Feststellungsurteil: Keine Gesellschafterstellung der Beklagten seit 09.10.2004
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagten seit dem 09.10.2004 keine Gesellschafterinnen mehr sind. Streitgegenstand sind die Wirksamkeit von Beschlüssen zur Einziehung/Ausschluss der Geschäftsanteile und die sich hieraus ergebende Rechtsstellung. Das Landgericht hat der Feststellung stattgegeben, weil satzungsmäßige Einziehungsbeschlüsse vorlagen und vorherige Anfechtungen erfolglos blieben; die satzungsregelung zur Vergütung bei Einziehung bildet die Grundlage für die Leistungsfolge.
Ausgang: Klägerin obsiegt: Feststellung, daß die Beklagten seit dem 09.10.2004 keine Gesellschafterinnen mehr sind
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsanspruch auf Beendigung der Gesellschafterstellung ist gegeben, wenn die zur Einziehung oder zum Ausschluss führenden Gesellschafterbeschlüsse wirksam sind und die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über Einziehung oder Ausschluss setzt die Beachtung der in der Satzung und im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Formerfordernisse und Beschlußmehrheiten voraus.
Erfolglos durchgeführte prozessuale Angriffe gegen Einziehungs- oder Ausschlußbeschlüsse verhindern nicht die gerichtliche Feststellung der Beendigung der Gesellschafterstellung.
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zur Vergütung bei Einziehung der Geschäftsanteile sind für die Rechtsfolgen verbindlich und bestimmen den Anspruch der ausgeschiedenen Gesellschafter.
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beklagten seit dem 09.10.2004 nicht mehr Gesellschafterinnen der Klägerin sind.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/2
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Feststellung, daß die Beklagten keine Gesellschafterinnen der Beklagten mehr sind. Die Beklagten waren ursprünglich Gesellschafterinnen der Klägerin und hielten an deren Stammkapital von 50.000 DM einen Anteil von jeweils 12.500 DM (6.391,15 €). Die weiteren Geschäftsanteile der Klägerin von jeweils nominal 12.500 DM wurden von Frau T3 und Herrn T2 gehalten. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Bl. 36 ff GA) ist unter § 4 Nr. 6 festgehalten: "Die Gesellschaft hat im Falle der Einziehung eine Vergütung zu zahlen. Diese entspricht dem Nennwert der Anteile,,.
In einer Gesellschafterversammlung vom 09.02.2001 faßten die Gesellschafter T2 und T3 mit 25 Stimmen die Beschlüsse, die Geschäftsanteile der Beklagten einzuziehen und die Beklagten aus der Gesellschaft auszuschließen. Diese Beschlüsse wurden seitens der Beklagten vor dem Landgericht E (Az. 37 O 38/01) mit dem Antrag, die in der Versammlung der Gesellschafter der Beklagten am 9. Februar 2001 zu TOP 3 gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, erfolglos angefochten. Nach erfolgloser Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem