§ 826 BGB: Direktor haftet für unzureichende Aufklärung bei vorbörslichen Aktien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Direktor der Emittentin Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb vorbörslicher Aktien nach telefonischer Werbung. Streitig war, ob eine ausreichende Risikoaufklärung (insbesondere zum Totalverlustrisiko und zur Verwertbarkeit ohne Börsengang) erfolgt war und ob der Direktor persönlich haftet. Das Landgericht bejahte § 826 BGB, weil die vorgelegten Prospekte die Risiken nicht hinreichend deutlich und nicht in geeigneter Form darstellten und der Beklagte als Direktor die fehlende Aufklärung veranlasst bzw. nicht verhindert habe. Der Kläger erhält Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übertragung der Aktien sowie Prozesszinsen; die Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des investierten Kapitals aus § 826 BGB Zug-um-Zug gegen Aktienübertragung vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine persönliche Haftung eines Gesellschaftsorgans nach § 826 BGB kommt in Betracht, wenn es veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass Anleger über wesentliche wirtschaftliche Zusammenhänge und Risiken eines hochriskanten Anlagegeschäfts nicht hinreichend aufgeklärt werden.
Wer für den Erwerb von Aktien außerhalb geregelter Märkte durch Prospekte wirbt, muss in den Prospektangaben alle für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände richtig, vollständig und in einer für unerfahrene Anleger geeigneten, nicht verharmlosenden Darstellung offenlegen; hierzu gehört insbesondere ein deutlicher Hinweis auf das Totalverlustrisiko und die Verwertbarkeit der Beteiligung.
Risikohinweise verlieren ihre Warnfunktion, wenn sie durch werbende Selbstdarstellungen, drucktechnische Gestaltung oder relativierende Formulierungen abgeschwächt werden und dadurch bei einem unbefangenen Anleger ein unzutreffend positives Gesamtbild entsteht.
Ein Organ kann sich seiner Verantwortlichkeit für ordnungsgemäße Anlegeraufklärung nicht durch interne Zuständigkeitszuweisung oder behauptete Nichtbefassung mit dem Vertrieb entziehen, wenn es aufgrund seiner Organstellung zur Überwachung der Geschäftstätigkeit verpflichtet ist.
Bei pflichtgemäßer Risikoaufklärung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Anleger das verlustträchtige Geschäft nicht abgeschlossen hätte; der Schädiger trägt die Darlegungslast für Umstände, die diese Vermutung entkräften.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225.376,53 € nebst 5 % Zinsen seit dem 15.11.2006 zu zahlen, Y-um-Y gegen Übertragung von 213.834 Stück R der FF plc., Certificate Number C10060-W.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb von vorbörslichen Aktien der Firmen SS und FF geltend.
Die Firma SS war eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Gibraltar. Sie hatte eine deutsche Repräsentanzniederlassung, die XXXX, welche ihren Sitz in S2 hatte und im Handelsregister S2 unter der Registernummer ####2 eingetragen war. Unternehmensgegenstand war die Suche und die Bergung von Schätzen auf dem Meeresgrund. Diese Schätze sollten vermarktet werden. Die Finanzierung der Suche und der Bergung erfolgten daneben über den Verkauf von R.
Im Jahr 2000 übernahm die Firma FF eine am 06.09.2000 gegründete Aktiengesellschaft nach englischem Recht mit Sitz in Suffolk, die Geschäfte der XXXX. Die Löschung der SS im Handelsregister S2 geschah unter dem 02.02.2001. Kurze Zeit zuvor, am 31.01.2001, war die deutsche Repräsentanzniederlassung der FF plc., die FF, im Handelsregister S2 unter der Registernummer ####2 eingetragen worden. Später wurde die FF im Handelsregister E geführt.
Der Beklagte war Direktor der XXXX und später auch Direktor der FF .
Der Kläger wurde von Telefonverkäufern der beiden Firmen im Wege des Cold Calling mehrfach angerufen. Der Kläger erwarb von Anfang Januar 1999 bis Februar 2004 insgesamt 213.834 R zu einem Gesamtpreis von 225.376,53 €.
Die Firma FF ist inzwischen insolvent und hat in England die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.
Die Staatsanwaltschaft E hat u.a. gegen den Beklagten am 22.05.2007 Anklage wegen Betruges bei der Großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts E erhoben (130 Js 42/06).
Der Kläger macht geltend: Bei den Anrufen der Telefonverkäufer der SS und später der FF seien ihm jeweils extreme Gewinne versprochen und ein unmittelbar bevorstehender Börsengang des Unternehmens in Aussicht gestellt worden. Schriftliches Informationsmaterial habe er nie erhalten, über die Risiken der Anlage sei er nicht informiert worden. Dies sei aber erforderlich gewesen, da die Firmen zu keiner Zeit eine Börsengang ernsthaft in Angriff genommen oder Schiffe geborgen hätten. Die von dem Beklagten vorgelegten Verkaufsprospekte seien darüber hinaus nicht geeignet, einen unerfahrenen Anleger ordnungsgemäß über die Risiken der R, die nach dem Wegfall des Börsengangs nicht mehr verwertbar gewesen seien, aufzuklären. Hätte er von dem hochspekulativen Charakter der Anlageform Kenntnis gehabt, hätte er die Kaufaufträge nie erteilt und auch nicht die streitgegenständlichen Einlagen gezahlt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 225.376,53 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Y-um-Y gegen Übertragung von 213.834 Stück R der FF, Certificate Number #####
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Vor dem Erwerb der R durch den Kläger sei diesem ein Emissionsprospekt zugeleitet worden. Dieser Prospekt habe den Kläger ausreichend über die Risiken der Anlageform informiert. Auch sei die Aufklärung durch die Telefonverkäufer ordnungsgemäß erfolgt. Außerdem habe der Beklagte den Börsengang ernsthaft betrieben, lediglich für ihn unvorhersehbare äußere Umstände hätten dazu geführt, den konkret geplanten Börsengang zu verhindern. Mit dem Vertrieb der Aktien der Firma S sei er nie befasst gewesen. Die alleinige Zuständigkeit für die Niederlassung S2 sei Herrn L übertragen gewesen.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 10.03.2009, Bl. 106 f. GA.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 225.376,53 € aus § 826 BGB Y-um-Y gegen Übertragung von 213.834 R.
1.
Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch den Beklagten im Sinne des § 826 BGB liegen vor.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Termingeschäfte vermittelt, dem Anleger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten nicht eingeweihten Anleger über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken der Termingeschäfte nicht ausreichend aufklärt (BGH, WM 2002, 1445 m.w.N.).
Den gewerblichen Vermittler derartiger Termindirektgeschäfte trifft eine den Gegebenheiten solcher Geschäfte angepasste Aufklärungspflicht: Termindirektgeschäfte sind dem im Terminhandel typischerweise unerfahrenen Personenkreis, den Vermittler unaufgefordert anzurufen pflegen, in der Regel fremd. Sie erfordern ebenso weitreiche Fachkenntnisse und einen Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge wie Optionsgeschäfte. Über die insoweit notwendige Sachkunde zu verfügen und sie einzusetzen, versprechen Vermittler von Terminkontrakten schon bei der Vertragsanbahnung, wenn sie mit solchen Geschäften nicht vertraute Kunden Termindirektgeschäfte empfehlen. Eine solche Inanspruchnahme von Vertrauen begründet bereits im Vorfeld vertraglicher Beziehungen die Verpflichtung, dem potenziellen Kunden ein zutreffendes Bild von Termingeschäften zu verschaffen, so dass er sachgerechte Entschlüsse fassen kann. An die Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kann grundsätzlich nur schriftlich und nicht ausschließlich fernmündlich erfolgen. Da der von Börsenterminvermittlungsfirmen angesprochene Personenkreis typischerweise im Terminhandel unerfahren ist, kann nur durch eine schriftliche Belehrung erreicht werden, dass Kaufinteressenten in die M versetzt werden, ein zutreffendes Bild von solchen Geschäften zu gewinnen (BGH, WM 1992, 770, 773). Die schriftliche Information hat sich über die wesentlichen Grundlagen von Termindirektgeschäften, die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die damit verbundenen Risiken und die Verminderung der Gewinnchancen durch höhere als die üblichen Provisionen zu verhalten. Die Darstellung muss zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einen unbefangenen, mit Termindirektgeschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln. Wichtige Informationen, wie etwa Hinweise auf die geschäftsspezifischen Risiken oder auf Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten (BGH, a.a.O.; BGH, WM 1994, 149; BGH, WM 1994, 453; BGH, WM 1994, 492; BGH, ZIP 2001, 2274, 2275).
Die von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, finden auch auf Prospekte Anwendung, mit denen für den Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird. Nicht anders als bei Publikums-Kommanditgesellschaften ist der Prospekt in diesen Fällen im Allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten. Er hat deshalb den Beteiligungsinteressenten auch hier ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen. Wird der Prospekt diesen Anforderungen zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung über die zur Beurteilung der beworbenen Kapitalanlage erforderlichen Tatsachen nicht gerecht, indem er für die Anlageentscheidung erhebliche Umstände unrichtig oder unvollständig darstellt, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Interessent, der die ihm angebotene Anlage in Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht erworben hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen gegen Rückgabe der Anlage (BGH, WM 1993, 1878; OLG E, 16 U 163/02, zitiert nach juris, Rn. 54).
Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht die Grundsätze, die der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 18.07.2008 entwickelt hat.
Der Senat hatte dort ausgeführt, dass aus seiner Sicht die für Börsenoptionsgeschäfte entwickelte Rechtsprechung zur Haftung von Organen nicht dahingehend zu verstehen sei, dass der Geschäftsführer einer Vermittlungs-GmbH oder eines Emittenten bei jedwedem ungewöhnlichen, riskanten Anlagegeschäft für auch nur geringste Aufklärungsdefizite nach § 826 BGB persönlich hafte. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH in WM 2008, 825 gelangt der Senat zu der Auffassung, dass nicht ein jedes ungewöhnliches Anlagegeschäft, das mit einem über das normale Maß hinausgehenden Risiko behaftet ist, automatisch zu einer Haftung der Organe der Vermittlerin oder Veräußerin führen könne. Der BGH hatte in der zitierten Entscheidung diese Erwägungen der Frage zu Grunde gelegt, ob gegen die Organe der Anlagevermittlerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG bestehe, ob mithin § 32 WpHG als Schutzgesetz im Sinne der Vorschrift zu werten sei. In diesem Zusammenhang hatte der BGH ausgeführt, dass nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Eigenhaftung des Vertreters im Rahmen vertraglicher Sonderverbindungen auf Ausnahmefälle beschränkt und an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft sei. Die strikte Beschränkung der Eigenhaftung des Vertreters würde im Anwendungsbereich des § 32 WpHG ausgehebelt.
Bei dem vorliegenden Anlagegeschäft handelt es sich um ein hinsichtlich der Risiken mit Börsentermingeschäften durchaus vergleichbares Geschäft. C Börsentermingeschäfte durch extrem hohe Aufschläge auf die Börsenpreise von vornherein die Möglichkeit, realistische Gewinnchancen auszuschließen, so steht diesem Risiko die Gefahr, dass der Ausgabewert der Aktie einseitig von dem Direktorium der SS bzw. der S gemessen am Finanzierungsbedarf der Gesellschaft und ohne Rückkoppelung an die Wertschätzung des Marktes festgesetzt wird, nicht nach.
Die vom Beklagten vorgelegten Verkaufsprospekte der FF. in der Fassung vom 10.12.2000 sowie 03.06.2003 werden diesen Anforderungen nicht gerecht.
Hinsichtlich der Aktienkäufe des Klägers, die vor dem 10.12.2000 liegen, also Anfang Januar 1999, Anfang April 1999, Mitte April 1999, Anfang August 1999, Anfang November 1999, Mitte Dezember 1999 und Anfang Mai 2000 getätigt wurden, ist schon nicht dargelegt, dass dem Kläger überhaupt ein Verkaufsprospekt überlassen wurde, das ihn schriftlich über die Risiken der Anlageform aufklärte. Im Hinblick auf die späteren Investitionen des Klägers Anfang März 2001, Ende März 2001 und Anfang Februar 2004 ist offen, ob dem Kläger zuvor eines der vorgelegten Emissionsprospekte übermittelt worden war. Letztendlich kann dies jedoch dahinstehen, da, geht man davon aus, dass der Beklagte nach seinem Vortrag veranlasst hat, R stets nur nach vorheriger Übersendung der zur Akte gereichten Verkaufsprospekte an die Interessenten zu verkaufen, die dadurch vorgenommene Aufklärung nicht ausreichend war.
Die Risikohinweise in der Fassung des Verkaufsprospektes vom 10.12.2000 weisen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit auf die Gefahr des Totalverlustes hin. Verniedlichend heißt es in Ziffer XII Nr. 1, dass das unternehmerische Risiko für den Anleger die Gefahr enthalte, dass sich das Investment anders als ursprünglich erwartet entwickele. Der Anleger könne nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass er das eingesetzte Kapital zurückerhalte. Weiter heißt es unter Nr. 4, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Aktivitäten oder Bergungsoperationen der FF erfolgreich sein werden. Es sei möglich, dass der zu erwartende Gewinn ausbleibe, durch hohe Bergungskosten aufgezehrt werde oder die geborgenen Artefakte nicht den erhofften Gewinn erzielten. Die Anleger sollten sich daher bewusst sein, dass es sich um eine höchst spekulative Anlage handele mit absolut höchster Risikostufe. Welche konkreten Auswirkungen, nämlich den Totalverlust der Einlage, dies für die Anleger nach sich ziehen kann, verschweigt der Prospekt. Auch weist der Prospekt nicht mit der notwendigen Deutlichkeit darauf hin, wie sich der Preis für die vorbörslich gehandelten Aktien zusammensetzt und wie konkret die Pläne für einen Börsengang sind. Unter Ziffer XII Nr. 6 heißt es hierzu lapidar: "Die Gesellschaft FF ist zur Zeit der Prospekterstellung bemüht, die Aktie bei einem vorbörslichen Kursmakler listen zu lassen. Es gibt keine Garantie dafür, ob die Aktien veräußerbar sind." Diese Andeutung des Verwertungsrisikos der Aktien wird jedoch unter Nr. 9 wieder relativiert, wenn es heißt, dass die Aktien zunächst nicht an der Börse gehandelt würden. Damit wird sprachlich der Eindruck erweckt, es handele sich hierbei um einen vorübergehenden Zustand, der mit der Börsennotierung, die angestrebt wird, behoben ist. Aus diesen Grund hinterlässt der nachfolgende Hinweis, dass bereits ein geringfügiger Überhang an Verkaufsaufträgen überproportionale Auswirkungen auf den Verkaufspreis der Aktie haben könne und das Risiko bestehe, keinen Käufer für die Aktien zu finden, wegen des nach der Formulierung eher theoretischen Risikos keinen nachhaltigen Eindruck. Schließlich wird an keiner T2 des Verkaufsprospektes darauf hingewiesen, wie sich der Kaufpreis der Aktie zusammensetzt. Der pauschale Hinweis auf die Wertschätzung der Marktteilnehmer (Nr. 8) ist nicht nur ungenau, sondern auch falsch, weil der Ausgabewert der Aktie einseitig von dem Direktorium der FF plc. festgesetzt wurde und zwar gemessen am Finanzierungsbedarf des Unternehmens.
Hinzu kommt im Anschluss an die Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts E (8 O 389/05), dass die warnende Wirkung der wiedergegebenen Hinweise durch die vorangegangenen Aussagen und durch die Gestaltung der Broschüre erheblich abgeschwächt wird. Auf den ersten Prospektseiten, die erwartungsgemäß bei den Lesern ein gesteigertes Interesse finden und einen besonders wichtigen Eindruck vermitteln, präsentiert sich die FF mit der Darstellung der Firmengeschichte und ihrer Vorgängergesellschaft als traditionelles Handelsunternehmen mit einer bis 1993 zurückreichenden Erfahrung, obwohl sie erst 2000, also kurz vor der Verbreitung des Emissionsprospektes gegründet wurde. Die Selbstdarstellung der FF unter Hinweis auf modernste Techniken der Tiefseearchäologie sowie hochqualifizierte Mitarbeiter, Forscher, hochklassige Techniker und renommierte Archäologen, die für Organisationen wie die FF arbeiten (Ziffer VIII des Prospektes), bewirkt, dass der Anleger, auch wenn er sich des werbenden Charakters bewusst ist, den nachfolgenden Broschüreninhalt mit den Augen desjenigen liest, der annimmt, es mit einem vertrauenswürdigen Partner zu tun zu haben (vgl. BGH, WM 1994, 453, 454). Dies gilt umso mehr, als Kapitel VI des Prospektes den Anschein erweckt, es sei von dem Meeresarchäologen Dr. T für das Verkaufsprosekt extra verfasst worden.
Für den Verkaufsprospekt vom 03.06.2003, der sich in der Anlage und weitgehend auch in der Formulierung der Risikohinweise nicht von demjenigen in der Fassung vom 10.12.2000 unterscheidet, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Der Beklagte war als Direktor mit maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmenspolitik ausgestattet zu einer gehörigen Risikoaufklärung der Anleger verpflichtet. Das Unterlassen einer solchen erforderlichen Aufklärung führt nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu einer persönlichen Haftung der Gesellschaftsorgane (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 627 ff.). Daran vermag auch der Vortrag des Beklagten nichts zu ändern, dass die alleinige Zuständigkeit für die Niederlassung in S2 einschließlich des Verkaufs Herrn L übertragen gewesen sei und der Beklagte sich nur sporadisch dort aufgehalten habe (vgl. Bl. 78 d. A.). Aus den Handelsregisterauszügen des Amtsgerichts S2 und E ergibt sich, dass der Beklagte Direktor sowohl der SS als auch der FF war (vgl. Anlagen K1 bis K3). Ihm oblag somit die Verantwortung für die Niederlassung in S2, so dass es seine Pflicht war, sich so häufig an diesem Standort aufzuhalten, wie es eine ordnungsgemäße Überwachung der dortigen Geschäfte erfordert. Aus dem gleichen Grund ist auch das Vorbringen des Beklagten unerheblich, dass er mit dem Vertrieb der Aktien der SS nie befasst war. Denn nach dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts S2 (vgl. Anlage K 1) gehörte der Vertrieb dieser Anlage zum Unternehmensgegenstand der SS.
Der Beklagte hat mit seinem Geschäftsgebaren in grob anstößiger Weise seine geschäftliche Überlegenheit, d.h. seine Kenntnis über die tatsächliche Projektierung von Schiffsbergungen sowie die Umstände des Börsengangs missbraucht, indem er seinen eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf Kosten der Anleger ausgenutzt hat, die mit Geschäften der vorliegenden Art nicht ausreichend bewandert und deshalb auf die Fairness ihres Vertragspartners angewiesen waren.
Der Beklagte handelte auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB, zumindest hat er eine Schädigung des Klägers durch die Aktienkäufe billigend in Kauf genommen. In seiner Funktion als Direktor war der Beklagte dafür verantwortlich, dass die Anleger entsprechend den rechtlichen Grundsätzen über die mit dem Anlagegeschäft verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Dies geschah wie oben ausgeführt in den Emissionsprospekten nicht. Der Beklagte hat auch nicht dafür T3 getragen, dass diese Aufklärung auf anderem Wege nachgeholt wurde. Er hat damit seinen Wissens- und Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf den Optionshandel nicht weitergegeben und die daraus folgende überlegene Stellung auf grob anstößige Weise dadurch missbraucht, dass er im Vertrauen auf die Unkenntnis der Anleger und deren unzureichende Aufklärung die Durchführung der Anlagegeschäfte nicht verhindert hat. Daraus folgt zugleich, dass er die Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen hat (vgl. OLG E, ZIP 2004, 1194 ff., zitiert nach juris Rn. 44).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anleger bei gehöriger Aufklärung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte (BGHZ 124, 151, 163; BGH, WM 1994, 1736, 1747; BGH, WM 2002, 1445, 1447). Umstände, die die Vermutung entkräften könnten sind nicht vorgetragen worden.
Der berechtigte Schadensersatzanspruch des Klägers ist aus den aufgezeigten Gründen auf Rückzahlung des zum Erwerb der R aufgewandten Kapitals gerichtet, wobei er verpflichtet ist, die erworbenen Beteiligungen zurückzugeben.
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.