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Landgericht Düsseldorf·7 O 212/06·13.11.2006

Kein Aussonderungsrecht an Rückdeckungsversicherung einer Unterstützungskasse in deren Insolvenz

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Insolvenzverwalter einer Unterstützungskasse die Abtretung von Ansprüchen aus einer von der Kasse als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Lebensversicherung zur Absicherung einer Versorgungszusage. Streitig war, ob der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) wegen Vertrags zugunsten Dritter oder Treuhand zusteht. Das LG verneinte einen unmittelbaren Anspruch aus §§ 328, 330 BGB und stellte darauf ab, dass es sich um eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung eigener Leistungspflichten der Kasse handelt. Ein Treuhandverhältnis setze sich nicht in die Versicherungsrechte fort; steuer- und BetrAVG-Erwägungen ändern daran nichts. Die Klage wurde abgewiesen, die Versicherungsrechte gehören zur Insolvenzmasse.

Ausgang: Klage auf Abtretung und Herausgabe von Rechten aus der Lebensversicherung mangels Aussonderungsrechts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO setzt voraus, dass der Aussonderungsberechtigte Inhaber des betroffenen Rechts ist oder dieses aufgrund eines insolvenzfesten Treuhandverhältnisses für ihn gehalten wird.

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Bei einer als Rückdeckungsversicherung ausgestalteten Lebensversicherung, bei der der Versorgungsträger allein Versicherungsnehmer und Leistungsberechtigter sein soll, begründet die Benennung eines Dritten als versicherte Person/Bezugsberechtigter regelmäßig keinen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 330 BGB).

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Ein widerrufliches Bezugsrecht in der Kapitallebensversicherung begründet keinen insolvenzfesten Erwerb des Bezugsberechtigten; der Anspruch auf die Versicherungsleistung gehört grundsätzlich zum Vermögen des Versicherungsnehmers, solange ein unwiderrufliches Bezugsrecht nicht dargetan ist.

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Ein etwaiges Treuhandverhältnis hinsichtlich zugewendeter Geldmittel führt ohne besondere Abrede nicht zu einer Surrogation in die mit den Mitteln erworbenen Versicherungsrechte; die treuhänderische Bindung endet mit der Zahlung an den Versicherer.

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Regelungen des BetrAVG zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen sowie steuerliche Fördertatbestände begründen für sich genommen kein Treuhandverhältnis zwischen Arbeitgeber und Unterstützungskasse und vermitteln kein Aussonderungsrecht an Rückdeckungsversicherungen.

Relevante Normen
§ 47 InsO§ 1b Abs. 4 BetrAVG§ 328, 330 BGB§ 328 BGB§ 330 Abs. 1 BGB§ Insolvenzordnung § 47

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 09.01.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T6 eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt.

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Die T6 ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als überbetriebliche Unterstützungskasse zur betrieblichen Altersversorgung tätig war. Gemäß ihren Statuten ist sie eine überbetriebliche Unterstützungskasse im Sinne des Gesetzes zur betrieblichen Altersvorsorge und bot ihre Leistungen anderen Unternehmen an, die keine eigene betriebsbezogene Unterstützungskasse für die Alterversorgung ihrer Mitarbeiter aufbauen wollten.

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Die T6 trat an die Klägerin heran und warb um eine Mitgliedschaft der Klägerin zur Altersvorsorge für ihre Geschäftsführer. Die Altersvorsorge sollte wie folgt erfolgen: Teile des Gehalts der bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter sollten umgewandelt und unmittelbar an die T6 gezahlt werden. Die T6 ihrerseits sagte Rentenversicherungsleistungen zu, die nach Eintritt des Ruhestandsalters unmittelbar an die ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin gezahlt werden sollten. In den Statuten heißt es unter § 6, dass ein Direktanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger nicht gewährt werde. Die zugesagten Versicherungsleistungen sollten durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen durch die T6 gesichert werden. Insofern warb die T6 damit, mit der Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. zusammenzuarbeiten.

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Die Klägerin entschloss sich, eine betriebliche Altersversorgung für ihren Geschäftsführer T zu schaffen. Sie erteilte ihm eine Versorgungszusage, die sie bei der T6 absichern wollte.

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Mit Unterschriften vom 15.11. und 02.12.2002 schlossen die Klägerin und die T6 einen Mitgliedsvertrag. Darin erklärte die T6 unter Ziffer 2 des Vertrages, die von der Klägerin benannten Mitarbeiter in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufzunehmen und ihnen Versorgungszusagen zu erteilen. Weiterhin verpflichtete sich die T6, Rückdeckungsversicherungen abzuschließen, wobei die Versicherungsleistungen den Versorgungszusagen entsprechen sollten (Ziffer 3). Antragsteller, Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Leistungsberechtigter für die Rückdeckungsversicherung sollte ausschließlich die T6 sein. Die Klägerin verpflichtete sich, die für die Beitragszahlungen notwendigen Mittel der T6 zur Verfügung zu stellen (Ziffer 5). Dem gegenüber verpflichtete sich die T6, die Leistungen aus den Rückdeckungsversicherungen allein für die Versorgung der berechtigten Mitarbeiter der Klägerin zu verwenden (Ziffer 7). Meldepflichtiger und Beitragsschuldner gegenüber dem Pensionssicherungsverein (im Folgenden PSV) sollte die Klägerin sein.

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In der Anlage zum Mitgliedsvertrag benannte die Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführer T zum Berechtigten für Versorgungsleistungen der T6. In der Anlage heißt es unter anderem, dass die Zahlungen der Versorgungskasse im Versorgungsfall den Leistungen aus der für den jeweiligen Berechtigten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung entsprechen.

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Weiterhin schloss die T6 als Versicherungsnehmerin bei der Clerical Medical Investment Group Ltd. eine Lebensversicherung ab. Versicherte Person ist der Geschäftsführer der Klägerin Herr T. Bezugsberechtigter im Fall des Todes sollte Frau T2 und im Fall des Ablaufs der Versicherte selbst sein. Die Klägerin zahlte an die T6 für die Mitgliedschaft und den Abschluss der Lebensversicherung insgesamt 64.371,61 EUR. Der Betrag stammte aus der Auflösung der gesetzlichen Rentenanwartschaften, die für Herrn T mit den Arbeitgeberanteilen erbracht worden waren.

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Mit Schreiben vom 20.01.2003 erteilte die T6 gegenüber Herrn T eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie erklärte, Herr T habe im Alter von 65 Jahren einen Anspruch auf 80.771,00 EUR als einmalige Kapitalzahlung. Von der Möglichkeit, die Rückdeckungsversicherung zu verpfänden, wurde kein Gebrauch gemacht.

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Im Jahr 2006 stellte die T6 jegliche Zahlungen ein. Der Geschäftsführer der Klägerin hat vorsorglich alle ihm gegen die Insolvenzschuldnerin zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe hinsichtlich der Lebensversicherung ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO, da die Lebensversicherung im Rahmen eines Treuhandvertrages abgeschlossen worden sei. Bei der T6 handele es sich um eine Unterstützungskasse nach § 1b Abs. 4 BetrAVG, die als Treuhänderin tätig geworden sei. Die Rechtsprechung nehme bei Gehaltsumwandlungsverträgen ein Treuhandverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber an, weil die Zahlungen unmittelbar aus dem Vermögen der Arbeitnehmer stammen. Diese Rechtsprechung sei auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der T6 übertragbar. Die Annahme eines Treuhandverhältnisses ergebe sich auch aus den steuerrechtlichen Regelungen. Denn Steuerersparnisse durch Beiträge des Unternehmens zu einer Unterstützungskasse seien nur dann zu realisieren, wenn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werde. Die Rückdeckungsversicherung solle letztlich den Versorgungsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile absichern. Die gesamte gesetzliche Konzeption und der Vergleich mit den Direktversicherungen spreche für ein Treuhandverhältnis.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie sämtliche Ansprüche gegen die Clerical Medical Investment Group Ltd. Boshtraat 21/23, NL 6200 AJ Maastricht, Niederlande, aus dem dort bestehenden Lebensversicherungsvertrag Wealthmaster Noble, Versicherungsnummer: 5080007E einschließlich des Rechts auf Fortführung des Vertrages und Liquidation des Vertrages nebst Auszahlung des Rückkaufwertes an die Klägerin abzutreten und der Klägerin den Versicherungsschein auszuhändigen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, eine Treuhandabrede liege nicht vor. Die Regelung in Ziffer 5 des Mitgliedsvertrages stehe einem Treuhandverhältnis entgegen. Die T6 sei nicht verpflichtet gewesen, eine bestimmte Rückversicherung abzuschließen. Allenfalls könne eine treuhänderische Bindung der an die T6 weitergeleiteten Gehaltsanteile angenommen werden. Diese Bindung löse sich aber bei Verwendung der Gehaltszahlungen für die Rückdeckungsversicherung. Eine Insolvenzsicherung sei im vorliegenden Fall gerade nicht gewollt, weil die Risiken der Alterssicherung durch ein Unternehmen und die Unterstützungskasse frei aushandelbar seien. Einer Sicherung aus sozialen Gründen bedürfe es nicht, weil der Arbeitgeber Vertragspartner sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO. Die streitgegenständliche Lebensversicherung und die mit ihr verbundenen Rechte gehören zur Insolvenzmasse. Die Klägerin ist weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Gläubigerin der Ansprüche aus der Lebensversicherung. Ebenso wenig wurde die Lebensversicherung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses vereinbart, das zu einer Aussonderung berechtigen würde.

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Bei der von der T6 abgeschlossenen Lebensversicherung handelt es sich nicht um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß §§ 328, 330 BGB, aus der die Klägerin unmittelbar Ansprüche aus der Lebensversicherung gegen den Versicherer geltend machen könnte. Denn die Klägerin ist in dem Vertrag weder als Versicherte, noch als Bezugsberechtigte benannt.

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Die Klägerin kann einen solchen Anspruch auch nicht aus den von ihrem Geschäftsführer abgetretenen Rechten geltend machen. Denn bei der Lebensversicherung handelt es sich auch nicht um einen echten Vertrag zu Gunsten des Geschäftsführers der Klägerin im Sinne von §§ 328, 330 BGB. Zwar ist in dem Lebensversicherungsvertrag vereinbart, dass ein Dritter – hier der Geschäftsführer Herr T – Versicherter und Bezugsberechtigter ist, gleichwohl kommt die Zweifelsregelung in § 330 Abs. 1 BGB nicht zum Tragen, da davon auszugehen ist, dass Herr T nicht unmittelbar das Recht erwerben sollte, die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu fordern. Dies geht aus den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen und den von der T6 abgegebenen Erklärungen hervor.

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In dem zwischen der Klägerin und der T6 abgeschlossenen Mitgliedsvertrag ist ausdrücklich vereinbart, dass ausschließlich die T6 Antragsteller, Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Leistungsberechtigte ist. Dies schließt einen Leistungsanspruch der Klägerin oder deren Geschäftsführer aus. In der Anlage zum Mitgliedsvertrag erklärt die T6, ihre Zahlungen im Versorgungsfall würden den Leistungen aus der Versicherung entsprechen. Sie würden fällig, wenn und sobald der T6 entsprechende Beträge aus der jeweiligen Rückdeckungsversicherung zufließen. Daraus wird deutlich, dass die T6 eigene Leistungen erbringen will, die Leistungen des Versicherers aber ihr zugute kommen sollen. Damit wäre ein Leistungsanspruch des Geschäftsführers der Klägerin nicht vereinbar. Dies ergibt sich auch aus der von der T6 erteilten Versorgungszusage. Danach erhielt der Geschäftsführer der Klägerin von der T6 eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in Form eines Anspruchs auf Zahlung von 80.771, EUR als einmalige Kapitalzahlung. Dass diese Zahlungen durch eine Lebensversicherung finanziert oder der Geschäftsführer gar einen Anspruch gegen die Lebensversicherung erwerben sollte, lässt sich der Versorgungszusage nicht entnehmen. Aus den Vereinbarungen und Erklärungen geht schließlich hervor, dass es sich bei der von der T6 abgeschlossenen Lebensversicherung um eine Rückdeckungsversicherung handeln sollte. Dieser Begriff wird im Mitgliedsvertrag und dessen Anlage ebenso verwendet wie im Anschreiben zur Übersendung der Versorgungszusage. Mit einer Rückdeckungsversicherung will der Versicherungsnehmer aber lediglich seine eigenen Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten – hier der Klägerin beziehungsweise deren Geschäftsführer – absichern. Der Dritte soll gerade keinen eigenen Anspruch gegen die Versicherung erwerben. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung auf den Namen des Versicherten abgeschlossen wurde (LAG T3 DB 1970, 2447. MüKo/Ganter Insolvenzordnung: § 47 Rn 322.). Denn durch den Einbehalt des Versicherungsscheins wurde der Wille der T6 deutlich, weiterhin die Verfügungsbefugnis über die Versicherung zu behalten.

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Aber auch wenn der Geschäftsführer T unmittelbar einen Anspruch auf Leistung gegen die Versicherung erworben haben sollte, wäre dieser nicht insolvenzfest. Denn gemäß § 166 Abs. 1 VVG ist bei einer Kapitallebensversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen und an die T4 des bereits im Vertrag benannten Dritten einen anderen zu setzen. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung mit widerruflichem Bezugsrecht gehört jedoch versicherungsrechtlich zum Vermögen des Versicherungsnehmers, das heißt der T6 und damit des Gemeinschuldners (OLG I ZIP 1990, 1604). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die T6 mit der Clerical Medical Investment Group Ltd. ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Herrn T begründet hat.

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Der Klägerin stehen die Rechte aus der Lebensversicherung auch nicht aufgrund eines mit der T6 vereinbarten Treuhandverhältnisses zu. Wesen einer Treuhandvereinbarung ist es, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt oder ihm zumindest Verfügungsmacht einräumt, die der Treuhänder nur nach Maßgabe einer schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung ausüben soll. Die Klägerin war ausweislich des Mitgliedsvertrages verpflichtet, der T6 die für die Beitragszahlungen an die Lebensversicherung benötigten Mittel im einzelnen zur Verfügung zu stellen. Allenfalls diese Zahlungen, die die Klägerin tatsächlich an die T6 leistete, könnten Gegenstand eines Treuhandverhältnisses sein. Ein solches Treuhandverhältnis würde sich aber nicht an der mit Mitteln der Klägerin finanzierten Lebensversicherung fortsetzen. Eine Surrogation der gegebenenfalls treuhänderisch gebundenen Geldzahlungen durch Ansprüche aus einer Lebensversicherung findet nicht statt (BGH NZI 2002, 604). Das Treuhandverhältnis endet mit Zahlung durch die T6 an den Versicherer. Die Rechte aus der Lebensversicherung gehörten nie zum Vermögen der Klägerin. Die Klägerin hätte allenfalls einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegen den Beklagten, wenn die T6 die Lebensversicherung im Auftrag der Klägerin abgeschlossen hätte. Ein solcher schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch berechtigt aber nicht zur Aussonderung.

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Mit dieser Begründung ist auch ein Aussonderungsrecht der Klägerin aus abgetretenen Recht ihres Geschäftsführers zu verneinen, da eine treuhänderische Bindung der Lebensversicherung zu Gunsten des Herrn T ebenfalls ausgeschlossen ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beiträge der Klägerin an die T6 aus einer Gehaltsumwandlung hervorgegangen sind. Im Fall einer vom Arbeitgeber durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktversicherung zur Altersversorgung des Arbeitnehmers wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass ein Treuhandverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowohl hinsichtlich der umgewandelten Gehaltsanteile als auch der damit finanzierten Lebensversicherung besteht (OLG E NJW-RR 1992, 798. MüKo/Ganter InsO: § 47 Rn 319 m.w.N.), da die Beitragszahlung faktisch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erfolgt. Dies ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da ein Treuhandverhältnis hinsichtlich der umgewandelten Gehaltsanteile allenfalls zwischen Herrn T und der Klägerin zustande gekommen ist. Die Gehaltsumwandlung fand bei der Klägerin statt und diese war Inhaberin des dem Geschäftsführer wirtschaftlich zustehenden Vermögens. Ein Rechtsverhältnis zwischen der T6 und dem Geschäftsführer der Klägerin besteht nicht.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin führen weder die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden BetrAVG) noch steuerrechtliche Erwägungen zu einem anderen Ergebnis. § 7 BetrAVG enthält Regelungen über die Insolvenzsicherung von Versorgungsansprüchen von Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber eine Versorgungszusage gegeben hat und über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein entsprechender Sicherungsfall eintritt. In einem solchen Fall sind die Versorgungsansprüche durch Zahlungen aus dem Pensionssicherungsfonds gesichert. T5 und Zweck der Regelung ist der Schutz einer Vielzahl Versorgungsberechtigter aus sozialstaatlichen Motiven. Eine Insolvenzsicherung für Ansprüche des Arbeitgebers gegen eine Unterstützungskasse im Fall ihrer Insolvenz ist hingegen nicht gegeben. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein Treuhandverhältnis zwischen dem Arbeitgeber – hier der Klägerin – und der T6 als Unterstützungskasse im Hinblick auf die streitgegenständliche Lebensversicherung anzunehmen. Das BetrAVG regelt lediglich einzelne Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und deren Rechtsbeziehungen im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge. Die im Insolvenzfall geltenden Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Unterstützungskasse beziehungsweise Arbeitnehmer und Unterstützungskasse sind gar nicht Gegenstand des BetrAVG. Dafür gelten vielmehr die allgemeinen Regeln, insbesondere das Versicherungsvertragsrecht und das allgemeine Zivilrecht. Wie aber bereits zuvor ausgeführt wurde, sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Treuhandverhältnisses auf Grundlage der zivil- und versicherungsrechtlichen Regelungen gerade nicht gegeben.

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Die steuerrechtlichen Regelungen stellen dagegen nur Instrumente zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge dar. Steuertatbestände knüpfen zwar an zivilrechtliche Vorgänge an, so dass bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch einen zivilrechtlichen Vorgang steuerrechtliche Folgen ausgelöst werden. Umgekehrt haben Steuertatbestände aber auf die zivilrechtliche Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen grundsätzlich keinen Einfluss. Die Erzielung bestimmter steuerrechtlicher Vorteile kann zwar Hintergrund zivilrechtlicher Gestaltungen sein. Die steuerrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Unterstützungskassen sprechen aber nicht für die Annahme eines Treuhandverhältnisses. Entgegen der Ansicht der Klägerin können Zuwendungen des Arbeitgebers an Unterstützungskassen unabhängig vom Abschluss einer Rückdeckungsversicherung gemäß § 4 d EStG bis zu einer bestimmten Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Unter anderem sind auch Zahlungen an die Unterstützungskasse dann abzugsfähig, soweit sie nicht die von der Unterstützungskasse für eine Rückdeckungsversicherung gezahlten Beiträge übersteigen, § 4 d Abs. 1 Nr. 1 c EStG. Dies lässt die zivilrechtliche Beurteilung der zwischen dem Arbeitnehmer und der Unterstützungskasse bestehenden Rechtsverhältnisse unberührt.

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Ein Treuhandverhältnis ist keine notwendige Voraussetzung für eine steuerrechtliche Privilegierung von Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse.

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Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung zur Vorlage verschiedener Unterlagen aufgefordert wurden, ergibt sich aus diesen im Anschluss an die mündliche Verhandlung eingereichten Unterlagen keine abweichende Entscheidung. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 61.521,75 EUR. Dies entspricht dem gegenwärtigen Rückgabewert der Vertragspolice.