Frachtrechtliche Haftung und sekundäre Darlegungslast bei Transportschäden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Transportentgelte; die Beklagte verrechnete diese mit Schadensersatzforderungen und erhob Widerklage. Das LG verurteilte die Beklagte aus Teilanerkenntnis zur Zahlung von 8.977,97 € und stattgab der Widerklage der Beklagten in Höhe von 12.334,37 €. Entscheidend war, dass die Klägerin als Frachtführer ihrer sekundären Darlegungslast zu Organisations- und Sicherungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist, weshalb Haftungsbeschränkungen gemäß § 435 HGB nicht greifen und die dreijährige Verjährungsfrist Anwendung findet.
Ausgang: Klage der Klägerin insoweit auf Anerkenntnis reduziert und sonst abgewiesen; Widerklage der Beklagten in Höhe von 12.334,37 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es während der Obhutszeit des Frachtführers zu Beschädigungen oder Verlusten, begründet dies eine Haftung des Frachtführers nach § 425 HGB.
Die in einem Frachtvertrag vorgesehene Haftungsbefreiung oder -begrenzung findet keine Anwendung, wenn der Schaden auf vorsätzliche oder leichtfertige Handlungen oder Unterlassungen des Frachtführers oder eines nach § 428 HGB benannten Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist (§ 435 HGB).
Trägt der Absender vor, dass Schäden auf grobes Organisationsverschulden des Frachtführers zurückzuführen sind, obliegt dem Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der konkreten Organisations- und Sicherungsmaßnahmen; unterbleibt diese Darlegung, kann dies eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden begründen.
Bei Änderungen von Rechnungsforderungen durch den Gläubiger tritt Zahlungsverzug bezüglich der geänderten Forderung erst mit der Rechtshängigkeit der neuen Klageforderung ein; Verzugszinsen richten sich nach §§ 288, 291 BGB.
Auch im Falle qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bleibt ein etwaiges Mitverschulden des Absenders gemäß § 425 Abs. 2 HGB (analog § 254 BGB) bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.977,97 € nebst 6,5 % Zin-sen seit dem 8. April 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 12.334,37 € nebst 6,5 % Zin-sen aus einem Betrag in Höhe von 3.074,78 € seit dem 02.05.2002, aus weiteren 4.498,00 € seit dem 18.09.2002, aus weiteren 748,50 € seit dem 30.12.2002, aus weiteren 3.514,09 € seit dem 03.02.2003 und aus weite-ren 489,00 € seit dem 08.02.2003 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte trägt 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des zuer-kannten Hauptsachebetrages der Klage ist das Urteil vorläufig vollstreck-bar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Transportentgelte und Schadenersatzansprüche aus verschiedenen Transportschadenfällen.
Die Beklagte erhält regelmäßig Computergehäuse aus Asien, die sie in Deutschland aufrüstet und in einer Verpackung aus ihrem Hause weiter verschickt. Mit dem Versand der Ware beauftragte sie regelmäßig die Klägerin.
Den Aufträgen liegen die Beförderungsbedingungen der Klägerin zugrunde, wonach ein Zinssatz von 6,5 Prozentpunkten mindestens verlangt werden kann.
Die Klägerin machte zunächst noch aus verschiedenen Transportleistungen Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 10.338,19 € geltend. Die Beklagte hat diese Rechnungsbeträge nicht bezahlt da sie diese Rechnungen mit Transportschadenfällen verrechnete. Im Übrigen verweist die Beklagte auf eine Zahlung in Höhe von 1.360,22 €, die von den geltend gemachten Rechnungsbeträgen abgezogen werden müsste.
Die Beklagte hatte zunächst mit den Schadenersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt. Diese Aufrechnung hat sie dann fallen gelassen und den klägerischen Anspruch in Höhe von 8.977,97 € anerkannt.
Die Klägerin behauptet, die Transportschäden seien nicht durch eine unsachgemäße Spedition entstanden, sondern die Ware sei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß verpackt worden. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich der geltend gemachten Transportschäden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.338,19 € nebst 6,5 % Zinsen aus 516,91 € seit dem 01.05.2002, aus weiteren 1.051,15 € seit dem 08.05.2002, aus weiteren 453,04 € seit dem 05.06.2002, aus weiteren 62,63 € seit dem 07.08.2002, aus weiteren 3.074,74 € seit dem 25.08.2002, aus weiteren 982,17 € seit dem 30.10.2002, aus weiteren 656,94 € seit dem 06.11.2002, aus weiteren 1.106,36 € seit dem 13.11.2002, aus weiteren 544,22 € seit dem 20.11.2002, aus weiteren 880,68 € seit dem 27.11.2002, aus weiteren 825,49 € seit dem 04.12.2002, aus weiteren 183,86 € seit dem 11.12.2002 zu zahlen.
Die Beklagte erkennt einen Betrag von 8.977,97 € an.
Im übrigen beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt Widerklage mit dem Antrag,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 12.334,37 € nebst 6,5 % Zinsen aus einem Betrag von 3.074,78 € seit dem 02.05.2002, aus weiteren 4.498,00 € seit dem 18.09.2002, aus weiteren 758,50 € seit dem 30.12.2002, aus weiteren 3.514,09 € seit dem 03.02.2003 und aus weiteren 489,00 € seit dem 08.02.2003 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Widerklage vor, aufgrund fehlerhafter Transportleistungen der Klägerin seien Waren im Wert von insgesamt 12.334,37 € beschädigt worden. Sie benennt diese Schadenpositionen im Einzelnen und hat diese auch durch einzelne Rechnungen gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Die Schadenspositionen sind der Höhe nach unstreitig. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, da die Klägerin zumindest leichtfertig gehandelt habe.
Die Klägerin ergänzt ihr Vorbringen dahingehend, dass die restliche Klageforderung begründet sei, da die Überweisung von 1.360,22 € auf nicht streitgegenständliche Rechnungen verrechnet worden sei.
Das Gericht hat zur Ordnungsgemäßheit der Verpackung Beweis erhoben durch Einvernahme von Zeugen und durch Sachverständigengutachten. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen X vom 02.03.2005 sowie auf die Niederschrift vom 25.04.2006 wird verwiesen.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der überreichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 8.977,97 € wegen des Anerkenntnisses der Beklagten begründet. Insofern war die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil zu verurteilen.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt insoweit aus §§ 288, 291 BGB. Da die Klägerin die Rechnungen auf den Vortrag der Beklagten hin verändert hat, ist Verzug erst durch Rechtshängigkeit der neuen Klageforderung entstanden. Der Schriftsatz vom 19.02.2004 ist am 8. April 2004 zugestellt worden.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Unstreitig hat die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 1.360,22 € geleistet. Soweit die Klägerin vorträgt, diese Zahlung sei auf nicht streitgegenständliche Rechnungen verrechnet worden, reicht dieser Vortrag nicht aus. Eine Nachprüfung der Beklagten, ob tatsächlich eine ordnungsgemäße Verrechnung stattgefunden hat, ist so nicht möglich. Die Klägerin hätte die Rechnungen, auf die sie die 1.360,22 € verrechnet hat, angeben müssen, damit der Beklagten auch insoweit eine Nachprüfung möglich ist. Ohne diese nähere Angabe ist das Vorbringen der Klägerin unsubstantiiert, so dass die Zahlung auf die streitgegenständlichen Rechnungen anzurechnen ist.
Die Widerklage ist begründet.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 425, 435 HGB zu.
Zwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag über Paketsendungen zustande gekommen. Unstreitig sind die Computer beschädigt beim Empfänger angekommen, so dass insgesamt ein Schaden in Höhe von 12.334,37 € entstanden ist.
Für diese Beschädigungen hat die Klägerin einzustehen.
Soweit es bei einem Frachtvertrag während der Obhutszeit des Frachtführers zu einer Beschädigung oder zu einem Verlust der Sendung kommt, führt dies gemäß § 425 HGB zu einer Haftung des Frachtführers.
Gemäß § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig oder in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Die Klägerin ist insoweit einlassungspflichtig. Ihr obliegt die Darlegungs- und Beweislast, dass der Organisationsablauf in ihrem Unternehmen den Sicherheitsstandards genügt.
Diese Einlassungsobliegenheit folgt aus der sogenannten sekundären Darlegungslast. Danach können dem Prozessgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich führenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner nähere Angaben machen kann.
An dieser Einlassungspflicht sind auch dann keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn es sich bei dem Spediteur um einen Paketdienst handelt, bei dem es auf Massenumschlag und Massenbeförderung ankommt und dessen Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarten (vgl. BGH NJW-RR 2003 751).
Die Klägerin wäre danach verpflichtet gewesen, den von der Beklagten vorgetragenen Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch konkrete Angaben zum Ablauf der Betriebsorganisation und der Sicherung der konkreten Transporte im Einzelnen zu entkräften. Denn die Beklagte kann hierzu keine Angaben machen (vgl. BGH Urteil vom 08.05.2002 I ZR 34/00).
Allein der Hinweis auf Falltests und Schulungen reicht nicht aus, konkrete Sicherheitsstandards darzulegen. Es hätte im Einzelnen angegeben werden müssen, wie die Sendungen während des Transportes gegen Beschädigung gesichert werden und wie größere Einwirkungen auf die Versandware verhindert wird. Solche Schadensverhütungsmaßnahmen hat die Klägerin aber nicht vorgetragen.
Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offenlegen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für sein qualifiziertes Verschulden. Aus der fehlenden Darlegung ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass die Sicherheitsstandards so ungenügend sind, dass sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigen. Diese sekundäre Darlegungslast ist der Klägerin auch aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt. Die Klägerin hätte aufgrund dieser Entscheidung besondere Sicherheitsstandards einführen müssen und diese darlegen müssen. Aus der fehlenden Darlegung rechtfertigt sich der Schluss, dass die Klägerin rücksichts- und bedenkenlos die gegenüber den Vermögensinteressen ihrer Kunden gebotenen Schutzvorkehrungen unterlassen hat. Die unterlassene Einlassung lässt daher nicht nur den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit sondern auch den Schluss auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu (vgl. BGH NJW 2003 3626, 3628).
Es kommt damit § 439 HGB zur Anwendung, so dass der Klägerin Haftungsbeschränkungen nicht zur Seite stehen und die dreijährige Verjährungsfrist gilt.
Die Verjährung läuft ab 28.06.2002, nachdem die Klägerin die Schadenersatzansprüche der Beklagten abgelehnt hat. Die Widerklage ist am 23.09.2004 erhoben worden, so dass noch keine drei Jahre verstrichen waren und Verjährung nicht eingetreten war.
Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens der Beklagten gemindert.
Der Mitverschuldenseinwand ist auch im Falle des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB zu berücksichtigen. Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Der Rechtsgedanke des § 254 BGB ist insoweit aufgegriffen.
Durch die Beweisaufnahme steht aber fest, dass die Beklagte ihre Versandware ordnungsgemäß verpackt hat.
Die Beklagte hat durch Zeugenbeweis nachgewiesen, dass die Verpackung seit Jahren in gleicher Weise verwendet worden ist. Der Sachverständige hat festgestellt, dass diese Art der Verpackung geeignet ist, Schäden von der Transportware abzuwenden. Damit ist der Einwand der Klägerin, die Schäden beruhten auf mangelhafter Verpackung durch die Beklagte, widerlegt.
Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 1, 709 ZPO.
Kratz