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Landgericht Düsseldorf·7 O 22/07·15.09.2008

Zurückweisung des PKH-Antrags bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis wegen Gutschriftregelung in Versicherungsverträgen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage, mit der er die Auszahlung nicht verbrauchter Versicherungsprämien an sich verlangen wollte. Das LG Düsseldorf wies den PKH-Antrag zurück, weil die Klage unzulässig und aussichtslos sei. Die vertraglichen AGB sehen eine Gutschrift der Prämien auf das Kreditkonto vor; ein Anspruch auf Auszahlung an den Kläger besteht nicht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt (§ 118 Abs.1 S.4 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein Feststellungsanspruch setzt ein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig.

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Eine vertragliche Regelung, die bei Kündigung die nicht verbrauchten Prämien dem Kreditkonto gutzuschreibt, beschränkt die Bezugsberechtigung des Versicherungsnehmers nicht ohne Weiteres und kann wirksam sein (AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff., 307 ff. BGB).

4

Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter nur die dem Insolvenzvermögen zustehenden Ansprüche geltend machen; besteht allenfalls ein Anspruch auf Gutschrift auf das Kreditkonto, kann nur diese Gutschrift gegenüber der Bank verlangt werden, nicht Auszahlung an Dritte.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 253 ZPO§ 307 ff. BGB

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 16.01.2007 zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

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Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Die Klage ist unzulässig.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht nicht.

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Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt Klagen, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Zöller-Greger, 26. Aufl., Vor § 253 ZPO, Rn. 18). Dies ist vorliegend gegeben. Mit dem begehrten Urteil kann der Kläger das hinter der Klage stehende Ziel, die Auszahlung der nicht verbrauchten Prämien der vom Insolvenzschuldner geschlossenen und von ihm gekündigten Versicherungen des Insolvenzschuldners bei der M AG und der W AG an sich, nicht erreichen.

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1.

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Der Kläger begehrt in dem Klageentwurf die Feststellung, dass der Beklagten an der mit Vertrag vom 10.01.2006 unter der Kundennummer #####/#### bei der M AG abgeschlossenen Kreditlebensversicherung und bei der W AG abgeschlossenen Arbeitslosigkeitsversicherung kein Absonderungsrecht zustehet.

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Im Ergebnis will der Kläger mit der Klage festgestellt wissen, dass die nicht verbrauchten Prämien der vom Insolvenzschuldner geschlossenen und von ihm gekündigten Versicherungen des Insolvenzschuldners bei der M AG und der W AG nicht an die Beklagte, sondern an ihn auszuzahlen sind.

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Er ist der Ansicht, die genannten Versicherungsgesellschaften hätten die nicht verbrauchten Prämien nach Auflösung der Versicherungen auf das Anderkonto des Klägers im Insolvenzverfahren zahlen müssen.

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Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, ihr stehe ein Absonderungsrecht an den nicht verbrauchten Prämien der Versicherungen zu.

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2.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Absonderungsrecht der Beklagten besteht. Selbst bei Erfolg der Klage würde der Kläger sein eigentliches Rechtsschutzziel nicht erreichen. Selbst wenn ein Absonderungsrecht der Beklagten an den nicht verbrauchten Prämien der Versicherungen des Insolvenzschuldners nicht besteht, sind diese auf das Kreditkonto des Insolvenzschuldners bei der Beklagten zu zahlen und nicht auf das Anderkonto des Klägers.

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Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch des Insolvenzschuldners gegen die M AG und die W AG auf Auszahlung von nicht verbrauchten Prämien aus den streitgegenständlichen Versicherungen nach Auflösung der Versicherungen an ihn selbst.

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Zwar war der Insolvenzschuldner nach den jeweiligen Versicherungsverträgen bezugsberechtigt für alle Leistungen der Versicherungen, für die Gutschrift der nicht verbrauchten Prämien bestimmt jedoch § 5 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungen (ABEB04) jeweils, dass im Falle der Kündigung der zum Kündigungstermin berechnete nicht verbrauchte Einmalbetrag (Rückvergütung) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird. Diese Regelung widerspricht nicht der Bezugsberechtigung des Insolvenzschuldners, sondern stellt lediglich eine Beschränkung der Bezugsberechtigung dar. Die nicht verbrauchten Prämien kommen dem Insolvenzschuldner zugute, indem sie die Forderungen der Beklagten gegen ihn aus dem Kreditvertrag verringern.

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Die Regelung des § 5 Nr. 2 ABEB04 ist Teil des zwischen dem Insolvenzschuldner und der W AG geschlossenen Versicherungsvertrag geworden. Eine Unwirksamkeit der Regelung nach den §§ 307 ff. BGB ist nicht zu erkennen. Vielmehr entspricht die Regelung dem Zeck des Versicherungsvertrages, der Sicherung des Darlehens des Insolvenzschuldners bei der Beklagten zu dienen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch die Beschränkung des Bezugsrechts des Insolvenzschuldners.

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Bestand jedoch lediglich ein Anspruch des Insolvenzschuldners auf Gutschrift der nicht verbrauchten Prämien auf das Kreditkonto bei der Beklagten, so kann auch der Insolvenzverwalter / Treuhänder, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht erlangt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, nur diesen Anspruch geltend machen. Er könnte somit lediglich die Gutschrift auf das Kreditkonto bei der Beklagten fordern.