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Landgericht Düsseldorf·7 O 78/07·03.02.2009

GmbH-Anteilsabtretung: Einbringungsvertrag ohne notarielle Form und Vertretungsmangel

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, weiterhin zu 80 % Gesellschafterin der W2 GmbH zu sein; im Termin blieb sie säumig, sodass die Klage abgewiesen wurde. Die Beklagte verlangte widerklagend u.a. Feststellung ihrer Gesellschafterstellung sowie hilfsweise Genehmigung/Übertragung der Anteile. Das Gericht sprach der Beklagten aus abgetretenem Recht 30.000 € nebst Zinsen zu, wies aber die Widerklage auf Feststellung bzw. Übertragung/Genehmigung ab. Ein Übergang der GmbH-Anteile scheiterte an der zwingenden notariellen Form (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG) und an fehlender wirksamer Vertretung der Klägerin beim notariellen Vertrag; § 16 GmbHG heilte dies nicht.

Ausgang: Klage wegen Säumnis abgewiesen; Widerklage nur hinsichtlich Zahlung von 30.000 € zzgl. Zinsen erfolgreich, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils sowie dessen Einbringung in eine Gesellschaft bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 3 GmbHG; ein Formverzicht ist ausgeschlossen.

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Die bloße privatschriftliche Einigung über die Einbringung/Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils begründet ohne notarielle Form keinen wirksamen dinglichen Abtretungsvertrag; sie ist regelmäßig als schuldrechtliches Kausalgeschäft zu verstehen.

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Die Berufung auf die Formnichtigkeit eines nach § 15 GmbHG beurkundungspflichtigen Geschäfts ist nur unter ganz ungewöhnlichen Umständen als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ausgeschlossen; allein ein faktischer Vollzug genügt hierfür nicht.

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Eine wirksame Stellvertretung setzt ein Handeln im fremden Namen voraus (Offenkundigkeitsprinzip, § 164 Abs. 1 BGB); tritt eine Person bei der Beurkundung nicht als Vertreter auf, kommt es auf eine etwaige Bevollmächtigung nicht an.

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Die Anmeldung/Legitimationswirkung nach § 16 GmbHG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Anteilsübertragung und nicht geeignet, Mängel des Abtretungsgeschäfts nach § 15 GmbHG zu heilen.

Relevante Normen
§ 330 ZPO§ 331 Abs. 1 ZPO§ 331 Abs. 2 ZPO§ 33 ZPO§ 256 ZPO§ 260 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 30.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % für den Zeitraum vom 04.10.2004 – 31.12.2004 und in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht die Klägerin vor E2 Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Y/Schweiz, deren Verwaltungsratsvorsitzender Herr T ist. Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in E, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Errichtung und die Verwaltung von Gebäuden und Wohnungen ist. Die Beklagte verfügt über ein Stammkapital von 25.000,- €. Gesellschafter sind die Klägerin und Herr N2 mit jeweils einem Geschäftsanteil von nominell 12.500,- €. Geschäftsführer der Beklagten war zumindest bis zur Gesellschafterversammlung am 08.02.2006 Herr L.

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Im Dezember 2005 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über einen Einbringungsvertrag. Dieser sah vor, dass sich die Klägerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung der Beklagten dazu verpflichtete, die von ihr neu zu übernehmende Stammeinlage in Höhe von 100,- € in Form einer Sacheinlage durch Einbringung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der W3 GmbH (im Folgenden kurz: W2 GmbH) zu leisten. Im Gegenzug sollte die Beklagte Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der W2 GmbH in Höhe von 3,7 Mio. € übernehmen.

4

In einer Telefonkonferenz am 05.12.2005 einigten sich die Parteien über die Art und Weise der Einbringung. Herr T und Herr C unterzeichneten daraufhin den Entwurf eines notariellen Vertrages, der neben den Beschlüssen für eine Kapitalerhöhung der Beklagten (Abschnitt II.) im Abschnitt III. die Verpflichtung der Klägerin und des Herrn C zur Übernahme von neuen Stammeinlagen in Höhe von jeweils 100 € enthielt. Im Abschnitt IV. war geregelt, dass die Klägerin ihre Einlageverpflichtung durch Einbringung des 80 %-Anteils an der W2 GmbH in die Beklagte erfüllen sollte. Herr C unterrichtete sodann Herrn U, der zumindest bis 13.03.2006 Geschäftsführer der W2 GmbH war, fernmündlich über die Unterzeichnung des Vertragsformulars.

5

Am 13.12.2005 unterzeichneten Herr L und Herr C – handelnd für die Klägerin und die Beklagte – einen vom Notar J unter der Urkunden-Nr. #####/####beurkundeten Vertrag. Der notariell beurkundete Vertrag hatte im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Vereinbarung vom 05.12.2005. In Abschnitt IV. § 6 des Vertrages war der Klägerin jedoch ein Rücktrittsrecht bis zum 31.01.2006 vorbehalten. Als Adressat der Rücktrittserklärung war dabei die Beklagte vorgesehen; die Erklärung sollte schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Soweit Herr L für die Klägerin auftrat, lag lediglich eine mündlich erteilte Vollmacht vor. Im Anschluss an die Beurkundung unterrichtete Herr C fernmündlich über die notarielle Beurkundung des Einbringungsvertrages.

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Am 31.01.2006 sandte Herr C der Klägerin ein Telefax. Darin berief er für 08.02.2006 kurzfristig eine Gesellschafterversammlung der Beklagten in E ein. Neben der Klägerin lud Herr C auch Herrn Y der Gesellschafterversammlung ein. Am 08.02.2006 fanden sich sodann Herr C und Herr L in den Geschäftsräumen der Beklagten ein. Außerdem waren Herr U der W2 GmbH sowie Frau N, Steuerberaterin der Beklagten, anwesend. Herr L hatte eine Untervollmacht von Herrn Rechtsanwalt X2, die auf einer von Herrn T an Herrn X2 erteilten Generalvollmacht zur Vertretung der Klägerin beruhte. Als Herr C ankündigte, eine Gesellschafterversammlung eröffnen zu wollen, verließ Herr U die Räumlichkeiten. Herr C forderte Herrn L auf, ihm die Vollmacht vorzulegen. Später fertigte Herr C ein Protokoll über die "Gesellschafterversammlung am 08.02.2006", wonach Herr U anstelle des Herrn Ym Geschäftsführer der Beklagten bestellt wurde.

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Mit Schreiben vom 04.05.2006 teilte Herr U in seiner Funktion als angeblicher Geschäftsführer der Beklagten der W2 GmbH erneut die Beurkundung des Einbringungsvertrages vom 13.12.2005 mit. Mit Schreiben vom 07.07.2006 erklärte der Verwaltungsratsvorsitzende der Klägerin, Herr T, eine Bestätigung der Bevollmächtigung des Herrn Ym Abschluss des Einbringungsvertrages vom 13.12.2005 sei bislang nicht erfolgt und werde auch nicht erfolgen.

8

Die Klägerin hatte schriftsätzlich angekündigt, sie werde beantragen,

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festzustellen, dass sie Gesellschafterin der W GmbH, eingetragen im Handelsregister Registergericht N3 HRB-Nr. 700719, mit einem Gesellschaftsanteil von 80 % ist, sowie festzustellen, dass die Beklagte nicht Gesellschafterin der W3 GmbH, eingetragen im Handelsregister Registergericht N3 HRB-Nr. 700719, ist.

10

Zur mündlichen Verhandlung vom 17.12.2008 war die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

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Die Beklagte beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Inhalt,

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die Klage abzuweisen;

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auf die Widerklage

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1.

15

die Klägerin zu verurteilen, an sie 30.000,- € zzgl. 6 % Zinsen für den Zeitraum vom 04.10.2004-31.12.2004 und 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen;

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2.

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festzustellen, dass sie Gesellschafterin E2 "W GmbH", eingetragen im Handelsregister Registergericht N3 HRB-Nr. 700719, mit einem Gesellschaftsanteil von 80 % ist, sowie festzustellen, dass die Klägerin nicht Gesellschafterin der vorgenannten Gesellschaft ist;

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hilfsweise

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a)

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die Klägerin zu verpflichten, den notariellen Einbringungsvertrag des beurkundenden Notars J, Urkundsnummer: C 124/2005, vom 12.12.2005 nach zu genehmigen;

21

b)

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die Klägerin zu verpflichten, an sie unverzüglich die Rechte an den von ihr gehaltenen Anteilen an der "W2 GmbH", eingetragen im Handelsregister des Registergerichts N3 HRB-Nummer 700719 (ehemals: "W2 X mbH", HRB-Nummer 4543 des Registergerichts I) rechtswirksam zu übertragen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei am 05.12.2005 ein formwirksamer Einbringungsvertrag zustande gekommen, da sich die Parteien darüber einig gewesen seien, dass der Vertrag ohne notarielle Beurkundung rechtswirksam sein sollte. Die Anteile an der W2 GmbH seien auch deshalb wirksam auf sie übergegangen, weil der Einbringungsvertrag zwischen allen Beteiligten vollzogen worden sei. Ferner sei die Klägerin bei der Unterzeichnung des notariellen Einbringungsvertrages vom 13.12.2006 wirksam von Herrn C vertreten worden. Im Übrigen sei das Berufen der Klägerin auf eine etwaige Formunwirksamkeit des Einbringungsvertrages vom 05.12.2005 bzw. der Rücktritt vom Einbringungsvertrag vom 13.12.2005 rechtsmissbräuchlich.

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Zu den mit dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Ansprüchen gegen die Klägerin aus abgetretenem Recht behauptet die Beklagte, die Ü mit Sitz in A habe der Klägerin mit Darlehensvertrag vom 04.10.2004 ein Darlehen in Höhe von 30.000,- € zur Erhöhung des Stammkapitals zur Verfügung gestellt. Dieses sei mit 6 % zu verzinsen gewesen und sollte inklusive Zinsen bis zum 31.12.2004 zurückgezahlt werden. Die Ü habe den Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 30.000,- € zzgl. Zinsen durch Vertrag vom 16.05.2007 an sie abgetreten.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klägerin war aufgrund ihrer Säumnis im Termin vom 17. Dezember 2008 mit der Klage abzuweisen (§ 330 ZPO) und hinsichtlich des Widerklageantrags zu Ziffer 1. antragsgemäß zu verurteilen (§ 331 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbssatz ZPO).

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E2 Widerklageantrag zu Ziffer 2. war abzuweisen, da auch das gemäß § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden anzunehmende Vorbringen der Beklagten und Widerklägerin diesen Antrag nicht rechtfertigt (§ 331 Abs. 2, 2. Halbssatz ZPO).

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Der Widerklageantrag zu 2. sowie die entsprechenden Hilfsanträge sind zwar zulässig. Es liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Widerklage vor: Es besteht Gerichts-, Partei- und Verfahrensidentität; die Widerklage wurde am 08.01.2007 und damit zwischen Rechtshängigkeit der Klage (20.11.2006) und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben. Auch dem Konnexitätsgebot des § 33 ZPO ist Rechnung getragen, da der Widerklageantrag zu 2. und die entsprechenden Hilfsanträge ebenfalls die Frage betreffen, wer Gesellschafter der W3 GmbH ist. Ferner ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten zu bejahen. Bei dem Widerklageantrag zu 2. handelt es sich nicht lediglich um das kontradiktorische Gegenteil dessen, was die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage begehrt. Während die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie zu 80 % Gesellschafterin der W2 GmbH und die Beklagte nicht Gesellschafterin der vorgenannten Gesellschaft ist, beansprucht die Beklagte die Feststellung, dass sie zu 80 % Gesellschafterin der W3 GmbH und die Klägerin nicht Gesellschafterin der vorgenannten Gesellschaft ist. Die Abweisung der Feststellungsklage der Klägerin beinhaltet allenfalls die Feststellung, dass die Beklagte Gesellschafterin der W3 GmbH ist, nicht aber, dass ihre Gesellschafterstellung einen Geschäftsanteil von 80 % umfasst. Die Hilfsanträge zum Widerklageantrag zu Ziffer 2. sind ebenfalls zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 260 ZPO vor. Die Hilfsanträge sind zudem zulässigerweise vom Eintritt einer innerprozessualen Bedingung, namentlich der Erfolglosigkeit des Widerklageantrags zu 2., abhängig gemacht.

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Der Widerklageantrag zu Ziffer 2. sowie die entsprechenden Hilfsanträge sind jedoch unbegründet.

32

Die Beklagte ist auch nach ihrem eigenen Vorbringen weder Gesellschafterin der W2 GmbH mit einem Geschäftsanteil von 80 % geworden, noch kann festgestellt werden, dass die Klägerin nicht (mehr) Gesellschafterin der vorgenannten Gesellschaft ist. Darüber hinaus ist die Klägerin weder dazu verpflichtet, den notariellen Einbringungsvertrag vom 13.12.2005 zu genehmigen, noch der Beklagten die von ihr gehaltenen Anteile an der W2 GmbH zu übertragen.

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Gesellschafterin der W2 GmbH mit einem Geschäftsanteil von 80 % ist auch nach dem als zugestanden anzusehenden Vorbringen der Beklagten nach wie vor die Klägerin. Die Klägerin hat ihren Geschäftsanteil nicht wirksam gemäß §§ 398, 413 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 GmbHG auf die Beklagte übertragen.

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In der mündlichen Abrede und der Unterzeichnung des Einbringungsvertragsformulars durch Herrn T und Herrn N2 am 05.12.2005 ist kein dinglicher Abtretungsvertrag zu sehen. Es handelt sich lediglich um das Kausalgeschäft, mit dem sich die Klägerin gegenüber der Beklagten schuldrechtlich zur Abtretung des Geschäftsanteils an der W2 GmbH verpflichtete. Eine am maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der zwischen den Parteien am 05.12.2005 getroffenen Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass der dingliche Rechtsübergang des Geschäftsanteils erst zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich bei der Beurkundung des Vertrages, stattfinden sollte. Herr T und Herr C gingen erkennbar davon aus, dass noch eine notarielle Beurkundung des Vertrages erfolgen sollte. Dies folgt zum einen daraus, dass die Klägerin mit der Einbringung ihres Geschäftsanteils an der W2 GmbH in die Beklagte ihre neue Sacheinlageverpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllen wollte. Der Erwerb dieses Geschäftsanteils setzte indes eine von den Beteiligten gewollte Kapitalerhöhung bei der Beklagten voraus, welche mit demselben Vertrag und aufgrund notarieller Beurkundung (§ 55 GmbHG) erfolgen sollte. Eine von dieser Kapitalerhöhung getrennte Einbringung des Geschäftsanteils an der W2 GmbH in die Beklagte war von den Parteien hingegen ersichtlich nicht gewünscht. Zum anderen sah auch das von Herrn T und Herrn C unterzeichnete Vertragsformular eine Beurkundung des Gesamtvertrages vor, wie sie die Beteiligten sodann auch tatsächlich in die Wege geleitet haben. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesamtgeschäft – einschließlich der Einbringung des Geschäftsanteils – erst durch die in Aussicht genommene notarielle Beurkundung dinglich vollzogen werden sollte.

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Doch selbst wenn man die Vereinbarung vom 05.12.2005 so auslegen wollte, dass bereits mit Wirkung zum 05.12.2005 ein dinglicher Rechtsübergang gewollt war, so wäre der Geschäftsanteil an der W2 GmbH nicht wirksam auf die Beklagte übergegangen. Denn mangels notarieller Beurkundung (§§ 8 ff. BeurkG) wäre E2 Abtretungsvertrag formnichtig gemäß § 125 S. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 GmbHG.

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Gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG ist zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter ein in notarieller Form geschlossener Vertrag erforderlich. Nach dem Zweck der Vorschrift bedarf auch die Einbringung eines Geschäftsanteils in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft der notariellen Form (M/Bayer, in: M/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 15 Rn 17; Von Falkenhausen/Schneider, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1, 2. Aufl. 2004, § 60 Rn 64; Reichert/Weller, der GmbH-Geschäftsanteil, 1. Aufl. 2006, § 15 Rn 30; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 15 Rn 25). Denn auch in diesem Fall liegt eine Abtretung durch Vertrag vor (Winter/Löbbe, in: Ulmer, GmbHG, Band I, 2005, § 15 Rn 115; Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 15 Rn 89). Soweit die Beklagte vorbringt, die Vertragsschließenden seien sich seinerzeit darüber einig gewesen, dass es zur Wirksamkeit des am 05.12.2005 geschlossenen Einbringungsvertrages keiner notariellen Beurkundung mehr bedurfte, so war ein Verzicht auf die notarielle Form nicht möglich. Das Formerfordernis des § 15 Abs. 3 GmbHG ist zwingend (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, 18. Aufl. 2006, § 15 Rn 21; Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 15 Rn 77; Winter/Löbbe, in: Ulmer, GmbHG, Band I, 2005, § 15 Rn 111).

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Auch der Einwand der Beklagten, das Berufen der Klägerin auf die Formunwirksamkeit des Einbringungsvertrages vom 05.12.2005 sei rechtsmissbräuchlich, greift im Ergebnis nicht durch. Die Beklagte hat keine besonderen Umstände vorgetragen, welche die Berufung auf die Formnichtigkeit seitens der Klägerin rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist jedoch nur unter ganz ungewöhnlichen Umständen möglich (Winter/Löbbe, in: Ulmer, GmbHG, Band I, 2005, § 15 Rn 133; OLG L2, WM 1971, 1035, 1036). Im Regelfall verstößt die Berufung auf den Formmangel wegen im öffentlichen Interesse liegender Schutzzwecke des Formerfordernisses des § 15 Abs. 3 GmbHG nicht gegen § 242 BGB (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 15 Rn 29). Allein der Vollzug des Einbringungsvertrages vom 05.12.2005 rechtfertigt nicht die Wertung des Verhaltens der Klägerin als unzulässige Rechtsausübung. Denn eine solche kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil beide Parteien das formunwirksame Geschäft jahrelang als gültig behandelt haben (BGH, WM 1978, 1039, 1042; Reichert/Weller, der GmbH-Geschäftsanteil, 1. Aufl. 2006, § 15 Rn 75). Hinzu kommt, dass die Parteien von der Beurkundungspflichtigkeit der Abtretung wussten. Anders lässt sich nicht erklären, warum sie eine Beurkundung des Gesamtvertrages erkennbar intendierten. Wer jedoch in Kenntnis der Beurkundungspflichtigkeit der Abtretung gleichwohl auf die notarielle Form verzichtet, kann sich später nicht auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung berufen (Altmeppen, in: Altmeppen/S, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 15 Rn 70; Reichert/Weller, der GmbH-Geschäftsanteil, 1. Aufl. 2006, § 15 Rn 75).

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E2 Geschäftsanteil der Klägerin in Höhe von 80 % an der W2 GmbH ist auch nicht durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 13.12.2005 auf die Beklagte übergegangen. Denn mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Klägerin haben sich die Parteien am 13.12.2005 nicht wirksam im Sinne der §§ 398, 413 BGB über die Abtretung des Geschäftanteils geeinigt.

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Ausweislich der Präambel des Vertrages wurde die Klägerin beim Abschluss des Vertrages am 13.12.2005 von Herrn L vertreten, und zwar als mündlich Bevollmächtigter aufgrund nachzureichender Vollmachtsbestätigung. Zu einer Nachreichung ist es indessen nicht gekommen. Stattdessen hat der Verwaltungsratsvorsitzende der Klägerin, Herr T, mit Schreiben vom 07.07.2006 erklärt, eine Bestätigung der Vollmacht des Herrn L sei bislang nicht erfolgt und werde auch nicht erfolgen.

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Soweit die Beklagte meint, die Klägerin sei bei der Unterzeichnung des notariellen Vertrages vom 13.12.2006 wirksam von Herrn C vertreten worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Herr C ist – auch nach dem als zugestanden anzusehenden Vortrag der Beklagten – bei dem Beurkundungstermin nicht als Vertreter der Klägerin aufgetreten. Gemäß § 164 Abs. 1 BGB setzt eine wirksame Stellvertretung jedoch ein Handeln im fremden Namen voraus (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Der Wille, im fremden Namen zu handeln, kann sich dabei aus einer ausdrücklichen Erklärung oder aber aus den Umständen ergeben, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Vorliegend hat Herr C den notariellen Vertrag weder ausdrücklich im Namen der Klägerin unterzeichnet, noch lassen die Umstände darauf schließen, dass ein Handeln im Namen der Klägerin beabsichtigt war. Die Tatsache, dass in der Präambel des Vertrages Herr L als Vertreter der Klägerin aufgeführt ist, zeigt vielmehr, dass Herr L und nicht Herr N4 für die Klägerin handeln sollte. Da bereits kein Handeln in fremden Namen vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob Herr C – wie die Beklagte behauptet – zur Vertretung der Klägerin überhaupt berechtigt gewesen wäre. Es ist daher unerheblich, ob Herr T die Herrn C ursprünglich unstreitig erteilte Vollmacht vom 20.04.2005 zuvor widerrufen hat.

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Mangels wirksamer Einigung der Parteien kann ferner dahinstehen, ob die Klägerin das ihr in Abschnitt IV. § 6 des Vertrages eingeräumte Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt hat. Schließlich kommt es für die Frage, ob die Klägerin den Geschäftsanteil an der W2 GmbH wirksam auf die Beklagte übertragen hat, nicht darauf an, ob eine wirksame Anmeldung nach § 16 GmbHG erfolgt ist. Denn die Anmeldung nach § 16 GmbHG ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Veräußerung des Geschäftsanteils, sondern dient allein der Legitimation des Erwerbers gegenüber der Gesellschaft. Sie ist nicht Teil des Abtretungsgeschäfts, ebenso wenig ist sie zu nachträglicher Heilung von Mängeln derselben geeignet (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 16 Rn 1, 9; Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 16 Rn 1, 22; Altmeppen, in: Altmeppen/S, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 16 Rn 3). Die Vorschrift des § 16 GmbHG hat vielmehr die Abtretung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 GmbHG zur Voraussetzung und bestimmt, ab wann diese Abtretung rechtliche Wirkung im Verhältnis zur GmbH haben soll, während sich diese Wirkung im Verhältnis der Vertragsteile untereinander und zu allen Dritten allein nach § 15 GmbHG und den Regeln des Abtretungsvertrages bestimmt (M/Bayer, in: M/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 16 Rn 1).

42

Wenn die Beklagte schließlich die Auffassung vertritt, die Klägerin sei aufgrund des privatschriftlichen Abschlusses des Einbringungsvertrages am 05.12.2005 sowie die bereits im Vorfeld erfolgte mündliche Einigung aller Beteiligten hinsichtlich der Einbringung der Geschäftsanteile jedenfalls verpflichtet, den notariellen Einbringungsvertrag zu genehmigen und ihr die Geschäftsanteile zu übertragen, so steht dem die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG entgegen. Mangels notarieller Beurkundung des Vertrages vom 05.12.2005 ist auch eine etwaige schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin formnichtig gemäß § 125 S. 1 BGB. Denn gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Form. Nach T2 und Zweck der Vorschrift unterliegt auch die Verpflichtung zur Einbringung eines Geschäftsanteils in eine Gesellschaft dem Formerfordernis. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Personengesellschaft erfolgen soll (Winter/Löbbe, in: Ulmer, GmbHG, Band I, 2005, § 15 Rn 51; Reichert/Weller, der GmbH-Geschäftsanteil, 1. Aufl. 2006, § 15 Rn 102; Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 15 Rn 50).

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 2; 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 50.000,- €