Kostenfestsetzung im Jugendstrafverfahren: volle Anrechnung § 52 RVG trotz Teilfreispruch
KI-Zusammenfassung
Der (teilweise freigesprochene) frühere Angeklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Auslagenfestsetzungsantrags ein. Streitpunkt war insbesondere, ob Umsatzsteuer und Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) zu berücksichtigen sind und ob Pflichtverteidigergebühren bei Teilfreispruch nur anteilig anzurechnen sind. Das LG Düsseldorf verwarf die Beschwerde als unbegründet: Zwar ist Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag erstattungsfähig, Auslagen nach Teil 7 VV RVG hingegen nicht. Die Pflichtverteidigergebühren sind in voller Höhe auf den Erstattungsanspruch anzurechnen, sodass kein erstattungsfähiger Betrag verbleibt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Auslagenfestsetzungsantrags als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen entscheidet über die sofortige Beschwerde gegen eine rechtspflegerische Entscheidung das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter.
Der Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Beschuldigten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG erfasst Gebühren, nicht jedoch Auslagen nach Teil 7 VV RVG (insbesondere nicht die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG).
Die auf den Differenzbetrag zwischen Wahl- und Pflichtverteidigergebühren entfallende Umsatzsteuer ist trotz ihrer Einordnung als Auslage (Nr. 7008 VV RVG) im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG erstattungsfähig, weil sie untrennbar mit dem Gebührenanspruch verbunden ist.
Pflichtverteidigergebühren sind gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG auch bei teilweisem Freispruch in voller Höhe auf den gegen die Staatskasse gerichteten Erstattungsanspruch anzurechnen; eine anteilige Anrechnung nach Tätigkeitsabschnitten findet nicht statt.
Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme der Staatskasse kann die Anrechnung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG auch dann berücksichtigt werden, wenn eine tatsächliche Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren noch nicht erfolgt ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird von einer Kosten-auferlegung abgesehen, jedoch trägt der Beschwerdeführer die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen selbst.
Gründe
I.
Das Landgericht – Jugendkammer – Düsseldorf hat auf die Berufung des früheren Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Neuss vom 20.03.2007 (14 Ls – 70 Js 3945/06 – 169/06) in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit seit demselben Tage rechtskräftigem Urteil vom 28.06.2007 (7 Ns 33/07) wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, räuberischen Diebstahls, Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Berufung verworfen. Für das Berufungsverfahren hat es von einer Kostenauferlegung abgesehen, jedoch die dem früheren Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu einem Drittel diesem und zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt.
Der dem früheren Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger hat sodann mit Schriftsatz vom 20.09.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beim Amtsgericht Neuss den Antrag gestellt, die Pflichtverteidigervergütung für die Vertretung des früheren Angeklagten in der Berufungsinstanz auf brutto € 549,74 festzusetzen, wobei er Gebühren in Höhe von insgesamt € 526,00, Auslagen in Höhe € 20,00 und 19 % MwSt. in Höhe von € 103,74 in Ansatz gebracht hat, deren Summe jedoch einen Betrag von € 649,74 ergibt. In demselben Schriftsatz hat er namens und im Auftrag des früheren Angeklagten beantragt, die diesem mit Blick auf den Teilspruch aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf € 572,11 festzusetzen. Dabei hat er von dem von ihm errechneten und trotz teilweiser Verurteilung in voller Höhe geltend Wahlverteidigervergütung von brutto € 938,60 (Gebühren in Höhe von € 768,75 zuzüglich Auslagen in Höhe von € 20,00 und 19 % MwSt. in Höhe von € 149,86) zwei Drittel der von ihm aufgrund eines Rechenfehlers zu niedrig berechneten Pflichtverteidigervergütung in Höhe von brutto € 549,74, mithin einen Betrag von € 366,49, in Abzug gebracht.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuss hat mit Beschluss vom 11.12.2007 die dem Pflichtverteidiger für die zweite Instanz zu erstattenden Gebühren antragsgemäß auf € 549,74 festgesetzt.
Nach Einholung von Stellungnahmen des Bezirksrevisors, der der beantragten Erstattung von notwendigen Auslagen aus der Landeskasse in Höhe von € 572,11 entgegengetreten ist, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuss mit dem Verteidiger am 14.02.2008 zugestelltem Beschluss vom 12.02.2008, den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die zu berücksichtigenden Pflichtverteidigergebühren die Wahlverteidigergebühren überstiegen, so dass kein festsetzungsfähiger Betrag verbliebe. Dem früheren Angeklagten seien in Form der Wahlverteidigergebühren (lediglich) Auslagen in Höhe von € 768,75 entstanden. Die geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale sowie die Umsatzsteuer seien nicht berücksichtigungsfähig. Von diesen Auslagen in Höhe von € 768,75 trage – entsprechend der Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsurteils – die Landeskasse (lediglich) zwei Drittel, mithin € 512,50. Darauf seien jedoch gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG trotz des teilweisen Freispruchs die Pflichtverteidigergebühren in voller Höhe, mithin ein Betrag von € 526,00, anzurechnen.
Gegen diese Entscheidung hat der frühere Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.02.2008, Eingang beim Amtsgericht Neuss per Fax am selben Tage, "Beschwerde" eingelegt mit der Begründung, dass die Mehrwertsteuer zu Unrecht abgesetzt worden sei und die Pflichtverteidigergebühren bei einem Teilfreispruch nicht vollständig, sondern lediglich anteilig anzurechnen seien. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuss hat mit Beschluss vom 05.03.2008 der als sofortige Beschwerde behandelten Eingabe nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde zulässig, aber unbegründet.
1.
Über die sofortige Beschwerde hat der Einzelrichter zu entscheiden. Nach § 464 b Satz 3 StPO sind auf das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das gesamte Verfahren der Kostenfestsetzung einschließlich des Beschwerdeverfahrens heranzuziehen sind. Somit findet auch § 568 Satz 1 ZPO Anwendung, wonach das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder – wie im vorliegenden Fall – von einem Rechtspfleger erlassen wurde. Die Kammer schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf an (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324 ff. m.w.N.).
2.
Das Rechtsmittel ist auch fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift ist am 21.02.2008 und damit innerhalb einer Woche bei Gericht eingegangen, so dass nicht nur die zivilprozessuale Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 464 b Satz 3 StPO i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern auch die strafprozessuale Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO) gewahrt ist.
3.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat im Ergebnis zu Recht den Kostfestsetzungsantrag zurückgewiesen, da dem teilweise freigesprochenen, früheren Angeklagten durch die Staatskasse keine Auslagen zu erstatten sind.
a)
Nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.06.2007 (7 Ns 33/07) kann der frühere Angeklagte und Beschwerdeführer zwei Drittel der ihm durch das Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse ersetzt verlangen und deren Höhe gemäß § 464 b Satz 1 StPO durch das Gericht des ersten Rechtszuges, hier des Amtsgerichts Neuss, in Person des Rechtspflegers (§ 21 Nr. 1 RPflG) festsetzen lassen.
aa)
Die dem früheren Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen ergeben sich aus seiner Belastung mit dem in § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG statuierten Anspruch seines Pflichtverteidigers auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren. Dieser Anspruch besteht – entsprechend dem Erstattungsanspruch des teilweise Freigesprochenen gegenüber der Staatskasse – nur in Höhe von zwei Dritteln (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 RVG). Dies hat der frühere Angeklagte bei seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.09.2007 nicht berücksichtigt; vielmehr hat er die Wahlverteidigergebühren zu Unrecht in voller Höhe in Ansatz gebracht.
Die vom Verteidiger für die Vertretung des Verurteilten in der zweiten Instanz bestimmten erhöhten Gebühren sind jedoch angesichts des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht zu beanstanden (§ 14 RVG); sie liegen jedenfalls innerhalb der 20 %-igen Toleranzgrenze. Dies gilt auch für die Pflichtverteidigergebühren.
bb)
Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG, der von "Gebühren" spricht, ergibt sich allerdings, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein Anspruch auf Zahlung von Auslagen nach Teil 7 VV RVG und damit auch der geltend gemachten Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00 nicht besteht. Es gibt im Übrigen auch keinen Grund, diese dem teilweise freigesprochenen, früheren Angeklagten zu erstatten, da der Pflichtverteidiger seine Auslagen im Festsetzungsverfahren nach §§ 55, 45 RVG aus der Staatskasse erhält (Volpert, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 53 Rn. 17 m.w.N. aus der Rspr.).
cc)
Dem Beschwerdeführer ist jedoch insoweit Recht zu geben, dass der Verteidiger gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG neben den Gebühren auch Anspruch auf die auf den Differenzbetrag zwischen Pflicht- und Wahlverteidigergebühren entfallende Umsatzsteuer hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.07.2000 – 1 Ws 57/00, Juris Rn. 9 a.E. m.w.N.). Die Umsatzsteuer gehört zwar nominell zu den Auslagen (vgl. Nr. 7008 VV RVG). Dennoch kann der Pflichtverteidiger die auf seine Wahlverteidigergebühren entfallende gesetzliche Umsatzsteuer vom Beschuldigten ersetzt verlangen, weil diese in Abhängigkeit und in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Gebührenanspruch steht (OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 1532, 1534; Volpert, a.a.O., § 52 Rn. 21 m.w.N.).
dd)
Nach Maßgabe des Vorgenannten sind vorliegend folgende Wahlverteidigergebühren gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG in Ansatz zu bringen:
| Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4125 VV RVG: | € 440,00 |
| Terminsgebühr gemäß Nr. 4126 VV RVG: | € 328,75 |
| Summe netto: | € 768,75 |
| Davon zwei Drittel: | € 512,50 |
| 19 % MwSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG: | € 97,37 |
| Summe brutto: | € 609,87 |
b)
Der gegen die Landeskasse gerichtete Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Wahlverteidigergebühren in Höhe von € 609,87 (€ 512,50 zuzüglich Umsatzsteuer) entfällt jedoch aufgrund der gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG vorzunehmenden Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren in Höhe von € 625,94 (€ 526,00 zuzüglich Umsatzsteuer).
aa)
Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG entfällt der Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Beschuldigten insoweit, als die Staatskasse (Pflichtverteidiger-) Gebühren gezahlt hat. Die dem Pflichtverteidiger des früheren Angeklagten für dessen Vertretung in der zweiten Instanz zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind antragsgemäß auf € 549,74 festgesetzt worden. Darin enthalten sind eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4125 VV RVG und eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4127 VV RVG in Höhe von jeweils € 263,00, was einer Summe von netto € 526,00 entspricht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG sind aus der Staatskasse gezahlte Auslagen – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – nicht abzuziehen, zumal § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Pflichtverteidiger insoweit – wie bereits dargelegt – auch keinen Anspruch gegen den Beschuldigten einräumt (Volpert, a.a.O., § 52 Rn. 22 m.w.N.). Es ergeben sich daher berücksichtigungsfähige Pflichtverteidigergebühren in Höhe von brutto € 625,94 (Gebühren in Höhe von € 526,00 zuzüglich 19 % MwSt. in Höhe von € 99,94).
Zwar sind diese nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG nur soweit in Ansatz zu bringen, als sie "gezahlt" wurden, was bislang nicht erfolgt ist. Auch sind sie aufgrund eines Rechenfehlers im Antrag lediglich in Höhe von € 549,74 festgesetzt worden. Um jedoch eine doppelte Inanspruchnahme der Staatskasse zu verhindern, kann – auch dann, wenn tatsächlich noch keine Gebühren gezahlt worden sind – der Pflichtverteidiger vom Beschuldigten und dieser im Fall seines (teilweisen) Freispruchs von der Staatskasse von vornherein nur die um die fiktive Gebührenzahlung aus der Staatskasse ermäßigten Pflichtverteidigergebühren geltend machen (LG Duisburg, JurBüro 2006, 425; dazu auch Volpert, a.a.O., § 52 Rn. 28).
bb)
Die Pflichtverteidigergebühren in Höhe von € 625,94 sind trotz Teilfreispruchs in voller Höhe auf die zu erstattenden Wahlverteidigergebühren anzurechnen und nicht lediglich insoweit, als sie den freisprechenden Teil betreffen (zutreffend Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.04.1999 – 2a Ws 91/99, Juris Rn. 14 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.07.2000 – 1 Ws 57/00, Juris Rn. 35 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.1991 – 1 Ws 511/91, JurBüro 1991, 1532, 1535; zum Streitstand vgl. Volpert, a.a.O., § 52 Rn. 57 ff. m.w.N.). Für eine vollständige Anrechnung spricht bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, da sich das Wort "insoweit" nicht auf den Umfang der Gebühren, sondern der Zahlung durch die Staatskasse bezieht. Das Gesetz differenziert nicht danach, auf welchen Teil der Tätigkeit des Pflichtverteidigers die Gebühren entfallen sind. Im Übrigen wird durch die in § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG angeordnete Verrechnung lediglich ein andernfalls durch Aufrechnung erzielbares Ergebnis vorweggenommen.
Nach vollständiger Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren verbleibt kein Rest an Wahlverteidigergebühren, die der (Pflicht-) Verteidiger gegen den früheren Angeklagten und dieser als teilweise Freigesprochener aus der Staatskasse erstattet verlangen könnte.
4.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 473 Abs. 1 StPO.
Der Beschwerdewert wird auf € 571,11 festgesetzt.