Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·7 O 399/09 U.·27.09.2010

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu geschlossener Fondsbeteiligung

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Bank Schadensersatz wegen behaupteter Aufklärungs- und Beratungsfehler bei Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Fonds. Streitentscheidend war, ob die Bank insbesondere über lange Laufzeit und eingeschränkte Verfügbarkeit der Beteiligung hinreichend anleger- und anlagegerecht aufgeklärt hatte. Das LG Düsseldorf bejahte einen stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag und nahm eine Pflichtverletzung an, weil eine eindeutige Aufklärung über Langfristigkeit und fehlende Fungibilität nicht bewiesen war und der Prospekt erst nach Zeichnung übergeben wurde. Die Bank wurde zur Rückabwicklung (Zug-um-Zug Abtretung der Anteile) sowie zum Ersatz entgangener Festgeldzinsen verurteilt; Annahmeverzug wurde festgestellt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung vollumfänglich zugesprochen (Rückabwicklung Zug um Zug und Feststellung des Annahmeverzugs).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein stillschweigender Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig zustande, wenn ein Kreditinstitut sich auf die Beratung zu einer konkreten Anlageentscheidung einlässt und erkennbar ist, dass der Kunde die Beratung zur Grundlage seiner Entscheidung machen will.

2

Anlageberatung muss anlegergerecht und objektgerecht erfolgen; maßgeblich sind insbesondere Anlageziel, Risikobereitschaft, Erfahrungshorizont und wirtschaftliche Interessen des Kunden.

3

Bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds ist über die Langfristigkeit der Anlage und die daraus folgende eingeschränkte Verfügbarkeit (fehlende Fungibilität/fehlender Zweitmarkt) so aufzuklären, dass der Kunde die Tragweite für seine Dispositionsfreiheit versteht.

4

Wird der Emissionsprospekt erst nach Zeichnung übergeben, kann daraus grundsätzlich keine rechtzeitige Risikoaufklärung für die Anlageentscheidung hergeleitet werden.

5

Bei schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung ist der Anleger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet; der Rückabwicklungsanspruch ist regelmäßig nur Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung durchsetzbar und kann entgangene Anlagezinsen (§ 252 BGB) umfassen.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 252 BGB§ 291 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.233,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Kommanditanteile an XXXRendite-Fonds L. GmbH & Co KG gemäß Beteiligungserklärung vom 21.06.2007 zum Nennwert von 20.000,00 € zuzüglich 5% Agio.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile an XXXRendite-Fonds L. GmbH & Co KG in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich 5% Agio im Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Zeichnung von Kommanditanteilen der XXXRendite Fonds L. GmbH & Co KG geltend.

4

Die Klägerin ist langjährige Kundin der Beklagten. Am 21.06.2007 zeichnete sie in der Filiale Hilden der Beklagten eine Beitrittserklärung zu dem vorbezeichneten Fonds mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 20.000,00 €. Das Konzept des Fonds sieht vor, bereits laufende, zum Verkauf stehende deutsche Kapitallebens- und Rentenversicherungspolicen aufzukaufen, die Versicherungsbeiträge bis zum Vertragsende zu leisten und dann die fällige Ablaufleistung zu vereinnahmen. Die Vermögensanlage besitzt eine Laufzeit von 16 Jahren. Eine Verfügung über die Gesellschaftsanteile zum Ende eines Kalenderjahres ist nur möglich, wenn der Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Verfügenden eintritt und dies zuvor von der persönlich haftenden Gesellschafterin genehmigt wurde.

5

Die Klägerin behauptet: Sie habe der Vermögensbetreuerin der Beklagten folgende Eckpunkte für die Anlage einer Erbschaft in Höhe von 20.000,00 € gesetzt: Sichere Anlage, jährliche Zinsen, kurzfristige Verfügbarkeit. Alle diese Vorgaben erfülle die Beteiligung an dem XXX Renditefonds nicht. Die Beraterin habe ihr sowohl verschwiegen, dass ein kurzfristiger Ausstieg nicht möglich sei, die Anlage eine Laufzeit von 16 Jahren umfasse, es keinen funktionierenden Zweitmarkt für Beteiligungen gebe als auch ein Totalverlustrisiko bestehe. Sie habe vor dem Beitritt kein Emissionsprospekt erhalten, sondern erst nach der Zeichnung der Beitrittserklärung. Außerdem sei sie auch nicht über Rückvergütungen an die Beklagte aufgeklärt worden. Wäre sie vollumfänglich über die Funktionsweise und die bestehenden Risiken informiert worden, so hätte sie die Beteiligungen nicht gezeichnet, sondern mit einer Alternativanlage auf einem Festgeldkonto Anlagezinsen in Höhe von 2,5% p.a. erzielt.

6

Sie beantragt,

8

1 die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.233,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Kommanditanteile an XXX Rendite-Fonds L. GmbH & Co KG gemäß Beteiligungserklärung vom 21.06.2007 zum Nennwert von 20.000,00 € zuzüglich 5% Agio,

9

2 festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile an XXX Rendite-Fonds L. GmbH & Co KG in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich 5% Agio im Verzug befindet.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie behauptet: Die Klägerin habe im Verlauf des Beratungsgesprächs die Anlageziele wie vorgetragen nicht benannt. Die Beraterin habe der Klägerin die wesentlichen Grundzüge der Anlage anhand des Prospekts erläutert und sei dabei auf die mangelnde Fungibilität, die fehlende Auszahlungsgarantie am Ende der Laufzeit und das Totalverlustrisiko eingegangen. Regelmäßige zinsähnliche Zahlungen allerdings mit zeitlichen Verschiebungen und Ausfällen böte auch die von der Klägerin gezeichnete Kommanditeinlage. Auch die lange Laufzeit sei thematisiert worden. Im Übrigen informiere über Rückvergütungen das Emissionsprospekt. Sie vertritt die Ansicht, dass die Klägerin im Hinblick auf die in ihrem Depot befindlichen Anlageprodukte auch in Kenntnis der Höhe der Provisionen die Kommanditanteile gezeichnet hätte.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 08.06.2010, Bl. 155 GA durch die Vernehmung der Zeugen K., N. und B.. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 31.08.2010, Bl. 165 ff GA.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 280 BGB in der geltend gemachten Höhe wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem zwischen den Parteien stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag.

17

1.

18

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Beratungsvertrag zustande gekommen.

19

Ein Beratungsvertrag kommt, auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts, regelmäßig dann zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch nimmt und sich dieses auf eine Beratung einlässt. Ein stillschweigender Vertragsabschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde die Beratung zur Grundlage einer Anlagenentscheidung machen will. Erteilt der Kunde dagegen gezielt einen Auftrag zum Kauf bestimmter Wertpapiere, übernimmt die Bank im Zweifel keine Beratungspflicht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 280, Rn. 47 m.w.N.).

20

Die Klägerin hat ihre Anlageentscheidung erst auf der Grundlage der Beratung durch Mitarbeiterinnen der Beklagten getroffen. Die Beklagte hat selbst ausgeführt, dass ihre Mitarbeiterin, die Zeugin N. , der Klägerin die Funktionsweise des XXX Renditefonds eingehend erklärt habe und dies Grundlage für die Anlageentscheidung der Klägerin war. Es liegt daher erkennbar kein Fall vor, in dem der Kunde seine Anlageentscheidung bereits getroffen hatte und dann erst an die Bank herantrat. Die Vereinbarung eines Entgelts für die Beratung ist für das Zustandekommen nicht notwendig (Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 280, Rn. 47).

21

2.

22

Die Beklagte ist der ihr obliegenden Beratungspflicht nicht nachgekommen.

23

Inhalt und Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten der Bank hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Bank hat dabei einerseits eine Anleger- und andererseits auch objektgerechte Beratung durchzuführen.

24

Macht ein Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 11.5.2006, III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345f).

25

Eine Anlageberatung hat Anleger- und Anlagegerecht zu erfolgen. Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Eine anlegergerechte Beratung setzt voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel berücksichtigt (vgl. a. BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433f).

26

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Zeugin N. die Klägerin und deren Ehemann nicht in einem für die Anlageentscheidung ausreichendem Maße auf die Langfristigkeit der Anlage und die hieraus resultierende eingeschränkte Verfügbarkeit des Kapitals hingewiesen. Die Klägerin verfügt auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht über Vorerfahrungen mit geschlossenen Fonds, sodass eine entsprechende ausführliche Aufklärung nicht entbehrlich gewesen wäre.

27

Die Aussage der Zeugin N. über den gesamten Ablauf des Beratungsgesprächs erscheint schematisch und nicht auf die konkrete streitgegenständliche Beratungssituation bezogen. Sie vermochte lediglich den von der Beklagten vorgegebenen Beratungsablauf wiederzugeben, konnte aber keine individuellen Reaktionen der Klägerin oder des Zeugen K. auf ihre Beratungsleistung benennen. In der Aussage der Zeugin N. erscheint auffällig häufig die Schilderung abstrakter Abläufe mit Blick darauf, wie sie grundsätzlich ein Gespräch gestaltet. So führt sie z.B. aus: „Ich gebe den Kunden immer Zeit für Nachfragen, auch Skepsis und Bedenken anzubringen“. Vor diesem Hintergrund, sofern sich diese Bemerkung auch auf die Beratung der Klägerin bezogen haben sollte, ist jedoch nicht verständlich, dass sie die konkrete Reaktion der Klägerin auf den Hinweis, dass ein Totalverlustrisiko bestehe, dass die Fungibilität eingeschränkt sei und die Laufzeit 16 Jahre betrage, lediglich mit, die Klägerin und ihr Ehemann hätten dies hingenommen, zu umschreiben vermochte. Auch im Hinblick auf die lange Laufzeit wich die Zeugin auf allgemeine Formulierungen ohne konkreten Sachbezug aus. Hierzu hat sie bekundet, dass es zu ihren Beratungsleistungen gehöre, Damen fortgeschrittenen Alters darauf auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Kapitalanleger die Ausschüttung nicht mehr erlebe. Gemessen daran, dass sowohl die Klägerin bei ihrer Anhörung als auch der Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung von dem Sachverhalt nach wie vor innerlich aufgewühlt erschienen, ist die Aussage der Zeugin, auf die weitreichenden Hinweise zu Totalverlustrisiko, langer Laufzeit und fehlender Fungibilität sei überhaupt keine Reaktion ihrer Kunden erfolgt, wenig glaubhaft, jedenfalls nicht von individueller Erinnerung geprägt.

28

Die lange Laufzeit des geschlossenen Fonds war für die Kunden, die sich auch für die Zeugin N. erkennbar in fortgeschrittenem Alter befanden, ein wesentliches Kriterium für die Anlage, über das eine Aufklärung unumgänglich war. Auch wenn sich in dem Depot der Klägerin Zertifikate und Fondsbeteiligungen befanden, so verfügte die von dem Beklagtenvertreter in der Sitzung ausdrücklich benannte Eurozinsanlage lediglich über eine Laufzeit von 5 und nicht von 16 Jahren. Bei der Anlage Hausinvest handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung daher bislang die Erfahrung gemacht, über ihr Geld jederzeit verfügen zu können. Gerade vor diesem Hintergrund hätte es der eindringlichen Aufklärung über die unterschiedlichen Organisationsformen eines geschlossenen und eines offenen Fonds bedurft.

29

Weder die Aussage der Zeugin N. noch die Aussage der Zeugin B. lassen allerdings den Schluss zu, dass eine solche eindeutige Aufklärung über die Dauer der Beteiligung und die eingeschränkte Verfügbarkeit über das Kapital erfolgt ist. Die Zeugin B. hat zwar ausgesagt, sie habe vor der Beratung durch die Zeugin N. die Eckpunkte der Anlage mit der Klägerin erörtert und auch auf die lange Laufzeit hingewiesen. Sie vermochte allerdings nicht zu konkretisieren, ob sie die Laufzeit zeitlich eingegrenzt hat. Vor dem Hintergrund der von dem Beklagtenvertreter in der Sitzung benannten Eurozinsanlage von 5 Jahren ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin auch eine Laufzeit von 5 Jahren als langfristig empfunden hat. Auch aus der Aussage der Zeugin B. geht nicht hervor, dass die Besonderheiten des geschlossenen Fonds in Verbindung mit der langen Laufzeit für die Klägerin eindeutig thematisiert worden sind. Gerade der Umstand, dass das Kapital der Anlage Hausinvest – einem offenen Fonds- entnommen worden ist und die Zeugin B. nach ihren Angaben die beiden Fondsbeteiligungen hinsichtlich ihrer Rendite miteinander verglichen hat, spricht dafür, dass die Klägerin annehmen durfte, die Funktionsweise der Fondsbeteiligungen sei vergleichbar. Dies fügt sich in die Aussage des Zeugen K., der bekundet hat, sie hätten in der Vergangenheit noch nie „groß einen Vertrag“ gehabt, sondern immer im Vertrauen auf die Empfehlungen von Frau B. investiert. Wenn aber Frau B. wie sie ausführt auf die höhere Rendite des XXX Fonds im Vergleich zum Hausinvest hingewiesen hatte, lag es nahe, dass die Klägerin von einer vergleichbaren Fondsstruktur ausging.

30

Nicht überzeugend ist der Hinweis der Zeugin N., eine Reaktion auf die lange Laufzeit sei nicht erfolgt, weil die Fondsbeteiligung erblich sei und ggf. nach dem Tod der Klägerin auf die Tochter habe übergehen können. Auch in diesem Punkt ist die Aussage der Zeugin schematisch darauf beschränkt, das sei für die Klägerin kein Problem gewesen, weil die Anlage auf die Erben übergehen könne. An den Zeitpunkt und an den Anlass, wann im Gespräch die Tochter der Klägerin erwähnt worden sei, konnte sich die Zeugin allerdings nicht mehr genau erinnern. Lebensnäher erscheint demgegenüber die Schilderung des Zeugen K., durch Frau B. aufmerksam gemacht auf den Inhalt der blauen Mappe, habe er zum ersten Mal die lange Laufzeit zur Kenntnis genommen und Frau N. angerufen. Diese habe sich dann erstmals nach Kindern erkundigt und auf die Möglichkeit der Vererbung aufmerksam gemacht.

31

Auch der von der Zeugin N. geschilderte zeitliche Umfang der Beratung unterliegt Zweifeln. Der von der Zeugin geschilderte Ablauf des Gesprächs mit einer eingehenden Aufklärung anhand des Prospekts über die Funktionsweise des XXX Fonds, der damit einhergehenden Risiken und den damit verbundenen Kosten hätte den von der Zeugin angegebenen Zeitaufwand von 2 Stunden gerechtfertigt. Dies lässt sich allerdings nicht in Einklang bringen mit der anschaulichen Darstellung des Zeugen K. über den zeitlichen Aufwand der Beratung. Der Zeuge hat anhand der auf Grund seiner Diabeteserkrankung erforderlichen Insulinspritzen eindringlich geschildert, dass der Beratungsaufwand sich nicht auf einen Zeitraum vom 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr habe erstrecken können, weil er nach dem Besuch bei der Filiale der Beklagten noch mit seiner Frau einkaufen gewesen sei, einen Cappuccino getrunken und dann um 12 Uhr zu Hause Insulin gespritzt habe. Dem widerspricht auch die Aussage der Zeugin B. nicht, sie habe, da die Zeugen sich nach dem Gespräch bei Frau N. noch bei ihr verabschiedet hätten, eher den Eindruck gehabt, das Gespräch habe länger gedauert.

32

3.

33

Zwar ergibt sich die Laufzeit des Fonds aus S. 92 des Verkaufsprospekts, allerdings steht nach der Aussage der Zeugin N. fest, dass dieser der Klägerin erst nach der Zeichnung der Einlage übergeben worden ist. Aus § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages erschließt sich indessen für den juristischen Laien nicht, dass die Laufzeit der Gesellschaft der Laufzeit der Kommanditanlage entspricht.

34

4.

35

Wegen der schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung hat die Beklagte die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin die Anlagesumme einschließlich des Agios von 5 % in Höhe von insgesamt 21.000,00 € nicht gezahlt und anderweitig verwenden können.

36

Nach § 252 BGB kann die Klägerin die ihr für den Anlagezeitraum anfallenden Zinsen bei der Anlage von Festgeld gleichfalls geltend machen. Die Annahme einer Verzinsung von 2,5% ist angemessen und im Übrigen von der Beklagten auch nicht bestritten worden.

37

Im Wege der Vorteilsausgleichung kann die Klägerin wie beantragt den geforderten Betrag nur Zug-um-Zug gegen den erworbenen Anlagegegenstand verlangen.

38

5.

39

Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges liegen vor. Mit der Klageschrift hat sie Herausgabe des Anlagegenstandes in einer die Herausgabe begründenden Art und Weise angeboten. Die Klägerin verlangt insoweit auch lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit. Der Anspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

40

6.

41

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO

42

Streitwert: 22.233,70 €