Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen verkehrsgefährdendem Mangel trotz späterem Gewährleistungsausschluss
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines im Internet angebotenen Gebrauchtwagens erklärte nach Auftreten schwerer Fahrwerks-/Antriebsdefekte den Rücktritt und verlangte Kaufpreisrückzahlung Zug-um-Zug sowie Schadensersatz. Das LG Düsseldorf bejahte einen Sachmangel, weil das als „fahrbereit“ verkaufte Fahrzeug nicht verkehrssicher war; das Gutachten sah bei Nichtbehebung die Gefahr des Ausreißens der Antriebswelle. Eine Frist zur Nacherfüllung war wegen endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich, und ein erst auf der späteren Rechnung enthaltener Gewährleistungsausschluss griff nicht, da der Vertrag bereits zuvor geschlossen war. Die Gesellschafter der GbR hafteten persönlich; Nutzungsersatz wurde anspruchsmindernd berücksichtigt, im Übrigen wurde weitgehend zugesprochen.
Ausgang: Klage weitgehend stattgegeben (Rückzahlung Zug-um-Zug und Schadensersatz); im Übrigen abgewiesen (u.a. Kürzung um Nutzungsersatz/teilweise Nebenforderungen).
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Gebrauchtwagen als „fahrbereit“ verkauft, umfasst die vereinbarte Beschaffenheit regelmäßig die Verkehrssicherheit und gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr.
Ein verkehrsgefährdender technischer Defekt stellt auch bei einem älteren Gebrauchtfahrzeug einen Sachmangel dar, unabhängig davon, ob die Ursache auf Verschleiß oder Abnutzung beruht.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert (§§ 440, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Ein Gewährleistungsausschluss, der erst in einem nach Vertragsschluss übergebenen Rechnungsdokument enthalten ist, wird ohne gesonderte Änderungsvereinbarung nicht Bestandteil des Kaufvertrags.
Gesellschafter einer als rechtsfähig anerkannten GbR haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Marke Jaguar, Typ XJ 40 Sovereign 4.0, Erstzulassung 12/1994, Fahrgestellnummer: SAJJHALD4AJ699738 Euro 5.599,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 4.899,20 Euro seit dem 19.1.2006 und aus weiteren 700 Euro seit dem 13.3.2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. Euro 250,15 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 13.3.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % der beizutreibenden Forderung. Sicherheit kann auch erbracht werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlichrechtlichen Kreditinstituts.
Rubrum
Im Oktober 2005 bot die Beklagte zu 1. im Internet ein Fahrzeug der Marke Jaguar, Typ XJ 40 Sovereign 4.0 zu einem Preis von 4.950 Euro zum Kauf an. Die Beklagten zu 2. und 3. sind Gesellschafter der Beklagten zu 1..
Am 5.11.2005 suchte der Kläger zu 1. die Beklagten in deren Räumlichkeiten auf. Der Kläger beabsichtigte, den o. g. Pkw zu erwerben. Er wollte diesen jedoch erst einige Tage später abholen. Der Kläger zu 1. unterzeichnete sodann ein ihm ausgehändigtes Formular, das mit "Verbindliche Bestellung" überschrieben war. Hinsichtlich des Inhalts dieses Formulars wird auf Blatt 7 der Gerichtsakte Bezug genommen. Außerdem leistete der Kläger zu 1. eine Anzahlung in Höhe von 500 €.
Am 12.11.2005 holte der Kläger zu 1. das Fahrzeug bei den Beklagten ab. Dabei wurde ihm ein mit "Rechnung" überschriebenes Schriftstück und eine DEKRA-TÜV-Bescheinigung übergeben. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf Blatt 8 und 9 der Gerichtsakte verwiesen. Bei der Abholung des Fahrzeugs zahlte der Kläger zu 1. an die Beklagten weitere 4.350 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.1.2006 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 3. den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagten auf, den Kaufpreis in Höhe von 4.850 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen und die Kosten für die An- bzw. Abmeldung des Fahrzeugs sowie die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 477,11 € zu erstatten. Dem Schreiben lag eine auf den Prozessbevollmächtigten ausgestellte Vollmacht in Kopie bei. Der Aufforderung in dem genannten Schreiben kamen die Beklagten nicht nach.
Die Kläger behaupten, dass der Kläger zu 1. im Dezember 2005 bemerkt habe, dass das Fahrzeug unruhig fahre und das linke Hinterrad "schlage". Eine Nachfrage bei einem Jaguar-Händler habe ergeben, dass das Problem wahrscheinlich auf einen Defekt des linken Hinterraddifferentials zurückzuführen sei. Dies habe der Kläger zu 1. am 17.12.2005 den Beklagten mitgeteilt, die jedoch erklärt hätten, dass sie sich von Mängeln nichts annehmen würden und auch nicht eintrittspflichtig seien. Eine im Anschluss an dieses Telefonat durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass das Schulterlager hinten links erneuert werden müsse und die Achswelle ebenfalls defekt sei. Des weiteren sei der baldige Austausch von zwei Stoßdämpfern und einem Simmering erforderlich. Durch den Defekt des Differentials sei das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig gewesen. Ein weiterer Betrieb des Fahrzeugs könne zu erheblichen Schäden an Leib, Leben und Eigentum des Klägers zu 1. führen. Die Mängel hätten schon bei Übergabe vorgelegen.
Die Kläger behaupten, dass sich die Kosten für die Anmeldung des Fahrzeuges auf 43,30 € belaufen hätten. Für die spätere Abmeldung des Fahrzeugs seien Kosten in Höhe von 5,90 € entstanden. Da der Kläger zu 1. ein Auto benötige, habe er am 29.12.2005 einen gebrauchten BMW 320 zum Preis von 750 € erworben. Ferner habe sein Prozessbevollmächtigter die nichtanrechenbaren Kosten für die außergerichtliche Vertretung in Höhe von 250,15 € am 2.2.2006 in Rechnung gestellt. Der Ausgleich sei durch die Klägerin zu 2. erfolgt.
Die Kläger beantragen mit der am 13.3.2006 zugestellten Klage,
1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Marke Jaguar, Typ XJ 40 Sovereign 4.0, Erstzulassung 12/1994, Fahrgestellnummer: SAJJHALD4AJ699738 Euro 5.649,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.1.2006 zu zahlen,
2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. Euro 250,15 nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwalts-, Post- und Telekommunikationskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragen die Kläger,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Schulterlager hinten links und die Achswelle sowie die zwei Stoßdämpfer hinten bei dem Fahrzeug der Marke Jaguar, Typ XJ 40 Sovereign 4.0, Erstzulassung 12/1994, Fahrgestellnummer: SAJJHALD4AJ699738, im Wege der Nachbesserung zu erneuern.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Rücktrittserklärung vom 6.1.2006 unwirksam sei. Ferner sei ein Kaufvertrag erst mit der Übergabe der Rechnung vom 12.11.2005, mit der ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei, und der Zahlung des Kaufpreises zustande gekommen.
Die Beklagten bestreiten das Vorliegen der von den Klägern behaupteten Defekte mit Nichtwissen. Außerdem handele es sich bei diesen Defekten um Verschleiß- bzw. Abnutzungserscheinungen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass diese bei einem Gebrauchtfahrzeug keinen Sachmangel begründen würden.
Die Beklagten behaupten, dass der Kläger sie nicht ordnungsgemäß zur Durchführung der Nachbesserung aufgefordert habe. Bei dem Telefonanruf am 17.12.2005 habe er sie lediglich aufgefordert, die zur Beseitigung der Defekte veranschlagten Kosten gemäß den Kostenvoranschlägen einer Jaguar-Werkstatt zu übernehmen. Dies habe man abgelehnt, da man die Defekte zunächst habe in Augenschein nehmen wollen. Bevor man letzteres dem Kläger zu 1. habe mitteilen können, habe dieser aufgelegt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 24.5.2006 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf Blatt 38 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 74 ff., 104 ff. der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte bereits mit den Hauptanträgen weitgehend Erfolg.
I.
Der Klageantrag zu 1. ist weitgehend begründet. Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.599,20 €.
1.
Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.800 €. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 346 I, 437 Nr. 2, 440 BGB.
Nach § 346 I BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wenn der betreffenden Vertragspartei ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Dem Kläger zu 1. stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 440 BGB zu. Nach § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer einer Sache vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache mangelhaft ist und die Voraussetzungen des § 440 BGB vorliegen.
Unstreitig hat der Kläger zu 1. von der Beklagten zu 1. den streitgegenständlichen Pkw der Marke Jaguar gekauft. Vertragspartnerin des Klägers zu 1. ist auch die Beklagte zu 1. selbst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach heute herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und kann damit selbst Träger von Rechten und Pflichten sein (Palandt/Sprau, BGB, 66. Auflage 2007, § 705 Rn. 24 m. w. N.).
Der streitgegenständliche Pkw ist auch mangelhaft i. S. d. § 437 Nr. 2 BGB. Das Fahrzeug weist bereits nicht die vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 434 I 1 BGB auf. Nach dem Inhalt der "verbindlichen Bestellung" vom 5.11.2005 sollte das Fahrzeug fahrbereit sein (Blatt 7 der Gerichtsakte). Gibt ein Gebrauchtwagenverkäufer an, dass ein Fahrzeug fahrbereit ist, kann der Käufer als Empfänger dieser Erklärung dies nur so verstehen, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist, d. h., dass es gefahrlos im Straßenverkehr bewegt werden kann. Dies war hier nicht der Fall.
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen N. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug neben weiteren Mängeln, auf die es hier Ergebnis nicht ankommt, einen Mangel dergestalt aufweist, dass das linke Achswellenlager am Ausgleichsgetriebe ca. 3,5 mm – 4 mm Axialspiel hat (Blatt 77 der Gerichtsakte). Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass es zum Ausreißen der Antriebswelle und damit zur Unlenkbarkeit des Fahrzeugs kommt, wenn der Mangel nicht umgehend behoben wird. In seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich um einen technischen Mangel handele, der gefährliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten habe (Blatt 106 der Gerichtsakte). Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N., der das Fahrzeug in Augenschein genommen und untersucht hat, an.
Es kann dahinstehen, ob dieser technische Mangel auf Verschleiß oder Abnutzung zurückzuführen ist. Denn auch der Käufer eines mehr als zehn Jahre alten Gebrauchtwagen kann und darf nach Auffassung des Gerichts erwarten, dass das Fahrzeug nicht mit einem technischen Mangel behaftet ist, der ein derartiges Gefährdungspotential besitzt.
Dieser Mangel lag auch bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d. h. der Übergabe, vor. Dafür spricht neben der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB die Feststellung des Sachverständigen, dass das von ihm vorgefundene Axialspiel im wesentlichen nicht erst bei den letzten (vom Kläger zu 1. zurückgelegten) 2.237 km Fahrstrecke entstanden sein könne (Blatt 84 der Gerichtsakte).
Das Rücktrittsrecht des Klägers zu 1. war hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil er der Beklagten zu 1. unstreitig keine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB gesetzt hat. Denn nach §§ 440, 323 II Nr. 1 BGB ist eine solche Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine solche ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung lag hier vor. Unstreitig ist es am 17.12.2005 zu einem Telefongespräch zwischen den Parteien gekommen, bei dem der Kläger zu 1. die Beklagten mit der von ihm seinerzeit nur vermuteten Mangelhaftigkeit konfrontierte. Nach dem Vorbringen der Kläger haben die Beklagten erklärt, sich von den Mängeln nichts anzunehmen und dafür nicht eintrittspflichtig zu sein. Hierin liegt eine ernsthafte und endgültige Verweigerung einer Reparatur des Fahrzeugs. Soweit die Beklagten das diesbezügliche Vorbringen der Kläger bestreiten und behaupten, der Kläger zu 1. habe sie lediglich zur Kostenübernahme gemäß den Kostenvoranschlägen einer Jaguar-Werkstatt aufgefordert, ist ihr Vorbringen wegen Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht des § 138 I ZPO außer Betracht zu lassen. So kann sich das Gespräch nicht zugetragen haben, weil der von dem Kläger zu 1. eingeholte Kostenvoranschlag vom 21.12.2005 datiert. Hierauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Beklagten ihr Vorbringen korrigiert hätten.
Dem Rücktrittsrecht des Klägers zu 1. steht auch kein nach § 444 BGB grundsätzlich zulässiger Gewährleistungsausschluss entgegen. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden. Der Kaufvertrag zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten zu 1. ist bereits am 5.11.2005 zustande gekommen. Das von dem Kläger zu 1. unterzeichnete und mit "Verbindliche Bestellung" überschriebene Formular enthielt alle sog. "essentialia negotii" eines Kaufvertrages. Die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und ein Kaufpreis von 4.950 € waren bestimmt bezeichnet. Durch die Unterzeichnung des Formulars hat der Kläger zu 1. ein entsprechendes Angebot abgegeben, dass die Beklagte zu 1. durch Annahme der Anzahlung angenommen hat. In diesem Formular war ein Gewährleistungsausschluss nicht enthalten. Das bereits die Unterzeichnung dieses Formulars zu einem Kaufvertrag führen sollte, ergibt sich insbesondere aus der Formulierung "Verbindliche Bestellung". Eine derartige Bestellung stellt bereits einen Kaufvertrag dar (OLG Düsseldorf NJW 2002, 523, 524).
Dass auf der Rechnung vom 12.11.2005 vermerkt war, dass das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft werde, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Kaufvertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Kläger zu 1. am 12.11.2005 lediglich 4.850 € zahlen musste. Daraus kann nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht geschlossen werden, dass die Parteien - wenn der Kläger zu 1. den fraglichen Satz auf der Rechnung überhaupt bemerkt haben sollte - eine Vertragsänderung in Bezug auf die Mängelgewährleistung vereinbart haben. Vielmehr dürfte der Nachlass von 100 € nach der Lebenserfahrung darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger zu 1. tatsächlich bar bezahlte.
Der Rücktritt des Klägers war auch nicht nach § 442 BGB ausgeschlossen. Eine Kenntnis des Klägers von dem durch den Sachverständigen N. festgestellten Mangel am Achswellenlager kann nicht angenommen werden. Ein solcher (gefährlicher) Mangel ergab sich insbesondere nicht aus der übergebenen DEKRA-TÜV-Bescheinigung.
Die gegenüber dem Beklagten zu 3. abgegebene Rücktrittserklärung vom 6.1.2006 ist auch gegenüber den übrigen Beklagten wirksam. Dies ergibt sich aus §§ 164 III, 709, 714 BGB. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass der Rücktrittserklärung nur eine Vollmacht in Kopie beigefügt war, da eine unverzügliche Zurückweisung des Rücktritts gemäß § 174 S. 1 BGB durch die Beklagten nicht erfolgt ist.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.850 € war allerdings um eine Vergütung für die von dem Kläger zu 1. gezogenen Nutzungen zu reduzieren. Aus den in der Rechnung vom 12.11.2005 und im Sachverständigengutachten angegebenen Kilometerständen ergibt sich, dass der Kläger zu 1. mit dem Fahrzeug etwas mehr als 2.000 km zurückgelegt hat. Unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung für die Berechnung der Nutzungsentschädigung entwickelten Grundsätze (0,5-1% des Anschaffungspreises/1.000 km) schätzt das Gericht deren Höhe gemäß § 287 II ZPO auf 50 €.
2.
Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte zu 1. zudem einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 799,20 €. Der Anspruch ergibt sich aus § 280 I BGB. Denn die Beklagte zu 1. hat schuldhaft ihre Pflichten aus dem mit dem Kläger zu 1. geschlossenen Kaufvertrag verletzt.
Die Pflichtverletzung ergibt sich bereits aus dem Verkauf eines Fahrzeugs, das einen gefährlichen Mangel aufwies. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das Verschulden der Beklagten zu 1. wird nach § 280 I 2 BGB vermutet.
Der Kläger zu 1. hat hierdurch einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von insgesamt 799,20 € erlitten, der sich wie folgt zusammensetzt:
- 750 € für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs
- 43,30 € Gebühren für die Anmeldung des Fahrzeugs
- 5,90 € Gebühren für die Abmeldung des Fahrzeugs
Die Kosten für die – lebensnahe – Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs hat der Kläger zu 1. durch die Vorlage einer Quittung vom 29.12.2005 belegt, nach der er 750 € für den Kauf eines BMW 320 an einen Ralf Wittenberg bezahlt hat (Blatt 11 der Gerichtsakte). Die Kosten für Anmeldung des Fahrzeugs hat der Kläger zu 1. durch Vorlage einer Quittung des Kreises Lippe vom 15.11.2005 belegt (Blatt 37 der Gerichtsakte). Die Echtheit der vorgelegten Quittungen haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten.
Dass auch für die Abmeldung eines Fahrzeugs Gebühren entstehen, ist allgemein bekannt. Die entsprechenden Kosten werden gemäß § 287 I ZPO auf 5,90 € geschätzt.
3.
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 I, 286 I, 291 BGB. Weitergehende Zinsansprüche bestehen nicht. Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1. mit dem Schreiben – soweit es um die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Ansprüche geht – zunächst nur die Zahlung von 4.899,20 € angemahnt.
4.
Der Kläger zu 1. hat gegen auch gegen die Beklagten zu 2. und 3. die unter 1.-3. dargestellten Ansprüche. Die Beklagten zu 2. und 3. sind unstreitig Gesellschafter der Beklagten zu 1.. Nach heute herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur haften sie für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in analoger Anwendung des § 128 HGB persönlich.
II.
Der Klageantrag zu 2. ist begründet.
Die Klägerin zu 2. hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 250,15 €. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 683, 670 BGB i. V. m. § 128 HGB analog.
Ausweislich eines von den Klägern vorgelegten Kontoauszuges hat die Klägerin zu 2. als "ADAC Rechtsschutz" an den Prozessbevollmächtigten der Kläger 1.191,06 € auf einen Schaden "Nr. 158461072/001, O.S.C." gezahlt. Die Echtheit des vorgelegten Kontoauszuges haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten.
Mit dieser Zahlung hat die Klägerin zu 2. – zumindest soweit es um die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr geht – ein Geschäft der Beklagten i. S. d. § 683 BGB besorgt. Denn diese waren gemäß § 280 I BGB zum Ersatz der dem Kläger zu 1. vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auch insoweit bereits daraus, dass sie dem Kläger zu 1. ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft und eine Nachbesserung abgelehnt haben. Die Zahlung lag auch im mutmaßlichen Interesse der Beklagten.
Die Differenz zwischen dem auf dem Kontoauszug ausgewiesenen Betrag und dem mit dem Klageantrag zu 2. eingeforderten Betrag erklärt sich nach Auffassung des Gerichts daraus, dass mit dem Klageantrag zu 2. lediglich die hälftige Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist und daraus, dass der Betrag auch zu leistende Gerichtskostenvorschüsse enthielt.
Die Zinsansprüche ergeben sich insoweit aus §§ 288 I, 286 I BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II Nr. 1, 100 IV ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
IV.
Streitwert: 5.899,35 €.