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Landgericht Düsseldorf·7 O 360/12·01.07.2013

Vertragsstrafe wegen Nichterreichens einer Eingliederungsquote bei Vermittlungsmaßnahme

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten eine Vertragsstrafe, weil diese die vertraglich vereinbarte Eingliederungsquote von 30 % in einer arbeitsmarktbezogenen Maßnahme nicht erreicht habe. Streitig war u.a., ob überhaupt ein Erfolg geschuldet war und ob die Vertragsstrafenklausel wegen Intransparenz unwirksam ist. Das Landgericht bejahte eine als Hauptleistungspflicht ausgestaltete Erfolgsquote und hielt die Vertragsstrafenregelung für transparent und angemessen. Da die Beklagte nur 35 von 193 Teilnehmern vertragsgemäß nachweisen konnte und Entlastungsgründe nicht durchgriffen, wurde sie zur Zahlung der Vertragsstrafe nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer vertraglichen Vertragsstrafe wegen Nichterreichens der Eingliederungsquote vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vertragsstrafenklausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sich Leistungspflichten und Berechnungsgrundlagen aus mehreren, als Vertragsbestandteil bezeichneten Dokumenten mit zumutbarem Aufwand erschließen lassen.

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Wird das Erreichen einer bestimmten Erfolgsquote im Vertrag ausdrücklich als wesentliche Leistungspflicht und deren Nichterreichen als Leistungsstörung ausgestaltet, kann der Auftragnehmer sich nicht darauf berufen, er schulde lediglich Tätigwerden im Sinne eines Dienstvertrags.

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Sieht der Vertrag für die Anrechnung auf eine Erfolgsquote einen bestimmten Nachweis (z.B. Beschäftigungsbestätigung) vor, zählen nur die Teilnehmer als erfolgreich integriert, für die dieser Nachweis erbracht ist; das Risiko fehlender Nachweise trägt der Auftragnehmer, wenn der Vertrag dies vorsieht.

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Stellt der Vertrag auf eine „erhebliche Pflichtverletzung“ ab und bezeichnet zugleich das Erreichen der Erfolgsquote als wesentliche Leistungspflicht, ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner hinreichend erkennbar, dass deren Nichterreichen eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.

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Ist eine Leistungszeit kalendermäßig bestimmt, wird das Verschulden für die Verwirkung einer Vertragsstrafe nach § 339 BGB vermutet; der Schuldner muss substantiiert darlegen, warum er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 339 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.216,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt die Zahlung einer Vertragsstrafe, hilfsweise beruft sie sich auf Minderung der Vergütung bzw. Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten Vertragsverletzung.

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Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit Bochum und der Stadt Herne. Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Arbeitsuchenden in geeignete Beschäftigungsverhältnisse anbietet. Sie bot ihre Leistungen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung an, für den Inhalt des Angebotes wird auf die Anlage K 7 verwiesen. Sie erhielt den Zuschlag. Nach § 2 der Vertragsbedingungen sind die Vertragsbedingungen, das Los-und Preisblatt, die Leistungsbeschreibung, das Angebot und die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen Bestandteil des Vertrages. In § 9 der Vertragsbedingungen (Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer) ist im Abs. 1 geregelt:

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„Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen andere als die in § 9 genannten vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflicht aufgrund der Leistungsbeschreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber…

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b. für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10 % des Preises der jeweils betroffenen Maßgabe verlangen, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes dieses Vertrages verlangen.“

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Nach § 23 Abs. 1 der Vertragsbedingungen stellt das Erreichen der geforderten Eingliederungsquote eine wesentliche Leistungspflicht des Auftragnehmers dar, bei deren Nichterreichung es sich um eine Leistungsstörung handelt. Nach den Vereinbarungen der Parteien war eine Eingliederungsquote von 30 % gefordert (Anl. K3). Die Verdingungsunterlagen, für deren genauen Inhalt auf die Anlage K 1 verwiesen wird, enthalten eine Definition der Eingliederung. Die Beklagte bekam im Rahmen der Maßnahme zunächst 240 Teilnehmer von der Klägerin zugewiesenen. Diese Teilnehmerzahl reduzierte sich aufgrund von Abbrüchen der Maßnahme, die nur zum Teil durch Ersatzteilnehmer ersetzt werden konnten, so dass letztlich 193 Teilnehmer verblieben. Eine Erfolgsquote hätte damit bei 58 Teilnehmern gelegen. Tatsächlich konnte die Beklagte jedoch nur für 35 Teilnehmer entsprechend den Verdingungsunterlagen die erfolgreiche Vermittlung nachweisen. Aufgrund einer an dem Maß der Nichterreichung der Quote ausgerichteten Staffelung errechnet die Klägerin eine Vertragsstrafe i.H.v. 11.216,80 €.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde aufgrund der eindeutigen vertraglichen Regelungen eine bestimmte Erfolgsquote. Die Regelungen seien auch ausreichend transparent. Das Nichterreichen der vereinbarten Eingliederungsquote sei eine schuldhafte Pflichtverletzung, aufgrund derer die Vertragsstrafe verwirkt werde. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf ein Minderungsrecht bzw. auf einen Schadensersatzanspruch. Sie behauptet, sie habe an jeden der nicht integrierten Teilnehmer monatlich einen Betrag in Höhe von ca. 800 € geleistet.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an sie 11.216,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, es handele sich um einen Dienstvertrag und sie schulde keinen Erfolg. Im Falle der erfolgreichen Eingliederung habe sie lediglich einen weiteren Vergütungsanspruch. Im Übrigen seien die Regelungen über die Vertragsstrafe intransparent, weil nicht feststehe, was eine erhebliche Pflichtverletzung sein solle. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.06.2013 hat sie ergänzend die Auffassung vertreten, dass ihr nach den Vertragsunterlagen nur sog. Neukunden hätten zugewiesen werden sollen, die weniger als einen Monat arbeitslos seien. Da tatsächlich jedoch 89 zugewiesene Teilnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit länger als einen Monat arbeitslos gewesen seien, habe sie das Nichterreichen der Erfolgsquote jedenfalls nicht zu vertreten. Diese 89 Teilnehmer dürften bei der Berechnung der Erfolgsquote nicht berücksichtigt werden.

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Ferner behauptet sie, tatsächlich mehr als 35, nämlich 53 Teilnehmer erfolgreich integriert zu haben. Deren Integration habe sie lediglich nicht vertragsgemäß nachweisen können, da die Teilnehmer die Einholung der Bestätigung bei dem neuen Arbeitgeber versäumt hätten, dies jedoch durch sie nicht erzwungen werden könne.

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Für den Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, der Klägerin steht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe gem. § 9 Abs. 1, lit. b des Vertrages zu.

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1.

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Die Vertragsstrafe ist nach den vertraglichen Regelungen eindeutig vereinbart. Soweit die Beklagte ihre Verpflichtung in Abrede stellt, verneint sie lediglich das Bestehen einer vertraglichen Hauptpflicht bzw. die Verwirkung der Strafe.

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2.

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Die Klausel ist auch wirksam, ein Verstoß gegen die Anforderung der Transparenz gem. § 307 Abs.1 S.2 BGB liegt nicht vor. Die Transparenzvorschriften dürfen nicht überspannt werden, der Verwender muss nicht jede Klausel mit einem Kommentar versehen. Beurteilungsmaßstab ist der aufmerksame und sorgfältige Teilnehmer am Rechtsverkehr, für den sich der Klauselinhalt mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen lassen muss (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., 2023, § 307, Rdnr. 21, 22). Wirtschaftliche Nachteile müssen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkannt werden können, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 3/10, zitiert nach juris, Rdnr. 2,  NJW 2011, S. 1801).

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Nach diesen Grundsätzen liegt eine transparente Klausel vor. Die Leistungspflichten und die Berechnungsgrundlagen ergeben sich zwar aus verschiedenen Dokumenten. Es ist aber ausreichend klargestellt, dass der Vertrag mehrere Dokumente umfasst. Die Grundlagen der Verwirkung der Strafe und Berechnung der Quote ergeben sich umfassend aus den Vertragsbedingungen und dem Los- und Preisblatt, was ausreichend übersichtlich ist.

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Soweit die Beklagte anführt, die Tatsache, dass für die Verwirkung der Vertragsstrafe auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „erheblichen Pflichtverletzung“ abgestellt werde, führe zu einer Intransparenz der Regelung, trifft dies ebenfalls nicht zu. Mit dem Wort Pflichtverletzung wird eindeutig auf die Vertragspflichten abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien weitere Pflichten bestehen, auf die sich die Regelung der Vertragsstrafe beziehen könnte. Da § 23 der Vertragsbedingungen ausdrücklich das Erreichen der Erfolgsquote als wesentliche Leistungspflicht definiert, liegt es für den durchschnittlichen Vertragspartner nahe, dass die Verletzung dieser Pflicht auch eine wesentliche Pflichtverletzung darstellen soll. Dass die Parteien einen anderen Grund gehabt hätten, diese vertragliche Pflicht besonders hervorzuheben, sieht das Gericht nicht.

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Einzelstrafen und Höchststrafen sind in § 9 ebenfalls nachvollziehbar geregelt, der Begriff der „Maßnahme“ ergibt sich aus Teil B der Leistungsbeschreibung, wonach unter Maßnahme keine Einzelhandlung der Beklagten, sondern das Gesamtprojekt zu verstehen ist.

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Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten durch die Klausel im Übrigen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sie ist auch der Höhe nach angemessen, insbesondere orientiert sich die Festsetzung an der Schwere der behaupteten Vertragsverletzung. Die Vereinbarung ist auch nicht überraschend, da über die Erfolgsquoten zwischen den Parteien verhandelt wurde und die Beklagte selbst im Angebot eine sogar höhere Quote (35 %) erwähnt hatte, die von ihr bei vergleichbaren Maßnahmen erreicht werden könnte.

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3.

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Die Beklagte hat die vertragliche Pflicht verletzt. Die Beklagte konnte lediglich nachweisen, dass sie 35 Teilnehmer erfolgreich in den Arbeitsmarkt integrieren konnte. Da von den teilnehmenden 193 Teilnehmern 30 % (= 58) hätten integriert werden müssen, hatte sie den geschuldeten Erfolg um 23 Teilnehmer verfehlt.

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a.

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Soweit sich die Beklagte darauf beruft, es habe sich in Wirklichkeit um einen Dienstvertrag gehandelt, so dass das Erreichen des Integrationserfolges gar nicht geschuldet gewesen sei, sondern nur Einfluss auf die Vergütung gehabt habe, trifft diese Auffassung nach den eindeutigen vertraglichen Regelungen nicht zu. In § 23 Abs. 1 der Vertragsbedingungen ist geregelt, dass das Erreichen der Integrationsquote eine wesentliche Leistungspflicht des Auftragnehmers darstellt, bei deren Nichterreichung es sich um eine Leistungsstörung handelt. Dies wird wiederholt unter § 29 Abs. 1 des Vertrages, in dem das Erreichen der Integrationsquote ebenfalls als eine wesentliche Leistungspflicht bezeichnet wird, deren Nichterreichen ein besonderes Kündigungsrecht auslöst. Durch diese vertraglichen Bestimmungen ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig geregelt, dass die Parteien das Erreichen eines bestimmten Erfolges als wesentliches Ziel des Vertrages und dessen wesentlichen Bestandteil ansahen und dies eben deshalb als Hauptleistungspflicht ausgestalteten. Wäre das Erreichen der Integrationsquote lediglich Bedingung für die Fälligkeit eines Teils der Vergütung gewesen, wären diese Regelungen überflüssig.

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Soweit die Beklagte ausführt, ein bestimmter Integrationserfolg könne schon deshalb nicht geschuldet sein, da dieser von einer Vielzahl von Faktoren abhänge, auf die sie keinen Einfluss habe, spricht dies ebenfalls nicht dagegen, dass ein entsprechender Erfolg dennoch geschuldet ist. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es tatsächlich Umstände gibt, die sie letztlich nicht beeinflussen kann, wie etwa Ausbildung und sonstige Voraussetzungen der Teilnehmer, Jobangebote etc.. Andererseits kann die Beklagte durchaus etwa durch die Art und Weise des Einsatzes ihres Personals und den Umfang ihres Engagements das Erreichen des Erfolgs steuern. Im Übrigen verfügt sie über ausreichend Erfahrung, um zu wissen, welche Integrationsquote sie als realistisch vorhersagen kann. So ergibt sich bereits aus der mit dem Angebot vorgelegten Konzeption, dass die Beklagte ihre Arbeitsmarktintegrationsquote mit 20 % - 35 % einschätzt.

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b.

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Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie tatsächlich mehr als 35 Teilnehmer erfolgreich integriert habe, einige ihr jedoch die Bescheinigung des neuen Arbeitgebers nicht vorgelegt hätten. Gem. Abschnitt B.1.6 der Verdingungsunterlagen i.V.m. § 24 Abs. 13 der Vertragsbedingungen zählen nur diejenigen Teilnehmer für das Erreichen der Eingliederungsquote, für die die Beklagte eine Beschäftigungsbestätigung des neuen Arbeitgebers oder des Teilnehmers nachweisen kann. Diese Bescheinigungen konnte die Beklagte unstreitig nur für 35 Teilnehmer vorlegen.

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Das Argument der Beklagten, weder sie noch die Klägerin hätten Einfluss darauf, ob die Bescheinigungen vorgelegt werden, greift nicht durch. Dieses Risiko ist die Beklagte mit Abschluss des Vertrages eingegangen. Es stellt auch keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar, da gerade für diesen Fall ein Risikoausgleich für die Beklagte im Vertrag geregelt ist (vgl. § 24 Abs. 11 – 16 der Vertragsbedingungen).

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Darüber hinaus ist auch nicht im Einzelnen vorgetragen, welche Teilnehmer vertragsgemäß in Arbeitsverhältnisse vermittelt worden, aber keine Bestätigung vorweisen konnten. Im nachgelassenen Schriftsatz findet sich lediglich die Aufzählung aller integrierten Teilnehmer, ohne dass insoweit eine Differenzierung möglich wäre.

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Nach dem oben Ausgeführten wurde die geschuldete Erfolgsquote nicht erreicht, was nach den vertraglichen Vereinbarungen bereits die Pflichtverletzung der Beklagten darstellte, die zur Verwirkung der Vertragsstrafe führt.

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Soweit die Beklagte nunmehr mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.06.2013 anführt, der Berechnung der Quote dürften nur die Teilnehmer zugrunde gelegt werden, die bei Beginn der Maßnahme weniger als einen Monat arbeitslos gewesen seine, findet dies in den vertraglichen Regelungen keine Stütze. Unter Punkt B.1.2 der Verdingungsunterlagen ist unter dem Punkt „Teilnehmer“ geregelt: „Erwerbsfähige Hilfsbedürftige aus Erwerbstätigkeit ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmer enthält das Los- und Preisblatt.“ Im Los- und Preisblatt (K 3) findet sich in der Spalte 2 („Teilnehmer“) eine identische Formulierung und keine weitere Spezifizierung. Danach sind die Teilnehmer der Maßnahme zwar insoweit eingeschränkt, dass sie erst ab Beginn der Arbeitslosigkeit und nicht etwa schon bei drohender Arbeitslosigkeit an der Maßnahme teilnehmen können, darüber hinaus lässt sich aber eine Einschränkung der möglichen Teilnehmer dem Vertragstext nicht entnehmen. Insbesondere spricht nach den Vereinbarungen nichts dafür, dass nach dem Willen der Parteien etwa nur Erwerbslose in die Maßnahme aufgenommen werden sollten, die weniger als einen Monat arbeitslos waren.

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5.

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Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten durch das Nichterreichen der Integrationsquote auch schuldhaft verletzt. Das Verschulden wird gem. § 339 BGB vermutet, da die Leistungszeit (18.05.2009 bis 17.05.2010) nach dem Los- und Preisblatt genau bestimmt war und sich die Beklagte mit dem Ablauf dieser Zeit ohne weitere Mahnung im Verzug befand. Sie hat auch nicht ausreichend vorgetragen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte. Soweit sie mit dem nachgelassenen Schriftsatz die Auffassung vertritt, die Beklagte habe ihr vertragswidrig ungeeignete Teilnehmer, die bereits mehr als einen Monat arbeitslos seien, zugewiesen, lässt sich daraus ein Verschulden der Beklagten nicht ableiten. Wie oben ausgeführt, kann dem Vertrag nicht entnommen werden, dass die Parteien sich darüber geeinigt hätten, dass der Maßnahme nur sog. Neukunden zugewiesen werden sollten.

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Die Berechnung der Vertragsstrafe beruht auf § 9 i.V.m § 28 der Vertragsbedingungen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Berechnung sei deshalb unzutreffend, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, welche Teilleistung von der Pflichtverletzung betroffen sei, trifft das nicht zu. Zutreffend hat die Klägerin der Berechnung den gesamten Auftragswert zugrunde gelegt. Die Strafe richtet sich nach dem Preis der Maßnahme. Auftrags- und Maßnahmewert sind indessen hier identisch. Wie sich aus § 28 der Vertragsbedingungen in Verbindung mit dem Los- und Preisblatt ergibt, besteht der Auftrag aus einer einheitlichen, zeitlich begrenzten Maßnahme.

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Im Übrigen wird die Berechnung nicht angegriffen.

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7.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich nach den nicht bestrittenen Mahnungen bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug.

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8.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 11.216,80 €

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Jungclaus