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Landgericht Düsseldorf·6 O 425/05·13.07.2007

Klage auf Architektenhonorar mangels Auftrag und Eintrittsbedingung abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung von 44.733,43 EUR für Architektenleistungen (Leistungsphasen 1–4 HOAI) und behauptet einen mündlichen Auftrag vom 12.9.2003. Die Beklagten bestreiten Auftrag und legen dar, dass die Vergütung von der Realisierung des Projekts abhängig gemacht worden sei. Das Landgericht weist die Klage ab, weil der Kläger seinen Vortrag nicht substantiiert und keinen Beweis für den Vertrag oder das Entstehen der Bedingung erbracht hat.

Ausgang: Klage auf Architektenhonorar mangels substantiierter Darlegung eines wirksamen Auftrags und fehlendem Eintritt der vereinbarten Bedingung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus einem Werkvertrag (§ 631 BGB) setzen voraus, dass ein wirksamer Auftrag nachgewiesen wird; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

2

Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines mündlichen Vertrags obliegt dem Anspruchsteller; er muss die näheren Umstände substantiiert vortragen und beweisen.

3

Eine Vergütungspflicht, die von dem Eintritt einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig gemacht wurde, entsteht nur, wenn diese Bedingung tatsächlich eintritt.

4

Bleibt der Anspruchsteller den substantiierten Vortrag und den Beweis seiner Behauptungen schuldig, ist die Klage abzuweisen.

Relevante Normen
§ 15 HOAI§ 631 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Forderung. Sicherheit kann auch erbracht werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlichrechtlichen Kreditinstituts.

Rubrum

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten eine Architektenhonorarforderung geltend. Im Jahr 2003 war der Kläger mit einem Bauvorhaben "Am Botanischen Garten 37" in Düsseldorf befasst. Ob er insoweit lediglich Verkaufspläne erstellte oder Planungsarbeiten durchführte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 25.8.2004 stellte der Kläger insoweit eine Kostenrechnung in Höhe von 44.733,43 Euro, wobei er damit die Leistungen der Leistungsphasen 1-4 gemäß § 15 HOAI geltend machte.

2

Der Kläger behauptet, dass die Beklagten ihm am 12.9.2003 einen entsprechenden Architektenauftrag erteilt hätten.

3

Der Kläger beantragt,

4

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 44.733,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.9.2004 zu zahlen.

5

Die Beklagten beantragen,

6

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagten behaupten, dass weder sie noch die aus ihnen als Gesellschaftern bestehende X dem Kläger einen entsprechenden Architektenauftrag erteilt hätten. Der Kläger habe von sich aus lediglich angeboten, für das Objekt Verkaufspläne zu erarbeiten, jedoch nicht die von ihm abgerechneten Planungsarbeiten. Es sei zudem ausdrücklich vereinbart worden, dass etwaige Honoraransprüche vorab festgelegt werden sollten und nur für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung des Objekts erfüllt werden sollten. Tatsächlich sei das Projekt jedoch nicht zur Durchführung gelangt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hatte keinen Erfolg.

10

I.

11

Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 44.733,43 Euro. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus § 631 I BGB.

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Die Behauptung des Klägers, er sei am 12.9.2003 von den Beklagten mündlich mit den in seiner Kostenrechnung aufgeführten Leistungen beauftragt worden, ist vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten aus ihrer Klageerwiderung unsubstantiiert. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, am 12.9.2003 beauftragt worden zu sein, ohne die näheren Umstände des Gesprächs zu schildern. Demgegenüber haben die Beklagten eine Beauftragung des Klägers mit Planungsarbeiten substanttiiert bestritten. Sie haben des weiteren substantiiert vorgetragen, dass eine Vergütungspflicht von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Realisierung des Projekts, habe abhängen sollen. Die Bedingung sei nicht eingetreten. Hierauf hat der Kläger nicht mehr erwidert. Für seinen ohnehin pauschalen Vortrag hat er auch keinen Beweis angetreten. Insoweit traf ihn jedoch die Darlegungs- und Beweislast.

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II.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

16

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

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III.

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Streitwert: 44.733,43 Euro.