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Landgericht Düsseldorf·7 O 352/08·04.01.2010

Heizöllieferung: Kaufpreis trotz Auslaufens in Keller; keine Haftung des Lieferanten

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte den Kaufpreis für zwei Heizöllieferungen; die Beklagten rechneten mit behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen ausgelaufenen Heizöls auf und erhoben Widerklage. Das Landgericht bejahte einen Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB gegen beide Ehegatten, da Heizmaterial ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 BGB ist. Auch die erste Teillieferung sei erfüllt, weil der Besitz bereits mit Einfüllen in die zum Haus gehörende Füllleitung verschafft worden sei. Schadensersatzansprüche verneinte das Gericht mangels Pflichtverletzung; Ursache der Leckage seien Montagefehler der Tankanlage gewesen, nicht ein zu hoher Fülldruck oder eine Prüfpflichtverletzung des Fahrers.

Ausgang: Klage auf Kaufpreiszahlung vollumfänglich zugesprochen; Widerklage auf Schadensersatz abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ehegatte wird nach § 1357 BGB auch ohne ausdrückliche Vertretung Vertragspartner, wenn der andere Ehegatte Heizmaterial zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie bestellt.

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Die Übergabe von Heizöl i.S.v. § 433 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich bereits mit dem Einfüllen in die zum Haus gehörende Füllleitung bewirkt; es kommt nicht darauf an, dass das Öl den Lagertank erreicht.

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Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Heizöllieferung (§ 280 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass der Lieferant bzw. sein Fahrer den Schaden durch unsachgemäßes Befüllen oder durch Verletzung von Kontrollpflichten verursacht hat.

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Ein Tankwagenfahrer ist grundsätzlich nicht zu einer technischen Überprüfung der Tankanlage verpflichtet; verlangt sind nur einfache Kontrollmaßnahmen während des Befüllvorgangs zur Vermeidung offensichtlicher Schäden.

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Beruht das Austreten von Heizöl auf langfristig wirkenden Montagefehlern der Tankanlage, fehlt es regelmäßig an einer dem Lieferanten zurechenbaren Pflichtverletzung und an einer Haftung für daraus resultierende Schäden.

Relevante Normen
§ 433 Abs. 2 BGB§ 1357 BGB§ 433 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.231,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz aus 231,50 € seit dem 26.05.2008 und aus weiteren 1.999,57 € seit dem 31.05.2008 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin lieferte am 18.04.2008 Super Heizöl zu einem Preis von 68,50 € pro Liter zuzüglich Mehrwertsteuer an die Adresse der Beklagten. Nachdem der Mitarbeiter der Klägerin 284 l aus dem Tankwagen in den Tank der Beklagten hatte laufen lassen, stellte er fest, dass die Füllleitung im Hobbykeller undicht war und beendete den weiteren Tankvorgang.

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Am 29.04.2008 – nach zwischenzeitlicher Reparatur der Füllleitung - lieferte die Klägerin weitere 2.453 l. Für die gesamte Lieferung macht sie, nachdem die Beklagten auf die Rechnungen vom 24.04.2008 (Bl. 5 GA) und 29.04.2008 (Bl. 7 GA) keine Zahlungen geleistet haben, nunmehr im Wege der Klage einen Betrag in Höhe von 2.231,07 € geltend.

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Sie beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie 2.231,07 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 231,50 € seit dem 26.05.2008 und aus weiteren 1.999,57 € seit dem 31.05.2008 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen,

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sowie im Wege der Widerklage,

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die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.629,57 € sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Zur Begründung tragen sie vor: Der Heizöllieferungsvertrag sei nur mit der Beklagten zu 2) geschlossen worden. Diese sei nicht als Vertreterin ihres Ehemannes aufgetreten. Dieser sei daher nicht passivlegitimiert. Im Übrigen rechnen die Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen der infolge des ausgelaufenen Heizöls in ihrem Keller entstanden Schäden gegenüber der Klageforderung auf bzw. machen den überschießenden Betrag im Wege der Widerklage geltend. Hierzu führen sie aus: Der Mitarbeiter der Klägerin habe zu Beginn des Befüllens des Tanks am 18.04.2008 durch einen zu hohen Fülldruck einen Überdruck in der Füllleitung herbeigeführt. Dieses Druckvolumen habe dazu geführt, dass sich ein Rohrbefestigungsstück gelöst habe bzw. die Dichtungselemente durch den Überdruck aus der Befestigung herausgedrückt worden seien. Die Füllleitung selbst sei vollständig in Ordnung gewesen. Die von der Klägerin im Jahre 2001 festgestellten Mängel seien durch die Firma Ortlieb beseitigt worden. So sei die undichte Kunststoffverschraubung abgedichtet und angezogen worden. Die Füllleitung sei bei der Erstellung mit Dichtelementen versehen und mit Spezialkleber verklebt worden. So sei die Füllleitung im Zeitpunkt des Schadens mit Rohrhaltern und verklebten Dichtelementen so montiert gewesen, dass eine normale Befüllung ordnungsgemäß habe durchgeführt werden können. Die im Anschluss an die erste Betankung erforderliche Reparatur der Füllleitung habe 253,89 € erfordert. Im Übrigen seien ihnen die auf Bl. 26 GA im einzelnen aufgelisteten weiteren Schäden in einem Gesamtwert von 3.193,89 € entstanden. Schließlich müsse der Keller wegen der Geruchsbelästigung vollständig renoviert werden, was nach dem Kostenvoranschlag der Fa. R. (Bl. 44 f GA) einen Aufwand in Höhe von 5.435,25 € erfordere.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Sie führt zur Widerklage aus: Es sei lediglich zum Austritt von 50 l Heizöl gekommen, weil die Steckverbindung und die Befüllleitung im Haus der Beklagten auf Grund einer fehlerhaften Anbringung defekt gewesen sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17.02.2009, Bl. 150 f GA durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Forchhammer. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf das Gutachten Bl. 198 ff GA.

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Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg, die Widerklage ist hingegen unbegründet.

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Klage:

  1. Klage:
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.231,07 € aus § 433 Abs. 2 BGB.

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Der Beklagte zu 1) ist passivlegitimiert. Der Kaufvertrag ist mit beiden Beklagten zu Stande gekommen. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) die Bestellung bei der Klägerin aufgegeben. Ob die Beklagte zu 2) im eigenen oder zugleich im Namen des Beklagten zu 1) aufgetreten ist, kann dahinstehen, weil der Beklagte zu 1) über § 1357 BGB Vertragspartner geworden ist. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten besorgen. Der Erwerb von Heizmaterial gehört zu den Haushaltsgeschäften, die der Deckung des familiären Lebensbedarfs dienen (Palandt- Brudermüller, 69. Aufl. 2010, § 1357 Rn. 13).

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Hinsichtlich der zweiten Lieferung ist in Höhe von 1.999,57 € ist unstreitig Erfüllung eingetreten. Dies gilt auch bezüglich der ersten Lieferung in Höhe von 231,50 €, obwohl das Öl nicht in den Tank, sondern in den Keller geflossen ist. Nach § 433 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache zu übergeben. Übergabe bedeutet die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Unmittelbaren Besitz haben die Beklagten schon mit dem Einfüllen des Heizöls in die zu dem Haus gehörende Füllleitung und nicht erst mit dem Einlaufen in den Tank erlangt. Grundsätzlich ist mit der Befüllung der Heizölleitung Erfüllung eingetreten.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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Widerklage

  1. Widerklage
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Die Widerklage ist hingegen unbegründet. Die Beklagten haben gegen die Klägerin keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer fehlerhaften Befüllung der Tankanlage. Eine Pflichtverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Diese liegt weder darin, dass der Tankwagenfahrer Keyser den Tankvorgang mit zu starkem Fülldruck begonnen hat und sich hierdurch ein Rohrbefestigungsstück gelöst bzw. ein Dichtungselement aus der Befestigung herausgedrückt wurde oder dieser vor der Befüllung die Mangelhaftigkeit der Anlage hätte erkennen und daher von dem Tankvorgang hätte absehen müssen.

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Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, die beide Parteien inhaltlich nicht angegriffen haben, liegt die Ursache für den Austritt des Öls darin, dass sich eine Dichtung aus der Sollposition im Dichtungsspalt im Lauf von zwei Jahrzehnten heraus bewegt hat. Sie gab damit den Spalt frei, aus dem Öl in den Kellerraum austreten konnte. Grund dafür, dass die Dichtung einen solchen Bewegungsspielraum hatte, waren Montagefehler bei dem Einbau des Tanks Ende der 80er Jahre. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass ein nicht zu dem System Loro-Werk gehörendes Element benutzt und dieses Element zum anderen noch um 180 ° verdreht einbaut worden war. Zudem fehlte eine Sicherungsschelle über der Stoßstelle. Diese hatte die Aufgabe, den Austritt des Dichtrings aus der Dichtungskammer im größeren Rohr nach außen zu unterbinden. Die Anlage ist mit der falschen Reihenfolge der Rohre ununterbrochen seit Januar 1990 für die jährlichen Füllvorgänge genutzt worden. Bei jedem Befüllen traf der Ölstrom auf die Dichtung, lockerte diese von der Verklebung und verschob sie. Es ist nach Auffassung des Sachverständigen davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Befüllung ohne Leckage begonnen hatte und dann der Ölstrom die Dichtung aus dem Dichtspalt gelöst hat. Die versehentlich nicht eingebaute Schelle hätte den Unfall allerdings mit Sicherheit vermieden. Diese Ausführungen decken sich mit den Feststellungen des DEKRA-Gutachtens. Der Sachverständige kam auch hier zu dem Ergebnis, dass der Mangel bereits bei der Installation der Anlage vorhanden war und weder durch den Betreiber, bei Tankuntersuchungen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten noch durch bisherige Tankwagenfahrer entdeckt wurde (Bl. 78 GA).

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Einen zu hohen Druck durch das Öl schließt der gerichtliche Sachverständige eindeutig aus (Bl. 202/203 GA). Unter diesem Gesichtspunkt liegt keine der Klägerin über § 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzung des Tankwagenfahrers Keyser vor.

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Der Fahrer Herr Keyser hat auch nicht schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, vor dem Abfüllvorgang die Tankanlage zu überprüfen. Unabhängig davon, dass auch nach den von den Beklagten zitierten Entscheidungen des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 233 ff bzw. NJW 1983, 1108 ff) ein Tankwagenfahrer keine technische Überprüfung der Anlage durchführen muss, kann von Herrn Keyser nicht verlangt werden, dass er einen baulichen Mangel wahrnimmt, den sowohl ein Fachunternehmen bei der Installation und späteren Wartung als auch der Bezirksschornsteinfeger nicht erkannt hat (Bl. 22 GA).

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Der Bundesgerichtshof verlangt von dem Tankwagenfahrer nicht die technische Überprüfung der Tankanlage. Er hat in seinen Entscheidungen lediglich festgestellt, dass das Füllen und Entleeren durch das umfüllende Personal zu beaufsichtigen ist. Danach hat sich der Fahrer, der das Öl anliefert, zu vergewissern, dass die Tanks die bestellte Menge Öl fassen. Er hat sich, da ein technischer Defekt während des Befüllvorgangs nicht ausgeschlossen werden kann, während des Tankvorgangs davon zu überzeugen, dass die Tanks nicht überlaufen. Er hat nach den Sorgfältigkeitsanforderungen des Bundesgerichtshofes hin und wieder einen Blick in den Tankraum zu werfen, um zu kontrollieren, ob alles in Ordnung ist. Dagegen sind keine solchen Sorgfaltsanforderungen an den Tankwagenfahrer zu stellen, denen er technisch nicht gewachsen ist. Es handelt sich vielmehr nur um einfache, zwecks Vermeidung größerer Schäden notwendige Kontrollmaßnahmen (BGH, NJW 1983. 1108, zitiert nach juris, Rn. 7). Herr K. hat unmittelbar nachdem er ein Rauschen vernommen hat, den Tankvorgang gestoppt. Eine nähere Untersuchung der Füllleitung, bei der er u.U. hätte feststellen können, dass die Leitung falsch herum montiert war und die Sicherungsschelle fehlte, oblag ihm nicht. Hinzu kommt, dass sich in dem Raum, in dem die Leckage aufgetreten ist, nach den eigenen Angaben der Beklagten und nach den von ihnen für das DEKRA-Gutachten vorgelegten Fotos (Bl. 99 ff GA) eine Vielzahl von Gegenständen befand, die eine technische Untersuchung der Leitung erschwerten, wenn nicht gar unmöglich machten.

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Zu berücksichtigen ist ferner, dass von einem Tankwagenfahrer nicht erwartet werden kann, dass er technische Defekte aufdeckt, die das von den Beklagten beauftragte Unternehmen O. die Bauaufsichtsbehörde sowie der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Abnahme der Heizungsanlage offensichtlich übersehen haben.

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Unabhängig davon, dass eine Pflichtverletzung aus dem Zustandsbericht der Klägerin vom 17.07.2001 (Bl. 38 GA), die darin liegen könnte, dass sie die fehlende Sicherungsschelle nicht bemerkt hat, nicht ersichtlich ist, weil dem Zustandsbericht keine Garantieerklärung für die dauernde Eignung der Tankanlage für die Befüllung beizumessen ist, wäre eine solche Pflichtverletzung nicht kausal geworden für den eingetretenen Schaden. Der Schaden ist zurückzuführen auf die im Jahr 1989 erfolgte unsachgemäße Montage der Rohrleitung durch das damalige Installationsunternehmen. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist die Leitung entgegen der Vorschrift um 180 ° verdreht und zudem mit einem nicht zum System gehörenden Rohrstück ergänzt worden. Zu anderen fehlte die vorgesehene Sicherungsschelle. Dies hat im Laufe von 20 Jahren dazu beigetragen, dass sich das Dichtelement über die Jahre verschoben hat und aus dem Dichtungsspalt hinausgeschoben wurde. Dieser Montagefehler ist letztlich kausal geworden für den wenngleich 20 Jahre später eingetretenen Schaden. Eine mögliche Pflichtverletzung der Klägerin konnte diesen Kausalverlauf nicht unterbrechen. Nach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen. Die Verantwortlichkeit des Schädigers ist vielmehr, um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern, durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken. Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang in dieser Hinsicht regelmäßig nicht. Anders liegt es nur dann, wenn der weitere Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen Voraussetzungen zwischen beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht und ein Einstehen müssen des Erstschädigers auch für diese Folgen gleichsam nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261, 267; BGHZ 137, 11, 19; BGH, NJW 1997, 865, 866; BGH, NJW 2000, 947, 948).

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Ein solches völlig unsachgemäßes Verhalten der Klägerin ist bei der Überprüfung der Heizungsanlage im Jahr 2001 allerdings nicht erkennbar, sodass der Kausalzusammenhang zwischen der falschen Montage des Rohrstücks und der fehlenden Sicherungsschelle durch das Heizungsfachunternehmen 1989 und dem im Jahr 2008 eingetretenen Schaden nicht unterbrochen wurde.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 8.860,64 € (Klage: 2.231,07 €; Widerklage 6.629,57 €)