PV-Anlage mit Batteriespeicher: Kapazitätsdrosselung und Brandrisiko kein Werkmangel
KI-Zusammenfassung
Der Besteller verlangte nach Teilrücktritt die Rückzahlung des „Speicherpreises“ sowie Schadensersatz wegen Installationsschäden bei Lieferung und Montage einer PV-Anlage mit Batteriespeicher. Streitpunkt war u.a., ob ein Werk-/Bauvertrag vorliegt und ob abstrakte Brandgefahr, NCA-Zellen, Internetpflicht und spätere Kapazitätsdrosselung einen Mangel begründen. Das LG Düsseldorf qualifizierte den Vertrag als Bauvertrag (§§ 650a, 631 BGB) und verneinte einen Sachmangel bei Abnahme. Eine allgemeine Brandgefahr von Lithium-Ionen-Speichern sei Technologierisiko; spätere Herstellermaßnahmen seien der Beklagten nicht zurechenbar. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; Nebenforderungen scheiterten mangels Hauptanspruchs.
Ausgang: Klage auf Teilrückzahlung und Schadensersatz wegen angeblicher Mängel/Schäden an PV-Anlage und Speicher abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über Lieferung, Planung und funktionstaugliche Montage einer Photovoltaikanlage einschließlich Netzbetreiber-Anmeldung kann als Bauvertrag i.S.d. §§ 650a, 631 BGB einzuordnen sein, wenn die Installations- und Anpassungsleistungen dem Vertrag das Gepräge geben.
Nach konkludenter Abnahme trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Werkmangels i.S.v. § 633 BGB im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme.
Eine lediglich abstrakte Brandgefahr eines Lithium-Ionen-Batteriespeichers kann keinen Sachmangel begründen, wenn sie sich als allgemeines, bei vergleichbaren Produkten übliches Technologierisiko darstellt und keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des konkreten Geräts dargetan sind.
Eine Abweichung vom (behaupteten) „Stand der Technik“ begründet keinen Mangel, wenn als vereinbarte Beschaffenheit ein konkret bezeichneter Speichertyp mit bestimmter Zelltechnologie vertraglich geschuldet ist.
Eine nach Abnahme durch den Hersteller veranlasste Leistungsdrosselung des Speichers begründet keinen Mangel der Werkleistung des Unternehmers, wenn das Werk bei Abnahme die vereinbarte Leistung erreichte und der Unternehmer auf das spätere Verhalten Dritter keinen Einfluss hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Teils einer an die Beklagte gezahlten Vergütung aus einer Vereinbarung über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher.
Gegenstand der Vereinbarung („Kaufvertrag“, Anlage K9) ist u. a. ein Solarstromspeicher inkl. Wechselrichter „XXX V2.1 Modell: 7,5 Zusatzwechselrichter“, hinsichtlich dessen eine Erhöhung der Leistung von 7,5 kW auf 10 kW vereinbart wurde. Herstellerin des Speichers war die Streithelferin. Weiter wurde eine Installation unter Einschluss folgender Punkte vereinbart:
„• Montage der Solarstromanlage vom Dach bis zum Zählerschrank
• Umbau des Zählerschranks mit folgendem Leistungsumfang. Demontage alte Zählertafel (falls erforderlich)
• Montage eines neuen Zählerschranks für einen Zähler ohne Rundsteuergerät (falls erforderlich)
• Montage einer neuen Zuleitung zw. Hausanschluss und neuem Zählerschrank (nur falls erforderlich)
• Anbindung des neuen Zählerschranks an die vorhandene Unterverteilung
• Montage einer Zählervorsicherung
• Inbetriebnahme des neuen Zählerschranks
• Inbetriebnahme der fertiggestellten Solarstromanlage
• Einweisung in die Solarstromanlage
[…]
• EVU/Netzbetreiber-Anmeldung
• EVU/Netzbetreiber-Fertigmeldung“. Der Vertrag enthält darüber hinaus handschriftliche Eintragungen im Anschluss an die Zwischenüberschrift „Feinplanung“.
Unter dem 17.05.2023 (Anlage K8) legte die Beklagte die aus Anlage K8 ersichtliche „Abschlussrechnung“, die einen Batteriespeicher „XXX V3 hybrid duo“ aufführt und auf eine Gesamtsumme von 51.652,50 EUR sowie einen Gutschriftsbetrag unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen von 9.510,28 EUR endete. Im letzten Absatz heißt es:
„Ihre Gesamtleistung beträgt:
[…]
Im Gesamtbetrag sind 12.348,00 EUR Netto Lohnkosten enthalten.
Speicherpreis: 14.300,00EUR netto“.
Installiert wurde ein Batteriespeicher mit der Seriennummer XXX, der Batteriemodule mit Lithium-Nickel-Kobalt-Aluminium-Oxid-Zellen (sogenannte NCA-Zellen).
Anfang März 2022 kam es zu insgesamt 3 Vorfällen, bei denen Speicher der XXX GmbH Verpuffungen in den Technikräumen von Wohnhäusern verursachten. Die Streithelferin entschloss sich am 09.03.2022 dazu, alle ca. 66.000 im Feld befindlichen Speicher durch eine Fernabschaltung in einen geregelten Standby-Modus zu versetzen.
Im März 2023 kam es erneut zu einem Brandvorfall eines Speichers der Streithelferin, die alle Speicher mit baugleichen Batteriemodulen sicherheitshalber in einen reduzierten Betriebszustand versetzte.
Am 09.08.2023 wurde eine automatische Leistungsreduzierung von Speichern der Streithelferin vorgenommen, nachdem Anfang August 2023 zwei Brandvorfälle an Speichern der XXX GmbH aufgetreten waren. Dabei wurden ca. 90.000 Batteriespeicher vorsorglich in ihrer Kapazität beschränkt und können bis zu 70 % ihrer Kapazität be- und entladen werden.
Mit Schreiben vom 29.09.2023 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, den Speicher wieder uneingeschränkt und sicher in Betrieb zu nehmen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2023 ließ der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und forderte den bezahlten Kaufpreis gegen Rücknahme des Batteriespeichers unter ausdrücklichem Angebot, dass die Beklagte den Batteriespeicher abholen könne, mit Fristsetzung von 14 Tagen zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, die Parteien hätten einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung geschlossen. Die Annahme eines Werkvertrages komme nicht in Betracht, weil der Montageanteil am gesamten Auftragsvolumen nicht mehr als 10% betrage.
Ursache der Brände seien Kurzschlüsse der NCA-Zellen. Die Defekte der Zellen entstünden durch produktions- oder alterungsbedingte Beschädigungen der Zellstruktur. Die Brandgefahr sei vor 2020 niedriger gewesen, weil die Streithelferin ihre Zulieferin für die Herstellung der Zellmodule angewiesen habe, andere Batteriezellen einzubauen. Trotz Einführung der Diagnosesoftware bestehe die Brandgefahr der Speicher fort.
NCA-Zellmodule seien nicht Stand der Technik, was sich daraus ergebe, dass die Streithelferin nunmehr beim Modultausch LFP-Zellen verwenden wolle.
Der Speicher leide zudem unter dem nicht behebbaren Sachmangel der zwingenden Erforderlichkeit einer Internetverbindung. Der Speicher erfordere sowohl eine aktive Internetverbindung als auch eine Verbindung zu den Wartungsservern der Herstellerin.
Der Kläger behauptet, bei der Installation des streitgegenständlichen Speichers und der PV-Anlage seien mehrere Schäden in seinem Haus und an der Fassade aufgetreten. Wasser sei über das offene Dach hinein gelaufen, weil die Dachziegel bei der Installation zu lange offen gelassen worden seien. Es seien Löcher für die Kabelverlegung auf der falschen Seite des Hauses gebohrt worden, sodass diese nunmehr ungenutzt seien und die Fassade des Hauses seitdem durchlöchert sei. Die Reparatur dieser Schäden die koste 2.000,00 EUR.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 14.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2023 Zug um Zug gegen Übergabe des XXX-Batteriespeichers mit der Seriennummer XXX zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2023 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 567,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, es fehle an einzelfallbezogenem Vortrag zu einer Mangelhaftigkeit des an den Kläger gelieferten Batteriespeichers. Aus 6 Einzelfällen von Verpuffungen und Bränden bei insgesamt mindestens 130.000 installierten Stromspeichern der XXX GmbH und der sorgfältigen und sicherheitsbewussten Untersuchung der Vorfälle sowie der vorsorglichen Sicherheitsmaßnahmen könne der Kläger nicht schließen, dass bei seinem konkreten Speicher ein Brandrisiko vorliege.
Die Tatsache, dass Lithium-Ionen-Batterien einem grundsätzlichen Technologierisiko unterliegen, sei kein isoliertes Problem der Speicher der XXX GmbH. Dies sei hinlänglich bekannt und müsse grundsätzlich hingenommen werden, wenn eine Lithium-Ionen-Batterie erworben werde. Alle Lithium-Ionen-Batterien, beispielsweise auch die Akkus von Handys, unterlägen diesem Technologierisiko.
Ein Zellschaden in den Batteriemodulen des klägerischen Speichers im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei nicht vorgetragen. Ein Sachmangel lasse sich auch nicht aus den Garantiebedingungen der Streithelferin ableiten. Es liege auch kein Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 475b Abs. 2, 3 BGB vor. Bei dem Batteriespeicher samt der SmartGuard-Software handele es sich schon nicht um eine Ware mit digitalem Element im Sinne der Legaldefinition des § 327a Abs. 3 BGB.
Der Kläger habe bereits kein Recht zum Rücktritt, weil es an der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung fehle. Jedenfalls müsse sich der Kläger bei Bestehen eines Rücktrittsrechts einen Nutzungsvorteil nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 BGB anrechnen lassen. Insoweit seien zumindest 3.430,00 EUR von der Forderung gemäß Klageantrag zu 1. in Abzug zu bringen.
Ein Rücktritt wäre im Übrigen nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe für mehrere zehntausend Euro eine Photovoltaikanlage erworben, die unstreitig ordnungsgemäß arbeite. Lediglich ein Bauteil dieser Anlage sei um 30 % seiner maximalen Speicherkapazität gedrosselt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der an die Beklagte entrichteten Vergütung nach den hier anwendbaren Regelungen gemäß §§ 650a, 631, 634 Nr. 3, 636, 346 BGB.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Ein Teilrücktritt des Klägers kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Leistung der Beklagten mangelhaft gewesen war und der Kläger nach vergeblichem Nachbesserungsverlangen und Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachbesserung den Teilrücktritt erklärt hätte. Es fehlt bereits an einem Mangel gemäß § 633 BGB; liegt jedoch nicht vor
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher ist ein Bauvertrag gemäß §§ 650a, 631 BGB. Die Beklagte schuldete nicht nur die Lieferung und Übereignung der Photovoltaikanlage mit Speicher, sondern auch deren funktionstaugliche Montage inklusive Planung unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse. Schlussendlich hatte sie die Anlage beim Energieversorger an- und fertigzumelden. Dabei handelt es sich nicht um unwesentliche Montagearbeiten, sondern um aufwendige Installations- und Anpassungsarbeiten, die zudem, worauf das Gericht hingewiesen hat, nicht von jedermann ausgeführt werden können, und durch die der Vertrag die wesentliche Prägung erfährt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Montagekosten betrügen unter 10 % des Auftragswertes, ist dies angesichts der in der Rechnung ausgewiesenen Lohnkosten bereits nicht nachvollziehbar; die Höhe der Montagekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist indes auch nur ein Gesichtspunkt im Rahmen einer wertenden Betrachtung, die hier zu keiner anderen Beurteilung führt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre werkvertraglich geschuldete Leistung mangelhaft i.S.v. §§ 633, 634 BGB erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast lieg beim Kläger, da er die Anlage jedenfalls konkludent i.S.v. § 640 BGB abgenommen hat. Dabei ist im Zivilprozess das ausdrücklich von beiden Parteien als unstreitig erklärte Datum der Montage am 08.08.2022 zugrunde zu legen. Die errichtete Anlage hat der Kläger bezahlt und in Gebrauch genommen, ohne Mängel zu rügen. Erst mit Schreiben vom 29.09.2023 und damit über ein Jahr nach der unstreitigen Installation und über vier Monate nach der Abschlussrechnung hat er sich mit Bemängelungen an die Beklagte gewandt.
§ 633 Abs. 2 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Eine abstrakte Brandgefahr eines Batteriespeichers wie dem streitgegenständlichen begründet keinen Sachmangel. Die den sechs Brandgeschehen an von der Streithelferin hergestellten NCA-Batteriespeichern stellen die Verwirklichung eines allgemeinen Technologierisikos dar, da allgemein bekannt ist, dass Lithium-Ionen-Batterien, wie aus vergleichbaren Ereignissen bei Mobiltelefonen und Elektroautos, über die medial berichtet wurde, ein gewisses Brandrisiko mit sich bringen. Damit weist der Batteriespeicher eine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und welche die Kläger nach der Art des Werkes erwarten konnten (§ 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auf den entsprechenden Vortrag der Streithelferin hat Kläger nicht dargetan, dass die statistische Wahrscheinlichkeit eines Brandes der Batteriespeicher der Streithelferin nicht, wie von ihr vorgetragen, gering ist.
Der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass gerade sein Speicher kurzschlussgefährdet ist.
Ein Mangel liegt ferner nicht darin, dass der Speicher mit NCA-Zellen ausgestattet ist. Soweit der Kläger mit dem Stand der Technik argumentiert, dem NCA-Zellen nicht entsprächen, verhilft dies seinem Begehren nicht zum Erfolg. Denn Gegenstand der Leistungspflicht und damit vereinbarte Beschaffenheit war ein konkret bezeichneter Batteriespeichertyp mit der darin verbauten Technologie.
Schließlich begründet die Reduzierung der Speicherkapazität und Ladeleistung durch die Streithelferin keinen Mangel der Leistung der Beklagten. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme erreichte der Speicher die vertraglich vereinbarte Leistung. Auf das nachfolgende Verhalten der Streithelferin hatte die Beklagte keinen Einfluss. Wie die von der Streithelferin gewährte Garantie auszulegen ist und ob die Streithelferin gegen die Bedingungen ihrer Bauteilgarantie verstoßen hat, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits daher unerheblich.
Ebenso wenig ist der Umstand, dass der Speicher dauerhaft mit dem Internet verbunden sein muss, nicht geeignet, einen Mangel der Werkleistung der Beklagten zu begründen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Leistung der Beklagten nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Soweit der Kläger darüber hinaus Mängel der Werkleistung bzw. Schäden vorgetragen hat, ist er darauf nach dem Bestreiten durch die Beklagtenseite außerhalb der Vergleichsverhandlungen nicht mehr zurückgekommen, und hat weder seinen Vortrag konkretisiert noch Beweis angeboten hat.
Ein Anspruch steht dem Kläger auch nicht aus anderweitigen rechtlichen Erwägungen zu.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache sind auch die Nebenforderungen nicht begründet. Entsprechendes gilt auch für den Feststellungsantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 16.300,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.