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Landgericht Düsseldorf·7 O 222/04·26.05.2005

Klage auf Ausgleich aus Schlussabrechnung nach Verwertung eines Sicherungsfahrzeugs abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtSachenrecht (Sicherungseigentum/Verwertung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert 6.548,20 EUR aus einer korrigierten Schlussabrechnung nach vorzeitiger Kündigung eines Darlehens zur Fahrzeugfinanzierung. Streitpunkt ist die Angemessenheit des angesetzten Verwertungserlöses und ob die Bank ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hat. Das LG Düsseldorf weist die Klage ab: Die Beklagte hat den tatsächlich erzielten Nettoverkaufserlös vertragsgemäß angesetzt und dem Kläger fristgerecht die Möglichkeit zur Benennung eines Drittkäufers eingeräumt. Eine Anrechnung des Nettoerlöses ist bei umsatzsteuerpflichtigem Verkauf zulässig.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 6.548,20 EUR abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Darlehensgeber erfüllt seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung nicht bereits dadurch, daß er das Sicherungsgut zum von einem Sachverständigen ermittelten Schätzwert veräußert; er hat aber weitere Möglichkeiten zur Erlössteigerung zu prüfen oder dem Darlehensnehmer eine realistische Gelegenheit zu geben, einen Drittkäufer zu benennen.

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Rechtzeitig eingeräumte Fristen zur Benennung eines Drittkäufers entlasten den Darlehensgeber: Reagiert der Darlehensnehmer nicht, trägt er das Risiko, dass ein höherer Verwertungserlös nicht realisiert wird.

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Bei einem umsatzsteuerpflichtigen Verkauf eines Sicherungsfahrzeugs darf der Veräußerer den in der Schlussabrechnung zu berücksichtigenden Verwertungserlös als Nettoerlös ansetzen, wenn der Veräußerer als Unternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

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Ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber wegen der Schlussabrechnung besteht nicht, wenn der Darlehensgeber den tatsächlich erzielten Verkaufserlös vertragsgemäß angesetzt hat und seine Verwertungspflicht nicht verletzt ist.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 UStG§ 25a UStG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht einen Anspruch aus korrigierter Schlußabrechnung wegen vorzeitiger Beendigung eines Darlehens zur Finanzierung eines Fahrzeuges geltend. Die Parteien schlossen im Juni 2000 einen Darlehensvertrag über einen unbestimmten Betrag zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw XXXXX. Der Klägervertreter hat insoweit in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2005 einen Darlehensantrag gegenüber der XXXXX zur Akte gereicht, bezüglich dessen der Beklagtenvertreter nach Einsichtnahme bestätigt hat, daß es sich um den streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt. Ausweislich der auf der Rückseite des von den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages abgedruckten Darlehensbedingungen ist die Bank bei Kündigung des Darlehensvertrages zur Verwertung des zur Sicherheit übereigneten Fahrzeuges berechtigt, wenn sie dem Darlehensnehmer die Verwertung bzw. Einziehung zuvor unter Fristsetzung schriftlich angedroht hat und die Frist ohne vollständige Rückzahlung des Darlehens abgelaufen ist. Ziffer 1.4 der Darlehensbedingungen sieht weiter vor, daß die Bank den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Als gewöhnlicher Verkaufswert gilt der von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelte Wert ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, der Darlehensnehmer benennt der Bank binnen der mit der Androhung der Verwertung genannten Frist von einem Monat einen Dritten, der verbindlich bereit und in der Lage ist, das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen. Der höhere Erlös abzüglich Umsatzsteuer, den die Bank tatsächlich erzielt, gilt dann als der gewöhnliche Verkaufswert. Hinsichtlich des weitergehenden Inhalts des Vertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Vertrages verwiesen (Bl. 54 ff GA).

3

Nachdem der Kläger aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes im Jahr 2003 seinen Verbindlichkeiten aus dem Finanzierungskauf nicht nachkommen konnte, kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag am 12.08.2003 mit der Auflage, innerhalb von 14 Tagen die Forderung zu tilgen oder das Fahrzeug herauszugeben. Darüber hinaus setzte sie ihm eine Frist bis zum 12.09.2003, einen Käufer für das Fahrzeug zu benennen.

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Ein von der Beklagten am 17.10.2003 in Auftrag gegebenes Gutachten ergab für den Stichtag 31.10.2003 einen Einkaufswert des Fahrzeugs von 6.000 EUR mit Mehrwertsteuer (die enthaltene Mehrwertsteuer bezifferte der Sachverständige auf 827,59 EUR). Die Beklagte veräußerte das Fahrzeug am 19.11.2001 zu einem Preis von 5.800 EUR netto an ein Autohaus in Schwegenheim und rechnete das Darlehensverhältnis mit Schlußrechnung vom 24.11.2003 ab. In die Schlußrechnung, die aufgrund von dem Kläger geleisteter Zahlungen mit einem Erstattungsbetrag zu Gunsten des Klägers in Höhe von 5.680,60 EUR abschloß, stellte die Beklagte den Verkaufserlös mit 5.800 EUR netto ein.

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Der Kläger, der behauptet, mit einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn XXXX, eine Darlehensablösung und Fahrzeugübernahme zu einer Summe von 5.511,23 EUR vereinbart zu haben, ist der Ansicht, der in der Schlußrechnung berücksichtigte Verkaufserlös für das Fahrzeug sei unzutreffend. Außer einem höheren Grundwert des Fahrzeugs in Höhe von 10.351,50 EUR seien verschiedene wertsteigernde Um- und Einbauten zu berücksichtigen. Verschiedene Abzüge in dem von der Beklagten beauftragten Gutachten seien unzutreffend und die Mehrwertsteuer könne gegenüber dem Kläger als Privatmann nicht in Abzug gebracht werden. Wegen der Einzelheiten der Abweichung von der Schlußrechnung bzw. dem von der Beklagten beauftragten Gutachten, auf die sich die Klage stützt, wird auf die Ausführungen des Klägers Bl. 3 - 5 der Gerichtsakte verwiesen.

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Der Kläger beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.548,20 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG hieraus seit dem 10.03.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Bewertung des Fahrzeugs in dem von der Beklagten beauftragten Gutachten sei sachlich zutreffend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.548,20 EUR. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe wegen Überzahlung der Beklagten nach vollzogener Schlußabrechnung des Darlehensvertrages besteht nicht. Denn die Beklagte hat in der Schlußabrechnung vom 24.11.2003 den von dem Kläger angegriffenen Verkaufserlös entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses eingestellt.

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Der Kläger, der in der Klageschrift unter anderem eine Vereinbarung mit der Beklagten über die Ablösung des Darlehens und Übernahme des Fahrzeugs behauptet, stützt seine Klage darauf, daß die Schlußabrechnung vom 24.11.2003 unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses falsch und zu Ungunsten des Klägers vorgenommen wurde. Die Beklagte, die in der Verwertung des Sicherungseigentums grundsätzlich frei ist, hat jedoch der vertraglichen Vereinbarung folgend den unstreitig erzielten tatsächlichen Verkaufserlös in die Abrechnung eingestellt. Die von dem Kläger im Rahmen der Restwertabrechnung des Darlehensvertrages angestrebte Einstellung eines hypothetischen Veräußerungserlöses unter Berücksichtigung eines höheren Grundwertes des Fahrzeugs sowie wertsteigernder Um- und einbauten, setzt voraus, daß die Beklagte bei der tatsächlich vorgenommenen Verwertung des Fahrzeugs ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung ihres Sicherungseigentums verletzt hat. In diesem Fall wäre der Kläger so zu stellen, als wenn die Beklagte ihre Verpflichtung erfüllt hätte (OLG Celle NJW-RR 1997, 1008, 1010), so daß ein von dem Kläger behaupteter höherer Marktwert zum damaligen Zeitpunkt Berücksichtigung finden würde. Die Beklagte hat vorliegend ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs jedoch nicht verletzt.

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1.

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Insoweit kann dahinstehen, ob die in Ziffer 1.4 der Darlehensbedingungen der Beklagten vorgesehene Verwertung zu dem auf Basis eines Sachverständigengutachtens ermittelten gewöhnlichen Verkaufswert ohne Mehrwertsteuer gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt. Der Leasinggeber bzw. der Darlehensgeber (die Finanzierungsinstrumente des Leasing und des Finanzierungsdarlehens sind vergleichbar) erfüllt seine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasing- bzw. Sicherungsgutes nicht ausnahmslos bereits dadurch, daß er das Leasing- bzw. Sicherungsgut zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Schätzwert veräußert. Vielmehr muß der Darlehensgeber auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen. Die in der Klausel vorgesehene Einschränkung: "...es sei denn, der Darlehensnehmer benennt der Bank binnen der mit der Androhung der Verwertung genannten Frist von einem Monat einen Dritten, der verbindlich bereit und in der Lage ist, das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen" ist aber ausreichend, die Auswirkungen der Klausel so weit abzumildern, daß der Darlehensnehmer im Ergebnis nicht mehr unangemessen benachteiligt wird. Denn der Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung wird genügt, wenn dem Darlehensnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens die Möglichkeit eingeräumt wird, einen vermeintlich höheren Verkehrswert selbständig durch Veräußerung an einen Dritten zu realisieren, sei es durch das Angebot der Darlehensgeberin an den Darlehensnehmer, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen oder sei es (wie hier) durch Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechts (BGH NJW 1997, 3166, 3167). Die vorliegend eingeräumte Frist von einem Monat ist bei einem marktgängigen Gut wie einem Mittelklasse-Pkw auch ausreichend (so auch: OLG Celle NJW-RR 1997, 99; von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Auflage Rz. 1083).

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2.

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Der von der Beklagten bei der Darlehensabrechnung eingestellte Verwertungserlös ist aber unabhängig von der Wirksamkeit der Klausel in den Darlehensbedingungen zutreffend. Denn die Beklagte hat ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung im vorliegenden Fall schon deswegen genügt, weil sie dem Kläger mit Schreiben vom 12.08.2003 bis zum 12.09.2003 Gelegenheit gegeben hat, einen Dritten als Kaufinteressenten zu benennen. Die Verpflichtung des Darlehensgebers, das Sicherungseigentum bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutz des Darlehensnehmers gewährleisten, daß diesem der tatsächliche Marktwert des Sicherungsobjekts im Verwertungszeitpunkt zugute kommt. Diesen Vorteil kann sich der Darlehensnehmer auch dadurch sichern, daß er den höheren Verkehrswert durch Veräußerung des Objekts an einen Dritten realisiert. Daß der Kläger auf die von der Beklagten eingeräumte Möglichkeit nicht reagiert hat und erst jetzt das Sachverständigengutachten vom 28.10.2003 angreift sowie die Möglichkeit eines höheren Verwertungserlöses behauptet, geht zu seinen Lasten (BGH NJW 1997, 3166, 3167; von Westphalen, a.a.O., Rz. 1106). Der Kläger hatte, nachdem der Vertrag im August 2003 gekündigt wurde, hinreichend Gelegenheit, sich bis Anfang November 2003 nach Absatzmöglichkeiten für das Fahrzeug zu erkundigen. Daß der Kläger entsprechende Bemühungen unternommen hat, läßt sich seinem Vortrag jedoch nicht entnehmen. Bei der Verwertung des Fahrzeugs, deren Erlös über den Feststellungen des Sachverständigengutachtens lag, handelte die Beklagte, die ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung nach alldem nicht verletzt hat, nicht schuldhaft. Unerheblich ist insoweit, ob die ohne Benennung eines konkreten Käufers aufgestellte Behauptung des Klägers zutrifft, das Fahrzeug habe zum damaligen Zeitpunkt zu einem über dem durch bestmögliche Verwertung erzielten Veräußerungserlös für 10.812,61 EUR veräußert werden können. Dieser von dem Kläger behauptete Verkehrswert wird auch nicht durch den von dem Kläger behaupteten Versuch - auf den der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch im übrigen nicht gestützt wird - belegt, das Darlehen drei Monate nach außerordentlicher Kündigung zu einem Betrag von 5.511,23 EUR abzulösen.

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3.

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Die Anrechnung des Verwertungserlöses hat die Beklagte zu Recht auf Basis des Nettoerlöses vorgenommen. Denn die Veräußerung des Gebrauchtfahrzeugs war für die Beklagte ein mehrwertsteuerpflichtiges Geschäft, für das Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden mußte. Die beklagte Bank ist als Unternehmer für das vorliegende umsatzsteuerpflichtige Kaufgeschäft nicht vorsteuerabzugsberechtigt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 4 Nr. 8 UStG). Die Differenzbesteuerung gem. § 25 a UStG kommt nicht zur Anwendung, da nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte gewerbsmäßig mit gebrauchten Fahrzeugen handelt. Das Fehlen eines Rechtsgrundes für die weiteren in der Schlußabrechnung angesetzten Positionen wie Abschlepp- und Gutachterkosten hat der als Bereicherungsgläubiger beweisbelastete Kläger nicht behauptet.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 6.548,20 EUR