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Landgericht Düsseldorf·7 O 5/06·15.05.2007

Anwaltshaftung: Keine Pflichtverletzung bei unzureichenden Mandantenangaben

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Berufungsverfahren eines Werklohnprozesses, der wegen unschlüssigen Vortrags verloren ging. Streitig war, ob der Prozessbevollmächtigte die Mandantin ausreichend zur erforderlichen Konkretisierung der Zusatzaufträge und zum Prozessrisiko hingewiesen sowie weitere Aufklärung betrieben hatte. Das Landgericht verneinte eine beweisbare Pflichtverletzung, weil nach der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Mandant auf Nachfrage weitere Konkretisierungen verneint hatte. Auf diese Angaben durfte der Anwalt – zumal bei sachkundigem Mandanten – vertrauen; auch der Korrespondenzanwalt traf hier keine weitergehende Mitwirkungspflicht. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter anwaltlicher Pflichtverletzung mangels Nachweises einer Pflichtverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus Anwaltsvertrag setzt die sichere Feststellung einer anwaltlichen Pflichtverletzung voraus; verbleibende vernünftige Zweifel gehen zulasten des Anspruchstellers.

2

Der Rechtsanwalt muss die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Tatsachen aufklären, überlassene Unterlagen sorgfältig auswerten und bei erkennbaren Lücken auf Vervollständigung hinwirken; grundsätzlich darf er jedoch auf die tatsächlichen Angaben des Mandanten vertrauen.

3

Verneint der Mandant auf konkrete Nachfrage nachvollziehbar die Möglichkeit weiterer Tatsachenkonkretisierung, ist der Anwalt regelmäßig nicht verpflichtet, Unterlagen ohne greifbaren Ansatz weiter „ins Blaue hinein“ auszuwerten oder zusätzliche Informationen aus Parallelverfahren zu beschaffen.

4

An die Risikohinweispflicht sind strenge Anforderungen zu stellen; eine besonders eindringliche Warnung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der sachkundige Mandant die Anforderungen und das daraus folgende erhebliche Prozessrisiko erkennbar vollständig erfasst.

5

Ein Korrespondenzanwalt haftet nicht wegen unterbliebener Überprüfung bzw. Mitwirkung an der Aufbereitung des Sachvortrags, wenn die Mandantin ihn von der Informationsaufbereitung und -weiterleitung ausdrücklich ausnimmt und die Aufgaben dem Prozessanwalt zuweist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB, 241 Abs. 2 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag§ VOB/B § 2 Nr. 5, 6, 10§ 280 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 91/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch.

3

Die Fa. XXX, deren Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin, der Zeuge XXX, ist nahm Herrn XXX aus einem Werkvertrag auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 76.834,16 DM vor dem Landgericht Krefeld, Az.: 4 O 398/00 in Anspruch. In diesem Verfahren wurde die XXX von dem Beklagten zu 1.) vertreten.

4

Herr XXX hatte die XXX mit Umbauarbeiten an einer sanierungsbedürftigen Eigentumswohnung in einem sanierungsbedürftigen Altbau beauftragt. Die XXX behauptete, Herr XXX habe sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen beauftragt, auch soweit sie nicht von ihren Angeboten erfasst gewesen seien.

5

Das Landgericht Krefeld gab der Klage in vollem Umfang statt. Hiergegen wandte sich Herr XXX mit der Berufung. Im Berufungsverfahren wurde die XXX vom Beklagten zu 2.) vertreten. Den Beklagten zu 1.) beauftragte die XXX als Korrespondenzanwalt.

6

Das Oberlandesgericht Düsseldorf forderte die XXX mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 26.10.2001 auf, ihren Vortrag zu Umfang und Auftrag hinsichtlich der über das Angebot hinaus gehenden Zusatzleistungen zu ergänzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Anlage K 3, Bl. 27 f. GA) verwiesen. Hierauf reichte der Beklagte zu 2.) den Schriftsatz vom 13.12.2001 nebst Anlagen ein, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird (Anlage K 2, Bl. 21 ff. GA).

7

Mit Urteil vom 12.04.2002 wies das Oberlandesgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als unschlüssig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Vortrag der XXX habe den Anforderungen aus dem Hinweis- und Auflagenbeschluss nicht genügt. Wegen der Begründung wird im Einzelnen auf die Seiten 10 – 13 des OLG-Urteils (Anlage K 4, 29 ff, 38 – 41 GA) verwiesen.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber der XXX verletzt. Hierzu behauptet sie, der Beklagte zu 2.) habe die vom Zeugen XXX überreichten Unterlagen mit seinem Schriftsatz vom 13.12.2001 mehr oder minder unkommentiert überreicht, ohne den Zeugen zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass die darin enthaltenen Informationen dem Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senates nicht genügten.

9

Der Beklagte zu 1.) habe – soweit unstreitig - mit Schreiben vom 13.11.2001 den Hinweis- und Auflagenbeschluss an den Zeugen XXX mit der Bitte um Rückruf weitergeleitet. Am 15.11.2001 sei es dann – ebenfalls unstreitig - zu einer Besprechung mit dem Beklagten zu 2.) gekommen.

10

In dieser habe der Beklagte zu 2.) betont, es sei nicht notwendig, die weiteren Baubesprechungen als Beweis für die Beauftragung der zusätzlichen Leistungen der Positionen 15 und 16 der Schlussrechnung anzuführen. Wichtig sei einzig, dass man die Tagelohnzettel ausführlich ergänze bzw. erläutere. Der Zeuge XXX solle im übrigen weiter "technische Erläuterungen" zu den zusätzlichen Arbeiten anfertigen. Nach Überreichung der Unterlagen habe eine weitere Besprechung stattfinden sollen.

11

Der Zeuge XXX habe sodann die Unterlagen zusammengestellt und am 20.11.2001 persönlich, ohne Voranmeldung in der Kanzlei des Beklagten zu 2.) abgegeben. Zu einem Kontakt mit dem Beklagten zu 2.) sei es an diesem Tage nicht gekommen. Der Beklagte zu 2.) habe sich sodann bis zum 29.11.2001 nicht gemeldet, woraufhin der Zeuge an diesem Tag bei ihm angerufen und gefragt habe, ob er mit den Unterlagen "klar gekommen sei". Der Beklagte zu 2.) habe dieses mit dem Bemerken bejaht, die Unterlagen seien ausreichend und das Telefonat ohne weitere Nachfragen bzw. Erläuterungen beendet.

12

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 2.) habe den Inhalt der überreichten Unterlagen nicht richtig verstanden, andernfalls er hätte erkennen müssen, dass darin zwar die Nachtragsarbeiten sehr detailliert erläutert seien, allerdings keine Informationen über die Umstände der Beauftragung bzw. die Voraussetzungen der §§ 2 Nr. 5, 6, 10 VOB/B enthalten seien. Der Zeuge XXX sei bei entsprechendem Hinweis des Beklagten zu 2.) auch zu weiteren Angaben in der Lage gewesen. Dies zeige der nunmehr 5 Jahre danach im Zusammenwirken mit dem jetzigen Klägervertreter entstandene Schriftsatz vom 04.12.2006 (Bl. 144 ff. GA).

13

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.01.2007 vertritt die Klägerin die Ansicht, bereits aus den mit Schriftsatz vom 13.12.2001 eingereichten Unterlagen, insbesondere der Anlage HA 3, hätten sich bei entsprechender Nachfrage und Zuordnung die erforderlichen Informationen für einen auflagengemäßen Vortrag ergeben. Jedenfalls habe der Beklagte zu 2.) den Zeugen nicht ausreichend auf die prozessualen Konsequenzen seiner unvollständigen Unterlagen hingewiesen. Sie behauptet schließlich, die Beklagten hätten schon damals über weitergehende Informationen, insbesondere eine Liste von Baubesprechungen aus einem Parallelprozess verfügt, den der Beklagte zu 1.) für den Architekten XXX gegen den damaligen Bauherrn XXX geführt habe.

14

Ihren Schaden beziffert die Klägerin mit der von der XXX verlorenen Klagesumme (39.285,28 €) und den angefallenen Kosten des Rechtsstreits (16.275,94 €).

15

Sie beantragt,

16

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 54.810,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Die Beklagten beantragen,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie erheben die Einrede der Verjährung.

20

Im Übrigen behaupten sie, die Unterlagen seien vom Zeugen XXX am 29.11.2001 persönlich überreicht worden. In einem rund zweistündigen Informationsgespräch sei der Zeuge XXX vom Beklagten zu 2.) an diesem Tag von diesem auf die Unzulänglichkeiten der zusammengestellten Unterlagen, insbesondere das Fehlen von Nachtragsangeboten und den Hinweis auf die Entstehung von Mehrkosten hingewiesen worden und habe geantwortet, dass beides versäumt worden sei und er sich auch nicht in der Lage sehe, die behaupteten Aufträge nach Ort, Zeit und Umständen näher darzulegen.

21

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 10.10.2006 (Bl. 119 f. GA).

22

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 (Bl. 304 ff. GA) verwiesen.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 280 I, 241 II, 611, 675 BGB in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag.

26

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht eine anwaltliche Pflichtverletzung der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts nicht frei von vernünftigen Zweifeln fest.

27

Bei der Klärung des Sachverhalts trifft den Rechtsanwalt eine Pflicht zur umfassenden Klärung der für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkte. Dabei hat er die ihm überlassenen Unterlagen sorgfältig auszuwerten und bei lückenhafter Information auf Vervollständigung zu drängen. Bei alledem darf er sich in der Regel auf die tatsächlichen Angaben des Mandanten verlassen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 280 Rn. 77 m.w.N.). In rechtlicher Hinsicht hat er den Mandanten erschöpfend zu beraten und insbesondere nachdrücklich über das Ausmaß des Prozessrisikos hinzuweisen (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O., Rn. 80).

28

Auch gemessen an diesen hohen Anforderungen ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2.) nicht bewiesen.

29

Der Zeuge XXX hat zwar ausgesagt, es habe weder am 29.11.2001 noch irgendwann sonst eine Besprechung der von ihm überreichten Unterlagen gegeben, geschweige denn einen Hinweis des Beklagten zu 2.) auf die Unzulänglichkeit derselben. Vielmehr habe der Beklagte zu 2.) nur knapp am Telefon erklärt, die Unterlagen seien ausreichend. Er, der Zeuge XXX, habe sich aufgrund einer vorhandenen internen Dokumentation durchaus in der Lage gesehen, zu den näheren Umständen der mündlichen Beauftragungen der Zusatzarbeiten auf der Baustelle auch zeitlich und tatsächlich konkret Stellung zu nehmen. Die Einarbeitung der Daten wäre ihm bei entsprechendem Hinweis jedenfalls noch bis zum 14.12.2001 möglich gewesen.

30

Der Aussage des Zeugen XXX stehen indes die nicht minder glaubhaften Angaben des Beklagten zu 2.) entgegen. Dieser hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, es habe am 29.11.2001 sehr wohl eine persönliche Besprechung mit dem Zeugen XXX stattgefunden. Anlässlich dieser Besprechung habe er, der Beklagte, insbesondere die Tagesberichte laut Anlage HA 3 im Ausgangsprozess überflogen und den Zeugen u.a. konkret gefragt, ob er noch weitere Informationen liefern könne, mit denen die Zusatzaufträge nach Ort, Zeit und Umständen konkretisiert werden könnten. Dieses habe der Zeuge ausdrücklich verneint unter Hinweis darauf, dass die Aufträge zwar immer im Zuge der Besprechungen erfolgt seien, aber nach Ort, Zeit und Umständen nicht weiter konkretisierbar erfolgt seien. Auch zu einer Abgrenzung zwischen Vertrags- und Zusatzleistungen könne er über die Tagelohnzettel hinaus nichts sagen.

31

Die Angaben des Beklagten sind nicht minder glaubhaft als diejenigen des Zeugen XXX.

32

Der Beklagte zu 2.) war wie auch der Beklagte zu 1.) zu den fraglichen Vorgängen bereits aus dem Gebot der Waffengleichheit heraus persönlich anzuhören. Diese Notwendigkeit ergab sich vorliegend im besonderen Maße aus der Konstellation heraus, dass der Zeuge XXX, der als Geschäftsführer der vormaligen Mandantin wirtschaftlich eigentlich Partei des hiesigen Regressprozesses ist und nur durch den - klägerseits auch nicht auf andere Weise erklärbaren - Formalakt der Abtretung im die Zeugenstellung erlangt hat.

33

Dieser Umstand war nicht nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Beklagten persönlich anzuhören sind, sondern konnte auch bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Angaben nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden. Standen sich demnach mit den Angaben des Zeugen und des Beklagten zu 2.) letztlich bei wirtschaftlicher Betrachtung die gegenläufigen Angaben / Bekundungen der Parteien dieses Prozesses diametral gegenüber, so konnte den Bekundungen des Zeugen mangels Neutralität jedenfalls nicht per se ein höheres Maß an Überzeugungskraft beigemessen werden. Im Gegenzug fehlte es auch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Angaben des Beklagten zu 2.) weniger glaubhaft sein könnten, als diejenigen des Zeugen XXX. Für seine Aussage, es sei am 29.11.2001 zu einer ausführlichen Besprechung gekommen, spricht vielmehr in hohem Maße der im Termin vorgelegte Gesprächsvermerk gleichen Datums. Da das Gericht keinen Anlass hat, dem Beklagten zu 2.) eine nachträgliche Manipulation zu unterstellen, dies umso mehr als er sich deren Bedeutung als Anwalt und Organ der Rechtspflege im besonderen Maße bewusst wäre, spricht die Überreichung in hohem Maße für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Auch wenn sich darin inhaltlich die Kernsätze seiner bekundeten Nachfrage an den Zeugen nicht festgehalten finden, ist damit jedenfalls die Aussage des Zeugen XXX in einem wesentlichen Punkt, dass nämlich über die Unterlagen gar nicht mehr gesprochen worden sei, erschüttert.

34

Es spricht auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten zu 2.), dass er die gegenüber dem Gericht getätigten Angaben nicht 1:1 in dem Vermerk festgehalten hat. Dieses hätte sich zwingend nur dann angeboten, wenn er bereits vorausschauend hätte seine Nachfrage dokumentieren wollen für den Fall, dass es später einmal zu einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Zeugen bzw. der XXX komme. Davon dass eine derartige generell absichernde, misstrauische Grundhaltung indes nicht seinem Naturell entspricht, vermochte sich das Gericht einen persönlichen Eindruck während der Anhörung zu machen. Auch spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass er den Vermerk erst im Termin am 19.12.2006 vorgelegt hat. Er hat hierzu überzeugend ausgeführt, es sei bislang gar nicht absehbar gewesen, dass das bis dahin beklagtenseits behauptete und klägerseits nicht bestrittene Gespräch noch in Abrede gestellt werde, was in der Tat erstmals mit Schriftsatz vom 04.12.2006 der Fall war.

35

Nichts anderes folgt aus der Aussage des Zeugen Thomas XXX, der letztlich zu der Frage, wann und wie die Unterlagen überreicht wurden nur Angaben vom Hörensagen machen konnte, die er zeitlich nicht einmal näher präzisieren konnte.

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Auch der Umstand, dass nunmehr in diesem Prozess mit dem Schriftsatz vom 04.12.2006 die Konkretisierung und Zuordnung der Angaben in weiten Teilen nachgeholt wurde, spricht nicht zwingend für die höhere Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen XXX. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt, er habe die Daten wegen des Zeitdrucks nicht zusammenstellen können. Es erscheint nicht völlig fern liegend, dass er zum damaligen Zeitpunkt angesichts des großen Umfangs und der Unübersichtlichkeit der von ihm für eine weitere Konkretisierung durchzuarbeitenden Unterlagen dem Beklagten zu 2.) eine entsprechend abschlägige Auskunft erteilt hat, obwohl er eigentlich zu mehr in der Lage gewesen wäre.

37

Nach alledem kann nicht frei von vernünftigen Zweifeln ausgeschlossen werden, dass der Zeuge XXX entgegen seinen Bekundungen damals gegenüber dem Beklagten zu 2.) auf konkrete Nachfrage hin erklärt, nähere Angaben zu Zeit und Umständen der mündlich erteilten Zusatzaufträge nicht liefern zu können. Genau diese Informationen hat das Oberlandesgericht ausweislich seines Urteils im Vorprozess auf Seite 12 und 13 (Bl. 40 f. GA) als fehlend und damit als unverzichtbar angesehen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2.) aus dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Nachfrage bei der Sachverhaltsaufklärung ist daher nicht bewiesen.

38

Der Beklagte zu 2.) war angesichts dessen auch nicht verpflichtet, die Anlage HA 3 im Einzelnen noch weiter durchzuarbeiten. Angesichts der unmissverständlich abschlägigen Antwort des Zeugen durfte er auf die Richtigkeit der Angaben der Mandantin vertrauen. Aus dem gleichen Grund waren auch weder der Beklagte zu 2.) noch der Beklagte zu 1.) gehalten, sich weitergehende Informationen aus Anlagen aus einem Parallelprozess zu erarbeiten, so die angeblich vom Architekten XXX überreichte Liste der Baubesprechungen. Der Schriftsatz bot daher keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

39

Soweit die Klägerin darin "beispielhaft" zwei Tagelohnberichte herausgreift und mit dem Bemerken versieht, es hätte hier nur anders vorgetragen werden müssen, widerspricht sie im Übrigen bereits ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 04.12.2006, wonach der Beklagte zu 2.) sofort bei Durchsicht der Anlagen hätte erkennen müssen, dass sie keine Informationen über die näheren Umstände der Beauftragung bzw. §§ 2 Nr. 5,6,10 VOB/B enthielten. Ebenso wenig hätte der Beklagte zu 2.) zu § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B weiteren Vortrag leisten können, da auch die danach geforderten Ankündigungen sich nach der von ihm bekundeten Antwort des Zeugen XXX zeitlich und den Umständen nach nicht näher konkretisieren ließen. Dass schließlich die Vergütungspflicht unabhängig von der Darlegung der Voraussetzungen des § 2 Nr. 6 VOB/B sich hätte begründen lassen, insbesondere der Bauherr XXX hierzu hätte vortragen lassen, hat das damals erkennende Oberlandesgericht ausweislich seines Hinweis- und Auflagenbeschlusses und der Ausführungen im Berufungsurteil ersichtlich anders beurteilt, so dass insoweit die Prognose gerechtfertigt ist, dass entsprechender Vortrag zu dieser Problematik den Verlust des Ausgangsprozesses nicht hätte abwenden können.

40

Das Vertrauen des Beklagten zu 2.) in die Antwort des Zeugen war im Übrigen vorliegend in besonderem Maße schützenswert, handelt es sich doch bei dem Zeugen um einen in besonderem Maße informierten und sachkundigen Mandanten.

41

So hat der Zeuge bei seiner Aussage vor der Kammer keinen nennenswerten Zweifel daran offen gelassen, dass er die Anforderungen, die der Senat im besagten Hinweis- und Auflagenbeschluss aufgestellt hat, spätestens seit der – unstreitigen – Besprechung mit dem Beklagten zu 2.) vom 15.11.2001 vollständig durchdrungen hatte. Er hat mehrfach, auch auf gezielte Nachfrage des Gerichts betont, ihm sei bereits nach dem Gespräch vom 15.11.2001 klar gewesen, dass es erforderlich sei, auch anzugeben, wann die Zusatzaufträge jeweils erteilt worden seien, dass er dieses aber bis zur erstmaligen Überreichung der Unterlagen an den Beklagten zu 2.) nicht habe bewerkstelligen können.

42

Im Ergebnis aus dem gleichen Grund kann dem Beklagten zu 2.) im vorliegenden Fall auch keine schuldhafte Verletzung seiner Risikohinweispflicht vorgeworfen werden. Unter normalen Umständen entspräche zwar der von ihm bekundete Hinweis, die Unterlagen seien ein bisschen dürftig, es müsse aber aufgrund der Tagesberichte eigentlich Beweis erhoben werden, nicht den strengen Anforderungen an die Risikohinweis-/bzw. Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts. Anders liegt der Fall aber hier. Der Zeuge XXX war sich, wie er es unmissverständlich ausgesagt hat, in vollem Umfang im Klaren darüber, was er eigentlich an Informationen hätte liefern müssen, um dem Auflagenbeschluss gerecht zu werden. Ihm musste daher bei verständiger Würdigung seiner Aussage dementsprechend auch klar sein, dass das, was er dem Beklagten zu 2.) überreicht hatte, jedenfalls nicht ausreichte und dementsprechend der weitere Prozess mit einem erheblichen Verlustrisiko für die XXX verbunden war. Dementsprechend wäre er zumindest auf die Nachfrage des Beklagten zu 2.) gehalten gewesen, ihm mitzuteilen, dass er mehr Zeit brauche, um die Konkretisierung nachzuliefern. Angesichts seiner klaren Durchdringung der Problematik und abschlägigen Antwort zur Verfügbarkeit weiterer Informationen bedurfte es damit einer eindringlichen und nachdrücklichen nochmaligen Warnung durch den Beklagten zu 2.) ausnahmsweise nicht mehr.

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Entfällt nach alledem eine Haftung des Beklagten zu 2.), gilt dies erst Recht für den Beklagten zu 1.).

44

Dieser war nach der ausdrücklichen Bekundung des Zeugen XXX von diesem ausdrücklich von der Informationsweiterleitung an den Beklagten zu 2.) ausgenommen. Der Zeuge wollte die von zu sammelnden Informationen dem Beklagten zu 2.) persönlich in einem Informationsgespräch überreichen und besprechen. Da den Beklagten zu 1.) damit ausnahmsweise als Korrespondenzanwalt keine Pflicht zur Mitwirkung der Informationsaufbereitung und –weiterleitung an den Prozessanwalt traf, insbesondere nicht zur Überprüfung des Schriftsatzes des Beklagten zu 2.) vom 13.12.2001 ist nicht ersichtlich, inwieweit er seine Beratungspflicht verletzt haben sollte. Er haftet schließlich auch nicht wegen Einreichung einer unschlüssigen Klage. Jedenfalls ist der Zurechnungszusammenhang insoweit unterbrochen, nachdem nicht festgestellt werden kann, dass die erforderliche "Nachbesserung" in 2. Instanz an einer Pflichtverletzung der Beklagten gescheitert ist.

45

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 1,2 ZPO.

46

Streitwert: 54.810,78 €