ihn wegdrückte, weil sie seine Vorgehensweise als zu schnell empfand. Sie sagte dem Angeklagten, dass sie nicht mit ihm schlafen werde. Nach einiger Zeit zog der Angeklagte der Zeugin K3 einvernehmlich sowohl ihr Oberteil als auch ihren BH aus und berührte die Zeugin an ihrem Oberkörper. Der Angeklagte äußerte sodann, er habe Angst, dass ein Mitbewohner ins Wohnzimmer komme und die beiden so auf dem Sofa sehe. Daraufhin gingen der Angeklagte und die Zeugin in das Schlafzimmer des Angeklagten, wo sie sich auf dem Bett sitzend weiter küssten. Als der Angeklagte der Zeugin die Hose ausziehen wollte, schob sie seine Hand weg und sagte „nein". Als sich darüber eine Diskussion entspann, ob man bei der ersten Verabredung miteinander schlafen solle oder nicht, zog sich die Zeugin K3 wieder ihre Oberbekleidung an und verließ die Wohnung. An der frischen Luft setzte bei der Zeugin sodann die Wirkung des zuvor konsumierten Alkohols ein. Die Zeugin verspürte Schwindel. Sie begab sich nach einem Telefonat mit einem Freund zur Polizeiwache auf der nahegelegenen Heinrich-Heine-Allee in Düsseldorf. Im Rahmen der dortigen Sachverhaltsaufnahme durch die Polizeibeamten konnten diese bei ihr eine deutlich verwaschene Aussprache feststellen. Um 19:27 Uhr wurde bei der Zeugin ein Atemalkoholtest durchgeführt. Daraufhin suchte die Zeugin zur Abgabe von Urin- und Blutproben die Uniklinik Düsseldorf auf. Die Zeugin wies um 21:40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,67‰ auf. Die Polizei brach nach Erwirkung eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses noch am Abend des 20. Februar 2021 die Wohnungstür des Angeklagten auf und durchsuchte die Wohnung. Hierbei wurden eine Vielzahl von Medikamenten und auch zerstoßene Tabletten in der Küche des Angeklagten aufgefunden und sichergestellt.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Vorwurfs, er habe Barbiturate in die der Zeugin K3 servierten Getränke gegeben, um im Anschluss daran und unter Ausnutzung der Wirkung derselben an der Zeugin sexuelle Handlungen auszuführen, in ihm nicht zu widerlegender Weise eingelassen, er habe weder Barbiturate noch sonstige K.O.-Mittel in deren Getränke gemischt und damit einhergehend auch nicht beabsichtigt, dies zur Vornahme sexueller Handlungen an der Zeugin auszunutzen.
Die Kammer hat zu dem Vorwurf, dass Barbiturate oder auch sonstige K.O.-Mittel in den seitens des Angeklagten servierten Getränken durch diesen beigemischt worden seien, wiederum den toxikologischen Sachverständigen SV1 angehört und sich dessen nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen nach eigener Überprüfung in vollem Umfang angeschlossen.
Der Sachverständige Sv1 erstattete sein Gutachten unter anderem auf Grundlage von seinerseits durchgeführten umfangreichen toxikologisch-chemischen Untersuchungen der der Zeugin K3 am 20. Februar 2021 um 21:40 Uhr in der Uniklinik Düsseldorf entnommenen Blut- und Urinproben. Der Gutachter führte nachvollziehbar aus, er habe die vorgenannten Proben – wie auch die der Zeugin K1 – auf alle gängigen, wie auch auf exotische Mittel untersucht, welche derzeit als K.O.-Mittel in Frage kämen. Ebenso habe er diese Proben in dem toxikologischen Labor in München untersuchen lassen. Die Untersuchungen seien jedoch insgesamt negativ verlaufen. Ein entsprechendes Mittel sei nicht aufgefunden worden. Die bei der Zeugin K3 im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellte GHB-Konzentration in Höhe von 2,1 mg/l konnte der Sachverständige zum Verständnis der Kammer wie bereits hinsichtlich des Werts der Zeugin K1 erklären. Der normale körpereigene Wert sei auch hier nicht überschritten. Wäre der Zeugin – so der Sachverständige weitergehend nachvollziehbar und schlüssig – GHB mit der Wirkung als K.O.-Mittel verabreicht worden, so hätte sie im Zeitpunkt der Blutabnahme eine Menge von ca. 100-200 mg/l GHB im Blut gehabt. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Ebenso habe er die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Medikamente und die zerstoßenen Tabletten auf eine etwaige Tauglichkeit zum Einsatz als K.O.-Mittel untersucht. Hierzu konnte der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer auch hier darlegen, dass lediglich eine aufgefundene Flüssigkeit einen Wirkstoff – das Antihistamin Diphenhydramin – enthalten habe, welche theoretisch als K.O.-Mittel in Betracht komme. Um überhaupt als K.O.-Mittel wirken zu können, sei jedoch – so der Sachverständige weitergehend – die Einnahme einer großen Menge notwendig. In der untersuchten Blut- und der untersuchten Urinprobe der Zeugin K3l habe man jedoch diesen Wirkstoff auch nicht in geringer Menge feststellen können.
Dass der Angeklagte der Zeugin K3 wiederholt gegen ihren geäußerten Willen mit seiner Hand in ihren Intimbereich unter ihre Unterhose gefasst hätte – so bekundete es die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung in Hauptverhandlung zunächst – konnte die Kammer nicht in einem für eine entsprechende Verurteilung nötigen Maß feststellen.
Zum einen hat sich der Angeklagte hinsichtlich dieses Vorwurfs in ihm nicht zu widerlegender Weise eingelassen, dass er und die Zeugin K3 sich zunächst einvernehmlich geküsst und er ihr mit ihrem Einverständnis – sie habe mitgewirkt – ihr sowohl den Pullover als auch den BH im Wohnzimmer ausgezogen habe. Er sei sodann auch mit seiner Hand in ihren Intimbereich unter ihre Hose gegangen. Hierbei habe er bemerkt, dass sie nicht rasiert sei. Er habe gemerkt, dass ihr dies unangenehm gewesen sei. Angesprochen hierauf habe die Zeugin K3 ihm gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle – auch unabhängig davon, dass sie nicht rasiert sei. Man habe danach aber weiter „rumgemacht“ und sei dann ins Schlafzimmer gegangen. Auch dort habe man sich geküsst. Es habe sich dann jedoch eine Diskussion darüber entsponnen, ob man beim ersten Treffen miteinander schlafen könne. Man sei diesbezüglich unterschiedlicher Ansicht gewesen und die Zeugin K3 habe sich dann nach einiger Zeit angezogen und habe die Wohnung verlassen.
Zum anderen ist die zuvor aufgeführte Aussage der Zeugin K3 hierzu aufgrund von Widersprüchen hinsichtlich des vermeintlichen Tathergangs im Kerngeschehen auch nicht derart glaubhaft, dass dies ein zu einer Verurteilung nötiges Maß erreichte. So sagte sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, welche ihr im Rahmen ihr Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist, aus, dass sie ihn weggedrückt habe, als er an ihren Intimbereich habe gehen wollen. Sie habe es über sich ergehen lassen. Dann sei er mit seiner Hand an ihrem Intimbereich gewesen. Irgendwann seien sie dann gemeinsam ins Schlafzimmer gegangen. Es sei ihr zu viel geworden, als er in ihrer Hose gewesen sei. Er habe dann aber, nachdem sie ihm das gesagt habe, jedes Mal wieder aufgehört. Im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung sagte die Zeugin dagegen aus, dass sie zwar seine Hand, bei seinen Versuchen, ihr an und in die Hose zu fassen, weggeschoben habe, ihm aber lediglich gesagt habe, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle. Sie habe es aber über sich ergehen lassen. Wenn sie gewollt hätte, dann hätte sie ihm – dem Angeklagten – aber auch „eine klatschen können und direkt gehen“. Ob sie ihm überhaupt gesagt hätte, dass sie nicht möchte, dass er mit seiner Hand in ihre Hose geht, daran könne sie sich aber auch nicht mehr erinnern.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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