Arglistige Täuschung bei Internet-Systemvertrag: Rückzahlung gezahlter Entgelte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Anfechtung, hilfsweise Kündigung, eines 48-monatigen Internet-Systemvertrags die Rückzahlung geleisteter Entgelte. Streitpunkt war, ob sie beim Vertragsschluss durch falsche Angaben (u.a. angebliche Zertifizierung/Kooperation mit „H“ und garantierte Spitzenplatzierung) arglistig getäuscht wurde und ob die Anfechtung fristgerecht war. Das LG Düsseldorf bejahte eine arglistige Täuschung, hielt die Anfechtung für rechtzeitig und sprach der Klägerin Rückzahlung aus Bereicherungsrecht sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Eine negative Feststellungsklage wurde mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen; die Widerklage auf Restvergütung wurde wegen Nichtigkeit des Vertrags abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Rückzahlung und RA-Kosten überwiegend zugesprochen; Feststellungsantrag abgewiesen, Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine arglistige Täuschung i.S.v. § 123 BGB liegt vor, wenn beim Vertragsschluss über für die wirtschaftliche Bewertung wesentliche Umstände wahrheitswidrige Tatsachen behauptet werden und dadurch ein zur Abgabe der Willenserklärung kausaler Irrtum hervorgerufen wird.
Die Anfechtungsfrist des § 123 Abs. 2 BGB beginnt erst mit positiver Kenntnis von der Täuschung; bloßer Verdacht oder Kennenmüssen genügt nicht.
Wird ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, sind auf ihn erbrachte Leistungen grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzugewähren; eine von vornherein anspruchsmindernde Saldierung wegen behaupteter Gegenleistungen scheidet im Fall arglistiger Täuschung aus.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen bei bereicherungsrechtlicher Rückforderung richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB, wenn es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB handelt.
Für eine negative Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), soweit der Gegner denselben Anspruch bereits im Wege der Leistungsklage (z.B. Widerklage) geltend macht und keine weitergehende Unsicherheit ersichtlich ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.376,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 926,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Rubrum
| 7 O 239/17 | ![]() | Verkündet am 02.04.2019Saatmann, Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil
In dem Rechtsstreit
der Frau T, handelnd unter Salzgrotte Dülmen, N-Straße, 48249 Dülmen,
Klägerin und Widerbeklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X, I, 47239 Duisburg,
gegen
die F GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, I-Allee, 40549 Düsseldorf,
Beklagte und Widerklägerin,
Prozessbevollmächtigte: S S, K-Straße 19-20, 40479 Düsseldorf,
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2019durch die Vizepräsidentin des Landgerichts Jungclaus als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.376,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 926,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt nach der Erklärung der Anfechtung, hilfsweise Kündigung eines sog. Internet-Systemvertrages Rückzahlung des geleisteten Entgeltes. Die Parteien unterzeichneten am 11.04.2014 einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Für den Inhalt wird auf die Anlage Wa1 verwiesen. Zu der Vertragsunterzeichnung kam es, nachdem die Beklagte die Klägerin unverlangt telefonisch kontaktiert und dann aufgesucht hatte. Mit Schreiben vom 16.09.2016 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bemängelte, dass zahlreiche Zusagen nicht erfüllt worden seien (Anl. Wa4). Mit anwaltlichen Schreiben vom 04.07.2017 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, erklärte hilfsweise die außerordentliche Kündigung und verlangte das bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Entgelt zurück (Wa3). Die Klägerin leistete bis Mai 2017 Zahlungen in Höhe von 8.376,41 €
Die Klägerin meint, der Vertrag sei wirksam angefochten und somit rückwirkend nichtig. Sie behauptet, der Mitarbeiter des Beklagten habe wahrheitswidrig behauptet, man suche sog. Referenzkunden. Sofern das Unternehmen der Klägerin sich eigne, sei die kostenlose Erstellung einer hochwertigen, professionellen und individuellen Internetpräsenz sowie eine Suchmaschinenoptimierung versprochen worden. Gegenleistung für die Erstellung sei lediglich, dass man die Seite der Klägerin als Referenzobjekt für andere Kunden nutzen dürfe. Lediglich an den Hostingkosten und den Kosten für die Datenpflege müsse sich die Klägerin beteiligen.
Der Mitarbeiter habe die Klägerin gedrängt, den Vertrag sofort zu unterschreiben, ohne dass hierzu eine Notwendigkeit bestanden habe. Es habe sich weder um eine begrenzte Marketingaktion gehandelt noch hätten Budgets existiert. Ferner habe die Mitarbeiterin der Klägerin vorgespiegelt, die Beklagte sei ein zertifizierter H-Partner, was es – insoweit unstreitig - tatsächlich nicht gebe. Nur wegen dieser falschen Vorgaben sei der Vertrag unterzeichnet worden. Kostenlose Leistungen erhalte die Klägerin nicht, vielmehr werde sie abredewidrig mit den Erstellungskosten belastet. Es gebe überhaupt nur Referenzkunden, keine Kaufkunden. Eine Zusage einer Q-Q bei H sei unmöglich.
Sie meint, der Vertrag sei überdies nicht wirksam zustande gekommen, da die geschuldete Leistung nicht hinreichend bestimmt sei. Ein annahmefähiges Angebot habe es nie gegeben. Die Überbürdung der Vorleistungspflicht sei sachlich nicht gerechtfertigt, eine Abnahme sei nicht erfolgt. Die Sepa-Firmenlastschrift sei unüblich und benachteilige die Klägerin unangemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.376,41 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2017 zu zahlen und
die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 926,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu zahlen.
Die Klägerin hat zunächst weiterhin beantragt festzustellen, dass der Beklagten aus dem Vertrag 480/93220 keine weiteren Zahlungsansprüche in Höhe von 1.591,14 € zustehen.
In Höhe von 1.204,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 hat sie den Feststellungsantrag teilweise für erledigt erklärt und beantragt,
festzustellen, dass der Beklagten aus dem Vertrag 480/93220 keine weiteren Zahlungsansprüche in Höhe von 386,72 € zustehen.
Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen
und widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.204,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 zu zahlen.
Sie vertritt die Auffassung, die Anfechtung sei verfristet, da der Vertrag– unstreitig – vom 11.04.2014 datiere, die Anfechtung erst aus Juli 2017. Über was die Klägerin wann und wo Kenntnis erlangt haben soll, obliege ihrer Darlegungslast. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin seit 2014 keine Preisvergleiche oder Recherchen bei H vorgenommen habe.
Ein Anfechtungsgrund liege nicht vor. Die Beklagte behauptet, sie habe 2014 keine Referenzkunden gesucht, beide Möglichkeiten des Vertragsschlusses hätten sich ohne weiteres aus der Urkunde ergeben. Die Klägerin sei in dem Gespräch auch über beide Möglichkeiten aufgeklärt worden. Die Klägerin sei auch vollständig einverstanden mit den Konditionen gewesen. Ihr sei insbesondere nicht zugesagt worden, dass sie Leistungen kostenlos erhalte und entsprechende Ersparnisse erzielen werde. Auch sei ihr weder ein besonders günstiges Angebot als Referenzkunde noch eine bestimmte Q-Q bei H zugesagt worden.
Der Vertrag sei ausreichend bestimmt, sämtliche essentialia negotii ergäben sich aus der Vertragsurkunde selbst. Die Vorleistungspflicht sei wirksam vereinbart worden. Die Verlängerungsklausel und die Abbuchungsklausel seien wirksam.
Für weitere Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. Für das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.02.2019, Bl. 176 – 182 d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Leistungsklage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin geleisteten 8.376,41 € gem. § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB. Die Leistungen aufgrund des System-Internetvertrages erfolgten ohne Rechtsgrund, da der zwischen den Parteien unstreitig geschlossene Vertrag von der Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2017 wirksam angefochten wurde und damit gem. §§ 123, 142 BGB rückwirkend nichtig war.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages durch die Außendienstmitarbeiterin der Beklagten arglistig getäuscht und hierdurch zum Abschluss des Vertrages verleitet wurde. Eine arglistige Täuschung setzt die Erregung und Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung richtiger Tatsachen voraus (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., 2019, § 123, Rdnr. 1). Derartiges ist hier geschehen, indem die Außendienstmitarbeiterin der Klägerin vorgespiegelt hat, bei der Beklagten handele es sich um eine von dem Unternehmen H zertifizierte Firma, die deshalb in der Lage sei, ihre eigenen Vertragspartner in der Suchmaschine von H auf den vorderen Plätzen zu platzieren, und zwar unabhängig von der Frage, ob man die Firma der Klägerin konkret in die Suchmaschine eingibt oder allgemeinere Suchbegriffe oder Branchenbezeichnungen verwendet.
Die Angabe ist falsch, da – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – die Fa. H derartige Zusagen generell nicht tätigt und tatsächlich es auch niemals gelang, die Klägerin mit allgemeinen Suchbegriffen auf dem ersten Q der „H-Liste“ zu platzieren. Eine derartige Äußerung ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Q-Q durch die Suchmaschine auch geeignet, eine Fehlvorstellung über den Wert des Vertrages hervorzurufen und den künftigen Vertragspartner zur Abgabe der Willenserklärung zu bewegen.
Die Äußerung der Außendienstmitarbeiterin ist auch zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Der Zeuge M hat bekundet, dass die Mitarbeiterin versichert habe, die Beklagte arbeite mit der der Fa. H zusammen, und deshalb seien sie in der Lage, ihre Kunden auf Q „zu schießen“. Die Homepage werde auch bei allgemeinen Suchbegriffen „ganz oben“ stehen. Die Aussage ist glaubhaft, der Zeuge war an dem Gespräch beteiligt und hat dieses in allen Einzelheiten und in sich widerspruchsfrei wiedergegeben. Insbesondere hat er auch nachvollziehbar erläutert, dass und aus welchen Gründen er von vornherein Zweifel an der Aussage der Mitarbeiterin hatte. Die Schilderungen stimmten auch überein mit den ausgesprochen lebendigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin, die insbesondere lebensnah und anschaulich schilderte, dass sie euphorisch darauf reagiert habe, ein derartiges Angebot für ihr junges Unternehmen zu bekommen. Das Gericht sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, die gegen eine Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen würden. Eine besondere Nähe zur Klägerin liegt trotz der möglicherweise freundschaftlichen Verbindung ebenso wenig vor wie eine geschäftliche Beziehung zu der Beklagten, die er wegen seines von vornherein bestehenden Misstrauens gerade vermieden hat.
Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung ebenso anschaulich geschildert, wie wichtig ihr die Q-Q in der Liste der Suchmaschine war und dass sie gerade diesen Punkt als entscheidend für den Abschluss des Vertrages und als angemessene Gegenleistung für das zu leistende Entgelt empfand. Das Gericht hat nach dem persönlichen Eindruck, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage der Klägerin zu zweifeln. Es geht danach davon aus, dass die falsche Darstellung durch die Mitarbeiterin der Beklagten hinsichtlich der Q-Q bei der Suchmaschine H für die Klägerin einer der wichtigsten Beweggründe für den Abschluss des Vertrages war.
Die Anfechtung ist mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.07.2017 auch rechtzeitig erfolgt. Die Jahresfrist zur Anfechtung beginnt gem. § 123 Abs. 2 BGB, sobald der arglistig Getäuschte von dem Irrtum aufgrund der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt hat, ein bloßer Verdacht oder ein Kennenmüssen genügt nicht (Palandt-Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 2). Die Klägerin hat insofern vorgetragen, sie habe von der Tatsache, dass die Fa. H niemals derartige Zusagen erteilt und im Übrigen auch keine speziellen Verbindungen zur Beklagten unterhält, erst nach Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten erfahren. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in der Zwischenzeit durch Eingabe von verschiedenen Suchbegriffen versucht hat herauszufinden, ob die Zusage erfüllt worden war. Selbst wenn man dieses unterstellt, wird mehr als ein Täuschungsverdacht hierdurch nicht belegt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dann den Vertrag unmittelbar nach seiner Beauftragung angefochten und damit die Jahresfrist gem. § 123 Abs. 1 BGB gewahrt.
Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe ihrerseits vertragliche Leistungen erbracht, führt dies jedenfalls nicht zur Entreicherung der Klägerin, die im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zu saldieren wäre. Im Fall einer arglistigen Täuschung scheidet eine Saldierung, die sich von vornherein anspruchsmindernd auswirken würde, aus (Palandt-Sprau, a.a.O., § 818 BGB, Rdnr. 49, 50).
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich durch die gleichzeitig mit der Anfechtung ausgesprochene Mahnung vom 04.07.2017 im Verzug. Der Anspruch besteht aber gem. § 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht um ein Entgelt i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt.
2.
Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsvergütung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Durch die arglistige Täuschung durch ihre Mitarbeiterin hat die Beklagte ihre vorvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Interessen war für die Klägerin auch im Sinne des § 249 BGB erforderlich.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.
3.
Die Feststellungsklage ist, soweit sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten wurde, unzulässig, da insoweit ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO nicht erkennbar ist. Die Beklagte hat durch Erhebung der Widerklage geltend gemacht, welchen Anspruchs sie sich noch aufgrund des Vertrages berühmt. Warum es darüber hinaus noch eines negativen Feststellungsurteils bedarf, ist nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sich der verbleibende Antrag ggf. gegen einen etwaigen Anspruch der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung nach der Anfechtung des Vertrages richtet. Gegen eine solche Annahme spricht bereits die Formulierung des Antrages.
4.
Die Widerklage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Beklagten aus § 649 S.2 BGB a.F. nicht zu, da der Vertrag nach den obigen Ausführungen angefochten und damit von Beginn an nichtig ist. Ein eigener Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen, der einen anderen Streitgegenstand darstellen würde, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. Soweit der Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Beklagte die Kosten zu tragen, da dieser ursprünglich zulässig und begründet war. Das Feststellungsinteresse ergab sich bis zur Erhebung der Widerklage als Leistungsklage daraus, dass die Beklagte von der Klägerin aufgrund eines wirksam angefochtenen Vertrages Leistungen verlangte, die ihr tatsächlich nicht zustanden.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert:
Klage:
Antrag zu 1.): 8.376,41 €
Antrag zu 3.):
bis zum 11.02.2019: 1.591,14 €,
seither: 386,72 € sowie die bislang auf den Feststellungsantrag entfallenden Kosten;
Widerklage:
bis zum 08.02.2019: 1.211,04 €
seither: 1.204,41 €
| Jungclaus | ||
