Sittenwidrige Ehegattenbürgschaft bei unbegrenzter Mithaftung für Geschäftskredit
KI-Zusammenfassung
Die Bank verlangte von der Ehefrau des Kontoinhabers eine „unbegrenzte“ selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung und nahm sie nach Kündigung der Konten auf Zahlung in Anspruch. Das LG bejahte einen Rückzahlungsanspruch aus dem gemeinschaftlichen Privatkonto als stillschweigend gewährtes Darlehen. Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für das Geschäftskonto scheiterte hingegen, weil die Bürgschaft wegen krasser Überforderung ohne eigenes wirtschaftliches Interesse und fehlender Aufklärung als sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sei. Der Erlös aus verwerteten Sicherheiten einer Drittsicherungsgeberin durfte zudem auf das Geschäftskonto verrechnet werden.
Ausgang: Klage gegen die Ehefrau nur wegen Sollsaldos des Gemeinschaftskontos zugesprochen, Bürgschaftsforderung im Übrigen wegen Nichtigkeit (§ 138 BGB) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nicht ausdrücklich vereinbarte, vom Kreditinstitut geduldete Kontoüberziehung kann als stillschweigende Darlehensgewährung zu qualifizieren sein und nach Kündigung fällig werden.
Bei einer Höchstbetragsbürgschaft, die mehrere Hauptschuldner „und/oder“ bezeichnet, kann die annehmende Bank die Anrechnung einer Bürgschaftsleistung nach ihrer Wahl auf die gesicherten Verpflichtungen vornehmen, sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung besteht.
Eine formularmäßige, betragsmäßig unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung kann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Bürge ohne eigenes wirtschaftliches Interesse bei erkennbar unzureichender Leistungsfähigkeit ein nicht kalkulierbares Risiko übernimmt.
Für die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft ist maßgeblich auf die Umstände und die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
Die überlegene Stellung des Kreditinstituts kann besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten auslösen; die bloße Möglichkeit, den Vertragstext zu lesen, ersetzt eine risikobezogene Aufklärung bei struktureller Unterlegenheit nicht.
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner neben dem durch Teilversäumnisurteil der Kammer vom
18. Januar 1994 verurteilten Beklagten zu 1) 8.586,94 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 19.5.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 75 %, der Beklagte zu 1) 25 % zu tragen.
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Der Beklagte zu 1) hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 43 % zu tra-gen sowie seine eigenen außergericht
lichen Kosten.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie 57 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.400,--DM. Für die Beklagte zu
2) ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,-DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bank oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Rubrum
Die beklagten,zwischenzeitlich getrennt lebenden Eheleute unterhielten bei der Klägerin ein im Jahre 1989 eröffnetes gemeinschaftliches Privatkonto unter der Kontonummer: 957 1910. Der Beklagte zu 1) unterhielt ein weiteres, ebenfalls 1989 eröffnetes Geschäftskonto unter der Kontonummer: 957 2421. Während auf dem gemeinschaftlichen Konto von der Klägerin e Überziehungsmöglichkeit nicht eingeräumt wurde, gewährte die Klägerin dem Beklagten zu 1) auf dem Konto Nr. 957 2421 im September 1989 einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 45.000,--DM, nachdem eine ( … ) eine Höchstbetragsbürgschaft über einen Betrag von 45.000, --DM übernommen und zugl ch Wertpapiere zur Sicherung dieser Verpflichtung Höhe eines entsprechenden Betrages an die Klägerin verpfändet hatte. Der Einräumung dieses Bet ebsmittelkredi waren ~ Gespräche zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der Bes lung von Kreditsicherheiten vorausgegangen, in deren Verlauf die Klägerin Bürgschaften der Söhne der Beklagten sowie die Bestellung einer Grundschuld an einem se zeit im Eigentum der Beklagten stehenden, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück als Kreditsicherheiten zurückgewiesen hatte, da sie einerseits die Söhne als Bürgen wegen deren eigener Kreditverpflichtungen für ungeeignet hielt und andererseits das Grundstück bereits mit Grundpfandrechten in einer Höhe belastet war, die die von ihr angenommene Beleihungsgrenze überstieg. Bereits Ende 1990/Anfang 1991 befand
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sich das Geschäftskonto des Beklagten zu 1) mit ca. 80.000,--DM im Soll. Nachdem eine Rückführung dieser Verbindlichkeiten teilweise bis Ende Januar 1991 erfolgte, kam es in der Folgezeit zu weiteren überziehungen, die die Klägerin im März 1991 veranlaßten, einen von dem Beklagten zu 1) über 10.000,--DM ausgestellten Scheck zurückgehen zu lassen. Als sich das Geschäftskonto des Beklagten zu 1) im Juni 1991 mit einem Betrag von ca. 71.000, --DM im Soll befand und der Beklagte zu 1) den ihm eingeräumten überziehungskredit im Hinblick auf die Abwicklung eines größeren Auftrages kurzfristig auf 75.000, --DM erhöhen wol ,forderte die Klägerin ihn auf, eine weitere Kreditsicherheit in Form einer Bürgschaft seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), beizubringen. Am 6.6.1991 erschien der Beklagte zu 1) am Arbeitsplatz der Beklagten zu 2) und forderte sie auf, bei der Klägerin e Bürgschaftserklärung abzugeben. Daraufhin begab sich die Beklagte zu 2) in die Filiale der Klägerin in Kaarst und unterzeichnete dort eine bereits vorbereitete Bürgschaftserklärung, nachdem s dem mit der Angelegenheit betrauten Mitarbeiter der Klägerin eine Gehaltsbescheinigung vorgelegt hatte. In der als "unbegrenzte Bürgschaft" überschriebenen Erklärung heißt es unter anderem:
"Ich übernehme hiermit für alle bestehenden und künftigen -auch bedingten oder befristeten -Ansprüche, die der Bank und allen anderen Geschäftsstellen des Gesamtinstituts aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und aus Gewährung von Krediten jeder Art, aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind), gegen den Hauptschuldner -bei mehreren Hauptschuldnern auch gegen jeden einzelnen von ihnen -zustehen, die betragsmäßig unbegrenzte, selbstschuldnerische Bürgschaft."
In den weiteren Bestimmungen heißt es ferner:
"5. Verzicht auf Bürgeneinreden Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche die Bank hinsichtlich ihrer Ansprüche oder bei der Verwertung anderweitiger Sicherheiten zweckmäßig erachtet, berühren den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung nicht.
Insbesondere bleibt die Bürgschaft bis zur vollen Befriedigung der Bank auch dann unverändert bestehen, wenn die Bank dem Hauptschuldner Stundung gewährt oder Sicherheiten oder Vorzugsrechte, welche ihr für die verbürgten Ansprüche anderweitig bestellt oder künftig bestellt werden, frei gibt, namentlich andere Bürgen aus der Haftung entläßt.
Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage."
Zu diesem Zeitpunkt verdiente die heute 50 Jahre alte Beklagte zu 2) auf Grund eines seit Januar 1991 bestehenden Angestelltenverhältnisses als Arzthelferin 1.682,52 DM netto monatlich.
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Nachdem es in der Folgezeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) nicht zu einer Einigung über die Bestellung weiterer Kreditsicherheiten karn und der Beklagte zu 1) seine Geschäftstätigkeit im wesentlichen nach ( … ) verlegte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vorn 10.11.1992 die Konten der Beklagten bzw. die auf diesen eingeräumten Kredite und forderte die Beklagten zur Rückzahlung der jeweiligen Beträge bis zum 17.11.1992 auf. Das Konto Nr. 957 1910 wies zu diesem Zeitpunkt einen Soll-Saldo von 8.586,94 DM, das Konto Nr. 957 2421 einen Soll-Saldo von 151.331,97 DM auf. Mit Schreiben vorn
19.11.1992 forderte die K1ägerin darüber hinaus die Beklagte auf Grund der von ihr eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 151.331,97 DM bis zum 1.12.1992 auf. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Klägerin zgleich ( … ) zur Zahlung eines Bürgschaftsbetrages von 45.000, --DM auf. Am 10.2.1993 wurde dem Konto Nr. 957 2421 der Erlös aus dem Verkauf der seitens der ( … ) der Klägerin verpfändeten Wertpapiere in Höhe von 45.000,-DM gutgeschrieben.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) sei sich bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung am 6.6.1991 des hiermit verbundenen Risikos bewußt gewesen, sie habe ausreichend Gelegenheit gehabt, den Text der Bürgschaftsurkunde vor Unterzeichnung zu lesen, auch handele es sich bei der Beklagten um eine erfahrende Kauffrau, was sich schon aus ihrer Bezeichnung als "kaufmännische Angestellte" im Kontoeröffnungsantrag aus dem Jahre 1989 ergebe. Darüber hinaus habe die Klägerin im Rahmen eines selbständigen Gewerbes im Jahre 1989 durch den Verkauf von Weihnachtsbäumen einen Gewinn von über 30.000, --DM erzielt, mithin also erhebliches eigenes Einkommen. Zudem habe sie zum Zeitpunkt der Bürgschaftsunterzeichnung über erhebliches Grundvermögen verfügt.
Am 18.1.1994 hat die Kammer einen gegen den Beklagten zu 1) ergangenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 25.2.1993 in Höhe eines Betrages von 159.918,91 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 29.12.1992 abzüglich am 10.2.1993 gezahlter 45.000,--DM durch Teilversäumnisurteil aufrechterhaIten und den hiergegen gerichteten Einspruch des Beklagten zu 1) verworfen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) an s 159.918,91 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank t dem 2.12.1992 abzüglich am 10.2.1993 gezahlter 45.000,--DM zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, e sei bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung davon ausgegangen, daß ihre Bürgschaft lediglich zur Sicherung des Kredites an den Beklagten zu 1) bis zur Höhe des seinerzeit in Rede stehenden Überziehungsrahmens von ca. 75.000,--DM habe dienen sollen. Unter Berücksichtigung der bereits von ( … ) gegebenen Bürgschaft habe sie daher ihr Risiko mit lediglich ca. 30.000,--DM bewertet. Die Beklagte ist der Ansicht, die Bürgschaftserklärung sei insgesamt mangels hinreichender Bestimmtheit der Hauptschuld unwirksam, da diese nicht auf Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Klägerin mit dem Beklagten zu 1) beschränkt sei. Im übrigen ergebe sich die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages aus § 138 BGB. Darüber hinaus sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich unverzüglich aus den von der weiteren Bürgin ( … ) verpfändeten Wertpapieren zu befriedigen, und habe sie den Erlös hieraus zunächst dem gemeinschaftlichen Konto der Eheleute gutschreiben müssen.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
;t11o
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist nur hinsichtlich des Gemeinschaftskontos begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 8.586,94 DM nebst Zinsen zu.
1.)
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 8.586,94 DM er
gibt sich aus § 607 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin hat den Beklagten auf dem für diese eingerichteten Gemeinschaftskonto, Kontonummer 957 1910, unstreitig einen Betrag von 8.586,94 DH zur Verfügung gestellt. In der Einräumung dieser Überziehungsmöglichkeit ist, da ein Überziehungskredit zwischen den Parteien ausdrücklich nicht vereinbart worden ist, die stillschweigende Gewährung eines Darlehens zu sehen. Dieses Darlehen hat die Klägerin entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachdem keine Zahlungen zu dessen Rückführung erfolgt waren, mit Schreiben vom 10.11.1992 fristlos gekündigt, so daß der Darlehensbetrag gem. § 609 Abs. 1 BGB fällig ist.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist auch nicht durch Leistung bzw. Verwertung der seitens der ( … ) verpfändeten Wertpapiere erloschen. Die Klägerin war nicht gehalten, den aus der Verwertung dieser Wertpapiere als Leistung auf die von ( … ) eingegangene Bürgschaftsverpflichtung erzielten Betrag zunächst auf das gemeinschaftliche Privatkonto der Beklagten zu verrechnen. Zwar sind in der von ( … ) am 20.9.1989 unterzeichneten Bürgschaftserklärung als Hauptschuldner ( … ) aufgeführt, doch folgt hieraus nicht
die Verpflichtung der Bank, den Erlös aus der Verwertung der Wertpapiere bzw. die Leistung der ( … ) auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung zunächst auf das Gemeinschaftskonto zu verrechnen; vielmehr ergibt sich aus der Bezeichnung der Hauptschuldner, daß die Anrechnung der Bürgschaftsleistung nach Wahl der Klägerin entweder auf Verpflichtungen des Beklagten zu 1) "und/oder" auf solche der Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten gemeinschaftlich erfolgen konnte. Darüber hinaus ist die Höchstbetragsbürgschaft unstreitig zu einem Zeitpunkt gegeben worden, als lediglich ein überziehungskredit zugunsten des Beklagten zu 1) in Rede stand, die Bürgschaftserklärung der ( … ) sollte als Sicherheit für den Geschäftskredit in Höhe von 45.000,-DM dienen. Die Klägerin handelte demgemäß nicht pflichtwidrig, wenn sie den Betrag von 45.000,--DM zunächst dem Geschäftskonto des Beklagten zu 1) gutbrachte.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich im zuerkannten Umfange aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) befindet sich erst seit der am 18.5.1993 erfolgten Zustellung der Anspruchsbegründung bzw. Klageerwiderung vom 30.4.1993 mit der Rückzahlung des Darlehensbetrages in Verzug. Die Klägerin hat insoweit nicht vorgetragen, daß sie die Rückzahlung des Darlehensbetrages nach übersendung des Kündigungsschreibens vom 10.11.1992 bei der Beklagten nochmals angemahnt hätte. Soweit ihr Schreiben vom 19.11.1992 Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 1.12 .1992 enthält, betraf diese lediglich den aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Beklagten zu 2) begehrten Betrag, nicht aber die Rückzahlung des auf dem Gemeinschaftskonto gewährten Darlehensbetrages. Somit kann die Klägerin von der Beklagten zu 2) Zahlung von Verzugszinsen erst ab dem 19.5.1993 (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend) verlangen. Als Verzugsschaden kann die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in entspre
chender Anwendung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG verlangen (vgl. BGH WM 1991, 1983; 1992, 566).
Hinsichtlich des Betrages von 8.586,94 DM nebst den aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen besteht zwischen der Be
klagten zu 2) und dem durch Teil-Versäumnisurteil der
Kammer vom 18.1.1994 verurteilten Beklagten zu I} gem. §
427 BGB gesamtschuldnerische Haftung.
2. }
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) jedoch kein
Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von
106.331,97 DM gem. § 765 Abs. 1 BGB zu.
Es kann dahinstehen, ob die Hauptschuld in dem von der Beklagten zu 2} am 6.6.1991 unterzeichneten Bürgschaftsvertrag ausreichend bestimmt ist und ob dieser Vertrag schon mangels einer solchen ausreichenden Bestimmtheit unwirksam ist (so bei einer vergleichbaren Klausel: OLG Stuttgart, WM 1991, 1256 f.; anders die diese Entscheidung abändernde Entscheidung des BGH in NJW 1992, 896, 897 f.); denn jedenfalls ist der von den Parteien geschlossene Bürgschaftsvertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Danach ist ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig und -gem. § 138 Abs. 2 BGB -insbesondere solche Rechtsgeschäfte, durch die sich jemand auf Grund beispielsweise der Unerfahrenheit seines Vertragspartners Vermögensvorteile gewähren oder versprechen läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu seiner Leistung stehen. Geht diese Vorschrift, wie das Bürgerliche Gesetzbuch insgesamt, grundsätzlich von der Selbstbestimmung und individuellen Handlungsfreiheit der einzelnen Privatrechtssubjekte aus, so begrenzt sie zugleich die privatautonome Vertragsgestaltung dann, wenn sich aus den besonderen Umständen bei Abschluß eines Vertrages und den Regelungen, die dieser enthält, ergibt, daß die jeweils getroffenen Vereinbarungen nicht mehr Ausdruck ei
nes übereinstimmenden Willens zweier selbstbestimmt Handelnder, sondern vielmehr Mittel der Fremdbestimmung des einen, wirtschaftlich oder faktisch überlegenen Privatrechtssubjektes über das andere ist (vgl. BVerfG WM 1993, 2199, 2202 f.). Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Inhalt eines Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich unangemessen ist und die entsprechenden Regelungen nur infolge der strukturellen Unterlegenheit des einen Vertragspartners zustandegekommen sind, ohne daß der insoweit überlegene Vertragspartner seine sich hieraus ergebende Verantwortung in geeigneter Weise, also etwa durch besondere Hinweise und Aufklärungen über die Risiken eines entsprechenden Geschäftes, gegenüber der unterlegenen Vertragspartei wahrnimmt (vgl. BVerfG a.a.O., S. 2203). Hierbei kommt der Ausgestaltung und dem Umfang der vertraglich übernommenen Verpflichtungen und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des sich Verpflichtenden bei einem Bürgschaftsvertrag besondere Bedeutung zu. Die Beklagte zu 2) hat in der Bürgschaftserklärung vom 6.6.1991 nicht etwa nur die Bürgschaft für den von der Klägerin dem Beklagten zu 1) einzuräumenden Geschäftskredit, sondern, der Höhe nach unbegrenzt, die Bürgschaft für sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus der zwischen diesen bestehenden Geschäftsverbindung übernommen. Neben Krediten "jeder Art" sind in der entsprechenden Erklärung auch abgetretene Forderungen sowie Forderungen aus Wechseln "auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind" genannt. Zugleich enthält das von der Klägerin verwandte Bürgschaftsformular den Verzicht der Beklagten zu 2) auf die Einreden der Vorausklage sowie der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit, mithin auf die den Bürgen nach den gesetzlichen Vorschriften in §§ 770 und 771 BGB schützenden Vorschriften. Darüber hinaus enthält Nr. des Bürgschaftsvertrages eine -für sich gesehen zulässige -Abbedingung der in § 772 geregelten Pflicht der Klägerin als Gläubigerin zur vorrangigen Verwertung an
derweitiger Sicherheiten zu Lasten der Beklagten zu 2). Unter Berücksichtigung dieser Regelungen in dem zwischen den Parteien geschlossenen Bürgschaftsvertrag sowie dem oben beschriebenen Umfang der seitens der Beklagten zu 2) hierin übernommenen Verp ichtung ergibt sich, daß die Vereinbarung in ganz wesentlichen Punkten von dem Bild der Bürgschaft als einer Kreditsicherheit abweicht, die in den gesetzlichen Vorschriften des BGB Ausdruck gefunden hat. Vielmehr begründete die Vereinbarung eine nahezu vollständige und uneingeschränkte Mithaftung der Beklagten zu 2) für die der Kläger gegen den Beklagten zu 1) zustehenden Ansprüche. Mit der übernahme dieses außerordentlich hohen Risikos durch die Beklagte zu 2) korrespondierte auch kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem durch die Bürgschaft gesicherten Kredit bzw. den hierdurch gesicherten Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten zu 1). Insofern käme allenfalls ein mittelbares Interesse der Beklagten zu 2) in Betracht, wenn man davon ausgeht, daß die Geschäftstätigkeit des Beklagten zu 1), ebenso wie die unselbständige Berufstätigkeit der Beklagten zu 2), zumindest auch der Sicherung des Familieneinkommens dienen sollte. Ein solches mittelbares Interesse am beruflichen Fortkommen eines Ehepartners stellt aber kein mit dem Interesse einer Bank an der Erlangung nahezu unbeschränkter Kreditsicherheiten korrespondierendes wirtschaftliches Interesse des sich verpflichtenden Ehepartners dar. Insoweit ist es auch unerheblich, daß die Beklagte zu 2) auch für das Geschäftskonto des Beklagten zu 1) Kontovollmacht und damit grundsätzlich die Möglichkeit des Zugri auf das Konto hattei denn daß die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages in irgendeiner Weise Einfluß auf die Kontenentwicklung oder aber den Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1) genommen hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch aus dem übrigen Vortrag der Parteien nicht ersichtlich, zumal die Beklagte zu 2), wie der Klägerin bekannt war, bereits seit Januar 1991 einer ei
genen, unselbständigen Berufstätigkeit als Arzthelferin nachging. Die Beklagte zu 2) hat die Bürgschaftserklärung demzufolge auch nicht aus eigenem Antrieb und entsprechenden eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, auf Drängen ihres Ehemannes unterzeichnet. Die übernahme der Bürgschaft in dem oben beschriebenen Umfange überstieg auch bei weitem die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 2). Sie verdiente zu diesem Zeitpunkt unstreitig in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin 1.682,52 DM netto, so daß abzusehen und für die Klägerin auch erkennbar war, daß die Beklagte zu 2) aus eigener Kraft die für sie nicht kalkulierbaren Schulden aus der Geschäftstätigkeit des Beklagten zu 1) in absehbarer Zeit nicht würde abtragen können. Daß die Beklagte zu 2) in dem Kontoeröffnungsantrag aus dem Jahre 1989, ausweichen Gründen auch immer, als kaufmännische Angestellte bezeichnet i , ist insoweit unbeachtlich, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, daß die Beklagte zu 2) aus e solchen kaufmännischen Tätigkeit ihren Angaben zufolge ein höheres Einkommen erzielt hätte.
Ebenso unbeachtlich ist, ob die Beklagte zu 2), wie von der Klägerin vorgetragen, im Jahre 1989 durch den Verkauf von Weihnachtsbäumen einen Gewinn von über 30.000, --DM erzielt hat. Es kann hierbei auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Weihnachtsbaumgeschäft tatsächlich um von der Beklagten zu 2) vereinnahmte Gewinne handelte oder ob diese, wie von ihr vorgetragen, bei diesen Geschäften lediglich als "Strohfrau" des Beklagten zu 1) fungierte, dieser also letztlich Nutznießer der erzielten Gewinne war. Für letzteres spricht im übrigen auch der Vortrag der Klägerin selbst, wonach der Beklagte zu 1) mit Gewinnen aus einem solchen Weihnachtsbaumgeschäft im wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt war sie aber, wie die Klägerin wußte, seit Januar 1991 als angestellte Arzthelferin tätig, so daß die Klägerin auch nicht davon ausgehen konnte, daß die Beklagte zu 2) aus einer daneben ausgeführten selbständigen Tätigkeit weiteres Einkommen in Zukunft erzielen würde.
Jahre 1990 den ihm von der Klägerin eingeräumten Ge
schäftskredit kurzf ristig im Januar 1991 zurückführte.
Insoweit kommt es letztlich jedoch lediglich auf die
Auch die Tatsache, daß die Beklagte zu 2} MiteigentÜffierin eines Mehrfami~ienhauses in Kaarst war, läßt keine andere Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zei punkt der Bürgschaftsunterzeichnung zu. Dieses Grundeigentum stellte auf Grund der bestehenden und eingetragenen Belastungen keinen Vermögenswert dar, der der Beklagten zu 2) die übernahme der unbegrenzten Bürgschaft mit dem für sie kaum kalkulierbaren Risiko bzw. die Erfüllung der Verpflichtungen aus einer solchen Bürgschaft erlaubt hätte. Die Klägerin selbst hatte noch im Herbst 1989 die Einräumung eines Geschäftskredites für den Beklagten zu 1) gegen Eintragung entsprechender Grundpfandrechte als Sicherheit abgelehnt, da das Grundstück bereits mit Grundpfandrechten belastet war, die die von der Klägerin angenommene Beleihungsgrenze erreichten. Insoweit i der Vortrag der Klägerin, dies sei im Zeitpunkt der Bürgschaftsunterzeichnung bzw. der Einräumung einer weiteren überziehungsmöglichkeit auf dem Geschäftskonto des Beklagten zu 1) anders gewesen, vielmehr habe man, da es sich nach den Angaben des Beklagten zu 1) nur um eine kurzfristige Finanzierung im Zusammenhang mit der Abwicklung eines bestimmten Geschäftes gehandelt habe, wegen der mit der Eintragung von Grundpfandrechten verbundenen Kosten von der Bestellung solcher Rechte abgesehen, nicht nachvollziehbar. Hätte die Klägerin nämlich die Beklagte zu 2) nur deshalb als geeignete Bürgin angesehen, weil sie über Grundvermögen verfügte, so hätte es gerade nahegelegen, ein solches Grundpfandrecht zu bestellen. Daß
die Beklagte zu 2) durch den in der Folgezeit erfolgten Verkauf des Hausgrundstückes auch keinen Gewinn erzielt hat, hat die Klägerin nicht bestritten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin im Juni 1991 davon ausgegangen sein sollte, daß nunmehr das Grundstück bzw. entsprechende Grundpfandrechte eine bessere Sicherheit geben würden, als dies noch im Herbst 1989 der Fall gewesen war, zumal die Klägerin nach ihrem genen Vorbringen erstmals wieder im Dezember 1991 E sicht in das Grundbuch nahm, ltffi die bestehenden Belastungen festzustellen und auch erst in diesem Zusammenhang eine aktuelle Berechnung bzw. Schätzung des Grundstückswertes vornahm. In diesem Zusammenhang ist auch nicht verständlich, weshalb die Klägerin von dem Beklagten zu 1) die Beibringung einer unbegrenzten Bürgschaft der Beklagten zu 2) verlangte, obwohl s ihm, wie von ihr vorgetragen, nur wegen des kurzfristigen Finanzierungsbedar-
lediglich eine Überziehungsmöglichkeit bis zur Höhe eines Betrages von 75.000, --DM einräumen wollte. Auch nur vor dem Hintergrund der Abgabe der unbegrenzten Bürgschaft seitens der Beklagten zu 2) ist erklärlich, daß die Klägerin dem Beklagten zu 1) ermöglichte, sein Geschäftskonto bis zu einem Betrag von zuletzt 150.000,-DM zu belasten, obwohl ihm nach den vertraglichen Absprachen lediglich eine überziehungsmöglichkeit bis zur Höhe von 75.000,--DM eingeräumt worden war. Tatsächlich scheint die Klägerin sich bei Abgabe der Bürgschaftserklärung durch die Beklagte zu 2) über deren konkrete Vermögens-und Einkommensverhäl sse keine Gedanken gemacht zu haben, was unter anderem dadurch deutlich wurde, daß der Mitarbeiter der Klägerin, wie die Beklagte zu 2) unwidersprochen vorgetragen hat, von sich aus keinerlei Einkommensbescheinigung der Beklagten zu 2) verlangte, als diese zur Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages in der Filiale der Klägerin erschien, eine solche Gehaltsbescheinigung vielmehr erst auf Anregung der Beklagten zu 2) zu den Akten nahm. Auch als der Mitarbeiter der Kläge
rin die Einkommensbescheinigung der Beklagten zu 2) in Händen hielt, nahm er dies jedoch nicht zum Anlaß, die Beklagte zu 2) über die Risiken der unbegrenzten Bürgschaft aufzuklären und sie hierauf in besonderer Weise hinzuweisen. Daß überhaupt die von der Beklagten zu 2) sodann unterzeichnete Erklärung inhaltlich besprochen worden wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zwar streiten die Parteien darüber, ob das Gespräch in der Filiale der Klägerin nur zwei bis drei oder aber zehn Minuten gedauert hat; daß aber der Mitarbeiter der Klägerin die Bürgschaftserklärung irgendeiner Weise inhaltlich mit der Beklagten zu 2) besprochen oder überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies war auch nicht etwa entbehrlich, weil die Klägerin die Beklagte zu 2) für eine "erfahrene Geschäftsfrau" gehalten hätte. Ob die von der Klägerin insoweit zur Begründung angeführte selbständige Geschäftstätigkeit der Beklagten im zusammenhang mit dem Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie die Angabe "kaufmännische Angestellte" im Kontoeröffnungsnntrag eine derartige Annahme überhaupt rechtfertigte, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Übernahme einer Bürgschaft im oben beschriebenen Umfange und die hiermit gleichsam begründete Mithaftung für sämtliche Verbindlichkeiten eines Geschäftsbetriebes gegenüber einer Bank auch für einen geschäftlich nicht unerfahrenen Partner ein nicht kalkulierbares Risiko beinhaitet und auch ein in diesem Sinne geschäftlich Erfahrener bei Übernahme nes derartigen Risikos einer besonderen Beratung und Aufklärung bedarf. Darüber hinaus war aber, wie bereits ausgeführt, der Klägerin spätestens durch die Vorlage der Einkommensbescheinigung der Beklagten zu 2) bekannt, daß diese im entscheidenden Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung jedenfalls keiner selbständigen oder kaufmännischen, sondern einer Tätigkeit als Arzthelferin nachging. Kommt es für die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages aber allein auf
den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an, so kann auch dahingestellt bleiben, ob und in welchem Maße die Beklagte zu 2) zu einem späteren Zeitpunkt an Gesprächen über die Gewährung weiterer Kreditsicherheiten seitens des Beklagten zu 1) beteiligt war und ab wann sie Kenntnis von dem Ausmaß der von ihr übernommenen Verpflichtung erhalten hat. Die Tatsache allein, daß die Beklagte zu 2) bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung, wie von der Klägerin vorgetragen, ausreichend Gelegenheit gehabt haben soll, den Text der Bürgschaftserklärung zu lesen und sich ein Bild über den Umfang der von ihr hiernach übernommenen Verp ichtung zu machen, enthob die Klägerin als Bank nicht der durch ihre überlegene wirtschaftliche Stellung begründeten Verp ichtung, die Beklagte zu 2) in geeigneter und umfassender Weise auf die mit der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages verbundenen Risiken hinzuweisen.
Nach alledem ist durch die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 6.6.1991 eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2) nicht begründet worden.
Soweit in dem von der Klägerin gestellten Antrag hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 45.000, --DM eine einseitige Erledigungserklärung, mithin -konkludent ein Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache enthalten ist, ist dieser Antrag nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls unbegründet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es daneben schon deshalb an der Schlüssigkeit des Klagevorbringens insoweit fehlt, weil die Klage gegen die Beklagte zu 2) erst durch Zustellung der Anspruchsbegründung am 18.5.1993, mithin nach Zahlung bzw. Verrechnung des Betrages von 45.000,--DM, rechtshängig geworden ist.
I1.
Die Kostenentscheidung folgt -unter Berücksichtigung des bereits durch das Teil-Versäumnisurteil der Kammer vom 18.1.1994 verurteilten Beklagten zu 1) -aus §§ 92 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 2, 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 159.918,91 DM.