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Landgericht Düsseldorf·6 O 499/09·14.02.2011

Anlageberatung: Untragfähiges Risikoprofil begründet Schadensersatz für Zertifikatekauf

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb von 40 Zertifikaten. Das LG Düsseldorf bejahte einen stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag und eine schuldhafte Pflichtverletzung, weil die Empfehlung nicht anlegergerecht war. Das von der Bank erstellte Risikoprofil war wegen widersprüchlicher Antworten keine tragfähige Grundlage; die Bank hätte nachfragen bzw. auf fehlende Einstufbarkeit hinweisen müssen. Die Bank wurde zur Rückabwicklung Zug um Zug gegen Übertragung der Papiere sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung (Rückabwicklung Zug um Zug) vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit Aufnahme eines Beratungsgesprächs über die Anlage eines Geldbetrags kommt zwischen Bank und Kunde regelmäßig stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande.

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Eine Bank hat im Rahmen der Anlageberatung anlegergerecht zu beraten und sich hierfür ein hinreichend klares Bild von Kenntnissen, Anlageziel und Risikobereitschaft des Kunden zu verschaffen.

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Ergibt die Risikoermittlung widersprüchliche oder diffuse Angaben, darf die Bank hierauf keine Anlageempfehlung stützen, sondern muss nachfragen und klären oder darauf hinweisen, dass eine Einstufung nicht möglich ist.

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Eine anlegerwidrige Anlageempfehlung begründet bei Kausalität einen Schadensersatzanspruch, der regelmäßig auf Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts (Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage) gerichtet ist.

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Pflichtverletzungen einer im Beratungsgespräch eingesetzten Kundenberaterin muss sich die Bank nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Relevante Normen
§ 241 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung und Abtretung aller Rechte aus den 40 Stück Wertpapieren des Klägers mit der Bezeichnung XXXXXXXXXX, Wertpapierorder-Nr.: XXXXXXXXXXX.

II.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 633,10 an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2010 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung.

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Der Kläger ist 65 Jahre alt und Rentner.

4

Am 26. April 2006 eröffnete er bei der Beklagten ein Wertpapierdepot (Anlage B2). Er investierte in Aktien-Fonds und Zertifikate.

5

Mit Wertpapierorder vom 23. Mai 2007 (Anlage K3) erwarb der Kläger über die Beklagte 40 Stück Zertifikate XXXXXXXXXXXXX (WKN: XXXXXX ISIN: XXXXXXXXXXXX) zum Stückpreis von € 1.020,00, die in Deutschland unter anderem von der Beklagten in größerem Umfang vertrieben wurden. Emittentin dieser Schuldverschreibungen war die XXXXXXXXXX Co. BV (im Folgenden: Emittentin). Sowohl die Emittentin als auch die XXXXXXXXXX Investment Bank in den USA meldeten im September 2008 Insolvenz an.

6

Als Basiswert dieser von dem Kläger erworbenen Zertifikate diente der DivDAX Index. Der Auszahlungsbetrag hing von der Wertentwicklung des DivDAX gegenüber dem weiteren Börsenindex DAX ab. Gemäß dem zu diesem Zertifikat herausgegebenen Produktflyer (Anlage 12) wird darauf hingewiesen, dass es je nach Kursverlauf des DivDAX Index zu Verlusten am eingesetzten Kapital kommen könne. Weiter wird ausgeführt, dass das Kreditrisiko der Emittentin bzw. der XXXXXX Inc. als Garantin von dem Anleger zu tragen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgelegten Flyers verwiesen.

7

Dem Kauf der Zertifikate vorangegangen mit dem Kläger am 26. April 2006 von der Kundenberaterin XXXXXX (vormals: XXXXX) durchgeführtes Beratungsgespräch, über deren Inhalt und Ergebnis die Beklagte ein als Risikoprofil bezeichnetes, vom Kläger unterzeichnetes Schriftstück aufsetzte (Anlage B7). In dem Risikoprofil waren fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden enthalten, die mit einer Bandbreite von vier Stufen beantwortet werden konnten. Von den Stufen sind lediglich die zwei äußeren mit "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" Für den Kläger wurde die Frage "Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund" mit "stimme voll zu", die Frage "Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden" mit "stimme nicht zu" und die übrigen drei Fragen "In Geldanlagen gehe ich nur ungern Risiken ein", "Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren" sowie "Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verloren geht, würde mich das stark belasten" mit einer Tendenz zu "stimme voll zu" angekreuzt. Weiter wurde in dem Risikoprofil vermerkt, dass der Kläger eine Rendite von -5% bis 12% wünsche. An Wertpapieren in die der Kläger Kenntnisse und Erfahrungen habe, ist diejenige angegeben, welche die Beklagte den Klassen 0 bis 4 zugeordnet hatte. Zu den Klassen 1 bis 4 sind unter anderem angegeben, nicht näher bezeichnete Zertifikate. Nach Wahl des Klägers und Einschätzung der Beklagten sollte die zukünftige Anlagestrategie ausgewogen (maximaler Risikoanteil 55%) sein. Die maximale Wertpapierrisikoklasse wurde mit "4" angegeben. Schließlich wurde angekreuzt, dass alle Aufträge des Klägers nur in Übereinstimmung mit seinem Risikoprofil ausgeführt werden sollten.

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Der Kläger macht geltend, das ihm von der Beklagten angebotene Zertifikat stimme mit seinen Anlagezielen nicht überein. Die für die Beklagte tätige Kundenberaterin habe gewusst, dass er mit der Anlage nahezu seine gesamte Altersvorsorge neu investieren würde. Hinzu komme, dass er bei dem Beratungsgespräch nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die empfohlenen Zertifikate nicht durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken gesichert gewesen seien. Auf die Möglichkeit eines Totalverlustes sei er gleichfalls nicht hingewiesen worden. Die genaue Funktionsweise des Wertpapiers sei ihm nicht erklärt worden. Auch habe die Beklagte ihn nicht darüber aufgeklärt, dass sie Rückvergütungen für den Verkauf der Zertifikate erhalte und an dem Verkauf der Wertpapiere ein hohes Eigeninteresse habe, weil ihre Muttergesellschaft eine der größten Gläubigerinnen von XXXXXXXXXX gewesen sei.

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Hätte er hiervon und von der erhöhten Risikozuweisung durch die Beklagte gewusst, so hätte er vom Kauf der Zertifikate Abstand genommen.

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Der Kläger hat von der Beklagten zunächst vorbehaltlosen Ersatz des erlittenen Anlageverlustes verlangt.

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In der Sitzung vom 21. Dezember 2010 hat er seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Wertpapiere umgestellt.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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zu erkennen, wie geschehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Kläger sei bei dem Beratungsgespräch vom 26. April 2006 umfassend zu seinen Erfahrungen mit Wertpapieren, seiner Risikobereitschaft und seiner Anlagestrategie befragt worden. Die ihm daraufhin angebotenen Zertifikate stünden mit dem Ergebnis der Exploration in Einklang. Auf die nicht bestehende Sicherung durch den Einlagensicherungsfonds habe die Kundendienstmitarbeiterin nicht hinweisen müssen. Entsprechende Hinweise seien in dem Produktflyer und der vom Kläger unterzeichneten Wertpapiersammelorder enthalten. Gleichwohl habe auch die Kundenberaterin über die fehlende Sicherung aufgeklärt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nunmehr noch anhängige Klage hat umfassenden Erfolg.

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I.

21

Die Beklagte ist dem Kläger aus §§ 241, 280 Abs. 1, 278 BGB dazu verpflichtet, die für die mit Wertpapierorder vom 23. Mai 2007 erworbenen Zertifikate geleistete Einlage zu ersetzen. Mit der Empfehlung dieser Wertpapiere hat die Beklagte ihre gegenüber dem Kläger bestehende Beratungspflicht in schuldhafter Weise verletzt.

22

1.

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Zwischen den Parteien hat ein Schuldverhältnis bestanden, kraft dem die Beklagte dazu verpflichtet gewesen ist, den Kläger im Hinblick auf die gewählte Anlageform sach- und interessengerecht zu beraten.

24

Tritt ein Anlageinteressent - wie hier - an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH, Urteil vom 04. März 1987, IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117, 118 f.).

25

2.

26

Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt.

27

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.

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Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt.

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Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (Heinsius, ZHR 1981, 177, 189).

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Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH, Urteil vom 25. November 1981, IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096).

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In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987, IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (BGH, Urteil vom 04. März 1987, IVa ZR 122/85, aaO.). Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich - auch anhand ausländischer Quellen - über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat.

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Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (vgl. Arendts WM 1993, 229, 234).

33

3.

34

Ihre aus dem Beratungsvertrag folgende Pflicht zur richtigen und vollständigen Anlageberatung hat die Beklagte hier verletzt. Ihre Empfehlung, die streitgegenständlichen Zertifikate zu erwerben, steht mit der Anlagestrategie und der Risikobereitschaft des Klägers nicht in Einklang.

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Das von der Beklagten vorgelegte Risikoprofil (Anlage B7), das nach ihrem Vorbringen den Inhalt und das Ergebnis des am 26. April 2006 durchgeführten Beratungsgesprächs wiedergeben soll, stellt für die Anlageempfehlung keine tragfähige Grundlage dar. In dem betreffenden Schriftstück sind fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden enthalten, die in einer Bandbreite von vier Stufen beantwortet werden können. Von diesen Stufen sind lediglich zwei mit den Überschriften "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" versehen. Die dazwischen gelegenen Abstufungen werden nicht näher präzisiert. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll es dem Kunden dadurch ermöglicht werden, unterschiedliche Tendenzen zur Risikoeinstellung festzulegen. Selbst wenn diese nicht weiter festgelegten Tendenzen dem Grunde nach dazu geeignet sein sollten, die Risikoeinstellung eines Kunden zu erfragen und festzulegen, ist dies beim Kläger nicht der Fall. Für den Kläger ist die Frage "Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund" mit "stimme voll zu" angekreuzt. Im Gegensatz hierzu ist die Frage "Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden" mit "stimme nicht zu". Selbst wenn die Beklagte diese Antwort lediglich auf Anlagen mit kurzer Laufzeit, an denen der Kläger nicht interessiert gewesen sein soll, bezogen haben sollte, steht das Ergebnis zu der ersten Frage im Widerspruch zu der weiteren Frage "Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren", die für den Kläger mit einer Tendenz zu "stimme voll zu" angekreuzt ist. Diese Antwort lässt zudem sich nicht in Einklang bringen mit den Fragen "In Geldangelegenheiten gehe ich nur ungern Risiken ein" und "Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verloren geht, würde mich das stark belasten", die vom Kläger ausweislich des Risikoprofils mit einer Tendenz zu "stimme voll zu" beantwortet worden sind. Bei derart widersprüchlichen und diffusen Angabe zur Risikoeinstellung hätte die Beklagte hinterfragen und überprüfen müssen, ob der Kläger die ihm gestellten Fragen und deren Sinn verstanden hatte. Andernfalls hätte sie ihn darauf hinweisen müssen, dass sich seine Risikoeinstellung aufgrund der hierzu gegebenen Antworten nicht einstufen lasse. Dabei geht es nicht darum, Einfluss auf die vom Kunden zunächst gegebenen Antworten zu nehmen und auf diesem Wege die Risikoeinstellung zu beeinflussen. Wie bereits ausgeführt, setzt eine anlegergerechte Beratung voraus, dass sich die Bank über die Anlageziele des Kunden im Klaren wird. Solche Erkenntnis ist bei den vom Kläger gegebenen Antworten nicht möglich. Denn auch die weiteren im Risikoprofil enthaltenen Fragen lassen keinen sicheren Rückschluss auf die Risikoeinstellung des Klägers zu. Die Angaben zur Renditeerwartung und zu den Kenntnissen und Erfahrungen in Finanzprodukten geben keinen hinreichenden Aufschluss darüber, welche Risiken ein Kunde mit einem neu abzuschließenden Wertpapiergeschäft einzugehen bereit ist. Es geht nicht um früher durchgeführte Wertpapiergeschäfte, sondern um das, was der Kunde in der gegenwärtigen Beratungssituation will.

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4.

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Die Beklagte muss sich die von ihrer Kundenberaterin verübte Pflichtverletzung nach § 278 BGB zurechnen lassen.

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5.

39

Der durch die Pflichtverletzung ursächlich entstandene Schaden besteht in dem Kauf der empfohlenen Zertifikate, weshalb dieser Rechtserwerb im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln ist.

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II.

41

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

42

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte dem Kläger als aus der Falschberatung ursächlich hervorgegangenen Folgeschaden nach §§ 241, 280 Abs. 1, 178 BGB zu ersetzen.

43

Die hiermit zusammenhängende Verzinsung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.

44

III.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

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IV.

47

Der Streitwert wird auf € 40.800,00 festgesetzt, § 43 Abs. 1 GKG.