Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·7 KLs 50/06·16.11.2006

LG Düsseldorf: Gruppentat mit besonders schwerer Vergewaltigung und Folterhandlungen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Düsseldorf verurteilte mehrere Heranwachsende/Jugendliche wegen eines über Stunden andauernden Übergriffs auf eine 16‑Jährige. Die Geschädigte wurde in einer Wohnung gemeinschaftlich misshandelt, gedemütigt und festgehalten; zudem kam es zu Vergewaltigungen, u.a. durch anal/vaginale Penetrationen mit Gegenständen sowie durch Beischlaf. Das Gericht nahm u.a. besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und teils Raub an und verhängte (Einheits-)Jugendstrafen bis zu 6 Jahren und 6 Monaten. Es bejahte Mittäterschaft und wertete die Freiheitsberaubung als verbindendes Dauerdelikt (Klammerwirkung) für Tateinheit.

Ausgang: Anklage führte zu Verurteilungen; gegen die Angeklagten wurden (Einheits-)Jugendstrafen verhängt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Regelbeispiels der gemeinschaftlichen Tatbegehung bei § 177 StGB genügt, dass Mittäter an der Nötigungslage mitwirken, das Vorgehen der anderen billigen und das gemeinsame Auftreten objektiv die Schutzlosigkeit des Opfers erhöht; eigenhändige sexuelle Handlungen aller Beteiligten sind nicht erforderlich.

2

Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB kann auch dann „bei der Tat“ verwendet werden, wenn es ausschließlich bei der sexuellen Handlung eingesetzt wird und seine Gefährlichkeit erst durch die konkrete Art der Verwendung erlangt.

3

Eine schwere körperliche Misshandlung i.S.d. § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB setzt eine gesteigerte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit voraus und kann insbesondere bei tiefen, schmerzhaften Penetrationen mit Verletzungsfolgen gegeben sein.

4

Zwischen einem Dauerdelikt (insbesondere Freiheitsberaubung) und während des Dauerzustands begangenen Delikten kann Idealkonkurrenz bestehen, wenn Handlungen zugleich der Aufrechterhaltung des Dauerzustands dienen; eine Klammerwirkung entfällt nur, wenn das verbindende Delikt im konkreten Fall gegenüber den verbundenen Taten einen unverhältnismäßig geringeren Unwert aufweist.

5

Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn der Lebensweg eine der eines Jugendlichen entsprechende sittliche und geistige Entwicklung zur Tatzeit erkennen lässt; Jugendstrafe kann wegen schädlicher Neigungen und/oder wegen Schwere der Schuld erforderlich sein (§ 17 JGG).

Relevante Normen
§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3; Abs. 2 Nr. 2; Abs. 4 Nr. 1 und 2a§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3; Abs. 2 Nr. 1 und 2; Abs. 4 Nr. 1§ 177 Abs. 4 Nr. 2a§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB§ 239 Abs. 1 StGB

Tenor

Es sind schuldig

die Angeklagten XXX

der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Raub,

der Angeklagte XXX der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung,

der Angeklagte XXX der Vergewaltigung.

Es wird erkannt

gegen die Angeklagte XXX auf eine Jugendstrafe von

fünf Jahren,

gegen die Angeklagten XXX und XXX auf eine Jugendstrafe

von jeweils vier Jahren,

gegen den Angeklagten XXX unter Einbeziehung des Urteils

des Amtsgerichts XXX vom 31.08.2006 (XXX)

auf eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,

gegen den Angeklagten XXX unter Einbeziehung des Urteils

des Amtsgerichts XXX vom 21.06.2005 (XXX)

gegen den Angeklagten XXX unter Einbeziehung der Urteile

des Amtsgerichts XXX vom 10.02.2004. (XXX) und vom 07.12.2004 (XXX) auf eine

Einheitsjugendstrafe von vier Jahren.

Von einer Kostenauferlegung wird abgesehen. Ihre notwendigen

Auslagen tragen die Angeklagten selbst, die Angeklagten XXX auch diejenigen

der Nebenklägerin.

Angewandte Vorschriften:

XXX

§§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nm. 1 und 2a,

223,224 Abs. 1 Nm. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240,249,25 Abs. 2,

52 StGB,

XXX

§§ 177 Abs. 1 Nm. 1 und 3, Abs. 2 Nm. 1 und 2. Abs. 4 Nrn. 1

und 2a, 223, 224 Abs. 1 Nm. 2 und 4, 239 Abs. 1,240,249,25 Abs. 2, 52 StGB,

XXX

§§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nrn.1 und 2, Abs. 4 Nm. 1

und 2a. 223, 224 Abs. 1 Nm. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240, 25 Abs.

2,52 StGB,

XXX

§ 177 Abs. 1 Nm. 1,2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

1.

5

Die zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte XXX wuchs gemeinsam mit

6

zwei heute 25 und 28 Jahre alten Halbbrüdern und einer heute 22 Jahre alten Halbschwester, die aus der ersten Ehe ihrer Mutter stammen, in dem

7

Haushalt ihrer Eltern auf. Der Vater, inzwischen Rentner, war als Maurer im

8

Baugewerbe tätig, die Mutter ging keiner Erwerbstätigkeit nach.

9

Als die Angeklagte vier Jahre alt war, musste sich ihre Mutter zur Entfernung

10

eines Gehirntumors einem operativen Eingriff unterziehen, in dessen Folge

11

sie erblindete. Dies führte dazu, dass sie in der Erziehung der Angeklagten

12

überängstlich reagierte und ihr wenig Freiheiten ließ, die Angeklagte aber

13

andererseits schon früh selbständig wurde und Aufgaben im Rahmen der

14

Haushaltsführung übernahm. Zusätzlich belastet wurde sie bereits zu dieser

15

Zeit durch vielfache sexuelle Übergriffe ihres jüngeren Halbbruders, welche

16

sich etwa bis zu ihrem 8. Lebensjahr fortsetzten.

17

Im Alter von sechs Jahren wurde die Angeklagte in die Grundschule in XXX eingeschult und durchlief dort vier Klassen ohne nennenswerte

18

Probleme. Sie verlor indes bereits zu dieser Zeit das Interesse am Schulbesuch,

19

weil sie sich von den Lehrern zu wenig wahrgenommen fühlte. Nach

20

dem Wechsel zur XXX-Hauptschule in XXX musste sie dort die

21

5. Klasse wiederholen. Insbesondere wegen Problemen mit ihren Mitschülern

22

wechselte sie ab der 7. Klasse auf die XXX-Hauptschule über. Bedingt

23

durch den Umzug der Familie nach XXX setzte sie sodann

24

ab der 8. Klasse ihren Schulbesuch auf der XXX-Hauptschule fort.

25

Hier erschien sie nur noch unregelmäßig zum Unterricht, nachdem sie über

26

den damaligen Freund ihrer Halbschwester ins Drogenmilieu geraten war

27

und begonnen hatte, regelmäßig Marihuana, Pep und Ecstasy zu konsumieren.

28

Hierdurch kam es zu massiven Auseinandersetzungen mit ihren Eltern,

29

die sich schließlich entschlossen, die Angeklagte durch einen Umzug nach

30

XXX in der Eifel aus ihrem schädlichen sozialen Umfeld zu lösen. Hier wiederholte

31

sie die 8. Klasse mit zunächst guten Leistungen, wurde dann aber in

32

einen Vorfall involviert, bei dem es um tätliche Auseinandersetzungen zwischen

33

Mitschülern und einem Lehrer ging. Dies führte zum Schulverweis, so

34

dass sie im Jahr 2002 mit dem Abgangszeugnis nach der 8. Klasse ihre

35

schulische Laufbahn beendete.

36

Im Anschluss hieran arbeitete sie zunächst in einer Bäckerei als Putzhilfe.

37

Diese Tätigkeit musste sie jedoch nach etwa sieben Monaten wieder aufgegeben, weil sie inzwischen von ihrem damaligen Freund XXX, der gemeinsam mit ihr im Haushalt ihrer Eltern lebte, schwanger geworden war und die Schwangerschaft problematisch verlief. Nach der Geburt ihres Sohnes XXX zog die Angeklagte im Jahr 2003 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Freund wieder nach XXX. Dort

38

mietete sie mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung an, trennte sich jedoch

39

nach nur einem Monat von ihrem Freund und kehrte in den Haushalt ihrer

40

Eltern zurück. Anfang März 2005 verlegte die Familie ihren Wohnsitz

41

nach XXX, wo man im selben Mietshaus getrennte Wohnungen bezog.

42

Hier lernte die Angeklagte einen neuen Partner, den drei Jahre jüngeren XXX kennen, mit dem sie bis heute eine Beziehung unterhält.

43

Im Juli 2005 wandten sich die Eltern der Angeklagten erstmalig an das Jugendamt

44

der Stadt XXX, weil sie insbesondere aufgrund des Drogenkonsums

45

der Angeklagten und der zunehmenden Verwahrlosung ihrer Wohnung

46

in Sorge um ihren Enkel waren, für den die Angeklagte damals noch das alleinige

47

Sorgerecht hatte. Das Kind wurde daraufhin mit Einverständnis der

48

Angeklagten, die sich mit dessen Versorgung überfordert fühlte, kurzzeitig in

49

einer Bereitschaftsfamilie untergebracht und später in den Haushalt der

50

Großeltern aufgenommen, denen im Juli 2006 durch Beschluss des Familiengerichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen wurde.

51

Nachdem die Angeklagte - da sie in anderer Sache in Untersuchungshaft

52

musste - Ende 2005 ihre Wohnung verloren hatte, meldete sie nach ihrer

53

Entlassung im Dezember 2005 ihren Wohnsitz wieder bei ihren Eltern an,

54

hielt sich dort aber nur sporadisch auf. Stattdessen übernachtete sie häufig

55

bei ihrer Schwester oder verschiedenen Freunden. Im Januar 2006 vereinbarte

56

das Jugendamt Besuchskontakte zwischen der Angeklagten und ihrem

57

Sohn, die sie jedoch nicht einhielt. Auch griff sie weder den Vorschlag auf,

58

sich eine eigene Wohnung zu suchen, noch unternahm sie irgendwelche

59

Bemühungen um die Erlangung einer Arbeitsstelle. Bis zu ihrer Inhaftierung in dieser Sache bezog die Angeklagte Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 345,--€.

60

In der Untersuchungshaft in dieser Sache hat sie Heroin konsumiert und ist

61

deswegen am 25.08.2006 mit einer Disziplinarmaßnahme, zwei Wochen

62

Freizeit-und Umschlusssperre, belegt worden.

63

Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

64

a)

65

Am 24.07.2003 wurde in einem bei der Staatsanwaltschaft XXX (XXX) anhängigen Verfahren wegen "vorsätzlicher Körperverletzung" - die Angeklagte hatte am 18.11.2001 ein 12 Jahre altes Mädchen gegen eine Hauswand geschubst, wo die Halbschwester der Angeklagten auf das Mädchen einschlug und eintrat - von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.

66

b)

67

Am 12.12.2005 wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht XXX wegen "Körperverletzung, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Nötigung sowie Diebstahls" zu vier Wochen Jugendarrest verurteilt, der durch die in dieser Sache vom 21.10.2005 bis zum 12.12.2005 erlittene Untersuchungshaft verbüßt war.

68

Dem lag nach den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts Folgendes zugrunde:

69

"Die Angeklagten hielten sich am 18.10.2005 gegen 17.40 Uhr in XXX im

70

Stadtgarten im XXX auf. Dort trafen sie auf die auf einer Parkbanksitzenden Geschädigten XXX und XXX, welche ihrem äußerem Erscheinungsbild nach für Eingeweihte als Angehörige der sogenannten Punkerszene erkennbar waren.

71

Außerdem meinte der Angeklagte XXX in dem Zeugen XXX eine Person wiederzuerkennen, von der er gehört habe, dass sie einen Bekannten vom ihm mit Namen XXX vor einiger Zeit körperlich misshandelt habe. Jedenfalls ergab sich während der Begegnung an der Parkbank Anlass zu einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung, die den Angeklagten XXX sehr rasch dazu veranlasste, auf den Zeugen XXX loszugehen. Die Angeklagte XXX, die zunächst für einen kurzen Moment versucht hatte, den Angeklagten XXX von einer weiteren Eskalation der Situation abzubringen, schaltete sich jedoch sehr rasch auf seiner Seite in die Auseinandersetzung ein.

72

Während der Angeklagte XXX den Zeugen XXX mit Schlägen und

73

Tritten traktierte, so dass dieser zu Boden fiel, bedrohte die Angeklagte die

74

Zeugin XXX mit dem von ihr mitgeführten Klappmesser, welches über eine

75

ca. 7 cm lange, spitze Klinge verfügt. Schließlich führte sie entweder mit

76

der Rückhand oder mit der Faust einen Schlag in das Gesicht von XXX, wodurch diese Schmerzen erlitt.

77

Einen an der Jacke der Zeugin XXX angebrachten Aufnäher, welcher ein durchgestrichenes Hakenkreuz darstellte, riss sie ab und behielt ihn als Trophäe.

78

Zugleich hielt sich die Angeklagte XXX bereit, jederzeit zugunsten des

79

Angeklagten XXX bei dessen Auseinandersetzung mit dem Zeugen XXX einzugreifen. Diese Gelegenheit kam, als der Angeklagte bei dem Versuch, den auf der Parkbank befindlichen Rucksack des Zeugen XXX in den Teich zu werfen, zu Boden fiel. Bei dieser Situation hat die Angeklagte XXX auf Aufforderung des Angeklagten XXX

80

unter Aufrechterhaltung der Bedrohung mit dem Klappmesser den Zeugen XXX entweder daran gehindert weg zu laufen oder sonst dem Angeklagten XXX missliebige

81

Aktivitäten zu entfalten. Den Zeugen XXX und XXX gelang es sodann, sich unter Zurücklassung des Rucksackes vom Ort des Geschehens zu entfernen. Die Angeklagten nutzten die Gelegenheit und entwendeten aus dem Rucksack stehlenswerte Sachen, u. a. ein Federmäppchen mit Stiften und eine CD."

82

2.

83

Die zur Tatzeit noch 17 Jahre alte Angeklagte XXX wuchs nach der

84

Trennung ihrer Eltern im Haushalt ihrer Mutter gemeinsam mit zwei leiblichen,

85

heute 13 und 15 Jahre alten Brüdern, einem jetzt 23 Jahre alten Halbbruder

86

und einer jetzt 20 Jahre alten Halbschwester aus einer vorangegangenen

87

Beziehung der Mutter sowie zwei jüngeren Halbschwestern aus einer

88

nachfolgenden Verbindung der Mutter auf. Das Familienleben war durch Alkohol-

89

und Drogenkonsum sowie gewalttätige Übergriffe der verschiedenen

90

Partner der Mutter der Angeklagten stets massiv belastet. Bereits seit April

91

1994 war die Familie deshalb auch dem Jugendamt bekannt. Zudem wurde die Angeklagte zwischen ihrem 7. und 13, Lebensjahr durch ihren Halbbruder XXX sexuell missbraucht und war daneben im Alter von etwa 10 Jahren Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen Bekannten der Familie.

92

Im Jahre 1994 wurde die Angeklagte im Alter von 6 Jahren eingeschult. Sie

93

besuchte die Grundschule bis zur 4. Klasse, wobei sie das 2. Schuljahr wegen

94

erheblicher Schwächen in Mathematik und Deutsch wiederholen musste.

95

Ab der 5. Klasse wechselte sie sodann auf die XXX-Schule in XXX, eine Sonderschule für Lernbehinderte. Noch vor Beendigung ihrer schulischen Ausbildung wurde die Angeklagte schwanger und brachte im Oktober 2003 ihren Sohn XXX zur Welt. Vater dieses Kindes ist XXX, der Sohn des Ehemannes ihrer Mutter, mit dem diese seit Dezember 2003 verheiratet ist. Mit Unterstützung ihrer Mutter, die sich um die Versorgung des Säuglings kümmerte, gelang es der Angeklagten, ihren Schulbesuch fortzusetzen und im Sommer 2004 nach der 10. Klasse den Hauptschulabschluss zu erreichen. Im Anschluss hieran belegte sie durch Vermittlung der Arbeitsagentur einen berufsvorbereitenden Lehrgang, den sie kurz vor dem Erreichen des angestrebten Abschlusses im Juni 2005 unvermittelt abbrach. Grund hierfür waren erhebliche familiäre Probleme, mit deren Bewältigung die Angeklagte sich überfordert fühlte. So litt sie einerseits unter ständigen Streitigkeiten mit dem Kindesvater, von dem sie sich bereits im Dezember 2004 getrennt hatte, der aber weiterhin gemeinsam mit ihr im Haushalt ihrer Mutter und des Stiefvaters lebte. Zum anderen kam es zu Spannungen mit dem Stiefvater, der Partei für seinen Sohn ergriff und der Angeklagten die Fähigkeit zur Versorgung ihres Sohnes absprach. Aufgrund dieser für alle Familienmitglieder belastenden Situation stellte die Mutter der Angeklagten für diese im Juni 2005 einen Antrag auf stationäre Jugendhilfe. Im Juli 2005 verließ die Angeklagte den mütterlichen Haushalt und ließ ihren Sohn in der Obhut ihrer Mutter zurück. In der Folgezeit hielt sie sich tagsüber zunächst an unterschiedlichen Orten auf und schlief nachts bei ihrem damaligen Freund, bis ihr durch ihre Betreuerin die von der Arbeitsagentur finanzierte Wohnung im Hause XXX, in der es schließlich zu dem hier zur Verurteilung gelangten Tatgeschehen kam, vermittelt wurde. Etwa zu dieser Zeit begann die Angeklagte auch, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Die Wohnung ihrer Mutter durfte die Angeklagte auf Geheiß des Stiefvaters nicht mehr betreten und auch ihren Sohn nur noch an den Wochenenden abholen. Aufgrund der ständigen Streitereien stellte die Angeklagte ab Januar 2006 jegliche Kontakte zu ihrem Sohn und ihrer Familie im Übrigen ein. Zu ihrer Betreuerin vermochte die Angeklagte keine tragfähige Vertrauensbeziehung herzustellen. Sie hielt sich nicht an Regeln und entwickelte für sich keinerlei Perspektiven, sondern ließ ihre Wohnung zunehmend zum Treffpunkt für Jugendliche mit ähnlichen Problemen werden. Zu diesen gehörten u. a. auch die Mitangeklagten XXX und insbesondere XXX,zu dem die Angeklagte seit Februar 2006 eine Beziehung unterhält. Im Rahmen der ständigen Besuche anderer Jugendlicher kam es im Hause immer wieder zu Ruhestörungen und Sachbeschädigungen, so dass die Angeklagte bereits vor ihrer Inhaftierung die Kündigung des Mietverhältnisses erhalten hatte und die Räumung der Wohnung Ende März 2006 bevorstand. Die Angeklagte hatte geplant, dann zu ihrer Freundin, der Mitangeklagten XXX zu ziehen, die ebenfalls eine durch die ARGE finanzierte Wohnung bewohnte.

96

Strafrechtlich ist die Angeklagte XXX bislang lediglich einmal in Erscheinung getreten. Am 27.01.2006 wurde in einem bei der Staatsanwaltschaft XXX anhängigen Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen - die Angeklagte hatte am 12.01.2006 ohne Fahrausweis einen Linienbus der Stadtwerke Neuss benutzt - von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.

97

3.

98

Die Angeklagte XXX zur Tatzeit 18 Jahre alt, wurde als nichteheliches Kind geboren. Sie wuchs im Haushalt ihrer Mutter auf; zu ihrem Vater hat sie- mit Ausnahme eines einmaligen Treffens im Alter von 16 Jahren - keinerlei Kontakt. Aus einer von 1993 bis 1996 dauernden Ehe ihrer Mutter hat die Angeklagte eine jetzt 14 Jahre alte Halbschwester sowie aus einer weiteren nichtehelichen Beziehung ihrer Mutter einen heute 11 Jahre alten Halbbruder.

99

Die Angeklagte wurde nach dreijährigem Besuch des Kindergartens im Alter von 6 Jahren eingeschult und durchlief vier Grundschulklassen ohne Wiederholungen. Im Anschluss hieran wechselte sie auf die Ganztagshauptschule XXX, wo sie wegen mangelnder Leistungen die 8. Klasse wiederholen musste. Die Angeklagte hatte bereits zu diesem Zeitpunkt die Schule nur noch unregelmäßig besucht, weil sie wegen ihrer Körperfülle ständigen Hänseleien ihrer Mitschüler ausgesetzt war. Auch war sie für ihre Mutter erzieherisch kaum noch zu erreichen, was insbesondere damit im Zusammenhang stand, dass im Jahr 2001 die letzte, im Jahr 1999 geschlossene Ehe der Mutter scheiterte und diese anders als der von der Angeklagten als besonders streng erlebte Stiefvater nicht in der Lage war, der Angeklagten klare Grenzen zu setzen. Mit Beginn der 9. Klasse setzte die Angeklagte ihre schulische Ausbildung ab Sommer 2003 auf der XXX-Schule fort. Kurze Zeit darauf, im Oktober 2003, eskalierte die häusliche Situation und es kam zu Tätlichkeiten der Angeklagten gegenüber ihrer Mutter. Dies führte dazu, dass ab dem 01.11.2003 eine stationäre Jugendhilfe für die Angeklagte eingerichtet und sie in der Außenwohngruppe XXX untergebracht wurde. Auch dort hielt sich die Angeklagte nicht an Regeln und Grenzen, entzog sich der Gemeinschaft und fiel häufig durch aggressives Verhalten und mangelnde Konfliktfähigkeit auf. Anfang 2005 zeichnete sich eine zunehmend negative Entwicklung ab, die durch unregelmäßige Schulbesuche sowie häufige Auseinandersetzungen mit Mitbewohnern und Erziehern geprägt war. Nach Einschätzung der Pädagogen war die Angeklagte unfähig, sich in ein soziales Gefüge zu integrieren und allein darauf bedacht, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Erziehungsmaßregeln und Auseinandersetzungen mit anderen Jugendlichen entzog sich die Angeklagte stets durch Entweichen, wobei sie insbesondere bei ihrem Großvater väterlicherseits immer wieder Aufnahme fand.

100

Trotz des gezeigten Fehlverhaltens erreichte die Angeklagte im Sommer 2005 nach Abschluss der Klasse 10 den Hauptschulabschluss.

101

Um ihren Verselbständigungsprozess zu unterstützen, wurde am 31.08.2005 die stationäre Jugendhilfemaßnahme beendet und für die Angeklagte eine Einzelbetreuung eingerichtet. Unter anderem wurde ihr eine möblierte ZweiZimmer-Wohnung vermittelt, in der sie auch nach Beendigung der ambulanten Jugendhilfemaßnahme am 21.12.2005 weiter wohnen konnte. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Angeklagte bis zu ihrer Inhaftierung durch den Bezug von Arbeitslosengeld II in Höhe von 345,00 €.

102

Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher einmal wegen Erschleichens von Leistungen - sie hatte am 14. und am 27.09.2005 jeweils einen Linienbus der Stadtwerke XXX ohne Fahrausweis benutzt - in Erscheinung getreten. Das diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft XXX anhängige Verfahren wurde am 30.11.2005 gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt.

103

4.

104

Der zur Tatzeit 18 Jahre Angeklagte XXX wurde unmittelbar nach seiner Geburt zur Adoption freigegeben, seine leiblichen Eltern hat er nie kennen gelernt. Bereits im Alter von 8 Wochen wurde er von den Eheleuten XXX adoptiert und wuchs in deren Haushalt zunächst allein, später mit einem jüngeren Adoptivbruder auf. Die Adoptivmutter, von Beruf Erzieherin, kümmerte sich vorrangig um die Erziehung der Kinder und ging lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nach, der Adoptivvater war als Mechatroniker tätig.

105

Schon als Kleinkind war der Angeklagte unruhig und fordernd und zeigte Schwierigkeiten, sich in Gruppen zurecht zu finden. Aufgrund dieser Verhaltensauffälligkeiten suchten die Adoptiveltern frühzeitig Hilfe. So fand von September 1994 bis Mai 1995 eine ambulante verhaltenstherapeutische Behandlung bei einem Diplom-Psychologen statt. Von Februar 1995 bis April 1997 nahm der Angeklagte an einem autogenen Training für Kinder in Kleingruppen bei einer Psychotherapeutin und Pädagogin teil.

106

Trotz der vorhandenen Probleme durchlief der Angeklagte nach altersgerechter Einschulung vier Grundschulklassen ohne Wiederholungen, u.a. weil er in einer Klassengemeinschaft von nur 14 Schülern bei den Lehrern die erforderliche Beachtung und Förderung erfahren konnte. Mit Beginn der 5. Klasse wechselte der Angeklagte auf die Gesamtschule XXX in XXX.

107

In die dortige, aus 31·Schülern bestehende Klasse konnte er sich nicht integrieren, so dass schon bald ein Antrag auf Beschulung an einer Schule für Erziehungshilfe gestellt wurde. Zu einer kontinuierlichen Beschulung des Angeklagten kam es in der Folgezeit jedoch nicht, weil dieser immer wieder in verschiedenen Einrichtungen des kinderpsychiatrischen Bereichs oder der Jugendhilfe untergebracht werden musste, wo jeweils eine Zuordnung an die dortigen E-Schulen stattfand.

108

So wurde der Angeklagte, der sich bereits im Januar 1997 erstmalig zur Krisenintervention zwei Tage in der Kinder-und Jugendpsychiatrie XXX befunden hatte, von November 1997 bis Juni 1998 sowie erneut von September 1998 bis Januar 1999 dort stationär untergebracht. Ursächlich hierfür war die für die Adoptiveltern nicht mehr erträgliche Belastung des Familiensystems durch die vom Angeklagten gezeigten Verhaltensauffälligkeiten. Es fiel ihm schwer, Grenzen zu akzeptieren, er fühlte sich oft angegriffen und reagierte schnell aggressiv. Zudem zeigte er sich gegenüber den Adoptiveltern verstockt und verschlossen.

109

Im Januar 1999 wurde der Angeklagte in eine Wohngruppe des Jugendhilfe Verbundes in der XXX Diakonie XXX aufgenommen. Dort sollte er Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit seiner Biographie, Fragen nach seiner Herkunft sowie der durch die Freigabe zur Adoption erlittenen Kränkung erhalten. Auch innerhalb der Wohngruppe kam es zu Problemen, weil der Angeklagte auf die Nichterfüllung seiner Bedürfnisse mit tätlichen Angriffen auf Menschen reagierte. Diese Verhaltensweisen sowie mehrere Entweichungen des Angeklagten führten schließlich dazu, dass er im Januar 2001 in den Haushalt seiner Adoptiveltern entlassen wurde. Nur wenige Tage darauf musste er auf vormundschaftliche Anordnung erneut in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen werden. Bei dem Angeklagten wurde eine schwere kombinierte Störung des Sozialverhaltens mit geringer Frustrationstoleranz, aggressiven Durchbrüchen, Impulskontrollstörung und Weglaufen diagnostiziert. Mit seiner Entlassung nach 12 Tagen wurde die Empfehlung gegeben, ihm einen engen erzieherischen Rahmen zu geben, um soziale Regeln und Grenzen so zu internalisieren, dass sie auf ihn steuernden Einfluss haben. Noch am Tage seiner Entlassung wurde der Angeklagte in einer pädagogischen Ambulanz aufgenommen, wo er aber bereits nach wenigen Stunden entwichen war. Weitere Aufnahmen in der Kinder-und Jugendpsychiatrie im Rahmen einer erneuten Krisenintervention bzw. notfallmäßigen Versorgung folgten im März und April 2001, nachdem der Angeklagte u. a. gegenüber seiner Adoptivmutter tätlich geworden war. Da der Angeklagte für seine Adoptiveltern erzieherisch nicht mehr erreichbar war, entschlossen diese sich zu seiner dauerhaften Fremdunterbringung. Im Rahmen einer individual-pädagogischen Maßnahme des Jugendhilfeträgers "XXX" lebte der Angeklagte ab April 2001 in XXX und wurde dort über das ILS-Fernschulprogramm beschult. Trotz erfolgreicher Absolvierung der 9. Klasse verweigerte er jedoch die Teilnahme an der Abschlussprüfung. Nachdem er zunächst über einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren bei einem Ehepaar in recht abgeschiedener ländlicher Umgebung untergebracht war, wechselte er danach innerhalb des Landes zu einer anderen Familie mit jugendlichen Kindern, um ihm den Umgang mit Gleichaltrigen wieder zu ermöglichen, wo er für rund 9 Monate verblieb. Im Dezember 2003 wurde die Jugendhilfemaßnahme abgebrochen, nachdem sich der Angeklagte der Betreuung vollständig entzogen und auf der Straße gelebt hatte. Zudem hatte er begonnen, neben dem bereits seit dem 12. Lebensjahr praktizierten Konsum von Haschisch und Amphetaminen jedenfalls vorübergehend auch Heroin zu sich zu nehmen.

110

Ab Dezember 2003 erfolgte eine Anschlussmaßnahme in einem Standortprojekt in Norddeutschland. Obwohl die Betreuerin des Angeklagten aus XXX mitreiste, entwich er schon nach zwei Tagen aus dieser Einrichtung. Im Anschluss folgten weitere Aufnahmen zur Krisenintervention in der Kinder-und Jugendpsychiatrie, Aufenthalte in der pädagogischen Ambulanz in XXX sowie für wenige Tage in der XXX. Da der Angeklagte im Rahmen der Jugendhilfe nicht mehr beeinflussbar war, erhielt er schließlich nur noch das Angebot von Notschlafstellen.

111

Anfang Mai 2004 wurde ein Betreuer des Jugendhilfeanbieters "XXX" im Rahmen einer ambulanten Jugendhilfemaßnahme für den Angeklagten eingesetzt. Zunächst konnte über einen Beziehungsaufbau eine kurzzeitige Stabilisierung erlangt werden. Über einen Zeitraum von drei Monaten lebte der Angeklagte in der XXX. Aufgrund von Regelverstößen musste er jedoch die Einrichtung am 15.09.2004 verlassen und erhielt auch hier - wie zuvor in der pädagogischen Ambulanz - Hausverbot. In der Folgezeit lebte er überwiegend auf der Straße und hielt sich bei unterschiedlichen Freunden auf. Das zu Beginn der ambulanten Jugendhilfemaßnahme formulierte Ziel einer intensiven Einzelbetreuung in einer eigenen Wohnung konnte nicht erreicht werden, weil der Angeklagte nicht zu der erforderlichen kontinuierlichen und aktiven Zusammenarbeit mit dem Betreuer bereit war. Er hielt zunehmend vereinbarte Termine nicht ein und war nur selten erreichbar. Vor diesem Hintergrund wurde über eine erneute inhaltliche Veränderung der Jugendhilfe nachgedacht, insbesondere sollten die Adoptiveltern verstärkt beraten werden, da der Angeklagte dort alle zwei bis drei Tage erschien und unter tätlichem Vorgehen gegen seine Adoptivmutter bzw. Sachbeschädigungen an Einrichtungsgegenständen Geld zur Deckung seines Lebensunterhaltes und seines Drogenkonsums in einer Größenordnung von jeweils ca. 50,--bis 100,--€ heraus verlangte, die die Adoptivmutter ihm aufgrund des massiven Druckes stets auch überließ. Im Januar 2005 wurde die ambulante Jugendhilfemaßnahme endgültig beendet, weil der Angeklagte in der JVA XXX eine in anderer Sache gegen ihn verhängte Jugendstrafe von einem Jahr zu verbüßen hatte.

112

Nachdem der Angeklagte einer vorzeitigen Haftentlassung zum Zweidritteltermin bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung widersprochen hatte, um einer weiteren Überwachung durch die Bewährungshilfe zu entgehen, wurde er am 13.01.2006 nach vollständiger Verbüßung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe von einem Jahr aus der Justizvollzugsanstalt entlassen. Im Anschluss fiel der Angeklagte unmittelbar in seine alten Lebensgewohnheiten zurück und kümmerte sich weder um eine Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung noch um die Erlangung staatlicher Unterstützung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes oder den Bezug einer eigenen Wohnung. Im Februar 2006 lernte er die Mitangeklagte XXX kennen und hielt sich danach überwiegend bei dieser auf.

113

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt vorbelastet:

114

a)

115

Am 06.07.2004 wurde in einem bei der Staatsanwaltschaft XXX (XXX) anhängigen Verfahren wegen Bedrohung - der Angeklagte hatte am 14,05.2004 einem Jugendlichen, mit dem er zuvor eine Auseinandersetzung gehabt hatte,

116

und dessen Mutter angedroht, sie umbringen zu wollen, von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.

117

b)

118

Mit Urteil vom 20.07.2004, rechtskräftig seit 28.07,2004, erteilte ihm das Amtsgericht XXX (XXX) wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie Diebstahls eine Verwarnung und ordnete die Erbringung von 40 Arbeitsstunden an. Wegen Nichterfüllung dieser Arbeitsauflage wurde gegen den Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 22.11.2004 eine Woche Jugendarrest verhängt. Der Angeklagte hatte am 3.02.2004 seine Mutter rückwärts auf den Wohnzimmertisch geworfen und seine Großmutter gegen eine Tür gestoßen sowie den Schlüsselbund seines jüngeren Bruders entwendet. Zu einer Vollstreckung des Arrestes bzw. Erfüllung der Arbeitsauflage kam es aufgrund der späteren Einbeziehung dieses Urteils nicht mehr.

119

c)

120

Am 19.10.2004, rechtskräftig seit demselben Tage, verurteilte das Amtsgericht XXX den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung sowie Beförderungserschleichung in 11 Fällen zu zwei Wochen Jugendarrest, der durch die im nachfolgend angeführten Verfahren erlittene Untersuchungshaft erledigt ist.

121

Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Amtsgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:

122

"Am 13.02.2004 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit der am XXX geborenen XXXin der Pädagogischen Ambulanz in der XXX in XXX im Flur auf. Nach einer verbalen Auseinandersetzung und einer Kabbelei sowie der Äußerung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten: "Wenn Du mich treten willst, dann mach ich richtig Ernst", griff der Angeklagte mit seiner rechten Hand an die Kehle der Geschädigten und drückte derart fest zu, dass die Geschädigte keine Luft mehr bekam. Gleichzeitig drückte er die Geschädigte derart fest an den Rauputz, dass diese sich Schürfwunden an der linken Schulter und eine tiefere Fleischwunde am rechten Schulterblatt zuzog. Durch den länger andauernden Würgegriff fiel der Geschädigten das Atmen selbst nach Lösen des Griffes schwer. Auch erlitt sie deutliche Würgemale am Hals.

123

Am 20.04.2004 in den Abendstunden hielt sich der Angeklagte im S-Bahnhof an der XXX in XXX auf. Dort schoss er mit einer SoftairPistole unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund auf den nicht der Geschädigten gehörenden Hund, anschließend auf den rechten Oberschenkel der am XXX geborenen XXX, die aufgrund des Schusses ca. 3 bis 4 Stunden Schmerzen erlitt.

124

Er benutzte am 18,03,2004 den Zug 81413 der XXX GmbH von XXX bis XXX ohne gültigen Fahrausweis, was er wollte und wusste. Er benutzte am 09.04., 16.03., 15.03., 12.04., 16.04.,26.03., 13,04.,08,04., 18.03. und 07.04.2004 Züge der Deutschen Bundesbahn ohne gültigen Fahrausweis, was er wusste und auch wollte.

125

Am 02.05.2004 beschädigte er gemeinschaftlich mit den gesondert Verfolgten XXX

126

die leerstehende Hofanlage des XXX, indem sie gemeinschaftlich handelnd Türen und Fenster einschlugen, das Dach teilweise abdeckten und Dachpfannen zerstörten."

127

d)

128

Mit Urteil vom 17.03.2005. rechtskräftig seit demselben Tage, erkannte das Amtsgericht XXX gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, Sachbeschädigung in drei Fällen, davon zwei tateinheitlich begangene Fälle, versuchten Betruges sowie Beförderungserschleichung in 21 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts XXX vom 20.7.2004 (XXX) auf eine Jugendstrafe von einem Jahr. Die Strafvollstreckung war nach Vollverbüßung am 13.01.2006 erledigt.

129

Dem lag nach den amtsgerichtlichen Feststellungen zugrunde: "Am 01.01.2004 befand sich der Angeklagte in der Unterbringung der XXX Diakonie in XXX mit anderen Bewohnern zusammen. Aus Langeweile sann man auf groben Unfug. Deshalb warf der Angeklagte gemeinsam mit weiteren namentlich nicht bekannten Jugendlichen einen Stein in das Fenster des Hauses XXXder XXX Diakonie und anschließend in das Fenster des Hauses XXX dieser Einrichtung. Als er die Fensteröffnungen sah, kam er auf die Idee, auch in dieses Gebäude einzusteigen und nach mitnehmenswerten Gegenständen zu suchen. Er griff durch das Loch im Glas nach innen, öffnete die Verriegelung, stieg durch das Fenster ins Büro und entwendete dort zwei Videorekorder aus dem Hause XXX, die er zunächst im alten Schwimmbad der Diakonie zwischenlagerte. Dann begab er sich in gleicher Weise in das Haus XXX, stieg über einen Lüftungsschacht und das Fenster in das Gebäude ein und entwendete dort einen CD-Player samt Verstärker sowie eine weitere Musikanlage. Einen Teil der Sachen behielt er für sich, einen Teil gab er an seinen Mittäter weiter.

130

In der Zeit vom 08.03. bis 19.04.2004 benutzte er in 21 Fällen Regionalbahnen und IC-Züge der XXX GmbH ohne gültigen Fahrausweis, was er von Anfang an vorhatte. Die Tatzeiten waren 08.03., 10.03., 12.03 .. 12.03.,13.03., 13.03., 13.03., 18.03., 18.03.,23.03., 23.03., 28.03., 02.04., 04.04., 06.04., 08.04., 09.04., 12.04., 13.04., 14.04. und 19.04.2004.

131

Am 07.07.2004 benutzte er gegen 18.59 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 10 der XXX AG in XXX und wies zur Legitimation ein ihm nicht gehörendes Ticket, was auf eine andere Person ausgestellt war, vor.

132

Am 16.06.2004 suchte er um 12.00 Uhr seine Mutter in XXX auf, bat sie um Geld und als sie ihm dies verweigerte, schlug und trat er gegen die geschlossenen Rollläden des Wohnzimmerfensters. Eine Stunde später suchte er sie erneut auf und da sie ihn nicht ins Haus ließ, schlug und trat er gegen die geschlossenen Rollläden von der Glastür zum Garten und der Küche , bis diese zerbrach.

133

Im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten XXX am 15.09.2004 auf dem Spielplatz XXX in XXX nahm der Angeklagte den Geschädigten XXX in den Schwitzkasten, als dieser die Örtlichkeit schon verlassen wollte, worauf die anderweitig Verfolgte XXX auf den XXX eintrat und ihm, als er dadurch zu Boden ging, auch mit den beschuhten Füßen ins Gesicht trat. Währenddessen schlug auch der Angeklagte auf den Geschädigten XXX ein.

134

Schließlich verurteilte das Amtsgericht XXX (XXX) den Angeklagten am 31.08.2006 wegen Sachbeschädigung, Bedrohung, Beleidigung und Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten, die derzeit - in Unterbrechung der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren - vollzogen wird.

135

Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Amtsgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:

136

Am 04.02.2006 rief der Angeklagte seine ehemalige Freundin XXX auf deren Handy an und teilte ihr mit, dass er sie umbringen wolle, wenn er sie sehe. Am 13.02.2006 begegnete der Angeklagte sodann der Geschädigten XXX im Bus der Linie 849 auf der Fahrt vom Hauptbahnhof XXX zum XXX. Dort nannte er sie eine Schlampe und bespuckte sie.

137

Zudem beschädigte er am 09.02.2006 gegen 14.15 Uhr die Glasscheibe der Terrassentür des Hauses seiner Adoptiveltern, in XXX, nachdem seine Adoptivmutter sich geweigert hatte, ihm Geld zu geben. Derartige Vorfälle hatten sich nach seiner Haftentlassung zuvor bereits ca. fünfmal ereignet.

138

Darüber hinaus schlug am 18:03.2006 gegen 00.25 Uhr der Angeklagte der Geschädigten XXX während eines Streits in der Nähe der Diskothek "XXX" in XXX auf der Straße XXX mit der Faust nahe des linken Auges ins Gesicht, so dass die Geschädigte eine ca. 5 cm große Schwellung des linken Jochbeins erlitt und zu Boden fiel.

139

5.

140

Der Angeklagte XXX, zur Tatzeit 19 Jahre alt, wuchs gemeinsam mit einem Zwillingsbruder und einer jetzt 22 Jahre. alten Schwester bei seiner Mutter auf. In deren Haushalt lebten auch eine jetzt 30 Jahre alte Halbschwester aus einer nichtehelichen Beziehung der Mutter sowie ein jetzt 26 Jahre alter Halbbruder aus deren erster Ehe. Daneben hat der Angeklagte eine jetzt 30 Jahre Halbschwester aus der ersten Ehe seines Vaters. Der Vater, von Beruf Postbeamter, stellte zwar stets den finanziellen Unterhalt der Familie sicher, lebte aber nur sporadisch mit in der gemeinsamen Wohnung und hielt sich im Übrigen in der Wohnung seiner eigenen Mutter auf. Die Ehe der Eltern war belastet durch körperliche Übergriffe des Vaters auf die Mutter, die teils vor den Augen der Kinder stattfanden, sowie durch die jedenfalls bis 1998 bestehende Alkoholabhängigkeit der Mutter,

141

Der Angeklagte besuchte zunächst einen integrativen Kindergarten, da er unter einer Sprachstörung litt. Im Anschluss hieran durchlief er vier Grundschulklassen auf der XXX-Schule, einer Sonderschule für Sprachbehinderte. Sodann besuchte er die 5. Klasse auf der Ganztagshauptschule XXX, musste jedoch aufgrund mangelnder Leistungen, insbesondere in den Fächern Deutsch und Englisch, ab dem 6. Schuljahr zur XXX-Schule, einer Schule für Lernbehinderte, wechseln. Hier erlangte er im Jahr 2003 den Sonderschulabschluss nach Klasse 9. Anschließend besuchte er über mehrere Monate einen Lehrgang im Berufsförderungszentrum XXX, brach diese Maßnahme aber ab, weil er mit seinen Mitschülern nicht zurechtkam. Ernsthafte Bemühungen um eine schulische Weiterbildung oder die Erlangung eines Arbeitsplatzes entfaltete er hiernach nicht. Er verbrachte seine Zeit mit gleichaltrigen, ähnlich perspektivlos lebenden Jugendlichen -darunter zuletzt auch den Mitangeklagten XXX und XXX und steigerte seinen Drogenkonsum. So hatte der Angeklagte nach eigenen Angaben bereits im Alter von 8 Jahren begonnen, Cannabis zu sich zu nehmen, später konsumierte er daneben Amphetamine, LSD und spritzte seit seinem 13. Lebensjahr auch Heroin. Letzteres gab er im Alter von 16 Jahren mit Unterstützung seiner damaligen Freundin XXX auf. Mit dieser unterhielt er über einen Zeitraum von etwa 2 1/2 Jahren eine feste Beziehung und hat mit ihr einen gemeinsamen, jetzt 1 1/2 Jahre alten Sohn, der bei einer Pflegefamilie lebt. Bereits von 1996 bis 2003 war er als Mitglied im THW in der Jugendarbeit tätig, entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung allerdings ohne leitende Funktion. Er nahm zwar regelmäßig an den Veranstaltungen des THW teil, fiel dort aber häufig durch Handgreiflichkeiten und aggressives Verhalten auf.

142

Im Jahr 2004 wandte sich die Mutter des Angeklagten, die bereits für ihre älteren Kinder jeweils Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch genommen hatte, an das Jugendamt, weil sie sich zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten nicht mehr in der Lage sah. Dieser war ihr gegenüber bereits mehrfach gewalttätig aufgetreten, hatte in der gemeinsamen Wohnung Mobiliar zerschlagen und auch verschiedentlich größere Geldbeträge entwendet. Dem Angeklagten wurden wegen der Eskalation der häuslichen Situation verschiedene Fremdunterbringungsmöglichkeiten aufgezeigt, die er aber ablehnte. Zur Umsetzung anderer Jugendhilfemaßnahmen kam es aufgrund fehlender Mitarbeit der Mutter in der Folgezeit ebenfalls nicht. Der Angeklagte lebte bis zur Inhaftierung im hiesigen Verfahren weiterhin im Haushalt der Mutter, von der er monatlich 100,00 € Taschengeld erhielt.

143

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

144

a)

145

Am 28.08.2001 wurde in einem bei der Staatsanwaltschaft XXX (XXX) anhängigen Verfahren wegen Diebstahls - der Angeklagte hatte am 28.05.2001 in einem Drogeriemarkt Süßwaren im Gesamtwert von 4,58 DM entwendet - von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.

146

b)

147

Mit Urteil vom 12.06.2003, rechtskräftig seit 21.06.2003, verhängte das Amtsgericht XXX (XXX) gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung in zwei Fällen sowie gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in 11 Fällen eine Woche Jugendarrest, den der Angeklagte im Zeitraum 18.08. bis 25.08.2003 verbüßte.

148

Dem lag zugrunde:

149

In den Abendstunden des 13.11.2002 waren die Angeklagten XXX und XXX im Bereich XXX unterwegs. Dabei setzten sie zwei Müllcontainer im Innenhof der XXX Straße XXX, einen Müllcontainer auf der XXX-straße XXX an der Schule am XXX, einen Müllcontainer auf der XXX und einen Müllcontainer auf der XXX in Brand, wodurch alle Container beschädigt wurden.

150

In der Nacht zum 01.12.2002 hielten sich die Angeklagten in der XXX Innenstadt auf und nahmen alkoholische Getränkezu sich. In den Morgenstunden machten sie sich auf den Weg nach Hause, auf die XXX. Auf diesem Weg legten sie mehrere Brände.

151

Auf der XXX wurde der Kunststoffsattel eines auf dem Gehweg abgestellten Damenfahrrades in Brand gesetzt und beschädigt, auf der XXX setzten sie den Motorroller mit dem Kennzeichen XXX in Brand, der vollständig ausbrannte, ebenfalls auf der XXX wurde von den Angeklagten das Kraftrad mit den Kennzeichen XXX in Brand gesetzt und vollständig zerstört, auf dem XXX setzten die Angeklagten einen Papiercontainer in Brand, der dadurch beschädigt wurde, auf der XXX, Parkplatz der Firma XXX, wurde ein Container durch Brandlegung beschädigt, auch auf der XXX, in Höhe der Ganztagshauptschule, setzten die Angeklagten einen Container in Brand,

152

ein weiterer Container wurde am Pfarrzentrum der XXX Pfarrgemeinde XXX in Brand gesetzt, ebenfalls auf der XXX wurde bei der Hausnummer 42 ein Papiercontainer in Brand gesetzt,auch auf dem XXX wurde von den Angeklagten ein Container in Brand gesetzt.

153

c)

154

Am 10.02.2004 wurde in einem weiteren bei der Staatsanwaltschaft XXX (XXX) anhängigen Verfahren wegen "gemeinschaftlicher Sachbeschädigung" erneut von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.

155

d)

156

Mit Urteil vom 18.05.2005, rechtskräftig seit 26.05.2005, erkannte das Amtsgericht XXX (xxx) gegen den Angeklagten wegen Diebstahls - er hatte am 8.03.2004 in einem Lebensmittelmarkt in XXX eine Flasche Schnaps im Wert von etwa 10,00 Euro entwendet - auf eine Verwarnung und die Erbringung von 40 Arbeitsstunden. Wegen Nichterfüllung der Arbeitsauflage wurde gegen den Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 18.10.2005 Jugendarrest von zwei Wochen verhängt, den der Angeklagte im Zeitraum 03.01. bis 17.01.2006 verbüßte.

157

e)

158

Schließlich erkannte das Amtsgericht XXX (XXX) durch Urteil vom 21.06.2005, rechtskräftig seit 29.06.2005, in einem dort gegen den Angeklagten, seinen Zwillingsbruder XXX und zwei weitere Mittäter anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten wegen "schweren Diebstahls in zehn Fällen, versuchten schweren Diebstahls in sieben Fällen sowie Sachbeschädigung in neun Fällen" auf eine Jugendstrafe von einem Jahr unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung.

159

Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Amtsgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:

160

Zwischen dem 03.04. und 05.04.2004 entwendeten die Angeklagten XXX und XXX aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplanes das Autoradio aus dem VW Golf (XXX) der Geschädigten XXX, der auf der XXX-Straße in XXX geparkt war. Dazu bauten sie den Türgriff an der Beifahrertür ab. Das Radio entwendeten sie, um es für ihre Zwecke zu verwenden.

161

In der Nacht vom 08.04. zum 09.04.2004 begingen die Angeklagten XXX und XXX aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes folgende Straftaten:

162

Sie schlugen die Seitenscheibe des auf der XXX Straße in XXX geparkten BMW (XXX) des Geschädigten XXX ein. So gelangten sie ins Fahrzeuginnere und entwendeten eine Schachtel Zigaretten und eine Münze.

163

Auf dieselbe Weise verschafften sie sich Zugang zum Innenraum des Peugeot (XXX) des Geschädigten XXX, der auf dem XXX in XXX geparkt war, und entwendeten ein Headset, mehrere Stadtpläne, Zigaretten, CDs und eine Sonnenbrille, um diese Gegenstände für sich zu verwenden.

164

Sie zertraten die Rückleuchten, die Frontleuchten und die Blinker des auf der XXX in XXX geparkten Audi (XXX) des Geschädigten XXX. Zudem schlugen sie das Scheinwerferglas vorne rechts sowie das Blinkerglas vorne und hinten links des auf der XXX in geparkten Fiat (XXX) des Geschädigten XXX ein. Auch schlugen sie die linke vordere Seitenscheibe des auf der XXX in XXX geparkten Honda (XXX) der Geschädigten XXX ein und zerbeulten die Tür des PKW.

165

An dem auf der XXX Straße in XXX geparkten Hyundai (XXX) des Geschädigten XXX traten sie das rechte Rücklicht ein und rissen den rechten Außenspiegel aus der Halterung. Ferner zertraten sie den linken vorderen Blinker des ebenfalls auf der XXX Straße geparkten Opal Corsa (XXX) und rissen den linken Außenspiegel ab.

166

In der Nacht vom 11.04. zum 12.04.2004 begingen die Angeklagte XXX und XXX jeweils aufgrund eines gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten XXX gefassten Tatplanes die folgenden Taten:

167

Sie entwendeten aus dem auf der XXX in XXX geparkten Jaguar (XXX) des Geschädigten XXX 11.--€ Bargeld, um es für sich zu behalten. Um an das Geld zu gelangen, schlugen sie die Seitenscheiben des Autos ein und zerschnitten das Faltdach.

168

Ferner schlugen sie die Seitenscheibe des auf der XXX geparkten Seat (XXX) der XXX-Klinik ein und nahmen eine Packung Zigaretten sowie eine Packung Einweghandschuhe an sich. Auch schlugen sie die Seitenscheibe eines auf dem unbefestigten Parkplatz zwischen XXX und XXX geparkten PKW ein und entwendeten aus dem Fahrzeug ein Taschenmesser und ein Paket Taschentücher.

169

Ebenfalls durch Einschlagen der Seitenscheibe verschafften sie sich Zugang zum Inneren des auf den XXX geparkten LKW Fiat (XXX) des Geschädigten XXX und entwendeten eine Packung Zigaretten, ein Messer und einen Knarrenkasten, um diese Gegenstände für sich zu verwenden. Außerdem brachen sie die Lenksäulenverkleidung heraus.

170

Ferner entwendeten sie den auf dem Parkplatz des XXX-Hotels in XXX geparkten VW Golf (XXX) des Geschädigten XXX, indem sie die Seitenscheibe des Fahrzeugs einschlugen und den PKW kurzschlossen, wobei sie vorhatten, den Wagen für sich zu behalten und für ihre Zwecke zu verwenden.

171

Gleichfalls entwendeten sie den auf der XXX in XXX abgestellten VW Polo (XXX) der Geschädigten XXX, indem sie das Schloss der Beifahrertür gewaltsam entfernten und den PKW kurzschlossen. Zudem Schlugen sie das Dreieckfenster der Fahrerseite des Jeep Cherokee des Geschädigten XXX ein. Es gelang ihnen entgegen ihrer Bemühungen jedoch nicht, den Wagen kurzzuschließen und zu entwenden, da das Fahrzeug aufgrund eines Motorschadens nicht fahrbereit war.

172

Ebenso schlugen sie die Seitenscheibe des auf der XXX in XXX geparkten VW Polo (XXX) der Geschädigten XXX ein, um das Fahrzeug zu entwenden, was ihnen jedoch nicht gelang.

173

Daneben schoben sie an einem im Bereich XXX geparkten VW Bulli die halbgeöffnete Seitenscheibe herunter, um so in das Fahrzeuginnere zu gelangen und den Wagen zu entwenden. Dies gelang Ihnen aber nicht, da sie durch eine in dem Fahrzeug befindliche Person an der weiteren Tatausführung gehindert wurden.

174

Auch öffneten sie mittels eines Schraubenziehers die Fahrertür eines auf dem Parkplatz des XXX-Hotels geparkten weißen VW, um das Fahrzeug entwenden zu können. Es gelang ihnen jedoch nicht, das Lenkradschloss zu öffnen.

175

Ferner schlugen die Angeklagten die Scheibe der Beifahrertür des auf dem XXX geparkten Fiesta des XXX ein, um aus dem Fahrzeuginneren Wertsachen zu entwenden und für sich zu behalten. Da sie in dem Fahrzeug keine stehlenswerten Gegenstände vorfanden, entfernten sie sich ohne Beute vom Tatort.

176

Zudem brachen sie die Fahrertür des ebenfalls auf dem XXX geparkten LKW Daimler-Benz (XXX) der Firma XXX auf und schlugen ein Dreieckfenster des LKW ein. So gelangten sie in das Fahrzeuginnere, fanden dort aber keine ihnen mitnehmenswert erscheinenden Wertgegenstände vor.

177

Darüber hinaus bemalten die genannten Angeklagten mit blauer und roter Graffitifarbe den in der XXX in XXX geparkten PKW Daimler (XXX) der Firma XXX, den Daimler Sprinter (XXX) des Geschädigten XXX und den Renault (XXX) des Geschädigten XXX

178

Schließlich zerschlugen sie die Seitenscheibe des auf der XXX in XXX abgestellten VW Golf (XXX) des Geschädigten XXX.

179

Darüber hinaus schlugen am 09.04.2004 die Angeklagten XXX, XXX, XXX und XXX

180

aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplanes die Eingangstüre des XXX Marktes auf der XXX in XXX mittels eines Fahrradständers ein und entwendeten aus dem Markt ca. 80 Flaschen Schnaps, Drehtabak und Süßigkeiten. Die Waren teilten sie unter sich auf und verwendeten sie für ihre Zwecke.

181

Im Rahmen des Bewährungsbeschlusses wurde der Angeklagte der Bewährungsaufsicht unterstellt und ihm wurde auferlegt, 100 Arbeitsstunden zu leisten. Die Arbeitsauflage erfüllte der Angeklagte in der Folgezeit nicht, so dass mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25.11.2005 gegen ihn Jugendarrest von vier Wochen verhängt wurde, zu dessen Vollstreckung es im Hinblick auf die Untersuchungshaft im hier vorliegenden Verfahren nicht mehr kam. Auch den Kontakt zur Bewährungshelferin hielt der Angeklagte nur unzureichend ein.

182

6.

183

Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte XXX wurde als Kind türkischer Eltern in XXX geboren. Sein Vater lebte bereits seit 1972 in Deutschland, seine Mutter kam ein Jahr nach der im Jahr 1984 in der Türkei erfolgten Eheschließung hierher. Der Vater arbeitete viele Jahre als Vergaserprüfer bei der Firma XXX, verlor aber aufgrund einer Sitzverlegung der Firma im Jahr 1995 seine Arbeitsstelle. Da er aufgrund einer Diabeteserkrankung nur eingeschränkt vermittelbar ist, fand er danach nur noch Arbeit bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen im Raum XXX. Die Mutter, die ebenfalls an Diabetes erkrankt ist, arbeitet auf 400-Euro-Basis als Küchenhilfe.

184

Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit einem jetzt 20 Jahre alten Bruder und einer heute 14 Jahre alten Schwester im Haushalt der Eltern auf. Im Alter von 3 Jahren musste er aufgrund eines Loches im Trommelfell operiert werden, wobei sein Hörvermögen nicht vollständig wiederhergestellt konnte. Eine weitere aus ärztlicher Sicht erforderliche Operation wurde bislang nicht durchgeführt.

185

Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersgemäß eingeschult und durchlief ohne Wiederholungen vier Grundschulklassen, Anschließend besuchte er zunächst die Realschule in XXX. Infolge schon zu diesem Zeitpunkt beginnenden regelmäßigen Konsums von Cannabis verlor er jedoch bald das Interesse am Schulbesuch, so dass er schon nach kurzer Zeit zur Hauptschule in XXX wechseln musste. Diese besuchte er bis zur 7. Klasse, bis umzugsbedingt ein Wechsel auf die XXX-Hauptschule stattfand. Nachdem er hier die 8. Klasse nur unregelmäßig besucht und keinerlei Motivation zur Mitarbeit im Unterricht gezeigt hatte, kehrte er danach zur Hauptschule in XXX zurück. Hier erhielt er im Sommer 2003 ein Abgangszeugnis nach Klasse 9. Ein anschließender Versuch, durch Teilnahme an einem Berufsgrundschuljahr nachträglich den Hauptschulabschluss zu erwerben, blieb ohne Erfolg. Die Maßnahme wurde durch den Träger bereits nach vier Monaten beendet, weil der Angeklagte häufig unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben war. Seither hat der Angeklagte sich weder um eine Arbeits -oder Ausbildungsstelle noch um eine Fortsetzung seiner Schullaufbahn bemüht.

186

Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

187

a)

188

Mit Urteil vom 04.06.2003, rechtskräftig seit 12.06.2003, erteilte ihm das Amtsgericht XXX (XXX) wegen Sachbeschädigung sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen eine Verwarnung, verhängte eine Freizeit Jugendarrest, vollstreckt am 26. und 2,7.08,2003, und erlegte ihm die Erbringung von 20 Arbeitsstunden auf. Wegen Nichterfüllung der Arbeitsauflage wurde gegen den Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.12.2003 eine Woche Jugendarrest verhängt, den er vom 07.06 bis 14.06.2004 verbüßte. Der Angeklagte hatte am 26.11.2001 mit einem Eddingstift einen Schriftzug an die Außenwand des XXX-Gymnasiums in XXX geschrieben. Er hatte im Mai/Juni 2002 bei zwei Gelegenheiten jeweils ein Gramm Marihuana für 10,00 Euro gekauft.

189

b)

190

Am 22.10.2003, rechtskräftig seit 30.10.2003 wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht XXX wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Diebstahls erneut eine Verwarnung ausgesprochen und ein Jugendarrest von vier Tagen verhängt. Dieser wurde vom 08.03. bis 12.03.2004 vollstreckt.

191

Der Angeklagte war - wie bei einer Polizeikontrolle am 6.05.2003 in XXX festgestellt wurde - im Besitz von 0,2 Gramm Marihuana. Er hatte am 13.06.2003 in einem Spielsalon in XXX 110,00 Euro aus der Registrierkasse entwendet.

192

c)

193

Mit Urteil vom 10.02.2004, rechtskräftig seit 18.02.2004, verhängte sodann das Amtsgericht XXX (XXX) gegen den Angeklagten wegen Beförderungserschleichung in vier Fällen eine Jugendstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.

194

Er hatte nach den Feststellungen des Amtsgerichts am 15.02.2002, 19.02.2002, 06.11.2002 und 21.07.2003 jeweils ein Verkehrsmittel der Stadtwerke XXX GmbH benutzt, ohne im Besitz eines Fahrscheins zu sein, wobei er jeweils von Anfang an vorhatte; das Fahrgeld nicht zu entrichten.

195

Im Rahmen der Bewährungsauflagen wurde dem Angeklagten u. a. die Ableistung von 50 Arbeitsstunden auferlegt, von denen er in der Folgezeit indes nur 12 erbrachte.

196

d)

197

Schließlich verurteilte am 07.12.2004 das Amtsgericht XXX (XXX) den Angeklagten wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen - er hatte am 03.05.2004 und 19.05.2004 jeweils in der Absicht, den Fahrpreis nicht zu entrichten, Linien der Stadtwerke XXX GmbH benutzt, obwohl er keinen gültigen Fahrausweis mehr hatte - unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 10.02.2004 zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten. Die Entscheidung über die Bewährung wurde auf sechs Monate ausgesetzt.

198

Mit Beschluss vom selben Tage wurde dem Angeklagten u. a. aufgegeben, sofort die noch ausstehenden Arbeitsstunden aus dem Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 10.02.2004 sowie weitere 30 Arbeitsstunden abzuleisten. Dem kam er jedoch in der Folgezeit nicht vollständig nach und hielt auch den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin nicht zuverlässig ein. Nachdem ihm durch Beschluss des Amtsgerichts vom 03.06.2005 die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt worden war, verbüßte er diese zunächst vom 08,07.2005 bis 02.11.2005 in der Justizvollzugsanstalt XXXund sodann vom 03.11.2005 bis 03.03.2006 in der Justizvollzugsanstalt XXX. Mit Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 02.03.2006 wurde ein Strafrest von 61 Tagen für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

199

II.

200

Bereits am 11.02.2006, wenige Wochen vor der hier in Rede stehenden Tat, war es in der Wohnung der Angeklagten XXX zu einem körperlichen Übergriff auf eine Jugendliche, die damals 15 Jahre alte XXX gekommen. In der Wohnung hatten sich seinerzeit u.a. die Angeklagten XXX, XXX, XXX und XXX, später auch der Angeklagte XXX, aufgehalten. Auslöser der Auseinandersetzung war, dass die vormalige Freundin des Angeklagten XXX und eine Freundin der Angeklagten XXX den Verdacht hatte, XXX habe ein Verhältnis mit ihrem Exfreund. Darüber erzürnt hatte XXX mehrere Ohrfeigen verabreicht. Um ihre Freundin zu unterstützen, hatte XXX, XXX u.a. zweimal mit der Faust in das Gesicht geschlagen und sie dazu gezwungen,

201

die Schuhe der XXX abzulecken.

202

III.

203

1.

204

Die seinerzeit 16jährlge Zeugin XXX besuchte am Samstag, den 25.3.2006, ein Nachtlokal, die "XXX" in XXX. Als sie nach Mitternacht die Bar verließ, verspürte sie angesichts der fortgeschrittenen Uhrzeit keine Lust, noch den Weg nach Hause, nach XXX, auf sich zu nehmen, und rief den Angeklagten XXX, mit dem sie bereits seit einigen Jahren gut bekannt war, an. Dieser erschien kurze Zeit später in Begleitung der XXX bis dahin nicht näher bekannten Mitangeklagten XXX und XXX. Dass XXX die Halbschwester einer Halbschwester ist, beide also entfernt miteinander verwandt sind, erfuhren beide erst während des späteren Ermittlungsverfahrens. Gemeinsam begab man sich in die nahe gelegene, auf dem XXX befindliche, 35 qm große, aus einem Wohnschlafraum, einer Küche, einem Badezimmer und einem Flur bestehende Wohnung XXX in welcher XXX die folgenden Tage und Nächte verbrachte. Neben XXX übernachteten auch die Angeklagten XXX, XXX, XXX und XXX der Freund der Angeklagten XXX in der Wohnung. An diesem Wochenende lernte XXX auch den ihr bis dahin unbekannten Angeklagten XXX, einen Bekannten XXX , kennen, der ihr gegenüber einige - von ihr bisweilen als aufdringlich empfundene -Annäherungsversuche unternahm. Noch am Montag, dem 27.3.2006, ging XXX mit XXX und XXX in die Neusser Innenstadt zum Einkaufen und bezahlte freiwillig einen Teil der von XXX und XXX getätigten Einkäufe - vornehmlich Kleidungsstücke -mit ihrer EC-Karte.

205

2.

206

Am Abend des 28.3.2006 befanden sich neben XXX, XXX, XXX, und XXX auch die der XXX bis dahin unbekannte Angeklagte XXX, eine Freundin von XXX und XXX in der Wohnung. Die anfänglich noch gute Stimmung änderte sich, als XXX XXX verdächtigte, dass sie etwas von XXX wolle, was XXX sofort von sich wies.XXX schenkte ihr aber keinen Glauben. Um XXX zur Rede zu stellen, schickte sie XXX in Begleitung von XXX aus der Wohnung in den Hausflur mit der Aufforderung, dort zu warten, bis man sie wieder hereinhole. In der Wohnung stellte XXX nun XXX zur Rede, der ebenfalls abstritt, mit XXX ein Verhältnis zu haben bzw. Entsprechendes vorzuhaben.

207

Nach einem kurzen Disput mit XXX begab sich XXX mit XXX in den Hausflur, um XXX und XXX wieder in die Wohnung zurückzuholen. Noch im Hausflur schlug XXX XXX zweimal mit der Faust in das Gesicht. Als XXX die Hand schützend vor ihr Gesicht hielt, forderte XXX sie auf, die Hand runterzunehmen, und trat ihr mehrmals gegen das Schienbein:

208

In der Wohnung, in welcher sich nun, noch vor Mitternacht, auch der zwischenzeitlich erschienene Angeklagte XXX befand, setzten zunächst XXX und XXX die im Hausflur begonnenen Tätlichkeiten, nun auch unter aktiver Beteiligung der übrigen Angeklagten - mit Ausnahme von XXX fort.XXX und XXX schlugen ihr jeweils mit der flachen Hand in das Gesicht. XXX versetzte ihr Fußtritte, die sie am ganzen Körper trafen, XXX trat ihr gegen das Schienbein und versetzte ihr einen Kniestoß in das Gesicht. XXX schlug ihr mit der Faust in das Gesicht. Zuletzt nahm XXX mit den Worten "Ich will jetzt auch mal" mehrfach Anlauf und trat ihr jeweils in die Seite, einmal so unkontrolliert und mit solcher Wucht, dass er sich dabei selbst verletzte.

209

XXX, der sich an den in seiner Anwesenheit ausgeführten und von ihm wahrgenommenen Tätlichkeiten nicht beteiligte, bat nun darum, damit einzuhalten, weil er mit der durch die körperlichen Übergriffe bereits sichtlich verstörten, zitternden und weinenden Geschädigten Geschlechtsverkehr durchführen wollte, was er mit den Worten "er wolle mit XXX etwas starten" gegenüber den anderen zum Ausdruck brachte. XXX äußerte gegenüber XXX, dies sei kein Problem, er habe eine halbe Stunde Zeit, um mit ihr, XXX, zu machen, was er wolle, und gab XXX auf, sie müsse tun, was XXX sage, und werde umgebracht. wenn sich der Geschlechtsverkehr für ihn nicht lohne. Bis auf XXX verließen die Angeklagten in dem Bewusstsein, dass XXX nun mit XXX gegen deren Willen Geschlechtsverkehr haben werde, die Wohnung. Um XXX am Verlassen der Wohnung zu hindern, verschloss XXX mit Wissen und Wollen der übrigen Angeklagten von außen die Wohnungseingangstür. Bereits nach etwa 10 Minuten kehrten die Angeklagten kurzzeitig in die Wohnung zurück. XXX saß unbekleidet auf dem Bett, zitterte und weinte, während sich der ebenfalls entkleidete XXX in das Badezimmer zurückzog. Die Angeklagten verließen bis auf XXX dann wieder die Wohnung, um diesem Gelegenheit zu geben, mit XXXnun den Geschlechtsverkehr durchzuführen, wobei erneut XXX die Wohnungseingangstür von außen zuschloss. Obwohl die weinende und am ganzen Körper zitternde XXXX gegenüber XXX mehrfach äußerte, dass sie mit ihm nicht schlafen wolle, führte dieser mit XXX unter bewusster Ausnutzung der in seiner Anwesenheit ausgeführten Gewalthandlungen, der Tötungsdrohung XXX für den Fall ihrer Weigerung und ihres Ausgeliefertseins durch das Abschließen der Tür auf dem in dem Wohnzimmer befindlichen Bett ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss in ihre Scheide durch.

210

Als die Angeklagten nach etwa einer halben Stunde sämtlich wieder in der Wohnung zurück waren, schlugen und traten sie - bis auf XXX, der mit mäßigenden Worten vergeblich auf die Mitangeklagten einzuwirken versuchte, abwechselnd weiter auf die Geschädigte ein. Als diese durch die körperlichen Übergriffe, insbesondere durch die Schläge in das Gesicht, ohnmächtig zu werden drohte, kamen die Angeklagten überein, sie von nun an nicht mehr in das Gesicht zu schlagen,

211

Nachdem XXX gegen 01:30 Uhr die Wohnung verlassen hatte, kam es in nicht sicher festzustellender Abfolge zu folgenden weiteren Geschehnissen, welche die fünf verbliebenen Angeklagten, auch die nicht selbst ausgeführten Tathandlungen der jeweils anderen einschließlich der Verwendung von Tatmitteln und -werkzeugen, sämtlich wahrnahmen und billigten:

212

XXX, XXX und XXX schnitten der Geschädigten XXX mit zwei etwa 20 bis 30 cm langen Küchenmessern die schulterlangen Haare ab. Jeder der (noch anwesenden) Angeklagten gab ihr auf, vorgegebene Tanzschritte nachzumachen und sich dabei vollständig zu entkleiden. Aus Angst vor weiteren Schlägen und Tritten kam XXX diesen Aufforderungen nach.

213

Mit Ausnahme der Mitangeklagten XXX drückten die Angeklagten insgesamt sieben brennende Zigaretten auf dem nackten Körper der Geschädigten aus: XXX auf deren rechter Brustwarze, XXX zwischen deren Brüsten, XXX auf deren linken Oberschenkel, XXX auf deren Armen und Rücken. XXX erlitt hierdurch zahlreiche bleibende Narben hinterlassende Brandwunden,

214

XXX zwang XXX sich auf den Boden zu knien. Dort führte er ihr unter Mitwirkung von XXX, der ihre Pobacken spreizte, eine leere, geöffnete Plastikflasche (Cola) mit der Schraubverschlussseite voran in den After ein und schlug dabei, um ein noch tieferes Eindringen der Flasche zu ermöglichen, gegen den Flaschenboden. Danach nahm XXX eine in der Wohnung befindliche Tapezierstange (Verlängerungsstab einer Malerrolle) und stieß XXX diese mit dem mit einer kantig gerillten Kappe mit bis zu 3 cm Durchmesser versehenen Stabende mehrfach tief, möglicherweise bis zum Ende der 11 cm langen schwarzen Kunststoffkappe in den After, während XXX ihre Pobacken spreizte und drehte die Stange in ihrem Anus. Die vor Schmerzen laut schreiende XXX begann aus dem After zu bluten, weswegen die Angeklagten, die das sämtlich wahrnahmen, ihr gestatteten, die Toilette aufzusuchen.

215

Nach ihrer Rückkehr beschmierten XXX, XXX, XXX und XXX sie am ganzen - immer noch nackten - Körper mit Ketchup und Rübenkraut und zwangen sie, das davon auf den Boden Gelangte aufzulecken, XXX gab ihr auf, die Schuhe einschließlich der Sohlen sämtlicher Angeklagter abzulecken . XXX durfte nun in Begleitung der Mitangeklagten XXX das Bad aufsuchen und warm duschen,

216

Anschließend füllten XXX und XXX in der Küche Zigarettenasche, verschiedene Gewürze und Wasser in eine Tasse und zwangen XXX dazu, diese Mischung zu trinken und hierbei den Tasseninhalt, insbesondere die darin enthaltenen Gewürze, zu erraten, wobei jede falsche Antwort weitere Schläge zur Folge hatte. Auf Veranlassung von XXX und XXXmusste die Geschädigte Rattenkot mit Mayonnaise, auf Veranlassung von XXX Zigarettenkippen essen, XXX und XXX gaben ihr auf, ihr auf einem Löffel gereichten Kot des XXX zu essen. XXX beschmierte XXX erneut mit Ketchup und befahl ihr, das davon auf den Boden Gelangte mit ihrer, XXX, eigenen - ausgezogenen - Hose aufzuwischen. Anschließend durfte XXX wieder duschen, auf Veranlassung von XXX aber zunächst nur mit kaltem Wasser, weil ihr - XXX - "warmes Wasser zu teuer sei", bis die hinzukommende XXX ihr doch noch warmes Wasser anstellte.

217

Nach dem Duschen schlugen ihr abwechselnd und jeweils mehrmals XXX, XXX, XXX und XXX mit einem metallenen Schuhanzieher auf Gesäß und Oberschenkel. XXX und XXX schlugen ihr zudem jeweils mehrfach mit einem Ledergürtel auf ihren nackten Körper. XXX gab ihr auf, den im Wohnzimmer befindlichen Rattenkäfig abzulecken. XXX nahm erneut die Tapezierstange an sich und führte sie XXX wieder mit wiederholten Vor-und Rückbewegungen - zunächst in den After und anschließend, nachdem sie sich auf den Rücken hatte legen müssen, unter mehrfachen Auf-und Abwärtsbewegungen - tief in die Scheide ein, während XXX Speiseöl als Gleitmittel über ihre Scheide und außerdem über ihren Körper goss und sie zwang, sich selbst unter vorgegebenem lustvollen Stöhnen an Brust und Scheide zu massieren. Entweder bei dieser Gelegenheit oder bereits der zuvor unterstützte XXX das anale Einführen der Stange, indem sie die Pobacken der Geschädigten spreizte. Bei einer dieser Gelegenheiten ergriff auch XXX die durch den Mitangeklagten XXX anal eingeführte Stange und hielt sie im After der Geschädigten. XXX führte zwar keines der Tatwerkzeuge eigenhändig oder wirkte sonst aktiv am Einführen von Gegenständen in After oder Scheide mit. Wie die anderen nahm aber auch sie die Penetrationen in dem Bewusstsein, dass es insbesondere durch die scharfkantige Tapezierstange zu schweren Verletzungen bei der Geschädigten kommen kann, wahr, wusste auch um deren gefährliche Beschaffenheit und billigte ihre Verwendung.

218

Im Verlauf der Nacht, möglicherweise noch vor dem Ausdrücken brennender Zigaretten, den Schlägen mit Schuhanzieher und Gürtel und dem Einführen der Plastikflasche und der Tapezierstange, jedenfalls nach vielfachen Schlägen und Tritten, nahmen XXX und XXX der Geschädigten von ihr am Körper getragenen Schmuck, nämlich ein Paar Ohrringe, ein Armband und fünf Ringe - XXX vier und XXX einen - an sich. XXX und XXX durchsuchten die Tasche der Geschädigten nach Stehlenswertem: XXX steckte ein Schoko-Ticket und XXX eine EC-Karte der Geschädigten jeweils zur eigenen dauerhaften Verwendung ein. Dass XXX die jeweiligen Wegnahmehandlungen mitbekam, steht nicht fest. Etwa gegen 5 Uhr morgens kamen die Angeklagten überein, nun schlafen zu gehen und nach dem Aufstehen mit den Misshandlungen und Demütigungen weiterzumachen. Um XXX eine Flucht unmöglich zu machen, verschloss XXX die Wohnungseingangstür von innen und behielt den Schlüssel bei sich. XXX gab XXX einen Fußtritt, den er ihr gegenüber als "Gute-Nacht-Tritt" deklarierte. Mit der Aufforderung, sie solle sich erholen, morgen gehe es weiter, musste sie sich -nur mit einem Bademantel bekleidet auf den Boden legen, während die Angeklagten sich in demselben Raum- XXX, XXX, XXX im Bett, XXX auf einer Matratze, XXX und XXX auf der Schlafcouch -schlafen legten.

219

3.

220

Am Morgen des 29.03.2006, möglicherweise gegen 11 Uhr, versetzte XXX der Geschädigten zunächst einen "Guten-Morgen-Tritt", nahm dann die Tapezierstange und führte sie XXX in gleicher Weise wie am Vorabend in den After ein, wobei XXX ihre Pobacken spreizte, um ein Einführen der Stange zu ermöglichen,

221

XXX, XXX und XXX fassten nun den Entschluss, sich mit der Geschädigten in die XXX Innenstadt zu begeben und dort mit deren zweiter EC-Karte für sich Einkäufe zu tätigen. Um die zahlreichen Hämatome zu kaschieren, schminkte XXX sie im Gesicht. XXX schnitt ihr mit einer Schere die Haare, die durch das am Vorabend erfolgte Abschneiden mit den Messern unterschiedlich lang waren, gleichmäßiger kurz. Da aber trotz der aufgetragenen Schminke die Hämatome in ihrem Gesicht noch zu sehen waren, instruierten XXX, XXX und XXX sie für den Fall, dass sie von Passanten auf ihre Verletzungen angesprochen würde, anzugeben, sie sei von anderen Leuten geschlagen worden und ihr werde nun von ihren Freundinnen, den drei Angeklagten, geholfen Um ihr jegliche Fluchtmöglichkeit zu nehmen, musste XXX während des Einkaufens in der Mitte gehen. Das Vorhaben der drei Angeklagten, ihre Einkäufe mit der EC-Karte der Geschädigten zu zahlen, scheiterte, da ihr Konto durch die gemeinsamen Einkäufe vom Montag bereits um etwa 860,00 Euro überzogen und daher die Karte bereits gesperrt war, was die hierüber erboste XXX dazu veranlasste, XXX weitere Schläge anzudrohen.

222

Zurück in der Wohnung erschien nach einiger Zeit XXX, ein Bekannter XXX, des Freundes der Angeklagten XXX und informierte XXX darüber, dass XXX soeben von der Polizei festgenommen worden sei. Die durch diese Nachricht aufgebrachte XXX rief XXX, die sich gerade in der Küche aufhielt und dort aufwusch, herbei und zwang sie, sich entkleidet auf den Boden zu setzen und den Mund zu öffnen, in den sie dann hineinspuckte und einaschte. Anschließend legte XXX eine brennende Zigarette auf die Brust der immer noch nackten Geschädigten, ohne sie dort allerdings auszudrücken. Mit dem wiederholten Ausruf "Psychoterror" fügte sie ihr dann mit einem Taschenmesser mehrere blutende Schnittverletzungen im Brustbereich zu, auf die sie zur Steigerung der Schmerzen Deospray sprühte.

223

Noch vor dem Eintreffen der Polizei gegen 18 Uhr des Tages teilten XXX, XXX und XXX XXX mit, dass sie jetzt zwar nicht mehr geschlagen werde, sie aber noch zwei Wochen, bis ihre Verletzungen verheilt seien, festgehalten würde, damit sie keine Beweise habe.

224

4 .

225

XXX erlitt durch die oben beschriebenen Tathandlungen erhebliche Verletzungen, u.a. multiple Prellungen und Hämatome im Gesicht und am Oberkörper, ein Monokel-Hämatom im Bereich der linken Gesichtshälfte, zwischen 15 und 30 cm lange multiple oberflächliche Schnittwunden an der Brust, eine ca. 10 cm große Brandwunde über dem Brustbein, weitere Brandwunden an Rücken, Brust, Arm und Bein, großflächige Hämatome im Bereich der beiden Oberschenkel mit einem Durchmesser von bis zu 15 cm, kleinere Hämatome im Bereich der Unterschenkel sowie Analfissuren und eine Analschleimhauterosion. Durch die Brandwunden und eine der Schnittverletzungen an der Brust sind Narben zurückgeblieben, XXX wurde am 29.3.2006 ambulant im Lukaskrankenhaus behandelt, zunächst in der Chirurgischen Klinik und anschließend in der Gynäkologie. Entgegen dem Rat der behandelnden Ärzte lehnte sie eine stationäre Aufnahme ab. Sie befindet sich wegen der Vorfälle noch immer in psychologischer Behandlung.

226

IV.

227

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten und den übrigen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie allen sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen.

228

V.

229

Die Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt schuldig gemacht:

230

Die Angeklagten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX sind der besonders schweren Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nrn. 1 und 2 a StGB, XXX und XXX zusätzlich nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB), in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StGB), mit Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) und mit Nötigung (240 StGB) XXX, XXX, XXX und XXX in weiterer Tateinheit mit Raub (§ 249 StGB) schuldig. Der Angeklagte XXX ist der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig.

231

1.

232

XXX, XXX, XXX, XXX und XXX haben gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB), nämlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, auch die in ihrem Beisein, aber nicht selbst ausgeführten Tathandlungen der jeweils anderen einschließlich der Verwendung von Tatmitteln und -werkzeugen wahrnehmend und billigend,

233

a)

234

eine gefährliche Körperverletzung begangen, weil sie XXX körperlich - mit nicht nur unerheblicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der körperlichen Unversehrtheit - misshandelt und an der Gesundheit geschädigt haben, wobei die Körperverletzung auch mittels gefährlicher Werkzeuge und die Tatbegehung mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich erfolgt ist. Sie haben ihr im Treppenhaus Schläge ins Gesicht (XXX)und Tritte gegen das Bein (XXX) versetzt, ihr in der Wohnung der Angeklagten XXX sodann (ein jeder) vielfach und aus unterschiedlichen Anlässen bei mehreren Gelegenheiten gegen verschiedene Körperpartien - Kopf, Oberkörper, Flanke, Hüfte, Beine - geschlagen und - auch mit mindestens einem Kniestoß ins Gesicht (XXX) - getreten, brennende Zigaretten auf ihrem nackten Körper ausgedrückt (XXX, XXX, XXX und XXX), mit einem metallenen Schuhlöffel (XXX, XXX, XXX) und einem Ledergürtelauf den nackten Körper geschlagen, ihr die mehr als schulterlangen Haare zunächst unter Verwendung zweier Messer in unterschiedlich langen Strähnen abgeschnitten (XXX) und später unter Verwendung einer Schere (XXX) insgesamt kurz geschnitten, ihr mit einem Messer mehrere blutende Schnittwunden im Brustbereich zugefügt und diese zur Steigerung der Schmerzen mit einem Deodorant besprüht (XXX).

235

b)

236

eine Nötigung begangen, weil sie rechtswidrig mit Gewalt, nämlich den unter vorstehend lit. a) angeführten Zwangsausübungen und der unter nachstehend lit c) beschriebenen Freiheitsberaubung, zu folgenden Handlungen und Duldungen genötigt haben: Sie haben sie zu vollständiger Entkleidung und anschließendem Tanzen vor ihnen, auch mit vorgegebenen Tanzschritten, veranlasst (ein jeder). Sie haben sie mit Ketchup und Rübenkraut am ganzen - nackten - Körper einschließlich der Haare beschmiert und ihr aufgegeben, das davon auf den Boden Gelangte von dort aufzulecken (XXX). Sie haben sie gezwungen, die Schuhe einschließlich der Sohlen dieser fünf Angeklagten abzulecken (XXX) eine in eine Tasse gegebene Mischung aus Zigarettenasche, Wasser und verschiedenen Gewürzen vollständig auszutrinken (XXX, XXX), Zigarettenkippen (XXX),Rattenkot mit Mayonnaise (XXX, XXX) und ihr auf einem Löffel gereichten Kot des XXX (XXX) zu essen und den Rattenkäfig abzulecken (XXX). Sie haben sie nach erneutem Beschmieren mit Ketchup gezwungen, den Boden mit ihrer eigenen - ausgezogenen -Hose zu reinigen (XXX) und dann mit kaltem Wasser (XXX) zu duschen. Der Geschädigten wurde, nachdem sie sich auf

237

den Boden setzen musste, in den Mund hineingespuckt und eingeascht (XXX).

238

c)

239

eine Freiheitsberaubung begangen, weil sie XXX eingesperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt haben. Sie haben sie durch die zu vorstehend lit. a) beschriebenen Gewalthandlungen am Verlassen der Wohnung der Angeklagten XXX gehindert, bei eigenem Sich entfernen bei Zurücklassung der Zeugin mit dem Mitangeklagten XXX und ebenso für die Zeit des eigenen Schlafens die Wohnungstür ,abgeschlossen, die Zeugin beim gemeinsamen Verlassen der Wohnung mit ihr zum Einkauf beaufsichtigt (XXX) und ihr noch vor dem Erscheinen der Polizei angedroht (XXX), sie werde noch zwei Wochen, bis ihre Verletzungen verheilt seien, festgehalten, damit sie keine Beweise habe.

240

2.

241

XXX, XXX, XXX und XXX sind in weiterer Tateinheit des Raubes schuldig, weil sie unter bewusster Ausnutzung der durch die zu vorstehend Ziffer 1 lit. a) beschriebenen Gewalthandlungen geschaffenen Zwangslage, nicht ausschließbar aber noch vor dem Einsatz eines der dort beschriebenen - gefährlichen - Tatwerkzeuge, gehörende, mithin fremde bewegliche Sachen, nämlich den von ihr getragenen Schmuck

242

- fünf Ringe, ein Paar Ohrringe und ein Armband (XXX, XXX), das Schoko-Ticket (XXX) und eine EC-Karte (XXX) jeweils zur dauerhaften eigenen Verwendung eingesteckt, mithin in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen haben.

243

3.

244

Ferner haben die Angeklagten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX inweiterer Tateinheit jeweils eine besonders schwere Vergewaltigung verwirklicht, weil sie XXX mit Gewalt und unter Ausnutzung einer Lage, in der diese Zeugin ihrer Einwirkung schutzlos ausgeliefert war, genötigt haben, von ihnen vorgenommene sexuelle Handlung an sich zu dulden,

245

a)

246

Die Angeklagten XXX und XXX haben sich nach den §§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Absatz 2 Nrn. 1 und 2" Abs, 4 Nrn. 1 und 2 a StGB, die Angeklagten XXX, XXX und XXX nach den §§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs.2 Nr. 2, Abs. 4 Nrn. 1 und 2a StGB schuldig gemacht.

247

XXX hat der Zeugin unter bewusster Ausnutzung der durch die Gewalthandlungen (vorstehend Ziffer 1 lit. a) und die andauernde Freiheitsentziehung (vorstehend Ziffe 1 lit. c) geschaffenen, für sie, die Zeugin, aussichtslosen, sie ihnen zu ihren Einwirkungen hilflos ausgeliefert sein lassenden Lage, auch mit XXX und XXX gemeinschaftlich, eine geöffnete Plastikflasche (Cola) mit der Schraubverschlussseite voran in den After eingeführt und zum tieferen Eindringen noch auf den Flaschenboden geschlagen, ihr sodann dreimal, zweimal vor dem Schlafengehen, einmal nach dem Aufstehen, eine sogenannte Tapezierstange (Verlängerungsstab einer Malerrolle) mit dem mit einer kantig gerillten Kunststoffkappe mit bis zu 3 cm Durchmesser versehenen Stabende mehrfach tief, möglicherweise bis zum Ende der 11 cm langen Kappe, in den After, auch mit wiederholten Vor-und Rückbewegungen gestoßen und in ihrem Anus gedreht. Er hat damit an ihr dem Beischlaf ähnliche, sie besonders erniedrigende und mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlungen vorgenommen.

248

XXX, XXX, XXX und XXX waren bei den vorbeschriebenen Tathandlungen zugegen, haben sie wahrgenommen und gebilligt, die Gewalthandlungen mit ausgeführt und die vorbeschriebene schutzlose Lage der Zeugin mit geschaffen und ausgenutzt und sind jeweils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit XXX an den Penetrationen der Zeugin mit den vorgenannten Gegenständen, XXX, XXX und XXX

249

auch aktiv handelnd, beteiligt gewesen.

250

XXX hat beim analen Einführen der Stange die Pobacken der Zeugin gespreizt.

251

XXX hat beim vaginalen Einführen der Stange Speiseöl, welches als Gleitmittel dienen sollte, über die Scheide und den Körper der Zeugin gegossenund sie gleichzeitig aufgefordert, sich selbst unter vorgegebenem lustvollen Stöhnen an Brust und Scheide zu massieren .

252

XXX hat die Pobacken der Zeugin beim analen Einführen der Flasche und der Stange gespreizt und bei einer Gelegenheit die von dem Mitangeklagten XXX bereits anal eingeführte Stange auch selbst ergriffen und dort - im After der Zeugin - gehalten.

253

XXX hat zwar keines der Tatwerkzeuge eigenhändig geführt, die Penetrationen aber jeweils wahrgenommen, um die gefährliche Beschaffenheit der Tatmittel gewusst, die dadurch schwere Misshandlung der Zeugin einschließlich des Blutens aus dem Anus schon beim ersten Einführen der Stange erkannt und dies in der von ihr auch durch eigene Gewaltanwendung mit geschaffenen Lage zur gemeinsam mit den anderen beabsichtigten Demütigung der Zeugin gewollt.

254

b)

255

Die Angeklagten XXX und XXX nicht aber die Mitangeklagten XXX, XXX, XXX und XXX haben zudem das eine eigenhändige Verwirklichung erfordernde Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. MünchKomm/Renzikowski, StGB, § 177 Rn. 88) erfüllt, da sie an der Geschädigten durch das Einführen der Stange in After und Vagina (XXX) bzw. Halten der bereits eingeführten Stange im After der Geschädigten (XXX) dem Beischlaf ähnliche, die Geschädigte besonders erniedrigende und mit einem Eindringen in ihren Körper verbundene sexuelle Handlungen eigenhändig vorgenommen haben.

256

c)

257

Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB, gemeinschaftliche Tatbegehung, haben sämtliche der vorgenannten Angeklagten verwirklicht. Nicht erforderlich ist, dass alle Mittäter eigenhändig sexuelle Handlungen an dem Opfer vornehmen oder an sich vornehmen lassen (vgl. BGH, NJW 1999, 2909. 2910). Die Mittäter müssen an der Nötigungshandlung lediglich insoweit mitwirken, dass sich jeder das Handeln der übrigen Beteiligten als eigenes zurechnen lassen muss und ihr gemeinsames Vorgehen objektiv den Eindruck erhöhter Schutzlosigkeit des Opfers vermittelt. Dies ist, da - wie bereits näher ausgeführt - die Angeklagten sämtlich bei den vorbeschriebenen Tathandlungen zugegen waren, diese wahrgenommen und gebilligt haben, die Gewalthandlungen mit ausgeführt und die vorbeschriebene schutzlose Lage der Zeugin mit geschaffen und ausgenutzt haben, der Fall.

258

d)

259

Der Einsatz der Tapezierstange zur Vornahme sexueller Handlungen steht das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB dar. Der Erfüllung dieser Qualifikation steht nicht entgegen, dass das gefährliche Werkzeug vorliegend ausschließlich bei der sexuellen Handlung und nicht zugleich als Nötigungsmittel eingesetzt worden ist. Der Täter muss den gefährlichen Gegenstand bei der Tat verwenden. Da der Wortlaut der Vorschrift mit der Formulierung "bei der Tat" an beide Bestandteile des zweieraktigen Grunddelikts anknüpft, ist auch die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der sexuellen Handlung erfasst (vgl. BGH StV 2001,160, 161; StV 2002, 80, 81); Ohne Belang ist auch, ob die Tapezierstange nach ihrer Beschaffenheit generell bestimmt und geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Denn im Rahmen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB genügt es, wenn das Tatmittel die Gefährlichkeit durch die konkrete Art des Einsatzes gewinnt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 358). Die Tapezierstange mit dem aus einer kantig gerillten Kunststoffkappe mit einem Durchmesser von bis zu 3 cm bestehenden Stabende war in der konkreten Art ihrer Anwendung beim Einführen in den After und/oder die Scheide geeignet - erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

260

e)

261

Ebenso ist der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB verwirklicht. Eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne dieser Vorschrift verlangt eine gesteigerte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit (vgl. BGH, NJW 2000, 3655). Das tiefe, mit Vor-und Rückbewegungen vorgenommene Einführen der Stange mit dem aus einer kantig gerillten Kunststoffkappe mit einem Durchmesser von bis zu 3 cm bestehenden Stabende in den After und in die Vagina hat bei der Geschädigten heftige Schmerzen ausgelöst. Die Geschädigte hat - schon beim ersten Einführen der Stange in den After - aus dem Anus geblutet und hierdurch Analfissuren und eine Analschleimhauterosion erlitten.

262

4.

263

Bei natürlicher Betrachtung handelt es sich um ein- und dieselbe Handlung, die durch die dauerhafte Beibehaltung der einmal geschaffenen Zwangslage als insgesamt einheitlich erscheint und durch die über den gesamten Zeitraum andauernde Entziehung der persönlichen Freiheit der Geschädigten zu einem einheitlichen Tatgeschehen verbunden ist.

264

a)

265

Zwischen Dauerdelikten und anderen Straftaten, die während des Dauerzustandes begangen werden, besteht Idealkonkurrenz, wenn die zur Verwirklichung des einen Tatbestands beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient (vgl. BGHSt 18,29, 31 ff.). Die Einheit wird dadurch geschaffen, dass verschiedene Teilhandlungen des verbindenden Delikts zur Erfüllung der anderen Tatbestände mitwirken. Die Verbindungswirkung besteht jedoch nur, wenn zwischen den an sich selbständigen Straftaten und dem das Bindeglied bildenden Tatbestand annähernde Wertgleichheit besteht oder die verbindende Tat die schwerste darstellt. Ist die verbindende Tat dagegen leichter als die verbundenen Taten, so würde die Annahme einer Klammerwirkung dazu führen, dass die an sich begründete Tatmehrheit zwischen schweren Delikten aufgehoben und zur leichteren Form der Tateinheit zusammengefügt würde. Die Rechtsprechung nimmt daher zutreffend an, dass eine Klammerwirkung nur dann nicht anzunehmen ist, wenn die selbständigen Handlungen gegenüber der dritten einen unverhältnismäßigen Unwert verkörpern. Die Verklammerung entfällt aber dann nicht, wenn nur eines der zu verbindenden Delikte schwerer wiegt als die an sich verklammernde Tat (BGHSt 31, 29; anders noch BGHSt 3,165). Der Wertvergleich ist nicht an einer abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise auszurichten, maßgebend ist die konkrete Gewichtung der Taten.

266

Die verwirklichte Freiheitsberaubung, die vom Abend des 28.3.2006 bis zum Eintreffen der Polizei am 29.3.2006 gegen 18 Uhr dauerte, nachdem der Geschädigten zuvor, noch vor dem Eintreffen der Polizei, angedroht worden war, noch weitere zwei Wochen festgehalten zu werden, war von erheblichem Gewicht und verkörpert daher zumindest nicht gegenüber sämtlichen zu verbindenden Taten einen unverhältnismäßigen Unwert. Der Umstand, dass das Höchstmaß der Strafandrohung der u.a. verwirklichten besonders schweren Vergewaltigung deutlich über dem der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB liegt, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 234,235),

267

b)

268

Eines Teilfreispruchs bedurfte es insoweit nicht, weil die tatmehrheitlich angeklagten Taten, welche die Kammer für erwiesen erachtet, nur deshalb nicht Gegenstand jeweils selbständiger Schuldsprüche geworden sind, weil sie durch dieselbe Handlung begangen worden sind, mithin Anklage und Eröffnungsbeschluss durch den Urteilstenor eine erschöpfende Behandlung erfahren haben (vgl. BGH, NStZ 1999,30).

269

5.

270

Der Angeklagte XXX hat sich der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Er hat mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nämlich unter bewusster Ausnutzung der durch die fünf Mitangeklagten auch in seiner Anwesenheit ausgeführten Gewalthandlungen - Schläge und Tritte -, der Androhung der Mitangeklagten XXX sie, die Zeugin, werde umgebracht, wenn sich das - der Geschlechtsverkehr -für den Türken XXX nicht lohne, und deren dadurch wie auch durch das Abschließen der Wohnungstür hervorgerufenen schutzlosen Lage die Zeugin XXX genötigt, seine sexuellen Handlungen, nämlich die besonders erniedrigende Vollziehung des Beischlafs bis zum Samenerguss in ihre Scheide, zu dulden.

271

6.

272

An der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten bestehen keine Zweifel. Vielmehr sind die Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen XXX im Sinne der §§ 20, 21 StGB uneingeschränkt strafrechtlich verantwortlich.

273

Bei keinem der Angeklagten ist eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder andere schwere seelische Abartigkeit, erfüllt.

274

a)

275

Zwar sind Insbesondere bei den Angeklagten XXX, XXX und XXX dissoziale Persönlichkeitszüge festzustellen, die aber jeweils nicht das Ausmaß einer als schwere andere seelische Abartigkeit zu qualifizierenden Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10-Kategorie F 60.2 erreichen. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch eine Missachtung sozialer Verpflichtungen und herzloses Unbeteiligtsein an Gefühlen anderer. Zwischen dem nicht änderungsfähigen Verhalten und den herrschenden sozialen Normen besteht eine erhebliche Diskrepanz.

276

Schon die Vorbelastungen der Angeklagten XXX wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung belegen zwar, dass sie eine Neigung zu Gewalthandlungen entwickelt hat, ihre Frustrationstoleranz gering ist und bei ihr die Schwelle für aggressives Verhalten niedrig ist. Dissoziale Persönlichkeitszüge ergeben sich bei ihr auch daraus, dass sie auch in der Untersuchungshaft Drogen konsumiert hat, allerdings ohne dass sich bei ihr eine Drogenabhängigkeit entwickelt hätte.

277

Auch bei den Angeklagten XXX und XXX ergeben sich aus den jeweiligen Werdegängen, insbesondere bei XXX auch aus seinen bisherigen Vorbelastungen, eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für gewalttätiges Verhalten.

278

Bei XXX kommt hinzu, dass er schon als Kleinkind Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hat und bei ihm schon frühzeitig verhaltenstherapeutische Maßnahmen eingeleitet wurden, er wiederholt in kinder-und jugendpsychiatrischen Einrichtungen untergebracht werden musste und sämtliche Bemühungen eine Verhaltensbesserung nicht bewirkt haben. Bei ihm sind in einem hohen Maß dissoziale Persönlichkeitszüge vorhanden.

279

Andererseits haben sämtliche Angeklagte die Tat sowie ihre jeweils eigenen Tatbeiträge und damit eigenes Fehlverhalten eingeräumt. Sie haben während der jeweils mehrstündigen Exploration durch die Gutachterin weder eine besonders hohe Reizbarkeit noch eine geringe Frustrationstoleranz gezeigt. Deswegen und zusätzlich, weil wegen des Alters sämtlicher Angeklagter nicht sicher festgestellt werden kann, inwieweit bestehende VerhaltensauffälIigkeiten noch Ausdruck einer Reifeverzögerung sind, ist bei ihnen ein zeit- und situationsübergreifendes dissoziales Verhaltensmuster im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht sicher feststellbar.

280

b)

281

Bei keinem der Angeklagten bestand zur Tatzeit eine den Ausprägungsgrad einer krankhaften seelischen Störung erreichende Rauschmittelbeeinflussung. Unter Zugrundelegung der Angaben der Angeklagten zum Alkohol- und Drogenkonsum in der Hauptverhandlung, die nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen mit den verlesenen ärztlichen Berichten und toxikologischen Gutachten in Einklang zu bringen sind, lag bei keinem der Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine forensisch relevante Alkohol-oder Drogenintoxikation vor.

282

Ebenso weist keiner der Angeklagten eine als schwere andere seelische Abartigkeit erscheinende Rauschmittelsuchterkrankung auf. Anhaltspunkte für eine über teilweise häufigen und auch schon langzeitigen Drogenkonsum hinausgehende Drogenabhängigkeit bieten sich nicht. Das gilt vor allem für den Angeklagten XXX. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen treffen seine Angaben, seit dem 8. Lebensjahr regelmäßig Drogen zu nehmen und seit dem 13. Lebensjahr heroinabhängig zu sein, so nicht zu. Sie stehen in Widerspruch zu seinen sportlichen Aktivitäten und seinem Engagement beim THW und sind mit dem Fehlen jedweder Entzugserscheinung während der fast achtmonatigen Untersuchungshaft in dieser Sache gänzlich unvereinbar.

283

c)

284

Ein Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ergibt sich hinsichtlich der Angeklagten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX schließlich auch nicht aus den Auswirkungen der Gruppendynamik. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen führte die Dynamik der Gruppe bei den vorgenannten Angeklagten nicht zu einem die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden unwiderstehlichen Mitwirkungszwang. Nicht an jeder der Misshandlungen hat sich jeder einzelne der Angeklagten selbst aktiv beteiligt und auch die Gruppe ist zu einer Selbstkontrolle fähig geblieben, etwa als sie übereingekommen ist, der ohnmächtig zu werden drohenden Geschädigten nicht mehr in das Gesicht zu schlagen oder ihr Tun zum Schlafen zu unterbrechen und nach dem Aufstehen weiterzumachen. Allerdings kann die Konstellation der Gruppe den einzelnen Angeklagten die Mitwirkung an der Tat erleichtert und das jeweilige Misshandlungspotential gesteigert haben.

285

VI.

286

1.

287

Die Kammer beurteilt die Tat für die bei Tatbegehung jeweils 19 Jahre alten Angeklagten XXX, XXX und XXX und den zum Tatzeitpunkt jeweils 18 Jahre alten XXX und XXX nach den für Jugendliche geltenden Vorschriften, weil ihr unter I. aufgezeigter Lebensweg jeweils erkennen lässt, dass sie zur Zeit der Tat nach Ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer bzw. einem Jugendlichen gleichgestanden haben (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Die zur Tatzeit noch 17 Jahre alte Angeklagte XXX war mit Verantwortungsreife handelnde Jugendliche (§ 3 JGG).

288

2.

289

Bei der Bemessung von Art und Maß der gegen die Angeklagten zu verhängenden Rechtsfolgen berücksichtigt die Kammer:

290

Gegen alle Angeklagten kommt nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht.

291

a)

292

Hinsichtlich der Angeklagten XXX, XXX, XXX und XXX bedarf es einer Jugendstrafe bereits wegen der in der hier zur Verurteilung gelangten Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 1. Alt. JGG). Schädliche Neigungen liegen vor, wenn bei dem jugendlichen oder heranwachsenden Täter erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel gegeben sind, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGHR § 17 Abs. 2 JGG Schädliche Neigungen 7).

293

Die vorgenannten Angeklagten sind bereits wiederholt - in unterschiedlichem Umfang - durch Straftaten aufgefallen.

294

XXX ist bereits einschlägig, u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung am 12.12.2005 durch das Amtsgericht XXX verurteilt worden und befand sich deshalb nahezu zwei Monate, in der Zeit vom 21.10.2005 bis zum 12.12.2005, in Untersuchungshaft. In der Untersuchungshaft in der hiesigen Sache ist sie wegen Heroinkonsums auffällig geworden.

295

XXX ist erheblich - auch einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist bereits viermal u.a. wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Er hat die hier behandelte Tat begangen, nachdem er am 13.1.2006 nach vollständiger Verbüßung - einer vorzeitigen Entlassung hatte er widersprochen, um sich einer Überwachung durch die Bewährungshilfe zu entziehen - einer einjährigen Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts XXX vom 17.03.2005 (XXX) aus der Strafhaft entlassen worden war.

296

XXX stand bei Begehung der Tat unter laufender Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts XXX vom 21.06.2005 (XXX) und hat die Tat nur wenige Wochen nach Verbüßung eines vom 3.01.2006 bis zum 17.01.2006 vollstreckten Jugendarrests aus dem Urteil des Amtsgerichts XXX vom 18.05.2005 (XXX) begangen. Überdies kam der Angeklagte seinen Bewährungspflichten nicht bzw. nur unvollkommen nach. Er hielt weder den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin zuverlässig ein noch erfüllte er die ihm auferlegten 100 Arbeitsstunden, mit der Folge, dass gegen ihn ein vierwöchiger Jugendarrest verhängt, aber wegen des Vollzuges der Untersuchungshaft hier nicht mehr vollstreckt wurde.

297

XXX hat die Tat nur wenige Wochen nach Teilverbüßung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts XXX vom 7,12.2004 (XXX) -er war in jener Sache am 3.3.2006 vorzeitig, unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, aus der Strafhaft entlassen worden - begangen.

298

Die strafrechtlichen Vorbelastungen, insbesondere die Verbüßung von Untersuchungs- und/oder Strafhaft in anderen Sachen, ihr Verhalten in früheren Bewährungszeiten (XXX, XXX) und das Verhalten in der Untersuchungshaft in dieser Sache (XXX) zeigen bei den vorgenannten Angeklagten, die überdies schon früh Warnungen vor erneuten Straftaten durch Einleitung und durch mit Mahnungen verbundene Einstellung von Verfahren erfahren haben, Mängel in ihrer Charakterbildung, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten in sich bergen.

299

Dagegen kann die Kammer bei den Angeklagten XXX und XXX das Vorliegen schädlicher Neigungen nicht sicher feststellen. Zwar können sich diese auch schon in der ersten Straftat zeigen, wenn sich bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel entwickelt haben, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass ein Angeklagter weitere Straftaten begehen wird, (vgl. BGH, NJW 1958, 638), Die Angeklagten XXX und XXX sind bisher nur gering und nicht einschlägig - jeweils eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 JGG wegen Erschleichens von Leistungen - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar führten beide bis zu ihrer Inhaftierung einen perspektivlosen Lebensstil und lebten in den Tag hinein, andererseits ging der hier in Rede stehenden Tat keine längere Planung voraus. Die Verwendung des Ausdrucks "Neigungen" lässt darauf schließen, dass Gelegenheitstaten (allein) die Annahme schädlicher Neigungen nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGH, NJW 1958, 638). Vorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich um eine Gruppentat handelt, mithin die Gruppe und die ihr innewohnende Dynamik Einfluss auf die Angeklagten genommen hat. Bei einem bisher noch nicht oder nur unbedeutend strafrechtlich in Erscheinung getretenen Täter, der - zumindest auch - maßgeblichem Einfluss anderer bei einer nicht lange vorausgeplanten Tat ausgesetzt gewesen ist, liegen regelmäßig keine schädlichen Neigungen vor (vgl. BGHR, JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 3). Aus den genannten Gründen lassen die bei den Angeklagten XXX und XXX bestehenden Persönlichkeitsmängel noch nicht den Schluss auf erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel zu.

300

b)

301

Bei allen Angeklagten erfordert die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) die Verhängung von Jugendstrafe, Auch wegen der Schwere der Schuld darf auf eine Jugendstrafe nur erkannt werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Deswegen vermag die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein die Verhängung von Jugendstrafe wegen schwerer Schuld nicht zu rechtfertigen. Diese kann sich vielmehr sowohl aus dem Gewicht der Tat als auch aus der in der Persönl1chkeit des Täters liegenden Beziehung zu seiner Tat ergeben. Entscheidend ist, inwieweit sich der äußere Unrechtsgehalt der Tat nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung eines Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat. Das äußere Tatgeschehen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und auf die charakterliche Haltung des Täters zulässt (vgl. OLG Hamm in OLGSt, JGG § 17 Nr. 3).

302

Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtschau aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt die Kammer:

303

Die Angeklagten sind - mit Ausnahme des Mitangeklagten XXX -in problembelasteten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Ihnen ist durch ihre Persönlichkeitsstruktur und zusätzlich durch die Dynamik der Gruppe normgerechtes Verhalten erschwert gewesen. Sämtliche Angeklagte befinden sich seit nahezu acht Monaten in Haft und haben sich dort - bis auf XXX, die in der Untersuchungshaft durch den Konsum von Heroin auffällig geworden ist - nicht ausschließbar beanstandungsfrei geführt. Aufgrund ihres noch jungen Alters sind sämtliche Angeklagte besonders haftempfindlich. Bei XXX und XXX kommt hinzu, dass es sich bei beiden um den ersten Freiheitsentzug handelt. Auch XXX, der zuvor lediglich zweimal Jugendarrest verbüßt hat, befindet sich zum ersten Mal in Untersuchungshaft XXX, XXX und XXX sind, da sie bereits jeweils ein eigenes Kind haben, zusätzlich strafempfindlich. Zugunsten sämtlicher Angeklagter ist schließlich deren umfassendes Geständnis zu berücksichtigen sowie das in der Hauptverhandlung geäußertes Bedauern und schließlich der Versuch, sich bei der Geschädigten zu entschuldigen, was anzunehmen diese jedoch aus sehr nachvollziehbaren Gründen nicht bereit war, zugunsten XXX auch seine nach vollzogenem Beischlaf entfalteten, allerdings eher halbherzig anmutenden Versuche; mäßigend auf die anderen einzuwirken.

304

Den vorgenannten Milderungsgründen stehen diese deutlich überwiegende erschwerende Gesichtspunkte entgegen:

305

Die Angeklagten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX haben die Geschädigte über einen langen Zeitraum vielfach gequält und ihr als sehr schmerzhaft empfundene Verletzungen u.a. mit verbleibenden Narben zugefügt. Die gefährliche Körperverletzung ist in zwei Varianten, mittels gefährlicher Werkzeuge (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB) und mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), jeweils durch eine Vielzahl von Teilakten verwirklicht, darunter zahlreiche Schläge und Tritte aus unterschiedlichen Anlassen, Ausdrücken brennender Zigaretten, Schläge mit einem metallenen Schuhlöffel und einem Ledergürtel sowie Messerschnitte im Brustbereich. Die Tat ist geprägt durch ein besonders brutales und demütigendes Vorgehen, wie unter anderem das Zufügen von Brandwunden mit brennenden Zigaretten, das Schlagen mit Schuhanzieher und Gürtel auf den nackten Körper oder das Besprühen der zuvor beigebrachten Schnittwunden im Brustbereich mit Deospray belegt. Die ebenfalls durch eine Vielzahl von Teilakten verwirklichte Nötigung erhält auch dadurch ihr besonderes Gepräge, dass der Geschädigten die besondere Widerwärtigkeit u.a. des Verzehrs von Menschen- und Rattenkot zugemutet worden ist. Hinsichtlich der verwirklichten besonders schweren Vergewaltigung wirkt strafschärfend, dass die Geschädigte mehrfach - ihr wurde bei drei Gelegenheiten die Stange anal und bei einer Gelegenheit auch vaginal eingeführt - sexuell misshandelt worden ist, ebenso dass die Angeklagten mehrere Nötigungsmittel im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB eingesetzt und zwei Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 4 StGB verwirklicht haben. Der Strafrahmen der besonders schweren Vergewaltigung reicht bei Erwachsenen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe.

306

Beim Angeklagten XXX wirkt sich u. a. strafschärfend aus, dass er unter Ausnutzung mehrerer Nötigungsmittel im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB mit der Geschädigten ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation in ihre Scheide ausgeführt hat. Der Strafrahmen des von ihm verübten Verbrechens, einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB, beträgt bei Erwachsenen 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

307

Die Angeklagten haben durch die Tat eine anhaltende und therapeutische Behandlung erfordernde psychische Beeinträchtigung der Geschädigten herbeigeführt, die über die den eigentlichen Strafgrund bildende Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit hinausgeht und daher zusätzlich erschwerend wirkt.

308

Gegen die Angeklagten XXX, XXX, XXX und XXX spricht zudem, dass sie - in unterschiedlichem Umfang, XXX und XXX auch wegen einschlägiger Körperverletzungstaten - strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten sind. Bei XXX wirkt zusätzlich strafschärfend, dass er bereits eine Jugendstrafe von einem Jahr vollständig verbüßt hat, bei XXX und dem gerade vorzeitig aus der Haft entlassenen XXX, dass beide zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung standen.

309

Die Abwägung dieser Umstände ergibt zunächst, dass die Schuld sämtlicher Angeklagter so schwer wiegt, dass jeweils die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Die Abwägung ergibt ferner, dass kein sogenannter minder schwerer Fall nach §§ 177 Abs. 5,224 Abs. 1, 249 Abs. 2 StGB vorliegt, weil das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente von gewöhnlich vorkommenden Fällen gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung, besonders schwerer Vergewaltigung und des Raubes nicht in einem Maße abweicht, dass die Beachtung der - im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen, aber auch hier zu erwägenden - Ausnahmestrafrahmen geboten erscheint. Weiter ergibt sich aus den vorgenannten Erwägungen, dass die durch die Erfüllung der Regelbeispiele des § 177 Abs. 2 StGB bestehende Indizwirkung für einen besonders schweren Fall nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände widerlegt ist.

310

Schließlich ergibt die Abwägung, dass zur erzieherischen Einwirkung auch unter gebotener Berücksichtigung ihrer jeweiligen Tatschuld eine empfindliche Jugendstrafe gegen jeden der hier Angeklagten erforderlich ist. Wie schon bei der Frage der Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe berücksichtigt die Kammer auch bei deren konkreter Bemessung, dass die Jugendstrafe, wenn sie wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, aus erzieherischen Gründen erforderlich sein muss. Über diesen Erziehungsgesichtspunkt hinaus sind auch andere Strafzwecke zu beachten, insbesondere ist die verwirklichte Schuld gegenüber dem Erziehungsgedanken abzuwägen. Dabei sind die für Erwachsene geltenden gesetzlichen Strafrahmen nur vergleichend heranzuziehen.

311

3.

312

Beim bereits deutlich vorbelasteten Angeklagten XXX ist der erzieherische Nachholbedarf besonders groß. Er ist ein noch unreifer, in seiner Entwicklung deutlich retardierter junger Mann mit erheblichen Defiziten in seiner Charakterbildung und Persönlichkeitsstruktur. Er war schon früh verhaltensauffällig, wurde als Kleinkind verhaltenstherapeutisch behandelt und befand sich seither wiederholt in stationärer kinder- und jugendpsychiatrischer Betreuung, der er sich regelmäßig - häufig mit Erfolg - zu entziehen versuchte. Er ist mit verschiedenen Delikten, darunter auch mehrere Fälle vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung, bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten, ohne dass diese Vortaten jedoch auch nur annähernd vergleichbares Gewicht gehabt hätten. Er hat die hier in Rede stehende Tat nur kurze Zeit nach vollständiger Verbüßung einer Jugendstrafe von einem Jahr, auch hier u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen.

313

Das Maß seiner Schuld ist besonders hoch. Er hat sich mit zahlreichen eigenen Tatbeiträgen an der Tat beteiligt. Er hat die Geschädigte beraubt, sie geschlagen und getreten, eine brennende Zigarette auf ihrem Körper ausgedrückt, sie mehrfach mit einem metallenen Schuhanzieher und einem Gürtel auf den nackten Körper geschlagen, ihr auf einem Löffel den Kot von XXX zum Verzehr gegeben, ihr aufgegeben, den Rattenkäfig abzulecken, und ihr vor dem Schlafengehen und nach dem Aufstehen jeweils einen Tritt, von ihm zynisch als "Gute-Nacht-" bzw. "Guten Morgen-Tritt" bezeichnet, versetzt. Er hat alle Penetrationen - anales Einführen einer Plastikflasche, vaginales und dreimaliges anales Einführen einer Tapezierstange - an der Geschädigten eigenhändig vorgenommen.

314

Nach dem Regelfall des § 31 Abs. 2 JGG bezieht die Kammer das noch nicht erledigte Urteil des Amtsgerichts XXX vom 31.8.2006 (XXX) ein und erkennt auf eine einheitliche Jugendstrafe.

315

Unter Abwägung der vorgenannten und der bereits im Rahmen der Schwere der Schuld erörterten Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der in dem einzubeziehenden Urteil beschriebenen Taten hält die Kammer für den Angeklagten XXX eine Einheitsjugendstrafe von

316

sechs Jahren und sechs Monaten

317

erzieherisch für geboten, wobei insbesondere das Geständnis des Angeklagten und die Gruppendynamik auf der einen und das hohe Maß seiner Schuld auf der anderen Seite Berücksichtigung gefunden haben.

318

4.

319

Auch bei dem Angeklagten XXX besteht erheblicher Erziehungsbedarf. Auch er ist in seiner Entwicklung deutlich retardiert, musste wegen einer Sprachstörung einen integrativen Kindergarten besuchen und war den schulischen Anforderungen nicht gewachsen. Charakterbildung und Persönlichkeitsstruktur sind deutlich defizitär. Er ist antriebsarm, lässt Dingen ihren Lauf und entzieht sich Leistungsanforderungen häufig auch durch Drogenkonsum. Auch er ist bereits wiederholt durch die Begehung von Straftaten aufgefallen. Er stand zum Tatzeitpunkt nicht nur unter laufender Bewährung, sondern hatte etwa zwei Monate vor der hier in Rede stehenden Tat einen zweiwöchigen Jugendarrest aus einer vorherigen Verurteilung verbüßt, nachdem er bereits im Jahr 2003 aus einer anderen Verurteilung einen einwöchigen Jugendarrest verbüßt hatte. Auch er hat große Schuld auf sich geladen und eine Vielzahl an gravierenden, eigenen Tatbeiträgen geleistet. Er hat die Geschädigte mehrfach, auch mit Anlauf, getreten, einmal so heftig und unkontrolliert, dass er sich dabei selbst verletzt hat. Er hat brennende Zigaretten auf ihrem Körper ausgedrückt, sie mehrfach mit einem metallenen Schuhanzieher und einem Gürtel geschlagen und sie mit Ketchup und Rübenkraut beschmiert. Er hat ihr aufgegeben, eine Mischung aus Zigarettenasche, Wasser und verschiedenen Gewürzen zu trinken, Rattenkot mit Mayonnaise und seinen - ihr auf einem Löffel gereichten - Kot zu essen. Er hat sich eigenhändig - wenn auch in deutlich geringerem Umfang als der Mitangeklagte XXX an den sexuellen Übergriffen beteiligt, indem er beim analen Einführen der Plastikflasche und bei einer Gelegenheit auch beim analen Einführen der Tapezierstange die Pobacken der Geschädigten gespreizt bei einer anderen Gelegenheit die von XXX bereits in den After der Geschädigten eingeführte Stange übernommen und festgehalten hat.

320

Nach dem Regelfall des § 31 Abs. 2 JGG bezieht die Kammer das noch nicht erledigte Urteil des Amtsgerichts XXX vom 21.06.2005 (XXX) ein und erkennt auf eine einheitliche Jugendstrafe.

321

Bei der Abwägung der vorgenannten, der bereits bei Prüfung der Voraussetzungen des § 17 JGG erörterten Gesichtspunkte und der in dem einzubeziehenden Urteil beschriebenen Taten berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass dem ebenfalls geständigen, aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur für gruppendynamische Einflüsse besonders anfälligen Angeklagten XXX unter dem Einfluss der Gruppe normgerechtes Verhalten zusätzlich erschwert war, er andererseits gewichtige Tatbeiträge eigenhändig verübt hat und unter laufender Bewährung stand.

322

Nach allem hält die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von

323

sechs Jahren

324

gegen den Angeklagten XXX für angemessen.

325

5.

326

Auch gegen die Angeklagte XXX bedarf, es der Verhängung einer empfindlichen Jugendstrafe.

327

Für sie gilt:

328

Sie ist - auch einschlägig - strafrechtlich vorbelastet, allerdings in geringerem Umfang als die Mitangeklagten XXX und XXX. Gegen sie wurde bereits u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung ein vierwöchiger, durch die zuvor in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von nahezu zwei Monaten abgegoltener Jugendarrest verhängt. Sie ist darüber hinaus durch einen tätlichen und - auch dort - durch das Erzwingen des Ableckens der Schuhe zusätzlich demütigenden Übergriff zum Nachteil einer Jugendlichen (vorstehend Ziffer 11) aufgefallen, ohne dass dieser Vorfall jedoch auch nur annähernd vergleichbares Gewicht gehabt hätte,

329

Sie ist unter schwierigen Bedingungen - ihre Mutter erblindete, als die Angeklagte vier Jahre alt war - aufgewachsen, musste umzugsbedingt häufig die Schule wechseln, erreichte keinen Schulabschluss, ist Drogenkonsumentin und wurde schon früh - im Alter von 16 Jahren - Mutter eines Sohnes, den sie, da sie mit der Betreuung schnell überfordert war, in die Obhut seiner Großeltern geben musste. Die u.a. aus ihren Straftaten und ihrem Drogenkonsum ersichtlichen dissozialen Verhaltensweisen belegen einen hohen Erziehungsbedarf.

330

Auch sie hat hohe Schuld auf sich geladen, was Vielzahl und Gewicht der von ihr eigenhändig verwirklichten Tatbeiträge belegen. Sie war zwar hinsichtlich der Übergriffe auf die Geschädigte nicht die - als solche von ihren Tatgenossen dargestellte - "Anführerin" der Gruppe, Doch war sie "Ideengeberin" für viele Quälereien und Demütigungen. Sie hat die Geschädigte bereits im Hausflur getreten und hat ihr in das Gesicht geschlagen, ihr die Haare mit einem Messer abgeschnitten, eine brennende Zigarette auf ihrem nackten Körper ausgedrückt, ihr in den Mund gespuckt und geascht und sie beraubt. Sie hat ihr noch am nächsten Morgen eine brennende Zigarette zwischen ihre Brüste gelegt, ihr mit einem Messer Schnittwunden im Brustbereich zugefügt und zur Steigerung der Schmerzen die offenen Wunden mit Deospray besprüht. Sie hat die Geschädigte gezwungen, zu tanzen und sich dabei vollständig zu entkleiden, sie mit Ketchup und Rübenkraut beschmiert . und sie gezwungen, das davon auf den Boden Gelangte aufzulecken sowie die Schuhe der Angeklagten abzulecken. Sie hat sich auch - allerdings in geringerem Umfang als die Mitangeklagten XXX und XXX an den sexuellen Übergriffen aktiv beteiligt, indem sie der Geschädigten - um XXX das vaginale Einführen der Tapezierstange zu ermöglichen - Speiseöl über die Scheide und den Körper schüttete und ihr - um sie zusätzlich zu demütigen aufgab, sich selbst unter vorgegebenen lustvollem Stöhnen an Brust und Scheide zu massieren. Sie hat auch, den Wunsch des Mitangeklagten XXX mit der Geschädigten gegen deren Willen Geschlechtsverkehr durchführen zu wollen, aufgegriffen und der durch die vorausgegangenen Schläge und Tritte bereits verstörten Geschädigten den Tod angedroht, wenn sich der Geschlechtsverkehr für XXX nicht lohne.

331

Die Abwägung ergibt, dass zur erzieherischen Einwirkung auch unter gebotener Berücksichtigung ihrer Tatschuld gegen sie eine empfindliche Jugendstrafe zu verhängen erforderlich ist. Bei deren Bemessung finden die aufgezeigten, ihre große Schuld belegenden Umstände genauso Berücksichtigung wie die aufgeführten mildernden Gesichtspunkte, insbesondere dass hier erstmals auf eine Jugendstrafe erkannt wird und die geständige Angeklagte u.a. deshalb besonders strafempfindlich ist. Es erscheint daher eine Jugendstrafe von

332

fünf Jahren

333

als gerechter Schuldausgleich und gleichzeitig als erzieherisch angemessen.

334

6.

335

Auch die Angeklagte XXX ist unter äußerst schwierigen Bedingungen der frühen Trennung ihrer Eltern, gewalttätiger Übergriffe verschiedener Partner ihrer Mutter, sexueller Missbrauch auch durch ihren Halbbruder aufgewachsen. Sie ist bereits im Alter von 15 Jahren Mutter geworden. Trotz dieser Schwierigkeiten hat sie den Hauptschulabschluss erreicht.

336

Auch das Maß ihrer Schuld ist hoch. Sie hat mit den tätlichen Angriffen gegen die Geschädigte begonnen, wobei ihre - zumindest was die Geschädigte anbelangt grundlose - Eifersucht hierfür der Auslöser war. Die Geschehnisse haben sich in ihrer Wohnung, in der es nur wenige Wochen zuvor in auch ihrem Beisein zu Tätlichkeiten gegen eine andere Jugendliche gekommen war, ereignet. Als Wohnungsinhaberin hätte sie jederzeit Gelegenheit gehabt, ein Ende der Übergriffe und Misshandlungen herbeizuführen. Sie hat die Geschädigte geschlagen und getreten, die Wohnungseingangstür verschlossen, um dem Mitangeklagten XXX Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten und - wie sie wusste - gegen deren Willen zu ermöglichen. Sie hat ihr mit einem Messer die Haare abgeschnitten, Ketchup und Rübenkraut über sie geschüttet, sie beraubt und ihr aufgegeben, mit kaltem Wasser zu duschen. Sie fasste am nächsten Morgen den Plan, die Geschädigte noch zwei Wochen festzuhalten, und setzte diese hierüber auch in Kenntnis.

337

Unter Abwägung der vorgenannten und der bereits bei Prüfung der Voraussetzungen des § 17 JGG erörterten Strafzumessungsgründe berücksichtigt die Kammer insbesondere:

338

Die geständige und bisher unbestrafte Angeklagte steht das erste Mal vor Gericht. Sie befindet sich als sehr junge Gefangene erstmals, seit nunmehr nahezu acht Monaten in dieser Sache in Untersuchungshaft und führt sich dort beanstandungsfrei. Sie ist deswegen und zusätzlich, weil sie Mutter eines allerdings nicht in ihrer Obhut befindlichen Kindes ist, besonders strafempfindlich. Sie hat sich an den sexuellen Übergriffen nicht eigenhändig beteiligt und hat der Geschädigten auch keine Zigaretten auf deren nacktem Körper ausgedrückt.

339

Andererseits hat sie den Anlass zu der Tat gegeben, gewichtige Tatbeiträge eigenhändig verwirklicht und trug als Wohnungsinhaberin eine gesteigerte Verantwortung für die Geschehnisse.

340

Aus den vorgenannten Gründen hält die Kammer eine Jugendstrafe von

341

vier Jahren

342

für tat-und schuldangemessen und erzieherisch notwendig.

343

7.

344

Viele der bei XXX erörterten Gesichtspunkte gelten bei der Angeklagten XXX entsprechend. Sie ist wie XXX - bis auf eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 JGG durch die Staatsanwaltschaft wegen Beförderungserschleichung - strafrechtlich unbelastet. Auch ihre Entwicklung war problembelastet, da sie als nichteheliches Kind ohne Kontakt zum Vater aufwuchs und in der Schule ständigen Hänseleien wegen ihres Körpergewichts ausgesetzt war. Mangelnde Konfliktfähigkeit und zunehmend aggressives Verhalten im häuslichen Bereich führten dazu, dass für sie eine stationäre Jugendhilfe eingerichtet wurde.

345

Die von ihr eigenhändig verwirklichten Tatbeiträge sind gewichtig. Sie hat die Geschädigte getreten und geschlagen und ihr insbesondere mit dem Knie in das Gesicht gestoßen. Sie hat die Geschädigte beraubt, ihr die Haare mit dem Messer und am nächsten Morgen mit der Schere abgeschnitten, eine brennende Zigarette auf ihrem nackten Körper ausgedrückt und sie mit Ketchup und Rübenkraut beschmiert. Sie hat ihr aufgegeben, ein zuvor aus Gewürzen, Zigarettenasche und Wasser gemischtes Getränk zu trinken sowie Rattenkot mit Mayonnaise zu essen. Sie hat sich auch aktiv an den sexuellen Übergriffen beteiligt, indem sie beim analen Einführen der Stange die Pobacken der Geschädigten gespreizt hat.

346

Die Abwägung ergibt dass es zur erzieherischen Einwirkung und zum gerechten Schuldausgleich einer empfindlichen Jugendstrafe bedarf, die die Kammer unter Abwägung der genannten Strafzumessungsgründe, insbesondere des umfassenden Geständnisses der unbestraften, ebenfalls schon lange und ohne Beanstandungen in Untersuchungshaft als erstmaliger Freiheitsentziehung einsitzenden und daher besonders strafempfindlichen Angeklagten einerseits und dem Gewicht ihrer Tatbeiträge andererseits mit

347

vier Jahren

348

für erzieherisch erforderlich und schuldangemessen erachtet.

349

8.

350

Der Angeklagte XXX ist - anders als die übrigen fünf Angeklagten - in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Er ist bereits, vornehmlich wegen Erschleichens von Leistungen, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat die hier in Rede stehende Tat nur rund drei Wochen nach Verbüßung einer zehnmonatigen Jugendstrafe, von der ein Strafrest von 61 Tagen zur Bewährung ausgesetzt worden war, begangen. Allein dieses Verhalten verdeutlicht, dass bei ihm ein erheblicher Erziehungsbedarf besteht.

351

Auch er hat - obwohl er sich an den tätlichen Übergriffen nicht beteiligt hat - große Schuld auf sich geladen. Er hat die in seiner Gegenwart ausgeführten Gewalthandlungen, Schläge und Tritte, die Androhung der Mitangeklagten XXX, die Geschädigte werde umgebracht, wenn sich der Geschlechtsverkehr für ihn -XXX nicht lohne, sowie das Abschließen der Wohnungseingangstür wahrgenommen. Er führte in Kenntnis dieser Umstände und, obwohl die Geschädigte weinte, zitterte und ihm mehrmals erklärte, nicht mit ihm schlafen zu wollen, mit ihr ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss in ihre Scheide durch.

352

Nach dem Regelfall des § 31 Abs. 2 JGG bezieht die Kammer die noch nicht erledigten Urteile des Amtsgerichts XXX vom 10.02.2004 (XXX) und vom 7.12.2004 (XXX) in die Entscheidung ein und erkennt auf eine einheitliche Jugendstrafe.

353

Unter Abwägung der vorgenannten und der bereits vorab erörterten Gesichtspunkte sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der in den einzubeziehenden Urteilen beschriebenen Taten hält die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von

354

vier Jahren

355

erzieherisch für geboten, wobei insbesondere das Geständnis des Angeklagten und etwaige ausländerrechtliche Konsequenzen - dem hier wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilten Angeklagten kann die Ausweisung drohen - auf der einen und das hohe Maß seiner Schuld auf der anderen Seite Berücksichtigung gefunden haben.

356

VII

357

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO, § 74 JGG.