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Landgericht Düsseldorf·7 O 164/03·31.01.2005

Vermögensverwaltung: Schadensersatz wegen Interessenkonflikt und fehlender Diversifikation

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Vermögensverwaltungsvertrag Schadensersatz wegen pflichtwidriger Aktienkäufe und unterlassener Verkäufe. Das Gericht bejahte Pflichtverletzungen, weil die Beklagte bei Käufen in eigenen Interessen (Kursstützung/verbundene Unternehmen) handelte und das Depot nahezu auf wenige Titel konzentrierte. Ein sofortiger Verkauf nach Ausschluss der Beleihbarkeit und der kreditfinanzierte Erwerb wurden hingegen nicht als Pflichtverstöße angesehen. Ansprüche wegen älterer Käufe waren teilweise nach § 37a WpHG verjährt; zugesprochen wurden 49.428,83 EUR, im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Schadensersatz in Höhe von 49.428,83 EUR zugesprochen; im Übrigen Klage wegen fehlender Anspruchsgrundlage bzw. Verjährung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensverwalter haftet bei Pflichtverletzung aus dem Vermögensverwaltungsvertrag nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung auf Ersatz des kausal entstandenen Schadens.

2

Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist es untersagt, für Kunden Wertpapiere mit dem Ziel zu erwerben oder zu empfehlen, Eigengeschäfte bzw. Interessen verbundener Unternehmen oder Organpersonen kursstützend zu fördern; ein solcher Interessenkonflikt begründet eine Pflichtverletzung.

3

Zu den Pflichten einer Vermögensverwaltung gehören Risikoreduktion durch Diversifikation sowie die Ausübung der Verwaltung innerhalb der vereinbarten Anlagerichtlinien und unter Beachtung von Kundenweisungen.

4

Der bloße Ausschluss von Wertpapieren von der Beleihbarkeit durch die kreditgebende Bank begründet für sich genommen keine Pflicht des Vermögensverwalters zum sofortigen Verkauf, solange nicht weitere Umstände eine Anpassung der Anlagestrategie erfordern.

5

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Informations- oder Beratungspflichten im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen verjähren nach § 37a WpHG in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, die bereits mit dem Erwerb des Wertpapiers eintritt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 32 WpHG§ 32 Abs. 1 Nr. 2 WpHG§ 32 Abs. 2 Nr. 1 WphG§ 37a WpHG§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.428,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 84 % und der Beklagte 16 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages.

3

Die Klägerin ist eine selbständige Versicherungsmaklerin. Sie schloss mit der X am 30.09.1998 einen Vermögensverwaltungsvertrag ab (Bl. 17 ff GA), der später auf die Beklagte, die X, übertragen wurde.

4

In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, das Vermögen der Klägerin nach der gemeinsam besprochenen Anlagepolitik nach freiem Ermessen zu verwalten. In dem Erhebungsbogen zum individuellen Anlageverhalten (Bl. 20 GA) hatte die Klägerin ihre Risikobereitschaft als "renditeorientiert" angegeben (Risikoklasse C). Die Beklagte war ferner berechtigt, 100% des betreuten Vermögens in Aktien anzulegen und Nebenwerte zu erwerben (Bl. 21 GA).

5

In dem Verwaltervertrag war außerdem vereinbart, dass eine Kontoüberziehung mangels anderweitiger Abreden nur insoweit gestattet sei, als diese durch abrechnungstechnisch bedingte, zeitliche Buchungsunterschiede entstanden sei.

6

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Klägerin bereits ein Wertpapierdepot mit Aktien mit einem Wert von 260.564,32 DM.

7

Die Klägerin schloss mit der X einen Konto-/Depotvertrag unter Einschluss eines Vermögensverwalters ab (Bl. 22 GA). Über dieses Konto sollte die Beklagte die Aktienkäufe abwickeln.

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Ferner nahm die Klägerin bei der X ein Effektendarlehen mit einem Kreditrahmen von bis zu 100.000,00 DM zum Erwerb von Wertpapieren auf (Bl. 25 GA). Der Kreditrahmen war begrenzt durch den Beleihungswert von 50% der in dem Depot befindlichen Wertpapiere. Die Klägerin durfte demnach ihr Konto bis zum hälftigen Kurswert der Wertpapiere, die der X als Sicherheit verpfändet wurden, überziehen. Die X behielt sich vor, einzelne Wertpapiere von der Beleihbarkeit auszuschließen.

9

Die Höchstgrenze wurde am 01.12.1999 auf Antrag der Klägerin auf 200.000,00 DM erhöht.

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Die Beklagte erwarb in der Folgezeit für die Klägerin Aktien, zunächst hauptsächlich Aktien der X. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen, das sich an anderen Unternehmen, insbesondere aus Staaten des ehemaligen Ostblocks, beteiligt. Der Geschäftsführer der Beklagten ist an der X mit der Mehrheit der Anteile beteiligt. Dies wusste die Klägerin nicht.

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Die Beklagte erwarb für die Klägerin außerdem Aktien solcher Unternehmen, an denen wiederum die X beteiligt ist bzw. war.

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Am 01.02.2001 teilte die X mit, dass die Papiere der X von der Beleihbarkeit ausgeschlossen seien und forderte die Klägerin auf, den Kredit wegen der damit geänderten Beleihungsgrenzen zurückzuführen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 10.000,00 X Aktien mit einem Wert von 25,00 EUR je Aktie (= 250.000,00 EUR) in ihrem Depot. Das Konto wies einen Sollsaldo von 208.830,97 DM auf (Bl. 130 GA).

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Auf Nachfrage teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie solle dem Schreiben der X keine Beachtung schenken. Nachdem die Klägerin mehrmals zur Rückführung des Kreditrahmens wegen der fehlenden Beleihbarkeit der X Aktien aufgefordert worden war, kündigte die Beklagte an, sie werde sich um eine andere Bank bemühen, die das Depot weiterführen werde.

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Mit Schreiben vom 04.03.2002 (Bl. 38 GA) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es für eine ausgewogene Depotstruktur besser sei, einen Teil der X Aktien zu verkaufen, überließ den Zeitpunkt der Umstrukturierung aber der Beklagten.

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Im Frühjahr 2002 begann die Beklagte damit, Aktien der Firma X zu erwerben. Zuvor war die Beklagte von der X übernommen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten ist auch bei dieser Firma Hauptanteilseigner.

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Die X schloss mit Schreiben vom 28.05.2002 auch die Aktien dieses Unternehmens von der Beleihbarkeit aus. In dem Depot waren zu diesem Zeitpunkt 10.627 Börse-Inside-Aktien zu einem Kurs von 16,00 EUR.

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Die Bank kündigte die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten und infolgedessen auch das Wertpapierdepot der Klägerin zum 30.06.2002. Die von der Beklagten versprochene Übertragung des Depots auf die DZ-Bank konnte nicht realisiert werden.

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Zum 30.06.2002 befanden sich in dem Depot Aktien im Wert von insgesamt 419.627,60 EUR (X: 173.010,00 EUR; X: 199.787,60 EUR). Zugleich bestanden Kreditverbindlichkeiten gegenüber der DAB in Höhe von 86.902,50 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Depotauszug Bl. 45 verwiesen.

19

Da dieser Kredit nicht getilgt wurde, verwertete die X das Depot zwangsweise, indem sie einzelne Aktien verkaufte.

20

Zum 30.09.2002 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten.

21

Während der Geschäftsbeziehung hatte die Klägerin ca. 266.000,00 DM dem Depot "entnommen". In diesen "Entnahmen" waren Honorare für die Beklagte in Höhe von 78.233,28 DM, sowie ca. 24.000,00 DM Zinsen und Gebühren für den Effektenkredit enthalten.

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Heute hat die Klägerin noch folgende Stratega Ost und Börse Inside Aktien in ihrem Depot:

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Kurs Wert
X3.225 Stück2,70 EUR 8.707,50 EUR
X2.200 Stück0,36 EUR 792 EUR
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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

25

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag verletzt. Eine Pflichtverletzung liege schon darin, dass die Beklagte ständig Aktien auf Kredit gekauft habe, was nach dem Verwaltervertrag nicht gestattet gewesen sei.

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Sie hätte das Risiko eines Verlustes durch eine breitere Streuung der Anlagen minimieren müssen und sich nicht zunächst auf die Aktien der X konzentrieren dürfen. Diese Aktien hätte sie ohnehin nicht kaufen dürfen, da es sich dabei um Hochrisikopapiere handele, die nicht mehr der Risikoklasse C unterfielen. Dies ergebe sich auch aus dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2000 (Bl. 128 GA), in dem die Geschäftsleitung selbst ein Engagement in X als "hoch spekulativ" bezeichnet.

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Zudem habe die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer mit dem Erwerb der Aktien eigene Interessen verfolgt.

28

Auch Aktien der Firma X seien hochspekulativ. Diese Aktien hätte die Beklagte ebenfalls nicht erwerben dürfen, nachdem die diese Firma die Beklagte übernommen hatte. Insbesondere hätte die Beklagte die Klägerin darüber aufklären müssen, dass die Börse X die Beklagte übernommen hatte.

29

Die Beklagte habe auch deshalb pflichtwidrig gehandelt, weil sie nicht ihre Weisungen befolgt habe. So habe sie mit dem Schreiben vom 04.03.2002 eindeutig die Weisung gegeben, X Aktien zu verkaufen, was die Beklagte nicht getan habe. Außerdem habe sie am 23.03.2001 eine Verkaufsanweisung für 200.000,00 DM gegeben (Bl. 55 GA), dieser Auftrag sei aber nicht ausgeführt worden.

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Insbesondere sei ihr aber vorzuwerfen, dass sie nicht unmittelbar die X Aktien verkauft habe, nachdem die X am 01.02.2001 bzw. 28.05.2002 diese Aktien von der Beleihbarkeit ausgeschlossen hatte.

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Hätte die Beklagte die Aktien unmittelbar danach verkauft, als die X die Aktien von der Beleihbarkeit ausgeschlossen hatte, hätte sie mit den X Aktien einen Überschuss von 143.226,42 EUR und mit den X Aktien einen Überschuss von 170.032,00 EUR erzielt, so dass ihr aus den unterlassenen Verkäufen ein Schaden von 313.258,42 EUR entstanden sei.

32

Alternativ berechnet die Beklagte ihren Schaden wie folgt (vgl. Bl. 228 f GA): Die Beklagte habe X Aktien für insgesamt 189.143,93 EUR gekauft und für 127.173,84 EUR verkauft. Jetzt habe sie noch Aktien im Wert von 8.707,50 EUR im Depot, so dass der Schaden 53.262,59 EUR betrage.

33

Die Börse X habe die Beklagte für 106.130,17 EUR gekauft und für 56.355,98 EUR verkauft. Jetzt habe sie noch Aktien im Wert von 792 EUR im Depot, so dass ihr ein Schaden von 48.982,19 EUR entstanden sei.

34

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 318.188,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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hilfsweise:

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die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Übertragung von 30 X. Aktien sowie 310 X Aktien folgende Wertpapiere zu übereignen: 8.127 X Aktien, 44.062 XAktien, 2.666 X Aktien, 1.000 X-Aktien, 20.769 X Aktien.

38

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

40

Die Beklagte behauptet, es sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass sie Aktien auch auf Kredit erwerben solle. Nur zu diesem Zweck habe die Klägerin den Effektenkredit aufgenommen. Sie habe die Inanspruchnahme des Kredits zu keinem Zeitpunkt beanstandet.

41

Die von ihr erworbenen Aktien unterfielen der von ihr gewünschten Risikoklasse C. Ein Totalverlust sei bei jeder Anlage in Aktien möglich.

42

Die Klägerin sei in einem Gespräch am 11./12.07.2002 in Dresden darüber aufgeklärt worden, dass die X alle Geschäftsanteile der Beklagten übernommen habe. Dort habe sie den Ankauf der Börse-Aktien ausdrücklich genehmigt. Ferner sei vereinbart worden, dass die Verkäufe der Depotwerte behutsam und nach Einschätzung der Beklagten erfolgen sollten, wie es auch die Klägerin in ihrem Schreiben vom 04.03.2002 zum Ausdruck gebracht habe. Auf keinen Fall habe die Beklagte die Papiere einfach verkaufen sollen, nachdem die X die Beleihbarkeit ausgeschlossen habe. Vielmehr habe sie im Einvernehmen mit der Klägerin das Wertpapierdepot auf eine andere Bank übertragen sollen. Die Verbindung mit dem Bankhaus X sei aber nicht zustande gekommen, weil die Klägerin nicht die erforderlichen Unterlagen beigebracht habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

44

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 15.6.2004, Bl. 198 ff GA.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs begründet und war im Übrigen abzuweisen.

47

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Vermögensverwaltungsvertrages.

48

Die Parteien haben einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Die Verwaltung von Vermögen ist eine Dienstleistung, bei dem ein Kreditinstitut oder ein privater Vermögensverwalter ihm anvertrautes Vermögen durch eigene Verwaltungsleistung mehren soll. Verletzt der Vermögensverwalter eine ihm obliegende Pflicht, hat er dem Vertragspartner den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung den kausal auf dieser Pflichtverletzung beruhenden Schaden zu ersetzen. Die Pflichten des Vermögensverwalters sind in § 32 WpHG näher konkretisiert.

49

Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist es gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 WpHG verboten, Kunden den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken und gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 WphG ist es den Geschäftsführern verboten, Kunden den An- oder Verkauf von Wertpapieren zu dem Zweck zu empfehlen, für sich oder Dritte Preise von Wertpapieren in eine bestimmte Richtung zu lenken.

50

Einem Vermögensverwalter ist es untersagt, für das von ihm verwaltete Vermögen Wertpapiere zu dem Zweck zu kaufen oder verkaufen, um den Kurs eines Wertpapiers zu pflegen (Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 28 Rn 29).

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Gegen diese Verbote hat die Beklagte verstoßen, indem sie zunächst Aktien der X für die Klägerin kaufte, an der der Geschäftsführer der Beklagten mit einem wesentlichen Anteil beteiligt war. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vortrag der Klägerin auf Bl. 99 GA, der Geschäftsführer der Beklagten habe mit seinen Aktien auf der Hauptversammlung der X jeweils alleine die Mehrheit, nicht unsubstantiiert. Die Angabe der Anzahl der einzelnen Aktien kann von der Klägerin nicht erwartet werden. Die Beklagte hat die Beteiligung ihres Geschäftsführers an der X nicht bestritten. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, die Beteiligungsverhältnisse aufzuklären. Dies kann von der außenstehenden Klägerin nicht erwartet werden und ist auch nicht erforderlich, um das eigene Interesse der Beklagten und deren Geschäftsführer an der X zu belegen.

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Dann kaufte die Beklagte Aktien der X. Da das Unternehmen die Beklagte zuvor übernommen hatte, handelte die Beklagte offensichtlich im eigenen Interesse.

53

Der Kauf der X Aktien ist auch nicht durch Einwilligung der Beklagten gedeckt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte die Klägerin nicht von der Firmenübernahme unterrichtet hatte.

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Bereits am 30.1.2002 übernahm die X die Beklagte. Vom 28.3.2002 bis 24.5 2002 kaufte die Beklagte für die Klägerin die Aktien, ohne sie zuvor von der Übernahme zu informieren. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie die Klägerin am 12.7.2002 über die Übernahme aufgeklärt hat und diese den Kauf der unter Verstoß gegen § 32 WpHG erworbenen Aktien genehmigt hat. Zwar bestätigte der Zeuge X den Vortrag der Beklagten. Seine Aussage war jedoch nicht glaubhaft. Der Zeuge sagte aus, er sei während des Gespräches in den Räumlichkeiten anwesen gewesen, weil er selbst Gespräche geführt habe. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass er dabei auch die Einzelheiten des Gespräches zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Klägerin mitbekommen hat. Außerdem wirkte seine Aussage nicht überzeugend. Er erklärte, der Geschäftsführer der Beklagten habe die Klägerin über die Risiken der Aktien der X aufgeklärt, ohne dies genauer zu präzisieren. Dann sei die Klägerin auch über die Übernahme der Beklagten durch die X aufgeklärt worden. Die Klägerin habe darauf nicht erstaunt oder ablehnend reagiert. Diese beschriebene Reaktion ist sehr ungewöhnlich, wenn der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin ordnungsgemäß über die schlechte Geschäftslage und die drohende Insolvenz der X aufgeklärt hätte.

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Hinzu kommt, dass der Zeuge auch ein Hauptanteilseigner der X ist und daher ein eigenes Interesse an dem Ausgang diese Prozesse hat.

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Der Aussage des Zeugen steht zudem die Aussage der persönlich angehörten Klägerin entgegen. Diese schilderte überzeugend, dass Anlass des Gespräches die fehlende Beleihbarkeit der X Aktien und ihre Probleme mit der Rückzahlung des Kredits war. Wenn ihr der Geschäftsführer der Beklagten in dieser Situation erzählt hätte, dass die Beklagte von der X übernommen wurde und es der X finanziell schlecht geht, ist schwer vorstellbar, dass die Klägerin den Kauf der X Aktien nachträglich genehmigte. Die Klägerin sagte nachvollziehbar aus, eine solche Information hätte bei ihr Alarm ausgelöst.

57

Hinzu kommt, dass auch die Beklagte nicht behauptet, die Klägerin darüber aufgeklärt zu haben, dass der Geschäftsführer der Klägerin einer der Hauptanteilseigner der X ist. Jedenfalls über das eigene Interesse des Geschäftsführers der Beklagten an einer Kurssteigerung der X hat die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt.

58

Zu den Pflichten eines Vermögensverwalters gehört weiter das Gebot einer produktiven Vermögensverwaltung, das Verbot der Spekulation und das Gebot der Risikoreduktion durch Diversifikation (vgl. Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 28 Rn 22). Ferner hat er die Weisungen des Auftraggebers zu beachten und muss die Verwaltung anhand der vereinbarten Anlagerichtlinien ausüben.

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Die Beklagte gegen das Gebot der Risikominimierung verstoßen, indem sie nahezu das gesamte Vermögen auf zunächst einen und später zwei Aktientitel verteilte.

60

Keine Pflichtverletzung liegt jedoch darin, dass die Beklagte die Aktien auf Kredit gekauft hat. Die Klägerin hat extra einen Kredit für den Erwerb von Aktien aufgenommen. Die Beklagte, die mit der Verwaltung des Aktiendepots beauftragt war, sollte diesen Kredit auch nutzen können. Die Klägerin hat den Kredit später sogar noch verdoppelt.

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Darüber hinaus läge der Schaden dann allein in den Kosten für den Kredit, insbesondere den Zinsen, wozu allerding nichts vorgetragen wurde.

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Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass die Beklagte nicht unmittelbar die Stratega-Aktien am 01.02.2001 und die X Aktien am 29.05.2002 verkauft hat, nachdem die X diese Wertpapiere von der Beleihbarkeit für den Kredit ausgeschlossen hatte.

63

Ein Vermögensverwalter muss im Rahmen einer produktiven Verwaltung das Vermögen zwar ständig überwachen und wenn sich dabei herausstellen sollte, dass sich einzelne Wertpapiere nicht mehr optimal in die Zusammensetzung des Portefeuilles einfügen, entsprechend reagieren (Assmann/Schütze, aaO. Rn 25). Allein aus der Tatsache, dass die X diese Wertpapiere von der Beleihbarkeit ausgeschlossen hat, ergibt sich aber nicht, dass diese Aktien nicht mehr in die Anlagestrategie gepasst hätten. Die Reaktion der X mag deshalb erfolgt sein, weil ihr die Aktien zu riskant erschienen. Der Erwerb auch riskanter Papiere war von der Anlagestrategie aber umfasst. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bereits zu diesen Zeitpunkten ein massiver Kursverlust voraussehbar war.

64

Im übrigen war die Klägerin trotz des Schreibens der X mit dem Halten der Aktien und der Übertragung des Depots auf eine andere Bank einverstanden, wie sich aus dem Schreiben vom 04.03.2002 ergibt. Darin hat sie auch keine ausdrückliche Anweisung zum Verkauf der Aktien gegeben, sondern die Beklagte nur angewiesen, durch Teilverkäufe das Depot ausgewogener zu gestalten. Daraufhin hat diese dann auch einen Teil der Aktien verkauft.

65

Die Pflichtverletzungen der Beklagten liegen hauptsächlich darin, bei dem Erwerb der Aktien für die Klägerin eigene Interessen verfolgt zu haben.

66

Die Klägerin kann als Schadensersatz verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte die Aktien nicht erworben.

67

Allerdings erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Gemäß § 37 a WpHG verjährt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht zur Information oder wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien entstanden, nicht erst zum Zeitpunkt des Eintritts des Kursverlustes (KG Berlin, NJW 2004, 2755 - 2757; LG Zweibrücken, BB 2004, 2373-2375).

68

Nach eigenem Vortrag der Klägerin erfolgte der Kauf der X Aktien in den Jahren 1999 und 2000. Die Klage ist am 26.4.2003 bei Gericht eingegangen. Dies hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche aus allen Aktienkäufe, die vor dem 26.4.2000 getätigt worden sind, bereits verjährt sind. Die Klägerin hat nach eigenem Vortrag lediglich 1.000 Stück der Aktie X nach dem 26.4.2000 erworben, so dass Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von 9.500 Stück X Aktien gemäß § 37 a WpHG verjährt sind. Die Klägerin hat für die X Aktien keine Kauf- und Verkaufbestätigungen vorgelegt. Es kann daher nicht gesagt werden, ob die 1.000 Aktien, für deren Erwerb Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt sind, im Laufe der Zeit verkauft wurden oder ob sie sich teilweise noch in dem Depot befinden. Die Klägerin hatte für die 1.000 Aktien 27.746,64 EUR gezahlt. Geht man zugunsten des Beklagten davon aus, dass die nach dem 26.4.2000 inzwischen verkauft wurden und ordnet man sie den günstigsten Verkäufen zu, wären 300 Aktien zu 27,90 EUR, 500 zu 27,50 EUR und 200 zu 25,90 EUR verkauft worden. Das ergebe einen Verkaufserlös von 27.300 EUR. Somit wäre der Klägerin durch den Erwerb dieser Aktien lediglich ein Schaden in Höhe von 446,64 EUR entstanden.

69

Einen weitergehenden Schaden hat die Klägerin nicht dargelegt, so dass sie aus der Pflichtverletzung hinsichtlich des Kaufes der X Aktien lediglich 446,64 EUR als Schadensersatz geltend machen kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind verjährt.

70

Hinsichtlich der Aktien der X ist keine Verjährung eingetreten. Sämtliche Aktien wurden erst im Jahr 2001 erworben.

71

Den Schaden aus dem Erwerb der Aktien der X hat die Klägerin durch Vorlage der Kauf- und Verkaufbestätigungen hinreichend dargelegt und bewiesen. Bei einem Kaufpreis von 106.130,17 EUR, einem Verkaufserlös von 56.355,98 EUR und einem Restbestand von 792 EUR ergibt sich ein Schaden von 48.982,19 EUR, der der Klägerin durch den Erwerb der X Aktien entstanden ist.

72

Insgesamt hat die Klägerin einen Schaden in Höhe von 49.428,83 EUR schlüssig dargelegt und bewiesen.

73

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

74

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

75

Streitwert: 318.188,90 EUR