Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·7 O 241/08·07.05.2009

Fußgänger haftet voll: grober Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO verdrängt Betriebsgefahr

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Unfall zwischen Pkw und Fußgänger verlangte der Pkw-Fahrer Ersatz seiner Selbstbeteiligung, Nutzungsausfall und Pauschale; der Fußgänger erhob (Dritt-)Widerklage auf Schmerzensgeld. Das LG Düsseldorf bejahte eine deliktische Haftung des Fußgängers, weil dieser bei Dunkelheit und Regen mit Schirm vor dem Gesicht an nicht vorgesehener Stelle und ohne Beachtung des Verkehrs die Fahrbahn betrat. Ein Mitverschulden des Fahrers verneinte das Gericht; die Betriebsgefahr des Pkw trete wegen besonders groben Verschuldens des Fußgängers vollständig zurück. Widerklage und Drittwiderklage auf Schmerzensgeld wurden abgewiesen; zugesprochen wurden zudem vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen; (Dritt-)Widerklage auf Schmerzensgeld abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fußgänger, der die Fahrbahn außerhalb vorgesehener Überquerungsstellen ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs betritt, verletzt regelmäßig in grober Weise die Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO und haftet deliktisch nach § 823 Abs. 1 BGB für dadurch verursachte Fahrzeugschäden.

2

Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers (§ 254 Abs. 1 BGB) scheidet aus, wenn der Fußgänger durch plötzliches Betreten der Fahrbahn bei schlechten Sichtverhältnissen und erschwerter Erkennbarkeit die rechtzeitige Wahrnehmung durch den Fahrer vereitelt und ein Fahrfehler nicht feststellbar ist.

3

Bei besonders grobem Verschulden des Fußgängers kann im Rahmen der Haftungsabwägung die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig zurücktreten.

4

Ein Schmerzensgeldanspruch des Fußgängers gegen Halter/Fahrer und Haftpflichtversicherer (§§ 7, 18 StVG, § 115 VVG) ist ausgeschlossen, wenn sein überwiegendes Eigenverschulden nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verdrängt.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig, wenn der Schädiger nach Fristsetzung in Verzug gerät; Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 25 Abs. 3 S. 1 StVO§ 254 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB§ 33 ZPO§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 zu zahlen.

Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheits¬leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien nehmen sich wechselseitig auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 16.12.2006 in Düsseldorf-Benrath auf der Friedhofstraße nahe der Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz Benrath-S-Bahnhof ereignete.

3

Der Kläger war Halter und Fahrer eines Pkw VW Fox mit dem amtlichen Kennzeichen MH-CP 7271. Bei der Drittwiderbeklagten zu 2) handelt es sich um den Haftpflichtversicherer des klägerischen Fahrzeugs.

4

Am 16.12.2006 befuhr der Kläger gegen 18 Uhr mit seinem Pkw die Friedhofstraße in Düsseldorf-Benrath nahe der Ein- und Ausfahrt zum Parkplatzgelände am Benrather S-Bahnhof. Die Friedhofstraße ist an dieser Stelle zweispurig und als 30-km/h-Zone ausgestaltet. Aus Fahrtrichtung des Parkplatzes kommend macht sie eine Linkskurve. Nach der Kurve befindet sich an der rechten Seite ein Gehweg und auf der linken Seite ein Grünstreifen. Der gesamte Kurvenbereich ist mit einer Erhöhung des Straßenbelags versehen. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel und es regnete. Im Scheitelpunkt der Kurve befand sich eine Laterne.

5

Der Beklagte betrat die Friedhofstraße vor dem Auto des Klägers und wurde von diesem frontal erfasst, prallte gegen die Frontscheibe des Pkw und fiel danach auf den Boden.

6

Der Beklagte wurde unmittelbar nach dem Unfall in das Krankhaus Benrath gebracht. Dort wurde eine unverschobene Nasenbeinfraktur mit Schädelprellung, Hämatome sowie Risswunden im Nasenrücken und der Oberlippe attestiert.

7

In einer weiteren Untersuchung des Beklagten am 20.12.2006 wurden multiple Körperprellungen mit großflächigen Hämatomen, eine Schädelprellung sowie eine Lippenplatzwunde festgestellt.

8

Am 25.01.2007 wurde beim Beklagten zudem eine bimalleoläre Sprunggelenksfraktur am rechten Fuß ermittelt. Diesbezüglich waren mehrere stationäre Behandlungen des Beklagten erforderlich.

9

Am Fahrzeug des Klägers entstand durch den Zusammenstoß ein Sachschaden in Höhe von 1.479,66 €. Die Reparatur des Wagens nahm einen Zeitraum von 5 Tagen in Anspruch.

10

Der Kläger ließ den Schaden über seine Vollkaskoversicherung regulieren. Die Versicherung übernahm jedoch nicht den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag von 300,- €.

11

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2007 an den Beklagten und vom 16.05.2006 an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten ließ der Kläger den Beklagten zur Schadensregulierung bis zum 04.05.2007 bzw. bis zum 31.05.2007 auffordern. Eine Reaktion des Beklagten oder seiner Bevollmächtigten erfolgte darauf nicht.

12

Der Kläger beziffert die Klageforderung wie folgt:

13

Selbstbeteiligung: 300,00 €

14

Nutzungsausfallentschädigung: 145,00 €

15

Kostenpauschale: 25,00 €

16

470,00 €

17

Darüber hinaus macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € geltend.

18

Der Kläger behauptet: Er sei zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem Beklagten mit einer Geschwindigkeit von nur ca. 10-20 km/h gefahren. Der Beklagte sei unvermittelt und aus Unachtsamkeit vor ihm auf die Fahrbahn getreten, ohne auf das Auto des Klägers zu achten. An der Stelle, wo der Beklagte die Fahrbahn betreten habe, sei für Fußgänger keine Überquerungsmöglichkeit vorgesehen gewesen. Der Kläger habe den Beklagten vor dem Aufprall nicht wahrgenommen.

19

Der Kläger beantragt,

20

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 470,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.05.2007 zu zahlen,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 470,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.05.2007 zu zahlen,
21

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.05.2007 zu zahlen.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.05.2007 zu zahlen.
22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Im Wege der Widerklage und der Drittwiderklage beantragt der Beklagte,

25

den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage und Drittwiderklage zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 7.500,00 €.

26

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) beantragen,

27

die Widerklage und die Drittwiderklage abzuweisen.

28

Der Beklagte behauptet: Der Kläger sei nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren und sei zudem mit seinem Wagen vom Parkplatz des Benrather S-Bahnhof gekommen. Der Beklagte sei schon in der Mitte der Straße gewesen, als er von dem Auto des Klägers erfasst und auf die Front des Wagens "aufgeladen" worden sei. Der Kläger habe sich mit aufheulendem Motor genähert. An der Stelle, wo der Beklagte die Straße betreten habe, müsse man die Straße überqueren, um den Fußweg durch die Unterführung in die "Paulsmühle" erreichen zu können. Die Stelle sei durch eine Laterne ausgeleuchtet. Durch den Unfall sei es neben den Hämatomen und Prellungen auch zu der bimalleolären Sprunggelenksfraktur am rechten Fuß gekommen. Der Fuß sei unmittelbar nach dem Unfall geschwollen gewesen. Nachdem er einige Zeit bettlägerig gewesen sei, habe er erst als er seine Bettstatt verlassen wollte gemerkt, dass er sich nicht auftretend bewegen könne. Es sei sodann beim Arzt vorstellig geworden, der die Sprunggelenksfraktur festgestellt habe.

29

Dagegen wenden der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) ein: Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall am 16.12.2006 und der am 25.01.2007 festgestellten Sprunggelenksfraktur bestehe nicht.

30

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 06.08.2008 (Bl. 72 f. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.04.2009 (Bl. 95 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Bußgeldakte der Landeshauptstadt Düsseldorf, Aktenzeichen 3290-0002-2128-6 SB073, lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist begründet. Die Widerklage und die Drittwiderklage sind hingegen zwar zulässig, aber unbegründet.

34

I.

35

Klage

36

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 470,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

37

1.

38

Die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Vor allem hat der Beklagte die Beschädigungen an dem Fahrzeug des Klägers fahrlässig verursacht. Der Beklagte hat in grober Weise diejenigen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, die an einen die Straße überquerenden Fußgänger gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 StVO zu stellen ist.

39

Gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 StVO haben Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen. Diesen Anforderungen hat das Verhalten des Beklagten in keiner Weise genügt.

40

a)

41

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die Straße an einer Stelle betreten hat, an der eine Überquerungsmöglichkeit für Fußgänger nicht vorgesehen war. Eine erheblich weniger gefährliche Möglichkeit zur Überquerung hätte vielmehr ein paar Meter weiter direkt an der Einmündung des Parkplatzes des Benrather S-Bahnhofs bestanden. Der Zeuge A hat in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2009 in die vom Beklagten überreichte Unfallskizze auf Bl. 113 mit Kugelschreiber einen Pfeil eingezeichnet, wo der Beklagte die Friedhofstraße seiner Erinnerung nach betreten habe. Auch hat er den Standort des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls in die Skizze eingezeichnet. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Insbesondere handelt es sich um einen zufällig anwesenden Passanten, der keine Verbindung zu den Parteien hat. Zudem sind die Angaben des Zeugen auch glaubhaft. Dies folgt vor allem daraus, dass sich beide Einzeichnungen mit der polizeilichen Unfallskizze, die sich in der Bußgeldakte der Landeshauptstadt Düsseldorf befindet, ungefähr decken, obwohl dem Zeugen zuvor die polizeiliche Unfallskizze nicht zur Einsicht vorgelegt worden ist, sondern lediglich die Skizze des Beklagten auf Bl. 113. Des Weiteren war der Zeuge in der Lage, sich an Nebensächlichkeiten zu erinnern, die für das Unfallgeschehen vollkommen irrelevant sind. So konnte er etwa beschreiben, dass sich auf der Straßenerhöhung im Kurvenbereich noch ein zusätzlicher Buckel befindet, auf welchem der Pkw des Klägers mit der vorderen Hälfte gestanden habe.

42

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2009 behauptet hat, er sei an der Stelle über die Straße gegangen, wo auf der Skizze auf Bl. 113 der Pfeil und das Kreuz aufgedruckt sind, also direkt an der Einmündung zum Parkplatz des Benrather S-Bahnhofs. Denn dies wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen A und die polizeiliche Unfallskizze in der Bußgeldakte der Landeshauptstadt Düsseldorf widerlegt. Letztere wurde dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Frage vorgehalten, warum seine Angaben nicht denen in der polizeilichen Skizze entsprechen. Darauf hat der Beklagte nur geantwortet, dass er nicht wisse, was die Polizei da gemacht habe.

43

Dass die Angaben des Beklagten zur Unfallörtlichkeit und zum Unfallablauf nicht zutreffen, ergibt sich ferner daraus, dass er behauptet, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug vom Parkplatzgelände des Benrather S-Bahnhofs gekommen und nicht von der Straße, welche links von der Parkplatzeinmündung liegt. Diese Angabe wird ebenfalls widerlegt durch die Aussage des Zeugen A, der ausgesagt hat, dass der Kläger nicht vom Parkplatz gekommen ist. Die Glaubhaftigkeit dieser Angabe folgt zum einen daraus, dass der Zeuge angibt, zum Unfallzeitpunkt selbst auf dem Parkplatz gestanden zu haben. Insofern ist nachvollziehbar, dass er angibt, das Auto müsse von woanders gekommen sein. Zum anderen entspricht diese Aussage dem Standort des klägerischen Wagens zum Zeitpunkt des Unfalls, wie er sich aus der polizeilichen Skizze und der Zeichnung des Zeugen A ergibt. Denn aufgrund der leichten Schrägstellung des Wagens auf beiden Zeichnungen liegt nahe, dass der Pkw zuvor eine Kurve gefahren ist und nicht geradeaus vom Parkplatz gekommen ist.

44

b)

45

Die Beweisaufnahme hat weiterhin ergeben, dass der Beklagte beim Betreten der Straße auf den Straßenverkehr gar nicht geachtet hat, da er die Straße überquert hat, obwohl der Kläger sehr langsam und mit Licht um die Kurve fuhr. Der Beklagte hat in seiner Anhörung zwar angegeben, der Kläger sei schnell gefahren und habe kein Licht angehabt. Schriftsätzlich hat er außerdem vortragen lassen, dass der Kläger mit aufheulendem Motor auf ihn zugefahren sei. Die Behauptung des aufheulenden Motors hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung aber selbst nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr hat er nun angeben, dass er den Kläger vor dem Unfall gar nicht gehört habe. Auch der übrige Vortrag des Beklagten wird durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugin B hat in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2009 ausgesagt, dass der Wagen des Klägers Licht angehabt habe und langsam gefahren sei. Da es sich bei der Zeugin, wie auch beim Zeugen A, ebenfalls um eine zufällige anwesende Person ohne Verbindung zu den Parteien handelt, bestehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Bedenken. Darüber hinaus ist ihre Aussage auch glaubhaft. So erfolgte die Angabe, dass das klägerische Fahrzeug mit angeschaltetem Licht gefahren sei, auf eine vollkommen andere Frage, nämlich auf die Frage des Klägervertreters, ob das Auto vor ihr oder hinter ihr vorbeigefahren sei. Der Zeugin ist bei Beantwortung der Frage zusätzlich in Erinnerung gekommen, dass der Wagen Licht an hatte. Dies stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich bei der Schilderung um tatsächlich Erlebtes handelt. Auch konnte die Zeugin sich erinnern, dass der Wagen langsam gefahren ist. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin angegeben hat, dort oft lang zu gehen und dass es dort auch Raser gebe, erscheint diese Erinnerung ebenfalls nachvollziehbar.

46

c)

47

Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen A ergibt sich außerdem, dass der der Beklagte mit Schirm vorm Gesicht sehr plötzlich und schnell die Straße betreten hat. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er einen Herrn bzw. einen Schatten, tief gebeugt, über Straße "huschen" gesehen habe. Die Person habe einen Schirm in der Hand gehabt und er habe aufgrund des Schirms nicht erkennen können, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt. Auch diese Angaben sind überzeugend. Zum einen erklären sie, warum der Kläger den Beklagten vor dem Zusammenstoß trotz langsamer Geschwindigkeit und Licht nicht sehen konnte und auch der Beklagte selbst den Kläger vor dem Aufprall nicht wahrgenommen hat. Zum anderen wird die Aussage bezüglich des Schirms von der Zeugin B bestätigt. Diese hat angegeben, dass sie, als sie sich dem Unfallort genähert habe, dort den Beklagten und ein Stück weiter einen Schirm habe liegen sehen.

48

d)

49

Schließlich wird der Sorgfaltsverstoß des Beklagten noch dadurch erhöht, dass er das beschriebene Verhalten trotz Dunkelheit und Regen, mithin also bei schlechten Sichtverhältnissen, an den Tag gelegt hat und – nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Angabe des Klägers in seiner persönlichen Anhörung – dazu noch dunkle Kleidung trug. Einem verständigen Fußgänger hätte in dieser Situation klar sein müssen, dass Autofahrer ihn nur schwer erkennen können.

50

2.

51

Der Beklagte haftet dem Kläger für den vollen, unstreitig aufgrund des Unfalles entstandenen Schaden in Höhe von 470,00 €.

52

Umstände, welche ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB begründen könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vor allem lässt sich ein Sorgfaltsverstoß des Klägers – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht daraus herleiten, dass sich der Beklagte angeblich schon in der Mitte der Straße befunden habe, als es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug kam, und der Kläger den Beklagten daher habe wahrnehmen müssen. Denn zum einen kam das Fahrzeug des Klägers nach der polizeilichen Unfallskizze gerade mal in einer Entfernung von 1,80 m zum rechten Bordstein zum Stehen, was bei einer Straßenbreite von 5,60 m nicht die Mitte der Fahrbahn bedeutet. Ein sich schnell fortbewegender Mensch benötigt für diese Distanz nicht viel mehr als zwei Schritte. Zum anderen hat der Beklagte durch sein unachtsames Verhalten und seine Kleidung selbst verursacht, dass der Kläger ihn nicht vor dem Unfall sehen konnte.

53

Zuungunsten des Klägers ist im Rahmen der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB auch nicht die Betriebsgefahr seines Wagens zu berücksichtigen. Der Verkehrsverstoß des Beklagten ist vielmehr als so überwiegend anzusehen, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw gänzlich zurücktritt. Zwar ist der Beklagte als Fußgänger grundsätzlich sehr schutzwürdig. Jedoch kann nicht jegliches Verhalten eines Fußgängers dem entsprechenden Autofahrer angelastet werden. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs muss bei besonders grobem Verschulden des Fußgängers dahinter zurücktreten (vgl. Lang/Stahl/Suchomehl, NZV 2003, 441, 443). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Fußgänger nicht die mit einer Ampel versehene Fußgängerfurt benutzt und in Nichtbeachtung des Autoverkehrs die Straße unvermittelt betritt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 24.05.2000, Az. 11 U 3252/99, Rn. 44 zitiert nach juris) oder ein dunkel gekleideter Fußgänger bei Regen und Dämmerung unachtsam die Fahrbahn überquert, er in der Mitte von einem Fahrzeug erfasst wird und der Unfall für den Autofahrer auch bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit nicht vermeidbar war (vgl. LG Hagen, Urteil vom 14.01.2005, Az. 9 O 224/03, Rn. 13 zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen ist von einem besonders groben Verschulden des Beklagten, welches die Betriebsgefahr des klägerischen Wagens vollständig verdrängt, auszugehen. Der Beklagte wollte nach dem oben beschriebenen Ergebnis der Beweisaufnahme die Straße an einer Stelle überqueren, an der eine Überquerung nicht vorgesehen war, obwohl ein paar Meter weiter eine zum Überqueren bestimmte und viel weniger gefährliche Stelle vorhanden war. Ferner hat er auf den Straßenverkehr gar nicht geachtet, sondern ist – ohne vorher zur Seite zu schauen – mit Schirm vor dem Gesicht und in dunkler Kleidung bei Dunkelheit und Regen auf die Fahrbahn gelaufen.

54

3.

55

Ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigt sich der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €.

56

Die zugesprochenen Zinsen stehen dem Kläger schließlich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu.

57

II.

58

Widerklage und Drittwiderklage

59

Die Widerklage und die Drittwiderklage sind nach § 33 ZPO zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

60

1.

61

Die Voraussetzungen des § 33 ZPO liegen vor. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Drittwiderklage nicht entgegen, dass die Drittwiderbeklagte zu 2) bis zur Erhebung der Drittwiderklage keine Partei des Rechtsstreits war. Eine zulässige streitgenössische Drittwiderklage liegt vor, wenn der Beklagte eine mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage gegen den Kläger und zugleich gegen einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO erhebt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage 2007, § 33 Rn. 20). Dies war hier der Fall. Die Drittwiderbeklagte zu 2) haftet im Falle einer Ersatzpflicht des Klägers mit diesem gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner, so dass die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft erfüllt sind.

62

2.

63

Sowohl die Widerklage als auch die Drittwiderklage sind unbegründet. Der Beklagte hat gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) haften nicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG als Gesamtschuldner auf Ersatz des aus dem Unfall vom 16.12.2006 entstandenen immateriellen Schadens.

64

Dahinstehen kann, ob der Beklagte durch das Unfallgeschehen tatsächlich nicht nur eine Nasenbeinfraktur, eine Schädelprellung sowie Hämatome und Risswunden, sondern darüber hinaus auch eine bimalleoläre Sprunggelenksfraktur am rechten Fuß erlitten hat. Ein Schmerzensgeldanspruch des Beklagten scheidet gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB zumindest deshalb aus, weil den Beklagten, wie im Einzelnen bereits im Zusammenhang mit dem Klageantrag dargelegt wurde, ein derart überwiegendes Verschulden an dem Unfall trifft, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurücktritt.

65

III.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

67

Streitwert:

68

Klage: 470,00 €

69

Widerklage und

70

Drittwiderklage: 7.500,00 €