Architektenhaftung: Risse (Statik) und WDVS – Klage mangels Schadensdarlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von den Architekten Schadensersatz wegen Rissen (zu dünne Decke/Treppenlauf) und eines mangelhaften WDVS. Das Gericht verneinte eine Haftung für die Risse, weil die Fehler aus der Statikplanung eines von den Klägern beauftragten Sonderfachmanns stammten und für die Architekten nicht erkennbar waren; auch Sekundärhaftung und Lph 9 griffen nicht. Hinsichtlich der Fassade ließ das Gericht offen, ob Planungs-/Überwachungsfehler vorlagen, wies die Klage aber mangels hinreichend substantiierter Schadensdarlegung ab. Zudem seien Regiekosten ohne Fristsetzung nicht ersatzfähig und eine Kombination konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen Architekten wegen Rissen und WDVS-Mängeln insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Architekt haftet für Fehler eines vom Bauherrn beauftragten Sonderfachmanns (insb. Statik) nur, soweit diese Fehler für ihn im Rahmen der Objektüberwachung erkennbar sind; eine rechnerische Überprüfung statischer Unterlagen schuldet er regelmäßig nicht.
Die Sekundärhaftung des Architekten setzt voraus, dass dem Auftraggeber ursprünglich ein Anspruch gegen den Architekten zustand und dieser infolge unterlassener Aufklärung über eigene Fehler verjährt ist; sie begründet keinen eigenständigen Haftungstatbestand.
Ein fiktiver Schadensersatz auf Gutachtenbasis erfordert eine hinreichend konkrete Bezifferung des Schadens; eine lediglich „grobe Schätzung“ der Mängelbeseitigungskosten genügt hierfür nicht.
Nach Durchführung der Mängelbeseitigung sind für die konkrete Abrechnung die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Angemessenheit der Kosten substantiiert darzulegen und zu beweisen; eine pauschale Bezugnahme auf eine frühere Kostenschätzung ersetzt dies nicht.
Konkrete und fiktive Schadensberechnung dürfen nicht kombiniert werden; zudem sind Regiekosten für die Überwachung von Mängelbeseitigungsarbeiten bei Beauftragung der Leistungsphase 9 ohne vorherige Fristsetzung gegenüber dem Architekten grundsätzlich nicht ersatzfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Streithelfer sowie der Kosten für das selbständige Beweisverfahren zum Aktenzeichen 7 OH 5/13 – tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den beklagten Architekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung.
Unter dem 27. 10/02.11.2005 schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, einen Architektenvertrag über die Erbringung der Leistungsphasen 1-9 gemäß HOAI für das Bauvorhaben der Kläger „Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück N-Allee 15a in Düsseldorf“.
Die Kläger beauftragten mit separatem Vertrag den Streithelfer zu 2) mit der Tragwerksplanung. Dieser nahm die Statikplanung vor und stellte unter dem 14.11.2006 seine Schlussrechnung, die die Kläger am 24.11.2006 ausglichen. Weiterhin beauftragten die Kläger die C GmbH mit der Berechnung, Herstellung und Lieferung sämtlicher Fertigteilwände und Fertigteildecken für das Kellergeschoss, das Erdgeschoss und das Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes. Über das Vermögen der C GmbH wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Y bestellt. Die Beklagten wiederum erteilten dem Streithelfer zu 1) einen Unterauftrag über die Erbringung der Leistungsphasen 6-9 gemäß HOAI. Der Streithelfer zu 1) war seinerzeit Mitarbeiter der Beklagten zu 1).
Das Bauvorhaben wurde im Jahr 2007 fertig gestellt. Anschließend zogen die Kläger in das Haus ein.
Einige Zeit später – wann genau ist streitig – traten Mängel an dem Haus auf. Diesbezüglich sandte die Klägerin den Beklagten am 14.09.2011 eine E-Mail, in der sie unter anderem anzeigte, dass im Bereich des Außenputzes auf Bodenhöhe Schäden aufgetreten seien. Hierzu fragte die Klägerin an, ob dies ein Gewährleistungsfall sei. Außerdem zeigte die Klägerin an, dass im Bereich der oberen Fenster und des Daches „erhebliche Setzrisse“ aufgetreten seien. Auch hierzu fragte die Klägerin an, ob ein Gewährleistungsfall vorliege und ob die Gewährleistungsfrist noch laufe. Wegen der Einzelheiten dieser E-Mail wird auf Anl. K2 Bezug genommen.
Der Streithelfer zu 1) antwortete der Klägerin mit E-Mail vom 08.11.2011 und bat hinsichtlich der beschriebenen Mängel um Übersendung von Fotos. Die Kläger übersandten die erbetenen Fotos mit E-Mail vom 18.05.2012. Daraufhin schlug der Streithelfer zu 1) einen Ortstermin vor, der am 12.06.2012 stattfand. An diesem Termin nahmen neben den Klägern auch die Streithelfer zu 1) und 2) teil. Einzelheiten dazu, was anlässlich dieses Ortstermins besprochen wurde, sind streitig.
Mit Schreiben vom 29.06.2012 rügten die Beklagten gegenüber dem ausführenden Unternehmen C2 die Mängel im Außenputz und forderten dieses zur Beseitigung der Mängel bis zum 16.07.2012 auf. Zusätzlich rügten die Beklagten diese Mängel gegenüber der XX, XX & Q GmbH. Hierzu erhielten die Beklagten die Mitteilung, dass diese Gesellschaft zwischenzeitlich liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht sei. Welche Arbeiten die XX, XX & Q GmbH aufgrund welchen Vertrages ausgeführt haben soll, wird allerdings nicht vorgetragen.
Darüber hinaus rügten die Beklagten mit gleichlautenden Schreiben vom 12.09.2012 die Setzrisse im Inneren des Gebäudes gegenüber den mit der Ausführung der Außenfassade bzw. den Rohbauarbeiten von den Klägern beauftragten Unternehmen. Hierbei handelt es sich um die mittlerweile in Liquidation befindliche G GmbH & Co. KG (Rohbau) und der mittlerweile insolventen C GmbH (Außenfassade). Die Beklagten forderten beide Gesellschaften unter Fristsetzung zur Stellungnahme zu den in dem Schreiben beschriebenen Mängeln sowie – ohne Fristsetzung – zur Beseitigung der Mängel auf.
Die Kläger beauftragten sodann ihre Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 14.09.2012 eine Frist bis zum 28.09.2012 setzen, um ihre Verantwortung für die vorgenannten Mängel anzuerkennen. Hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Die Kläger gaben sodann zwei Privatgutachten – einmal hinsichtlich der Mängel der Außenfassade, einmal hinsichtlich der Risse im Inneren des Hauses – in Auftrag. Diese gelangten zu dem Ergebnis, dass das Wärmedämmverbundsystem (nachfolgend: „WDVS“) an der Außenfassade nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche und dass die Risse in den Wänden darauf zurückzuführen seien, dass die Decke zwischen dem Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss zu dünn sei. Die Decke würde sich deshalb durchbiegen, was wiederum zu den Rissen geführt habe. Gleiches gelte für den Treppenlauf im Erdgeschoss. Auch dieser sei zu dünn ausgeführt. Für die Erstellung der beiden Gutachten sowie die weitere technische Unterstützung der Kläger wurden diesen insgesamt 13.200,56 EUR in Rechnung gestellt.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 haben die Kläger die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, das vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 OH 5/13 geführt worden ist. Im Rahmen dieses selbstständigen Beweisverfahrens hat die gerichtlich bestellte Sachverständige XXX ein Gutachten vom 30.09.2014 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 25.08.2015 erstellt. In diesen Gutachten, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die beigezogene Akte Bezug genommen wird, hat die Sachverständige festgestellt, dass das WDVS fehlerhaft angebracht sei. Die Verklebung der Dämmplatten sei unzureichend ausgeführt. Auch seien im Sockelbereich Dämmplatten verwendet worden, die dort nicht hätten verbaut werden dürfen.
Weiter hat die Sachverständige bestätigt, dass die Decke über dem Erdgeschoss und der Treppenlauf zu dünn ausgeführt seien und dass dies einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik darstelle. Die festgestellten Risse in den Wänden des Obergeschosses seien primär auf die Verformungen der Erdgeschossdecke zurückzuführen, Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gebäudes seien aber nicht zu befürchten.
Als Ursache der Mängel des WDVS hat die Sachverständige eine fehlende Detailplanung der Architekten festgestellt. Mithin liege ein Planungsfehler vor. Zusätzlich stelle sich die falsche Verklebung aber auch als Ausführungsfehler dar.
Zu den Rissen in den Wänden des Obergeschosses hat die Sachverständige festgestellt, dass diese auf Planungsfehler in der statischen Berechnung zurückzuführen seien. Diese Fehler seien aber für die Beklagten als Architekten aufgrund des Schwierigkeitsgrades des Gebäudes nicht erkennbar gewesen. Weiter hat die Sachverständige festgestellt, dass auch im Rahmen der Objektbetreuung für die Beklagten Architekten die fehlerhafte statische Berechnung als Ursache „zunächst nicht erkennbar“ gewesen sei.
Die Kosten der Mängelbeseitigung hat die Sachverständige in ihrem Ausgangsgutachten „grob geschätzt“ mit brutto 93.400 EUR angegeben. In dem Ergänzungsgutachten hat sie die Mängelbeseitigungskosten sodann mit insgesamt 108.000 EUR brutto zuzüglich Regiekosten in Höhe von ca. 1.000 EUR beziffert.
Während des Verfahrens ließen die Kläger an dem Gebäude Arbeiten vornehmen, in deren Rahmen das streitgegenständliche WDVS entfernt wurde. Die Außenfassade wurde hierbei neu gestaltet, wobei anstatt zuvor Scheibenputz nunmehr eine Riemchenverblendung aufgebracht wurde. Einzelheiten zum Umfang der durchgeführten Arbeiten sowie zu den dabei angefallenen Kosten sind streitig.
Die Kläger behaupten, dass sämtliche von der Sachverständigen festgestellten Mängel vorgelegen hätten. Diese Mängel seien im Rahmen der Renovierungsarbeiten behoben worden. Sie hätten unter der Riemchenverblendung ein neues WDVS aufgebracht und auch die Risse in den Wänden im Obergeschoss seien beseitigt worden. Hierfür hätten sie insgesamt 109.588,62 EUR aufgewendet. Der Betrag setze sich wie folgt zusammen:
Für den Abriss des defekten WDVS und die Anbringung eines neuen WDVS seien ausweislich der als Anlage K 15 vorgelegten Teilschlussrechnung Kosten in Höhe von netto 61.931,49 EUR bzw. 73.698,48 EUR brutto angefallen. Die Kläger sind weiter der Auffassung, dass ein zusätzlicher Anspruch in Höhe von netto 13.478,14 EUR bestehe. Sie behaupten hierzu, dass dies den Kosten entspreche, die angefallen wären, wenn die Kläger anstatt der tatsächlich aufgebrachten Riemchenverblendung im Rahmen der Sanierung erneut Scheibenputz aufgebracht hätten. Dies ergebe sich aus der als Anlage K 16 vorgelegten Bescheinigung. In Summe ergebe sich aus den Anlagen K 15 und K 16 insgesamt ein Anspruch der Kläger wegen der Sanierung des WDVS in Höhe von brutto 89.737,46 EUR. Zusätzlich hätten die Kläger ausweislich der als Anlage K 17 vorgelegten Rechnung für die Beseitigung der Risse in dem Haus insgesamt 19.851,02 EUR brutto aufgewendet. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Anlagen K 15 bis K 17 Bezug genommen.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagten ihre Bauüberwachungspflicht gemäß Leistungsphase 8 sowie ihre Objektbetreuungspflicht gemäß Leistungsphase 9 verletzt hätten. Außerdem würden die Beklagten nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung haften, da sie nicht auf mögliche Ansprüche gegen den Statiker hingewiesen hätten. Den hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch haben die Kläger ursprünglich auf Grundlage der Schätzung der Mängelbeseitigungskosten durch die Sachverständige i.H.v. 108.000 EUR beziffert und in dieser Höhe ursprünglich einen Vorschussanspruch geltend gemacht. Zusätzlich sind die Kläger der Ansicht, dass ihnen ein Anspruch auf Erstattung von Regiekosten i.H.v. 16.200 EUR zustehe. Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass jeweils pauschal 15 % der Mängelbeseitigungskosten als Regiekosten verlangt werden könnten, deshalb sei die Schätzung der Regiekosten i.H.v. 1.000 EUR durch die Sachverständige zu niedrig angesetzt. Ferner könnten sie die Erstattung der Kosten für die von ihnen beauftragten Privatgutachter i.H.v. 13.200,56 EUR sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2.356,68 EUR verlangen.
Nach Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten haben die Kläger – ohne Änderung der ursprünglichen Anträge – die Anspruchsbegründung ausgetauscht und anstatt eines Vorschusses für Mängelbeseitigungskosten die Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten verlangt. Sie sind der Auffassung, dass die Erforderlichkeit der von ihnen aufgewendeten Kosten bereits durch das Sachverständigengutachten verbindlich festgestellt sei. Die Mängelbeseitigung hätte auch pauschal zu den von der Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten in Auftrag gegeben werden können. Einer Diskussion um Mengen und Massen müssten sie sich nicht stellen, da die Beauftragung nach Einheitspreisen erfolgt sei.
Im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.06.2016 haben die Kläger die Anspruchsbegründung erneut umgestellt. Sie machen nunmehr vorrangig fiktiven Schadensersatz auf Gutachtenbasis geltend, wobei sie sich hierzu wiederum auf die Schadensschätzung der Sachverständigen beziehen. Zugleich haben die Kläger im nachgelassenen Schriftsatz erklärt, sich vorzubehalten, zu gegebener Zeit vorrangig wieder auf die konkrete Schadensabrechnung umzustellen.
Die Kläger beantragen:
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 137.400,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern eventuelle weitere Schäden zu ersetzen, die diesen aus den Mängeln „Feuchtigkeit und Verfärbungen der Außenfassade“ und „unzureichende Stärke der Decke über dem Erdgeschoss“ an dem Objekt N-Allee 15a, 40597 Düsseldorf entstanden sind;
3. die Beklagten des Weiteren als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägern außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.356,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 zu zahlen;
4. hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger von außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.356,68 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelfer bestreiten zunächst, dass die von der Sachverständigen an dem Gebäude festgestellten Mängel überhaupt vorlägen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie hierfür jedenfalls nicht haften.
Für die fehlerhafte Statikplanung liege die Verantwortung ausschließlich bei dem Statiker als Sonderfachmann. Sie behaupten hierzu, dass sie die Fehler der Statikplanung weder erkannt haben noch hätten erkennen müssen.
Hinsichtlich der fehlerhaften Anbringung des WDVS sind die Beklagten der Ansicht, dass ihnen weder ein Planungs- noch ein Überwachungsfehler vorzuwerfen sei. Zu der Planung behaupten sie, dass die konkrete Ausführung in den Herstellerangaben vorgegeben sei und eine Abweichung hiervon weder geschuldet noch zulässig gewesen sei. Die Ausführung der Arbeiten, die Anbringung eines WDVS, stelle eine einfache Standardarbeit dar, die von den Beklagten nicht gesondert hätte überwacht werden müssen. Zwar sei möglich, dass die Anbringung eines WDVS, früher einmal als schwierige Tätigkeit einzustufen gewesen sei, dies habe sich aber geändert. Mittlerweile seien die Produkte standardisiert und die Ausführung sei ebenso wenig zu überwachen wie beispielsweise die Durchführung von Putzarbeiten.
Die Beklagten sind im Übrigen der Ansicht, dass die Kläger die Fassade ihres Hauses ohnehin nach spätestens 7 Jahren hätten erneuern müssen, da das Haus der Kläger – insoweit unstreitig – in einer C3 stehe und hierdurch eine stärkere Verschmutzung der Fassade eintrete. Hierauf hätten sie die Kläger vor Baubeginn auch hingewiesen die gleichwohl eine helle – und damit schmutzanfällige – Fassade gewünscht hätten. Die vermeintlichen Mängelbeseitigungskosten würden sich deshalb als Sowieso-Kosten darstellen.
Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass durch die Mängelbeseitigungsarbeiten der Kläger und die abweichende Ausführung (nunmehr Riemchenverblendung) ein völlig anderes Werk erstellt worden sei. Dies sei auch von vornherein von den Klägern so gewollt gewesen. Diese abweichende Ausführung unterbreche den Zurechnungszusammenhang zwischen eventuellen Mängeln und den Schäden der Kläger.
Die von den Klägern geltend gemachten Regiekosten seien übersetzt und die Kosten der Privatgutachten insgesamt nicht erstattungsfähig. Ein Grundsatz, dass stets 15 % der Mangelbeseitigungskosten als zusätzliche Regiekosten erstattungsfähig seien, bestehe nicht. Die Einholung der außergerichtlichen Gutachten sei nicht erforderlich gewesen, da im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ohnehin Gutachten eingeholt worden seien.
Die Beklagten bzw. die Streithelfer erheben zudem zahlreiche Einwendungen gegen die von den Klägern vorgetragenen tatsächlich aufgewendeten Mangelbeseitigungskosten. Insoweit bestreiten die Beklagten zunächst mit Nichtwissen, dass die in den Anlagen K15 bis K17 aufgeführten Leistungen überhaupt erbracht worden sind, dies gilt insbesondere für die Behauptung der Kläger, ein neues WDVS sei aufgebracht worden. Sie bestreiten zudem, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen erforderlich und dass die abgerechneten Beträge angemessen gewesen seien. Hinzu komme, dass die den als Anlage K 15 bis K 17 vorgelegten Rechnungen zu Grunde liegenden Aufmaße nicht vorlägen, weshalb die Rechnungen insgesamt nicht prüffähig seien. Deshalb bestreiten die Beklagten auch die abgerechneten Massen mit Nichtwissen.
Auch gegen die einzelnen Positionen der als Anlage K 15 vorgelegten Rechnung erheben die Beklagten Einwendungen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb 342,46 m² defektes WDVS entsorgt, aber 387,86 m² neues WDVS aufgebracht worden sein soll. Auch der Ansatz von 10 Tagen für ein Baugerüst sei übersetzt, ein Gerüst sei allenfalls für einen Tag erforderlich gewesen. Weiter bestreiten die Beklagten, dass 3 Lichtschächte ausgebaut worden seien. Zudem wird bestritten, dass hinsichtlich der Lichtschächte ein Mangel vorlag. Gleiches gilt für die Instandsetzung von 4 Regenwasseranschlüssen sowie den Austausch von 27,99 Meter Fensterbänke und 12,01 Meter Rollladenkastensanierung. Dies seien alles Arbeiten, die in keinem Zusammenhang mit den von den Klägern gerügten Mängeln stünden.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 631, 634, 637, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB nicht zu.
1.
Wegen der in dem Haus aufgetretenen Risse besteht bereits dem Grunde nach kein Anspruch der Kläger. Die Beklagten haben im Zusammenhang mit den Rissen keine eigenen Planungsfehler begangen. Auch haben sie weder ihre Pflichten gemäß Leistungsphase 8 HOAI (Bauüberwachung) noch ihre Pflichten gemäß Leistungsphase 9 HOAI (Objektbetreuung) verletzt. Zudem besteht kein Anspruch gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung.
a)
Die Risse im Haus der Kläger beruhen unstreitig auf einer fehlerhaften Statikplanung. Die Statikplanung wurde aber nicht durch die Beklagten, sondern durch den von den Klägern beauftragten Streithelfer zu 2) vorgenommen, so dass eine Haftung der Beklagten wegen (eigener) Planungsfehler ausscheidet.
b)
Die Beklagten haften aber auch nicht wegen Verletzung ihrer Pflichten nach Leistungsphase 8 HOAI. Zwar ist ein Architekt, der die Leistungsphase 8 HOAI übernommen hat, zur Überwachung der Bauausführung verpflichtet, wozu grundsätzlich auch die Abnahme der erbrachten Bauleistungen sowie die Feststellung von Mängeln gehören. Eine fehlerhafte Überwachung der Leistung des Statikers durch die Beklagten liegt aber nicht vor. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Architekt für den fachlichen Bereich der Sonderfachleute nur bei für ihn erkennbaren Fehlern verantwortlich ist (BauR 2007, 1914). Der Architekt ist insbesondere nicht verpflichtet, die statischen Unterlagen auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen (OLG Hamm BauR 2000, 293). Die Beklagten hatten die Fehlerhaftigkeit der Statikplanung nicht erkannt, und nach den Feststellungen der Sachverständigen, die sich die Kammer zu eigen macht, konnten sie dies auch nicht erkennen.
Die Erkennbarkeit der fehlerhaften Statikplanung folgt auch entgegen der Auffassung der Kläger nicht daraus, dass die Sachverständige, die ihrerseits Architektin ist, in ihren Gutachten Feststellungen zur fehlerhaften Statikplanung gemacht hat. Insoweit verkennen die Kläger bereits, dass es einen Unterschied macht, ob ein Architekt im Rahmen der Bauausführung – bevor ein Mangel überhaupt aufgetreten ist – die Leistungen anderer Handwerker auf Mängel untersucht oder ob im Nachhinein hinsichtlich eines bereits aufgetretenen Mangels gezielt nach dessen Ursache geforscht wird. In letzterem Fall findet naturgemäß eine intensivere und zielgerichtetere Prüfung statt, die im Rahmen einer laufenden Bauüberwachung in dem Umfang nicht geschuldet ist. Hinzu kommt, dass sich die Sachverständige für die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Statikplanung auf ihr vorliegende Berechnungen des Ingenieurbüros U gestützt hat. Die Bauüberwachungspflicht des Architekten gemäß Leistungsphase 8 HOAI geht aber nicht so weit, dass er seinerseits Sonderfachleute beauftragen muss, die die Leistungen der auf dem Bau tätigen Sonderfachleute überprüfen.
c)
Die Beklagten haften auch nicht wegen Verletzung von Pflichten aus Phase 9 HOAI. Hiernach haftet der u.a. Architekt, wenn er Mängelbeseitigungsarbeiten nicht hinreichend überwacht oder Gewährleistungsansprüche verjähren lässt. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagten, nachdem die Risse aufgetreten waren, hätten erkennen müssen, dass diese Risse auf einer fehlerhaften Statikplanung beruhen. Sie sind weiter der Auffassung, dass die Beklagten dementsprechend dafür hätten Sorge tragen müssen, dass Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Streithelfer zu 2) geltend gemacht werden. Jedenfalls hätten die Beklagten die Kläger auf die Möglichkeit einer Haftung des Streithelfers zu 2) hinweisen müssen. Die Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Streithelfer zu 2) nunmehr verjährt seien. Diese Auffassung geht fehl, da die Beklagten vor Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Streithelfer zu 2) keinen Anlass hatten, diesem gegenüber Gewährleistungsansprüche anzumelden bzw. die Kläger auf mögliche Ansprüche gegen den Streithelfer zu 2) hinzuweisen.
Hierfür kann zunächst dahinstehen, ob den Beklagten – wie die Kläger behaupten – im Rahmen des Ortstermins am 12.06.2012 Risse gezeigt worden sind, die eine Größe hatten, bei der sich Fehler der Statikplanung hätten aufdrängen müssen oder ob – wie die Beklagten behaupten – ihnen im Rahmen dieses Ortstermins lediglich 1 bis 2 mm große Risse gezeigt worden sind, die die Beklagten als übliche Setzrisse einschätzen durften ohne dass sie eine mögliche Haftung des Statikplaners hätten in Betracht ziehen müssen. Im Zeitpunkt des Ortstermins waren Gewährleistungsansprüche gegen den Streithelfer zu 2) nämlich bereits verjährt, so dass die Beklagten – selbst wenn sie im Ortstermin Fehler der Statikplanung erkannt hätten – danach keine durchsetzbaren Ansprüche der Kläger gegen den Streithelfer zu 2) mehr hätten geltend machen können.
Zur Verjährung der Ansprüche gegen den Streithelfer zu 2) haben die Kläger vorgetragen, dass dieser seine Schlussrechnung unter dem 14.11.2006 gestellt habe und dass diese am 24.11.2006 bezahlt worden sei. Diese vorbehaltlose Schlusszahlung stellt eine konkludente Abnahme der Leistung des Streithelfers zu 2) dar, die den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich seiner Leistung in Gang setzte. Da sich aus dem Vortrag der Parteien keinerlei Umstände für eine mögliche Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Streithelfer zu 2) ergeben, endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 24.11. 2011.
Die Beklagten hatten auch vor Ablauf der Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen den Streithelfer zu 2) keinen Anlass, diesem gegenüber Ansprüche anzumelden. Zwar zeigte die Klägerin gegenüber den Beklagten mit E-Mail vom 14.09.2011 – und damit vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist – „erhebliche Setzrisse“ an. Sie fragte auch nach, ob hier nachgearbeitet werden müsse und ob dies einen Gewährleistungsfall darstelle. Alleine aufgrund dieser E-Mail hätten die Beklagten aber nicht mögliche Ansprüche gegen den Streithelfer zu 2) in Betracht ziehen müssen. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin selbst diese Risse als „Setzrisse“ bezeichnete, was gerade nicht auf ein Problem mit der Statik und mögliche Ansprüche gegen den Streithelfer zu 2) hindeutete. Entscheidend ist aber, dass die Beklagten – nach einer Erinnerung seitens der Klägerin – mit E-Mail vom 08.11.2011 um Übersendung von Fotos der gerügten Mängel baten. Diese Anfrage erfolgte ebenfalls noch vor Ablauf der Verjährungsfrist von Ansprüchen gegenüber dem Streithelfer zu 2). Eine Reaktion der Kläger hierauf erfolgte allerdings (erst) mit E-Mail vom 18.05.2012. Mit dieser E-Mail übersandten die Kläger den Beklagten Fotos der von ihnen gerügten Mängel. Ob die Beklagten nach Erhalt dieser Fotos die fehlerhafte Statikplanung hätten erkennen können, kann wiederum dahinstehen, da sie diese Fotos erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von Ansprüchen gegenüber dem Streithelfer zu 2) erhielten.
Aus der Übersendung der Fotos durch die Kläger mehr als 6 Monate nach der entsprechenden Anfrage durch die Beklagten folgt überdies, dass eventuelle Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten wegen verspäteter Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Streithelfer zu 2) jedenfalls wegen anspruchsvernichtenden Mitverschuldens gemäß § 254 BGB ausgeschlossen wären. Schließlich haben die Kläger durch Übersendung der Fotos mehr als 6 Monate nach der entsprechenden Anfrage durch die Beklagten selbst maßgeblich dazu beigetragen, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist keine Ansprüche gegen den Streithelfer zu 2) geltend gemacht worden sind. Wenn die Risse im Haus der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nämlich – wie von diesen behauptet – eine Breite von bis zu 2 cm hatten, hätten die Kläger den Beklagten auf deren Anfrage hin umgehend Fotos hiervon übermitteln müssen, damit diese die Situation anhand von Bildmaterial hätten beurteilen können. Aus dem Umstand, dass die Kläger mehr als 6 Monate vergehen ließen, bis sie den Beklagten die Fotos übersandten, durften die Beklagten schließen, dass tatsächlich keine gravierenden, sondern lediglich normale Setzrisse vorlagen, die kein Tätigwerden der Beklagten erforderten.
d)
Schließlich kommt auch keine Haftung der Beklagten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Sekundärhaftung in Betracht. Diese Rechtsfigur knüpft an die Pflicht des Architekten an, den Auftraggeber auch dann über Mängelursachen aufzuklären, wenn diese auf eigenen Planungs- oder Objektüberwachungsfehlern des Architekten beruhen (BGHZ 71, 144; BGH NJW 1987, 2743; BGH NZBau 2007, 108). Der BGH begründet dies mit der Sachwalterstellung des Architekten. Kommt der umfassend beauftragte Architekt seiner Verpflichtung zur Aufklärung über eigene Fehler nicht nach, macht er sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sekundärer Vertragspflichten schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatzanspruch führt auch dazu, dass die Verjährungsfrist als nicht abgelaufen gilt und sich der Architekt nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen kann (BGH NJW 1996, 1278). Die Sekundärhaftung begründet damit letztlich keinen eigenen Haftungstatbestand gegen den Architekten, sondern sie führt nur zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist für bestehende Ansprüche. Mithin setzt die Sekundärhaftung des Architekten voraus, dass ursprünglich gegen diesen ein Anspruch bestand, der aber – mangels Aufklärung des Bauherren über das Bestehen dieses Anspruchs durch den Architekten – mittlerweile verjährt ist. Den Klägern stand aber gegen die Beklagten – wie vorstehend dargelegt – kein Anspruch gegen diese zu, über dessen Bestehen sie durch die Beklagten hätten aufgeklärt werden können.
2.
Wegen der Außenfassade steht den Klägern ebenfalls kein Anspruch gegen die Beklagten zu. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagten die Anbringung der Wärmedämmung fehlerhaft geplant und/oder die Ausführung entgegen ihren Pflichten gemäß Leistungsphase 8 HOAI nicht ordnungsgemäß überwacht haben, da die Kläger jedenfalls einen ersatzfähigen Schaden nicht ordnungsgemäß und hinreichend substantiiert dargelegt haben.
Die Kläger haben mehrfach die Grundlage, auf die sie ihre Ansprüche stützen, ausgetauscht. Eine solche Veränderung der Anspruchsbegründung begegnet zwar keinen grundlegenden Bedenken. Allerdings haben die Kläger zu keiner der zuletzt vorgetragenen Anspruchsgrundlagen einen ersatzfähigen Schaden hinreichend substantiiert vorgetragen.
a)
Soweit die Kläger ursprünglich in der Klageschrift einen Anspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB gerichtet auf Vorschussleistung für die Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht haben, konnten sie sich auf eine bloße Schadensschätzung berufen. Dies gilt deshalb, weil es einem Vorschussanspruch immanent ist, dass die konkrete Schadenshöhe zunächst noch nicht feststeht. Damit geht einher, dass nach Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten eine Endabrechnung erfolgt, in deren Rahmen der Besteller die konkret angefallenen Kosten, die er gegenüber dem Unternehmer letztendlich geltend macht, nachweisen muss (Busche, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 637, Rn. 22).
b)
Nachdem die Kläger im laufenden Verfahren die Fassade haben erneuern lassen, ist die Geltendmachung eines Vorschussanspruches allerdings hinfällig geworden. Von daher haben die Kläger nach Durchführung dieser Arbeiten grundsätzlich zu Recht davon Abstand genommen, einen Vorschussanspruch geltend zu machen und ihre Klage sodann auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten umgestellt. Diesen Anspruch haben die Kläger allerdings – trotz entsprechenden Hinweises der Kammer – nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dies gilt sowohl für den von den Klägern zuletzt vorrangig geltend gemachten fiktiven Schadensersatz auf Gutachtenbasis als auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruches auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Mängelbeseitigungskosten.
Soweit die Kläger fiktiven Schadensersatz auf Gutachtenbasis verlangen, fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung des Schadens. Die Kläger stützen sich insoweit ausschließlich auf die Schadensschätzung der Sachverständigen. Diese hat allerdings in ihrem Gutachten angegeben, dass sie die Mängelbeseitigungskosten lediglich „grob geschätzt“ habe. Dies mag – gerade noch – eine hinreichende Grundlage für einen Vorschussanspruch gewesen sein, da – wie dargelegt – auf einen Vorschussanspruch stets noch eine konkrete Endabrechnung folgt. Wird demgegenüber ein fiktiver Schadensersatzanspruch auf Gutachtenbasis geltend gemacht, gibt es eine solche Endabrechnung gerade nicht. Vielmehr stellt der auf Gutachtenbasis geltend gemachte fiktive Schadensersatzanspruch die endgültig zu zahlende Summe dar, hinsichtlich deren Verwendung der Gläubiger frei ist. Deshalb muss beim fiktiven Schadensersatz bereits das Gutachten den zu ersetzenden Schaden konkret beziffern. Eine lediglich „grobe Schätzung“ genügt insoweit nicht. Die Kläger sind auf diesen Umstand durch die Kammer im Termin auch ausdrücklich hingewiesen worden. Im nachgelassenen Schriftsatz ist hierzu aber kein ergänzender Vortrag der Kläger erfolgt.
d)
Hinzu kommt, dass die von den Klägern geltend gemachten Regiekosten auch für sich genommen nicht erstattungsfähig sind. Unabhängig davon, ob der insoweit von den Klägern geltend gemachte Betrag i.H.v. 16.200 EUR gegenüber den von der Sachverständigen geschätzten 1.000 EUR für Regiekosten nicht ohnehin übersetzt ist, ist diese Position bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Wenn ein Architekt (auch) mit der Leistungsphase 9 gemäß HOAI beauftragt ist, hat der Besteller einen vertraglichen Anspruch gegen den Architekten auf Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten. Hieraus folgt, dass der Auftraggeber ohne fruchtlosen Ablauf einer dem Architekten gesetzten Frist gegenüber dem Architekten keine Regiekosten geltend machen kann (OLG Hamm NZBau 2013, 313). Die Kläger haben nicht dazu vorgetragen, den Beklagten eine entsprechende Frist gesetzt zu haben. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Fristsetzung entbehrlich gewesen wäre.
e)
Die Kläger können aber auch nicht den aus den Anlagen K 15 bis K 17 ersichtlichen Betrag als tatsächlich angefallene Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen.
Die mit Anlage K 17 geltend gemachten Kosten sind nicht erstattungsfähig, da es sich hierbei um die Kosten für die Beseitigung der Risse in dem Haus handelt, bezüglich derer den Klägern – wie dargelegt – bereits dem Grunde nach kein Anspruch gegen die Beklagten zusteht.
Die mit den Anlagen K 15 und K 16 geltend gemachten Kosten sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Die kumulative Geltendmachung der verschiedenen Schadenspositionen gemäß diesen Anlagen ist unzulässig, weil insoweit gegen den Grundsatz des Verbots der Kombination einer konkreten und fiktiven Schadensberechnung verstoßen wird. Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich wählen, ob er entweder die konkret angefallenen Schadensbeseitigungskosten ersetzt verlangt oder lediglich fiktiven Schadensersatz auf Gutachtenbasis geltend macht. Eine Kombination dieser beiden Schadensberechnungsmethoden ist aber unzulässig, d.h. der Bezifferung des Schadens kann jeweils nur entweder die eine oder die andere Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden (Oetker, in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2016, § 249, Rn. 362).
Mit Anlage K 15 verlangen die Kläger Ersatz der nach ihrer Behauptung tatsächlich angefallenen Kosten für die Erneuerung der Außenfassade. Dies stellt die Geltendmachung eines konkreten Schadens dar. Daneben machen die Kläger in unzulässiger Weise mit Anlage K16 einen fiktiven Schaden geltend. In Anlage K16 werden gerade nicht tatsächlich von den Klägern aufgewandte Kosten ausgewiesen. Vielmehr wird dort ausgeführt, wie teuer die erneute Anbringung von Scheibenputz gewesen wäre, wenn die Kläger diese Arbeit hätten durchführen lassen. Dies ist aber nicht geschehen, da die Kläger die Fassade im Zuge der Mängelbeseitigung anders als ursprünglich ausgeführt haben (nunmehr Riemchenverblendung anstatt ursprünglich Scheibenputz).
Da die Kläger die fiktiven Mangelbeseitigungskosten gemäß Anlage K16 bereits aus den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht ersetzt verlangen können, kommt es nicht darauf an, dass sie insoweit entgegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch die auf den fiktiven Schaden entfallende Mehrwertsteuer ersetzt verlangen und diese Schadensposition jedenfalls um den auf die Mehrwertsteuer entfallenden Betrag übersetzt wäre.
Hinzu kommt, dass auch für sich genommen weder Anlage K 15 noch Anlage K 16 eine hinreichende Grundlage für die Darlegung eines erstattungsfähigen Schadens der Kläger darstellen. Die Beklagten haben die Schadensdarlegung gemäß den Anlagen K 15 und K 16 substantiiert bestritten und zahlreiche Einwendungen gegen den Klägervortrag vorgebracht. Auch die Kammer hat im Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass die Kläger bisher zum Schaden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen haben. Hierauf erfolgte kein weiterer Vortrag der Kläger zur Schadenshöhe. Vielmehr sind die Kläger der Auffassung, dass es einer weiteren Darlegung des Schadens alleine deshalb nicht bedurft hätte, weil sich die von ihnen vorgetragenen Schäden betragsmäßig in dem Bereich der Schadensschätzung der Sachverständigen bewegten. Damit soll nach Auffassung der Kläger hinreichend dargelegt und zugleich bewiesen sein, dass die aufgewandten Kosten erforderlich waren. Dabei verkennen die Kläger aber, dass sie sowohl darlegungs- als auch beweisbelastet dafür sind, dass die konkret von ihnen vorgenommenen Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln, die die Beklagten zu vertreten haben, erforderlich waren und dass die hierfür aufgewendeten Kosten angemessen sind. Hierzu hat sich die Sachverständige aber gar nicht verhalten, da sie die tatsächlich von den Klägern durchgeführten Arbeiten weder auf ihre Erforderlichkeit überprüft noch die Angemessenheit der von den Klägern gezahlten Vergütung begutachtet hat. Es ist auch keineswegs so, wie die Kläger offenbar meinen, dass sie bis zu dem Betrag der Schadensschätzung der Sachverständigen in jedem Fall hätten Arbeiten in Auftrag geben dürfen. Ein Vorschussanspruch einerseits und die konkreten Abrechnung für durchgeführte Arbeiten andererseits, unterscheiden sich darin, dass im zweiten Fall die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Arbeiten jeweils im Einzelfall von den Anspruchstellern nachzuweisen ist. Eine pauschale Bezugnahme auf eine grobe Schätzung von Mängelbeseitigungskosten ersetzt diesen Vortrag nicht.
Von den Beklagten ist insgesamt bestritten worden, dass die in Anlage K 15 aufgeführten Arbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich waren und dass die hierfür gezahlte Vergütung angemessen war. Die Kläger tragen hierzu nichts vor. Dies gilt insbesondere für die verschiedenen von den Beklagten substantiiert bestrittenen Schadenspositionen gemäß der als Anlage K 15 vorgelegten Rechnung. So fehlt jeglicher Vortrag der Kläger dazu, weshalb zur Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel die Erneuerung von Lichtschächten, die Instandsetzung von Regenwasseranschlüssen, der Austausch von Fensterbänken oder die Sanierung von Rolllädenkästen erforderlich gewesen sein soll. Mangels entsprechendem Vortrag der Kläger sind diese Positionen bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Da die Beklagten aber auch die Angemessenheit der Vergütung der Höhe nach bestritten haben, wäre auch hierzu weiterer Vortrag der Kläger erforderlich gewesen. Auch insoweit haben sich die Kläger aber ohne irgendwelchen ergänzenden Vortrag ausschließlich auf die Schadensschätzung der Sachverständigen bezogen. Zudem haben die insoweit beweisbelasteten Kläger auch kein Beweisangebot dafür unterbreitet, dass die Vergütung für die von ihnen in Auftrag gegebenen Arbeiten der Höhe nach angemessen war. Damit sind die Kläger hinsichtlich der Schadenshöhe insgesamt jedenfalls beweisfällig geblieben.
3.
Da den Klägern die in der Hauptsache geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zustehen, sind sowohl der Antrag zu 2., mit dem die Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere Schäden beantragen als auch die auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten der Kläger gerichteten Anträge zu 3. und 4. unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 140.000 EUR festgesetzt.