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Landgericht Düsseldorf·7 O 94/13 U.·20.01.2014

Geschäftsführungsvergütung der Komplementär-GmbH: Einrede § 320 BGB und Aufrechnung

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter einer Komplementär-GmbH verlangte von den Rechtsnachfolgern mehrerer GmbH & Co. KGs anteilige Geschäftsführungsvergütung für 2008. Streitig war, ob die Beklagten wegen behaupteter Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) erheben und mit Schadensersatzforderungen aufrechnen können. Das LG Düsseldorf sprach die Vergütungen (teilweise nach Anerkenntnis) zu, weil Pflichtverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargetan waren und zudem Entlastungen Schadensersatzansprüche entfallen ließen. Soweit Ordnungsgelder geltend gemacht wurden, scheiterte die Aufrechnung außerdem am Insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbot (§ 95 Abs. 1 S. 3 InsO).

Ausgang: Zahlungsklage überwiegend zugesprochen (teils Anerkenntnis); Klage gegen eine bereits liquidierte Beklagte zurückgenommen/insoweit Kosten dem Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft kann die Gegenseitigkeit von Geschäftsführungsleistung und Vergütungszahlung die Anwendung des § 320 BGB auf gesellschaftsvertragliche Vergütungsansprüche ermöglichen; die gesellschaftsrechtliche „Lähmungsgefahr“ steht dem dann nicht entgegen.

2

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB setzt substantiierten Vortrag dazu voraus, welche geschuldeten Geschäftsführungsleistungen gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner konkret unterblieben sind; pauschale Hinweise auf organisatorische Schwierigkeiten genügen nicht.

3

Die Entlastung der Geschäftsführung führt grundsätzlich zum Ausschluss gesellschaftsinterner Schadensersatzansprüche wegen der von der Entlastungsentscheidung erfassten Maßnahmen oder Versäumnisse.

4

Eine Aufrechnung nach Insolvenzeröffnung ist gemäß § 95 Abs. 1 S. 3 InsO ausgeschlossen, wenn die Insolvenzforderung bereits zuvor unbedingt und fällig war, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung jedoch erst später entsteht.

5

Schadensersatz- oder Aufrechnungsforderungen erfordern eine nachvollziehbare Darlegung von Pflichtverletzung, Kausalität und Schadenshöhe; fehlen hierfür Grundlagen, scheidet auch eine Schätzung aus.

Relevante Normen
§ 320 BGB§ 273 BGB§ 95 InsO§ 307 ZPO§ 291 BGB§ 288 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagten zu 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten zu 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen

Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 3.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Der Beklagte zu 4.) wird verurteilt, an den Kläger 3.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten zu 5.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Der Beklagte zu 7.) wird verurteilt, an den Kläger 2.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,

Der Beklagte zu 8.) wird verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 30 %, der Beklagte zu 1.) zu 15%, die Beklagten zu 2.) als Gesamtschuldner zu 6 %, die Beklagten zu 3.) als Gesamtschuldner zu 6 %, der Beklagte zu 4.) zu 15 %, die Beklagten zu 5.) als Gesamtschuldner zu 11 %, der Beklagte zu 7.) zu 11 % und der Beklagte zu 8.) zu 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6.) trägt der Kläger.

Der Kläger trägt weiterhin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) zu 18 %, der Beklagten zu 3.) zu 30 % und des Beklagten zu 8.) zu 18 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagten zu 1.) und 4.) – 8.) für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung von Seiten aller Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Fa. J GmbG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.12.2008 aufgrund eines Eigenantrags vom 29.08.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Schuldnerin war einzige Komplementärin einer Vielzahl von als GmbH & Co.KGs organisierten Kapitalanlagegesellschaften, bei denen der einzelne Anleger einziger oder einer von nur wenigen Kommanditisten war. Der Kläger verlangt nunmehr von den Rechtsnachfolgern der Kommanditgesellschaften die der Inaolvenzschuldnerin als Komplementärin vertraglich versprochenen Geschäftsführungsvergütungen. Die jeweiligen Gesellschaftsverträge gewährten der Schuldnerin jährliche Geschäftsführervergütungen in Höhe von 4.000,- €, die vierteljährlich als Vorschuss in Teilbeträgen von 1.000,- € zu zahlen waren.

3

Die Schuldnerin schied mit Wirkung zum 31.08.2008 als Komplementärin der ehemaligen Beklagten zu 2), 5), 6), 7) und 8) sowie mit Wirkung zum 01.12.2008 aus der ehemaligen Beklagten zu 1), 3), und 4) aus. Vergütungen für das Jahr 2008 wurden nicht gezahlt, der Kläger berechnet Vergütungsansprüche bis zum 31.08. bzw. bis zum 30.11.2008.

4

Die ehemalige Beklagte zu 6.) wurde ersatzlos ohne Rechtsnachfolger liquidiert, der Kläger hat die Klage gegen diese zurückgenommen. Im Übrigen ist das Rubrum hinsichtlich der Rechtsnachfolger berichtigt worden.

5

Der Kläger ist der Ansicht, die Ansprüche stünden ihm zu, auf ein Zurückbehaltungsrecht könne sich die Beklagte nicht berufen. Selbst wenn die Verträge zum Teil die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts zuließen, handele es sich bei den Gesellschaftsverträgen nicht um gegenseitige Verträge, so dass die Anwendung des § 320 BGB bzw. § 273 BGB ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei der Schuldnerin auch keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Hierzu behauptet er, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe auch während seiner Inhaftierung vom 15.08. – November 2008 die Geschicke der Schuldnerin gelenkt, diese sei nicht handlungsunfähig gewesen. Im Übrigen hätten die Beklagten eine etwaige Handlungsunfähigkeit aber auch selbst zu verantworten, nachdem sie weder einen Notgeschäftsführer hätten bestellen lassen noch die Verträge gekündigt hätten.

6

Aufrechenbare Schadensersatzansprüche stünden den Beklagten nicht zu, da diese der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin Entlastung erteilt hätten, strafbares Verhalten sei dem Geschäftsführer nicht vorzuwerfen. Pflichtverletzungen seien ebenso wie kausale Schäden nicht substanziiert vorgetragen, jedenfalls liege aber ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten vor, da diese nicht adäquat auf die Situation reagiert habe. Ferner greife das Aufrechnungsverbot des § 95 InsO.

7

Nachdem er die Klage gegen die Beklagte zu 2.) in Höhe von 1.166,66 €, gegen den Beklagten zu 3.) in Höhe von 2.166,66 €, gegen den Beklagten zu 8.) in Höhe von 1.166,66 € und gegen die ehemalige Beklagte zu 6.) vollständig zurückgenommen hat,

8

beantragt der Kläger nunmehr noch,

9

1. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an den Kläger 3.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,

10

2. die Beklagten zu 2.) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,

11

3. die Beklagten zu 3.) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.500,-  € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,

12

4. den Beklagten zu 4.) zu verurteilen, an den Kläger 3.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,

13

5. die Beklagten zu 5.) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,

14

6. den Beklagten zu 7.) zu verurteilen, an den Kläger 2.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,

15

7. den Beklagten zu 8.) zu verurteilen, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen,

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Die Beklagten zu 2.) und 3.) haben die gegen sie gerichtete Klage in Höhe der nunmehr noch verfolgten 1.500,- € anerkannt.

17

Die Beklagten zu 1.), 4.), 5.), 7.) und 8.) beantragen,

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              die Klage zurückzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, ihnen stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu; § 320 BGB sei auch bei mehrgliedrigen Gesellschaften anwendbar, da die Gefahr einer möglichen Lähmung der Gesellschaft hier nicht bestehe, da alle Gesellschafter das Zurückbehaltungsrecht geltend machten. Sie behaupten, dass die Schuldnerin seit der Inhaftierung ihres einzigen Geschäftsführers handlungsunfähig gewesen sei und ihren Pflichten nicht nachgekommen sei. Sie hätten mehrfach versucht, den Geschäftsführer der Schuldnerin in der Untersuchungshaft dazu zu bewegen, dem Austausch der Komplementärin zuzustimmen, was aber letztlich verweigert worden sei. Die Gesellschaft sei auch tatsächlich handlungsunfähig gewesen, da trotz eines zunächst schlüssigen Geschäftskonzepts die gesamte Struktur der Insolvenzschuldnerin nicht auf die hohe Anzahl von Investoren eingerichtet gewesen sei. Spätestens im Jahr 2007 sei die Kommunikation mit den Anlegern vollständig zusammengebrochen. Nach der Inhaftierung sei das Tagesgeschäft dann vollständig zum Erliegen gekommen.

20

Ferner stünden einzelnen Beklagten aufrechenbare Ansprüche zu, da Jahresbilanzen nicht veröffentlicht worden seien und deshalb Ordnungsgelder festgesetzt und auch bezahlt worden seien. Auch andere Pflichtverletzungen hätten zu Schäden geführt, die die Forderungen des Klägers überstiegen.

21

Das Bundesamt für Justiz habe hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und 5.) aufgrund der Nichteinreichung von Jahresabschlüssen durch die Insolvenzschuldnerin  für das Jahr 2006 Ordnungsgelder in Höhe von je 2.500,- € verhängt. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 4.) sei es zu Androhung von Ordnungsgeldern gekommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1.) liege eine weitere Pflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin vor, da sie das vereinbarte Konzept nicht eingehalten habe. Bei korrektem Verhalten der Insolvenzschulderin wären Einlagen nicht getätigt worden bzw. dem Kommanditisten König erstattet worden. Auch habe die Insolvenzschuldnerin keine Anstrengungen unternommen, Ansprüche der J2 GbR, deren Gesellschafter die Beklagten zu 7.) und 8.) gewesen seien, durchzusetzen. Hierdurch sei diesen Beklagten ein Schaden von über 5.000,- € entstanden.

22

Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

25

Soweit die Beklagten zu 2.) und 3.) die gegen sie gerichteten Forderungen anerkannt haben, waren sie gem. § 307 ZPO antragsgemäß zu verurteilen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

26

II.

27

Die Klage gegen den Beklagten zu 1.) ist zulässig und begründet. Der Insolvenzschuldnerin stand gegen die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 1.) nach den vertraglichen Vereinbarungen für das Jahr 2008 noch eine Geschäftsführungsvergütung in Höhe von 3.666,66 € zu, die der Kläger gem. § 80 Abs. 1 InsO als Partei kraft Amts geltend machen kann. Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

28

Der Beklagte kann dem Kläger nicht gem. § 320 Abs. 1 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrages mit der Begründung entgegenhalten, die Insolvenzschuldnerin habe ihre Pflicht zur Geschäftsführung nicht mehr erfüllt.

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Zwar dürfte die Vorschrift im Hinblick auf den Beklagten zu 1.) anwendbar sein. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass es zum Wesen der Gesellschaft gehört, dass die Gesellschafter ihre individuellen Bedürfnisse dem gemeinsamen Zweck unterordnen, dass also ihre allseitigen Verpflichtungen auf diesen Zweck ausgerichtet sind und in ihren Verpflichtungsgehalt nicht von einem strengen Abhängigkeitsverhältnis zueinander vollkommen bestimmt werden (BGH, Urt. v. 28.11.1955 – II ZR 16/54, zitiert nach juris, Rdnr. 11). Soweit diese Erwägungen zu Zweifeln an der Gegenseitigkeit der Leistungsverpflichtung des Geschäftsführers zu der Verpflichtung der Zahlung der Vergütung führen, bestehen diese Bedenken jedenfalls dann nicht, wenn es sich um eine Gesellschaft mit nicht mehr als zwei Gesellschaftern handelt. Ungeachtet dessen, dass beide Seiten ihre Leistungen auch zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes erbringen, wird in diesem Fall die für § 320 BGB erforderliche Gegenseitigkeit bejaht, zumal die Gefahr einer Lähmung der Gesellschaft dadurch, dass ein Gesellschafter seine Interessen einseitig durchzusetzen versucht, nicht gegeben ist (Bergmann in: Juris PK-BGB, 6. Aufl., 2012, § 705, Rdnr. 11; Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., 2014, § 705, Rdnr. 13). Da es sich hier um eine Gesellschaft mit nicht mehr als zwei Gesellschaftern – der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten zu 1.) - gehandelt hatte, stehen der Anwendung des § 320 BGB keine Bedenken entgegen.

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Es ist jedoch weiterhin nicht ausreichend vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin im Jahr 2008 ihren Pflichten gegenüber dem Beklagten zu 1.) überhaupt nicht mehr nachgekommen ist, so dass letzterer die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben könnte.

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Soweit die Beklagten zu Geschehnissen aus dem Jahr 2007 vortragen, ist darauf hinzuweisen, dass für dieses Jahr die Vergütung unstreitig noch vollständig gezahlt wurde. Auch sind die Ausführungen so ungenau, dass die behaupteten Pflichtverletzungen den einzelnen Kommanditgesellschaften nicht zugeordnet werden können, so dass nicht nachvollziehbar wird, welchem der Beklagten hier ggf. ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen könnte.

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Soweit die Beklagten darauf abzielen, dass im Jahr 2008 durch die Inhaftierung des Geschäftsführers der Tagesbetrieb zusammengebrochen sei, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Behauptung wird zudem durch die vorgelegte Anlage B 1 nicht bestätigt. Zwar wird hier angeführt, dass das vorhandene Personal orientierungslos sei und nur noch mit einer Notbesetzung arbeite. Daraus ergibt sich aber, dass Personal noch vorhanden war. Welche Handlungen dieses im Hinblick auf den Beklagten zu 1.) ausgeführt bzw. nicht ausgeführt hat, obwohl die Insolvenzschuldnerin hierzu verpflichtet gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht. Dies wäre aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen, da sowohl das Landgericht Bielefeld als auch das Oberlandesgericht Hamm in ihren Entscheidungen vom 07.08.2008 (24 T 28/08) und 21.08.2008 (I-15 Wx 236/08) zur Bestellung eines Notgeschäftsführers darauf hingewiesen haben, dass die Insolvenzschuldnerin auch während der Inhaftierung des Geschäftsführers aufgrund der erteilten Vollmacht durchaus handlungsfähig geblieben ist.

33

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die Aufrechnung des Beklagten zu 1.) erloschen, da diesem aufrechenbare Schadensersatzansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zustanden.

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Schadensersatzansprüche scheiden bereits deshalb aus, da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass alle Beklagten durch die Änderungsverträge die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin entlastet haben. Folge der Entlastung ist der Fortfall etwaiger Schadensersatzansprüche. Durch die Entlastung begibt sich die Gesellschaft des Rechts, aus den zum Gegenstand der Entlastungsentscheidungen getroffenen Maßnahmen oder Versäumnissen des Geschäftsführers Rechtsfolgen gegen ihn herzuleiten (vgl. Scholz-Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., 2007, § 46, Rdnr. 89).

35

Darüber hinaus ist die Aufrechnung des Beklagten zu 1.) gem. § 95 Abs. 1 S.3 InsO ausgeschlossen, soweit er sich auf die Zahlung von Ordnungsgeldern stützt. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Dies war hier der Fall, da die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden sollte, nämlich die Klageforderung, bereits im Jahr 2008 fällig wurde, während die Gegenforderung auf Ersatz des Ordnungsgeldes erst im Jahr 2010 überhaupt entstand. Auf das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes gem. § 320 BGB kann sich der Beklagte zu 1.) nach den obigen Ausführungen nicht berufen.

36

Soweit sich der Beklagte zu 1.) auf ein vertragswidriges Verhalten der Insolvenzschuldnerin aufgrund einer Verletzung des vereinbarten Konzepts beruft, fehlt es für das Bestehen einer Gegenforderung über den oben erwähnten Gesichtspunkt der Entlastung hinaus an einer nachvollziehbaren Darlegung des Schadens des Beklagten zu 1.). Aus den schriftsätzlichen Ausführungen ist nicht ersichtlich, was überhaupt investiert worden ist und was der Beklagte zu 1.) hier tatsächlich verloren hat.

37

III.

38

Gegen den Beklagten zu 4.) steht dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen ebenfalls ein Anspruch in Höhe von 3.666,66 € zu. Der Beklagte zu 4.) verteidigt sich insoweit lediglich mit einem Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB, das ihm indessen nicht zusteht, da die Voraussetzungen nicht festgestellt werden können. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

39

IV.

40

Gegen die Beklagten zu 5.) hat der Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen noch einen anteiligen Anspruch auf Vergütung für das Jahr 2008 in Höhe von 2.666,66 €. Soweit sich die Beklagten auf ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB berufen, ist hier schon zweifelhaft, ob die Vorschrift anwendbar ist, da die Gesellschaft auf mehr als zwei Gesellschaftern bestand und die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Gesellschaftsvertrag jedenfalls erheblich eingeschränkt ist (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O.). Letztlich kann dies aber dahin stehen, da die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach den obigen Ausführungen auch im Hinblick auf die Beklagten zu 5.) nicht festgestellt werden können.

41

V.

42

Hinsichtlich der Beklagten zu 7.) und 8.) gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 7.) ein Anspruch in Höhe von 2.666,66 € und gegen den Beklagten zu 8.) ein Anspruch in Höhe von 1.500,- € zu. Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen scheidet nach den oben stehenden Erwägungen aus. Hinzu kommt, dass auch hier ein Schaden nicht ausreichend vorgetragen ist, Grundlagen auch für eine Schätzung fehlen.

43

VI.

44

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

45

VII.

46

In Bezug auf die Beklagte zu 6.) hat der Kläger gem. § 269 Abs. 3 S.2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage von vornherein unzulässig war. Die Liquidation erfolgte bereits vor der Klageeinreichung. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92 Abs.1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. § 93 ZPO ist nicht anwendbar, da sofortige Anerkenntnisse nicht vorliegen.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 1, 708 Nr 11, 711 ZPO.

48

Streitwert:

49

gegen Bekl. zu 1.): 3.666,66 €;

50

gegen Bekl. zu 2.): bis zum 12.02.2013: 2.666,.66 €;

51

seither: 1.500,- €;

52

gegen Bekl. zu 3.): bis zum 12.02.2013: 3.666,66 €;

53

seither: 1.500,- €;

54

gegen Bekl. zu 4.): 3.666,66 €

55

gegen Bekl. zu 5.): 2.666,66 €;

56

gegen Bekl. zu 6.): 2.666,66 € bis zum 12.02.2013

57

gegen Bekl. zu 7.): 2.666,66 €;

58

gegen Bekl. zu 8.): bis zum 12.02.2013: 2.666,66 €,

59

seither: 1.500,- €

60

gesamt:

61

bis zum 12.02.2013: 24.333,28 €,

62

seither: 17.166,64 €

63

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