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Landgericht Düsseldorf·7 O 45/01·25.02.2008

Bereicherungsanspruch nach Vollstreckung aus Prozessvergleich verneint

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich die Rückzahlung geleisteter 9.516,88 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Er berief sich darauf, die titulierte Forderung sei bereits vor Vergleichsschluss durch Verrechnung/Aufrechnung erfüllt gewesen. Das Landgericht verneinte eine rechtsgrundlose Leistung, weil der Vergleich wirksam ist und eine behauptete Erfüllung bzw. ein zur Aufrechnung geeigneter Gegenanspruch nicht bewiesen wurde. Die Klage wurde abgewiesen; die Beweislast für Erfüllung trägt der Kläger (non liquet).

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der im Rahmen der Vollstreckung geleisteten Beträge aus § 812 BGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Abschluss der Zwangsvollstreckung ist ein Angriff gegen die Vollstreckung nicht mehr mit der Vollstreckungsgegenklage, sondern nur noch mit einer Leistungsklage (Bereicherung) möglich; der Übergang ist nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung.

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Im Rahmen einer fortgesetzten Vollstreckungsgegenklage bzw. der anschließenden Bereicherungsklage sind Einwendungen zulässig, die auch nach § 767 ZPO erhoben werden könnten; der ursprüngliche Bestand eines wirksam festgestellten Prozessvergleichs kann dabei nicht erneut in Frage gestellt werden.

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Ein Prozessvergleich schafft für die übernommenen Leistungspflichten eine neue Rechtsgrundlage; Einwendungen, die lediglich die Berechnungsgrundlage oder „Übersetzung“ der Vergleichssumme aus dem früheren Rechtsverhältnis betreffen, sind grundsätzlich abgeschnitten.

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Die Annahme einer Erfüllung durch Abtretung an Erfüllungs statt setzt voraus, dass der Gläubiger die Abtretung als Erfüllungsleistung annimmt; hierfür trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.

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Eine Aufrechnung nach § 387 BGB scheitert, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht gegen den Gläubiger der Hauptforderung gerichtet ist oder der behauptete Gegenanspruch (etwa nach § 816 Abs. 2 BGB) nicht nachgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 362 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB§ 767 ZPO§ 264 Nr. 3 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. BGB§ 794 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

( T a t b e s t a n d:

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Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der seiner Auffassung nach unrechtmäßigen Vollstreckung des Beklagten aus dem zwischen den Parteien im Verfahren 7 O 129/99 abgeschlossenen Prozessvergleichs geltend.

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Die Parteien schlossen am 13.07.2000 in dem Verfahren umgekehrten Rubrums 7 O 129/99 einen Vergleich mit dem Inhalt, dass der Kläger dieses Verfahrens an den Beklagten einen Betrag von 13.000,-- DM zum Ausgleich der Klageforderung zahlt. Der Beklagte dieses Verfahrens hatte in dem vorbezeichneten Rechtsstreit gegen den Kläger einen sog. Renovierungskostenzuschuss in Höhe von 15.994,88 DM eingeklagt. Der Kläger hat den Prozessvergleich im Nachhinein wegen arglistiger Täuschung des Beklagten angefochten. Dieser habe das Gericht und den klägerischen Prozessbevollmächtigten darüber getäuscht, dass der Kläger die eingeklagte Forderung bereits erfüllt habe. Die Anfechtung blieb vor der Kammer und dem 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts erfolglos.

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Der Beklagte betrieb aus dem Prozessvergleich die Vollstreckung. Der Kläger zahlte im Rahmen der Zwangsvollstreckung insgesamt 9.516,88 € an den Beklagten. Diesen Betrag verlangt er nunmehr von dem Beklagten zurück, da er nach seinem Vorbringen die im Verfahren 7 O 129/99 streitgegenständliche Forderung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits erfüllt habe.

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Hierzu trägt er vor: Grundlage des "Renovierungskostenvorschusses" sei – insoweit unstreitig - eine Provisionszahlung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Beklagten und seine Ehefrau in N gewesen. Die Firma N2 - Immobilien habe eine Provision in Höhe von 29.974,40 DM gezahlt, die nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien im Verhältnis 80% für den Beklagten zu 20 % für den Kläger habe aufgeteilt werden sollen. Hieraus habe sich ein Anspruch des Beklagten in Höhe von 23.979,52 DM ergeben. Auf diese Forderung habe er unstreitig 13.979,52 DM gezahlt. Dies habe der Beklagte ihm auch am 10.12.1998 (Bl. 17 GA) quittiert. Die noch ausstehende Forderung sei mit seinen Provisionsansprüchen aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung an die Eheleute I in der G-Straße in E3 verrechnet worden. Die Firma J habe zur Sicherung der Finanzierung des Immobilienerwerbs durch die Eheleute I deren Schulden in Höhe von 31.000,-- DM abgelöst. Danach seien die Banken bereit gewesen, den Eheleuten Ym Erwerb der Wohnung einen Kredit zu gewähren. Allerdings sei die J nicht bereit gewesen, daneben noch eine Provision in Höhe von 20.000,-- DM an ihn, den Beklagten und den Zeugen L auszuzahlen. Diese Provision hätten die Eheleute I übernehmen sollen. Von der Provision hätten je 7.500 DM an ihn und den Beklagten und 5.000 DM an den Zeugen L fließen sollen. Die Finanzierung sei dergestalt erfolgt, dass das Ehepaar I zwei Bausparverträge in entsprechender Höhe abgeschlossen und diese sofort zur Auszahlung gebracht habe. Die Auszahlung sei an den Beklagten erfolgt. Es sei dann eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden, nach der der Zeuge L 2.500,-- DM habe erhalten sollen, was auch geschehen sei und im Übrigen der auf ihn entfallende Provisionsanspruch sowie der von dem Zeugen L an ihn abgetretene Anspruch in Höhe von insgesamt 10.000,00 DM mit der noch offenen Provisionsforderung des Beklagten aus dem eigenen Immobilienerwerb habe verrechnet werden sollen. Damit sei der noch offene Betrag ausgeglichen worden. Die Forderung des Beklagten sei bereits erfüllt worden, bevor er diese in dem Vorprozess geltend gemacht habe.

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Er beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.516,88 € (18.613,40 DM) zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 1.431,62 € (2.800,00 DM) seit dem 21.11.2000, 29.12.2000, 01.02.2001 sowie auf weitere4 5,222,03 € (10.213,40 DM) seit dem 07.06.2001 hilfsweise Zinsen auf 8.178,05 € (15.994,88 DM) seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 09.07.2001 sowie auf weitere 1.338,83 € (2.618,52 DM) ab Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 10.11.2004.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Die dem Prozessvergleich zu Grunde liegende Forderung habe sich auf insgesamt 39.672,00 DM belaufen, da er, der Beklagte, später erfahren habe, dass der Kläger mit der Firma N2 eine Provision von 900,00 DM/qm vereinbart habe. Der von dieser Provision auf ihn entfallende Teil belaufe sich auf 31.737,60 DM. Hiervon habe er im Vorprozess lediglich 29.974,40 DM abzüglich gezahlter 13.979,52 DM, mithin 15.994,88 DM geltend gemacht. Provisionszahlungen in Bezug auf den Immobilienerwerb der Eheleute I habe er mit Ausnahme eines Betrages von 2.500,00 DM, den er an den Zeugen I weitergeleitet habe, nicht erhalten. Eine von dem Kläger geschilderte Verrechnungsabrede habe es auch nicht gegeben.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und L. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vernehmung wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll der Sitzungen vom 09.05.2006 Blatt 331 ff GA sowie vom 29.01.2008, Bl. 433 ff GA.

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Die Kammer hat die Akten 232 C #####/####bzw. 35 C #####/####Amtsgericht E beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 9.516,88 € aus § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB wegen der Durchführung der Vollstreckung aus dem zwischen den Parteien in dem Verfahren 7 O 129/99 am 13.07.2000 geschlossenen Prozessvergleichs.

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Der Übergang von der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zur Leistungsklage nach Abschluss der Zwangsvollstreckung stellt nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung dar. Mit der Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Vollstreckungsgegenklage. Der Kläger vermag das Ergebnis der aus seiner Sicht zu Unrecht durchgeführten Zwangsvollstreckung nur noch mit einer Leistungsklage gestützt auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung des Vollstreckungsgläubigers zu korrigieren (OLG T, MDR 1991, 669, OLG G, FamRZ 1981, 978; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. 2008, § 264 Rn. 6).

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Der Kläger hat nach § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB die im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Beklagten gezahlten 9.516,88 € mit Rechtsgrund geleistet.

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Bei der so genannten "fortgesetzten Vollstreckungsgegenklage" kann der Kläger dem Beklagten alle rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Einreden entgegenhalten, auf die er auch eine Klage nach § 767 ZPO hätte stützen können. Zu den insofern zulässigen Einwendungen gehören allerdings nicht solche, die den ursprünglichen rechtlichen Bestand des Prozessvergleichs in Frage stellen. Hierüber ist in Fortsetzung des früheren Verfahrens zu entscheiden (BGHZ 28, 171; BGH, WM 1985, 673; Zöller-Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 15a). Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts E hat in seiner Entscheidung vom 13.10.2000 rechtskräftig festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom Kläger nicht mit Erfolg habe angefochten werden können und dieser daher wirksam sei (Bl. 20 GA).

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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die in dem Vergleich titulierte Forderung von 13.000,00 DM sei übersetzt. Der Vergleich ändert das ursprünglich Rechtsverhältnis nur insoweit als er streitige oder ungewisse Punkte regelt, im Übrigen bleibt es nach Inhalt und Rechtsnatur bestehen (BGH, NJW-RR 1987, 1426). Für die in dem Vergleich selbst eingegangenen Leistungspflichten schafft er allerdings eine neue Rechtsgrundlage, insofern ist ein Rückgriff auf den ursprünglichen Vertrag nicht erlaubt (BGH, WM 1979, 205, Palandt-Sprau, a.a.O., § 779 Rn. 11). Sofern der Kläger meint, Berechnungsgrundlage für den sog. Renovierungskostensvorschuss sei der Betrag von 29.974,40 DM, von dem auf den Beklagten 23.979,52 DM entfielen, kann er hiermit nicht mehr gehört werden. Mit dem Prozessvergleich haben die Parteien die Leistungspflicht des Klägers mit der Zahlung von 13.000,00 DM rechtswirksam neu definiert bzw. für den Fall, dass der Kläger dieses Verfahrens die Vergleichssumme nicht rechtzeitig leistet, die ursprüngliche Klagesumme wieder aufleben lassen. Daran ist der Kläger gebunden.

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Der Anspruch ist auch nicht durch eine Verrechnung bzw. Aufrechnung mit dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Gegenansprüchen in Höhe von 10.000,00 DM aus dem Verkauf der Immobilie G-Straße in E3 an die Eheleute I erfüllt.

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Der Kläger ist mit dem Erfüllungseinwand nicht präkludiert. Bei Titeln, die der Rechtskraft nicht fähig sind, da sie keine mündliche Verhandlung voraussetzen – hierzu gehört auch der Prozessvergleich –greift die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO nicht (Zöller, a.a.O., § 767 Rn. 20).

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Soweit der Kläger sich auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten stützt, die eine Verrechnung der Provisionen aus dem Vermarktung der Immobilie Ym Gegenstand hat, ist dieses Vorbringen schon nicht schlüssig. Im Übrigen ist sie durch die Vorlage der Quittung vom 10.12.1998 (Bl. 17) auch nicht nachgewiesen. Bei der Verrechnungskonstruktion handelt es sich rechtlich um die Abtretung der dem Kläger zustehenden Provisionsanprüche gegen die Firma J bzw. die Eheleute I an den Beklagten an Erfüllungs statt. Damit wollte der Kläger die gegen ihn bestehende Forderung des Beklagten ausgleichen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Abtretung angenommen hat. Aus der Quittung vom 10.12.1998 ergibt sich eine solche Annahme jedenfalls nicht. Hier wird nur bestätigt, dass er den Betrag in Höhe von 13.979,52 DM am 11.12.1998 komplett erhalten hat. Einen darüber hinausgehenden Aussagewert ist der Quittung nicht beizumessen. Schon gar nicht ist im Hinblick auf die Ungewissheit, ob die Eheleute Y der Zahlung der Provision auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse überhaupt in der M waren, einer solchen vermeintlichen Vereinbarung zu entnehmen, dass der Beklagte die Abtretung an Erfüllungs statt angenommen hat und damit seine gegen den Kläger bestehende Forderung erlöschen sollte.

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Auch der Einwand der Aufrechung ist nicht begründet, weil dem Kläger gegen den Beklagten keine Ansprüche zustehen, mit denen er hätte aufrechnen können.

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Die von dem Kläger erklärte Aufrechnung mit vermeintlichen ihm gegen den Beklagten zustehenden Ansprüchen greift mangels Gegenseitigkeit nicht durch. Nach § 387 BGB muss sich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegen den Gläubiger der Hauptforderung richten. An diesem Erfordernis fehlt es, weil dem Kläger gegen den Beklagten in Bezug auf die Provision im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb durch die Eheleute I keine Ansprüche zustehen, mit denen er hätte aufrechnen können. Ein solche bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB hätte sich nur dann ergeben, wenn die Eheleute I die aus den beiden Bausparverträgen geflossenen 20.000,00 DM tatsächlich an den Beklagten bezahlt hätten. Die Beweisaufnahme hat indessen nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit ergeben, dass die Eheleute I dem Beklagten tatsächlich die aus den beiden Bausparverträgen stammenden 20.000,00 DM ausgezahlt haben.

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Nach dem im Verlauf des Verfahrens wechselnden Vortrag des Klägers hatten er, der Beklagte und der Zeuge L mit der Firma J bzw. mit den Eheleuten I vereinbart, dass ihnen aus der Vermittlung der Immobilie in E3 eine Provision in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM zufließen sollte und zwar je 7.500,00 DM an den Kläger und den Beklagten und 5.000,00 DM an den Zeugen L. Auf Grund dessen bestand zunächst ein Anspruch des Klägers entweder gegen die Fa. J oder die Eheleute I, nicht jedoch gegen den Beklagten. Gleiches gilt für den von dem Zeugen L an den Kläger abgetretenen Provisionsanspruch in Höhe von 2.500,00 DM. Einen Kondiktionsanspruch gegen den Beklagten konnte der Kläger nur dann erwerben, wenn das Ehepaar I entweder auf Anweisung der J oder auf eigene T2 20.000,00 DM an den Beklagten gezahlt hätten. In diesem Fall hätten die Zeugen I in Höhe von 12.500,00 DM ohne Rechtsgrund an den Beklagten als Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt. Diese Leistung war gegenüber dem Kläger nach § 816 Abs. 2 BGB zunächst nicht wirksam, weil er den damit ihm seinerseits gegen die J bzw. die Zeugen Y stehenden Provisionsanspruch nicht verloren hätte. Allerdings konnte der Kläger – und in diesem T3 ist sein Vorbringen wohl auch zu verstehen – die Auszahlung des gesamten Betrages an den Beklagten genehmigen. Dann wäre ihm gegenüber die Leistung an den nichtberechtigten Beklagten gegenüber wirksam gewesen mit der Folge, dass ihm seinerseits ein Anspruch auf Herausgabe des Geleisteten nach § 816 Abs. 2 BGB zugestanden hätte. Mit diesem Anspruch hätte er gegenüber dem Beklagten die Aufrechnung gegenüber dem noch offenen Anspruch auf Zahlung eines Renovierungsvorschusses erklären können. Ein solcher Anspruch scheitert indessen daran, dass die Zahlung von 20.000,00 DM durch die Eheleute I an den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann.

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Der Zeuge I hat bekundet, dem Beklagten niemals einen Betrag von 20.000,00 DM ausgezahlt zu haben. Er habe dem Beklagten lediglich 2.500,00 DM zur Weitergabe an Herrn L übergeben und zwar nachdem die Bausparverträge ausbezahlt worden seien. Dies deckt sich mit der Aussage seiner Ehefrau, die gleichfalls ausgesagt hat, dass lediglich 2.500,00 DM aus den Bausparverträgen an den Zeugen L weitergeleitet worden seien, damit die Angelegenheit, die zwischenzeitlich ins Stocken geraten war, überhaupt abgewickelt werden konnte. Diese Aussage deckt sich mit ihrer Anhörung als Partei in dem Verfahren 232 C #####/####in der Sitzung vom 21.02.2001 (Bl. 260 BA). Auch dort gab die Zeugen an, die 20.000,00 DM für die Ablösung eigener Schulden benutzt und lediglich 2.500,00 DM aus dem Auszahlungsbetrag an den Beklagten weitergeleitet zu haben, damit dieser das Geld dem Zeugen L zuleite. Die Bekundungen stehen darüber hinaus in Einklang mit der Aussage des Beklagten als Zeugen in dem amtsgerichtlichen Verfahren. Auch dieser sagte aus, dass er nur die 2.500,00 DM erhalten habe, um sie an den Zeugen L weiter zuleiten (Bl. 270 BA). Dieses Vorbringen hat er während seiner Vernehmung mehrfach bekräftigt (Bl. 272 BA). Die Übereinstimmung in den Aussagen ist insofern bemerkenswert als es bei der Vernehmung in dem Verfahren der Zeugin I gegen den Kläger dieses Verfahrens nicht um den Betrag von 20.000,00 DM, sondern um die Zahlung von ca. 10.000,00 DM ging. Die Weiterleitung des streitgegenständlichen Betrages stand nicht im Fokus des amtsgerichtlichen Verfahrens, sodass keiner der Beteiligten sein Augenmerk auf diesen Punkt richten musste.

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Demgegenüber hat der Zeuge L bekundet, der Beklagte habe ihm, als er ihn wegen der ihm zustehenden 2.500,-- DM in seinem Büro aufgesucht habe, erklärt, er habe die 20.000,-- DM von den Eheleuten I erhalten. Er hat diese Aussage mehrfach bekräftigt. Die Aussage des Zeugen ist gleichfalls in sich stimmig. Sie gibt noch 10 Jahre nach der Abwicklung des Immobiliengeschäfts seine Entrüstung über das für ihn finanziell nachteilige Geschäftsgebaren der Parteien anschaulich wieder. Vor diesem Hintergrund ist weder der Aussage der Zeugen I, die mit dem Beklagten landsmannschaftlich verbunden sind, noch der des Zeugen L, der sich durch das Geschäft von beiden Parteien übervorteilt fühlte, die größere Überzeugungskraft beizumessen. Das non liquet geht zu Lasten des nach § 362 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe die Erfüllung seiner Forderung durch Aufrechnung/Verrechnung treuwidrig dadurch vereitelt, dass er gegenüber den Eheleuten I nicht auf Zahlung gedrungen habe. Der Kläger hatte es als Forderungsinhaber selbst in der Hand, die ihm zustehende Forderung gegenüber seinen Schuldnern durchzusetzen und so seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten zu erfüllen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 07.02.2008 sowie der gleichfalls nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 22.02.2008 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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Streitwert: 9.516,88 €