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Landgericht Düsseldorf·7 O 95/17·01.03.2021

Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf 0 € wegen grober Fahrlässigkeit

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf setzte die Vergütung des beauftragten Sachverständigen auf 0,00 € fest, entpflichtete ihn aber nicht. Streitgegenstand war die Frage, ob das Gutachten durch das Verhalten des Sachverständigen unverwertbar geworden ist. Das Gericht sah grob fahrlässiges Verhalten in wertenden und parteiischen Formulierungen, die die Neutralität infrage stellten. Deshalb entfiel der Vergütungsanspruch nach § 8a JVEG.

Ausgang: Entpflichtungsantrag abgelehnt, Vergütung des Sachverständigen wegen grober Fahrlässigkeit auf 0,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen erfolgt von Amts wegen, wenn das Gericht dies für angemessen hält (§ 4 Abs. 1 JVEG).

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Der Vergütungsanspruch eines Sachverständigen kann nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 JVEG auf 0 € festgesetzt werden, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens vorsätzlich oder pflichtwidrig grob fahrlässig herbeiführt.

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Grundlage des Vergütungsanspruchs ist die tatsächliche Leistungserbringung des Sachverständigen; inhaltliche Mängel berühren den Anspruch in der Regel nicht, es sei denn, das Gutachten ist objektiv unverwertbar.

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Ein Sachverständiger handelt grob fahrlässig, wenn er durch wertende oder parteiische Formulierungen (z. B. Bewertung der Glaubwürdigkeit, unangebrachte Empfehlungen) Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründet und damit die Verwertbarkeit des Gutachtens gefährdet.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 JVEG§ 4 Abs. 1 Satz 2 JVEG§ 8a Abs. 1 oder 2 Satz 1 JVEG§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG

Tenor

Der Sachverständige Prof. Dr. Q wird nicht entpflichtet.

Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 0,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen erfolgt von Amts wegen, wenn das Gericht die Festsetzung für angemessen hält, § 4 Abs. 1 JVEG. Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JVEG insbesondere dann angemessen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Abs. 1 oder 2 S. 1 JVEG in Betracht kommt (BeckOK KostR/Bleutge, 32. Ed. 1.1.2021, JVEG § 4 Rn. 4).

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Die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG auf 0,00 € festzusetzen.  Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt, weil er die Unverwendbarkeit seines Gutachtens pflichtwidrig grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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1.

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Der Sachverständige hat grundsätzlich bereits dann einen Vergütungsanspruch, wenn er ein in Auftrag gegebenes Gutachten erstattet. Grundlage für die Vergütung ist allein die Tätigkeit des Sachverständigen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG: Leistung des Sachverständigen). Der Vergütungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv oder nach der Auffassung des Gerichts oder der Parteien "richtig" ist (OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 537 und JurBüro 1992, 56). Inhaltliche Mängel und fehlende Überzeugungskraft des Gutachtens berühren daher in der Regel den Vergütungsanspruch nicht.

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Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt ausnahmsweise aber dann, wenn das Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin nicht als Entscheidungsgrundlage dienen kann und wenn der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat. In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, die Staatskasse bzw. die Parteien mit den Kosten des Gutachtens zu belasten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 537).

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Die Vergütung ist aber nur dann zu versagen, wenn der Sachverständige die Unverwertbarkeit seines Gutachtens vorsätzlich oder  pflichtwidrig grob fahrlässig herbeigeführt hat (so z. B. OLG München OLGReport 1995, 144, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.1995, 10 W 135/04, juris).

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Eine begründete Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit und die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit des Gutachtens führen somit nur dann zur Vernichtung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen, wenn dieser den Ablehnungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16. April 2015- 10 W 57/14, 10 W 57/14 (Abi) -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 8 W 388/13 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08. September 2011 - 8 U #####/#### -, juris).

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Der Sachverständige handelt dabei grob fahrlässig, wenn er in seinem Gutachten Formulierungen verwendet, die ein subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit rechtfertigen können. Die unbedingt erforderliche Unparteilichkeit des Sachverständigen gebietet es, dass sich der Sachverständige während der Gutachtenerstattung absolut neutral verhalten muss und dass er die Beweisfragen unvoreingenommen und objektiv beantwortet. Bereits der durch seine Formulierungen verursachte Anschein der Parteilichkeit macht das Gutachten unbrauchbar, auch wenn es sachlich tatsächlich ohne Mängel ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 16. April 2015- 10 W 57/14, 10 W 57/14 (Abi) -, juris).

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Hiernach hat der Sachverständige seine Ablehnung und die hieraus folgende Unverwertbarkeit des Gutachtens grob fahrlässig verschuldet.

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Aufgrund der Formulierung, dass er die Entscheidung der Klägerin, das gesamte System auszutauschen und ein neues System zu installieren, für nachvollziehbar und verständlich hält, lässt er eine Belastungstendenz erkennen. Ein Komplettaustausch eines komplexen Systems findet nur statt bei schwerwiegenden, nicht anders behebbaren Mängeln oder wenn erwartet wird, dass der Unternehmer nicht in der Lage sein wird, bestehende Mängel zu beheben. Diese Formulierung wurde vom Sachverständigen ohne jede Not benutzt. Gründe, die eine solche Formulierung und die damit verbundene Belastungstendenz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

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Gleiches gilt für die Formulierung, dass er den aus seiner Sicht jeweils glaubwürdigeren Sachvortrag der Parteien seinem Gutachten zugrunde legte, ohne dass er erkennen ließ, welchen Sachvortrag er an welcher Stelle nutzte. Auch hierdurch verletzte er grob fahrlässig seine Pflicht, indem er selber und ohne jede weitere Begründung den Vortrag einer Partei für glaubwürdiger erachtet und somit die Glaubwürdigkeit eines Vortrages bewertet. Es hätte ihm bereits bei Anstellung einfachster Überlegungen aufdrängen müssen, dass diese Vorangehensweise Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit begründen könnte.

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Auch der Hinweis an die Parteien, dass eine (vorprozessuale) Einigung aus Sicht des Sachverständigen wirtschaftlicher und vorzugswürdiger gewesen wäre, da in diesem Fall die Beklagte zur Lösung der Problematik der Schließanlage hätte beitragen können, lässt eine Bewertung des vorprozessualen Verhaltens der Klägerin erkennen und verletzt ebenfalls die Neutralitätsverpflichtung des Sachverständigen. Auch dieser Hinweis erfolgte ohne einen erkennbaren Anlass. Das Gutachten baut hierauf nicht auf.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.