Prospekthaftung: Verschweigen faktischer Geschäftsführung und KWG-Vorstrafe
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Schadensersatz aus dem Erwerb von Inhaber-Teilschuldverschreibungen einer später insolventen Gesellschaft. Sie rügten Prospektfehler, weil der maßgebliche Einfluss des Beklagten zu 1) sowie dessen Vorstrafe wegen Verstoßes gegen § 32 KWG nicht offengelegt wurden. Das LG Düsseldorf sprach 7.000 € Zug um Zug gegen Übertragung der Insolvenzrechte zu und bejahte Prospekthaftung sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Vortrags abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz (7.000 €) Zug um Zug zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Emissionsprospekt des grauen Kapitalmarkts muss alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig darstellen; hierzu zählen auch personen- und vertrauensbezogene Umstände der maßgeblich Einflussnehmenden.
Ändern sich für die Anlageentscheidung erhebliche Umstände nach Prospektherausgabe, sind die Prospektverantwortlichen zur Prospektberichtigung oder zu entsprechenden Hinweisen bei Vertragsschluss verpflichtet.
Prospektverantwortlich sind nicht nur formelle Organe, sondern auch Personen, die als Hintermann bzw. faktischer Geschäftsführer die Gesellschaft beherrschen oder maßgeblich steuern, auch wenn ihre Rolle im Prospekt nicht offengelegt ist.
Das Verschweigen einer einschlägigen Vorstrafe eines maßgeblich Einflussnehmenden kann einen Prospektfehler begründen, weil die Vertrauenswürdigkeit der Leitung für die Anlageentscheidung erheblich sein kann.
§ 264a StGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB; nachteilige Tatsachen, die für die Investitionsentscheidung erheblich sind, dürfen im Prospekt gegenüber einem größeren Personenkreis nicht verschwiegen werden.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX (Az. 501 IN 31/07 - AG Düsseldorf) aus den von den Klägern erworbenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen der XXX Nr. 1139 (Nennbetrag 2.000,00 €), Nr. 1211 (Nennbetrag 3.000,00 EUR) und Nr. 1138 (Nennbetrag 2.000,00 EUR) auf die Beklagten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz auf Grund eines Kapitalanlagegeschäfts.
Die Kläger erwarben zwischen 2004 und 2006 die im Tenor näher bezeichnete Inhaberschuldverschreibungen der XXX (im Folgenden: XXX) im Nennbetrag von insgesamt 7.000,00 €.
Geschäftsgegenstand des vorbenannten Unternehmens, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) war, war nach der Eintragung im Handelsregister beim AG Düsseldorf zu HRB 44563 die Verwaltung von eigenem Vermögen und der An- und Verkauf von Immobilien sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Dienstleistungen. Tatsächlich erwarb die XXX eine Reihe von Wohnimmobilien in Deutschland, in der Regel in der Zwangsversteigerung. Daneben betätigte sie sich in Dubai auf dem Immobiliensektor und als Bauträgerin. Ferner erwarb sie eine Beteiligung an einer XXX.
Kapital beschaffte sich die XXX über die Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. U. a. gab sie unter dem 01.04.2004 ein Verkaufsprospekt für die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 11 Monaten und einer Verzinsung von 6,99 % p. a. heraus. Wegen der Einzelheiten des Prospekts wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichte Kopie (Anlage K 3) Bezug genommen.
Die XXX stellte am 02.02.2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein solches wurde am 22.08.2007 durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 501 IN 31/07 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt XXX bestellt.
Der Beklagte zu 1) war der Lebensgefährte der Beklagten zu 2). Gegen ihn war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2001 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Verstoßes gegen § 32 KWG verhängt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Im Jahr 2005 leitete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen die Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs ein, das unter dem Aktenzeichen 130 Js 44/05 geführt wurde. In dessen Rahmen fand am 26.01.2006 eine Durchsuchung der Geschäftsräume der XXX sowie der Privaträume der Beklagten statt. In dem Durchsuchungsbericht wurde unter anderem niedergelegt, der Beklagten zu 1) habe im Rahmen der Durchsuchung gegenüber der Polizei und der StA nach Belehrung ausgesagt, er sei Verantwortlicher der XXX.
Am 14.09.2007 wurde Haftbefehl gegen den Beklagten zu 1) wegen des dringenden Verdachts des mehrfachen Betruges in besonders schwerem Fall erlassen, von dem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Kopie (Bl. 233 der Akte) überreicht haben. Die Begründung lautet auszugsweise:
Der Beschuldigte Böhle hatte für die XXX Generalvollmacht. [...]
Obwohl die Beschuldigte XXX offiziell Geschäftsführerin der XXX war, ist der Beschuldigte XXX als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Mehrere Angestellte der Gesellschaft haben bestätigt, dass die Beschuldigte XXXnur selten vor Ort war und die Gesellschaft von dem Beschuldigten XXX geführt worden ist. Dieser trat auch im Außenverhältnis alleinverantwortlich wie ein Geschäftsführungsorgan gegenüber Geschäftspartnern auf und war in allen wichtigen Geschäftsbereichen Entscheidungsorgan.
Die Kläger behaupten:
Der vorgelegte Verkaufsprospekt sei inhaltlich falsch, da nicht erwähnt sei, dass der Beklagte zu 1) die maßgebliche Geschäftsleitungsperson der XXX gewesen sei. Aus diesem Grund hätte auch seine Vorstrafe genannt werden müssen. Der Beklagte zu 1) sei faktischer Geschäftsführer der XXX gewesen, was sich aus folgenden Indizien ergebe: Er sei für alle Entscheidungen der XXX verantwortlich gewesen. Die Beklagte zu 2) sei nie im Büro anwesend, sondern eine "Strohfrau" gewesen. Sie habe weder die Vorbildung noch die Fähigkeiten gehabt, die XXX zu leiten.
Der Beklagte zu 1) sei hingegen alleiniger Entscheidungsträger gewesen. Er habe darüber entschieden, wie das eingenommene Anlegergeld verwendet wurde, also welche Immobilien gekauft wurden und wie diese Immobilien verwertet wurden. Er sei dabei als Kopf der Schuldnerin aufgetreten. Interne Weisungen seien alleine von dem Beklagten zu 1) erteilt worden.
Die Aussage im Durchsuchungsprotokoll habe der Beklagte zu 1) tatsächlich getätigt.
Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an die Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu bezahlen,
- an die Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu bezahlen,
an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 737,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 737,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten:
Der Beklagte zu 1) sei nicht faktischer Geschäftsführer gewesen. Er habe Investitionsentscheidungen nicht alleine getroffen, keine Bankvollmacht besessen, keine Arbeitsverträge unterzeichnet, ebenso wenig Verträge mit anderen Unternehmen und Banken. Er sei auf Grund eines Projektleitervertrags lediglich mit der "tatsächlichen Realisierung" der ihm übertragenen Projekte befasst gewesen. Seine Funktionen seien mit denen eines Abteilungsleiters gleichzusetzen gewesen (Einzelheiten Bl. 176f. der Akte). Zu keinem Zeitpunkt habe er eingeräumt, faktischer Geschäftsführer, Hintermann oder Verantwortlicher der XXX zu sein. Irgendein Wunschdenken der ermittelnden Beamten könne nicht als ausreichend angesehen werden. Davon unabhängig lasse sich allgemein die zu Beginn einer Durchsuchung in der ersten Erregung abgegebene Erklärung, der Verantwortliche zu sein, nicht einfach dahingehend interpretieren, dass damit die Stellung als faktischer Geschäftsführer oder als Hintermann eingeräumt worden sei.
Selbst wenn man die im Durchsuchungsprotokoll vermerkte Aussage berücksichtigen wolle, müsse man auch den weiteren Inhalt der Ermittlungsakte würdigen, der weitere Angaben zur Stellung des Beklagten zu 1) zu entnehmen sei. So sei – was unstreitig ist – Im Zusammenhang mit dem Beklagten zu 1) von dem "Büroleiter" oder "Projektleiter" gesprochen worden.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) tragen die Beklagten vor, es existiere in einer GmbH – bis auf wenige Ausnahmen – keine zwingende Aufgabenzuweisungen an den Geschäftsführer. Es sei einem Geschäftsführer selbstverständlich freigestellt, zu welchen Zeitpunkten er sich in den Geschäftsräumen einer GmbH aufhält und auf welche betrieblichen Organisationsstrukturen er sich stützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Kläger sind klagebefugt. § 92 S. 1 InsO steht ihrer Klage nicht entgegen. Die Kläger machen einen Individualschaden geltend, nicht lediglich einen ihnen und alle anderen Gläubiger gleichermaßen treffende Schädigung durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens durch die Beklagten. Dass ihr Sachvortrag zu Prospektfehlern und betrügerischem Verhalten der Beklagten impliziert, dass auch andere Gläubiger in gleicher Weise geschädigt wurden, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich für alle Gläubiger um einen Individualschaden.
Den Klägern steht der geltend gemachte Hauptanspruch zu.
I.
Der Anspruch ergibt sich aus allgemeiner bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung:
1.
Hierzu gelten folgende Grundsätze:
Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung, etwa nach § 44 BörsG i.V.m. §§ 13, 8 f, g VerkProspG n.F., muss ein im sog. grauen Kapitalmarkt herausgegebener Emissionsprospekt nach den von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen der Prospekthaftung dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen. Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung (BGH WM 2008, 391 m. w. N.).
Zur Prospektverantwortlichkeit gilt:
Der BGH wendet, entwickelt an dem Fall, dass Kommanditisten einer Publikums-KG auf dem freien Kapitalmarkt durch unrichtige oder unvollständige Emissionsprospekte der Gesellschaft oder ihrer Komplementär-GmbH geworben werden, den Rechtsgrundsatz, dass auch der Vertreter und Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat, ganz allgemein auf die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft an, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (NJW 1978, 1625). Er hat auf dieser Grundlage weiterhin ausgesprochen, dass darüber hinaus die Personen haften (sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind), die hinter der Komplementär-GmbH und der Publikums-KG stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Soweit dieser Personenkreis in Betracht kommt, sind die Voraussetzungen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Vertragsverhandlungen auch dann bejaht worden, wenn die Bedeutung dieser Personen und ihr Einfluss in dem Prospekt nicht offenbart war und den Verhandlungspartnern vor oder bei den Vertragsverhandlungen auch sonst nicht bekannt geworden ist (NJW 1979, 718 und NJW 1981, 1449, 1450).
Im Streitfall sind die von der XXX zur Werbung der Anleger verwendeten Prospekte unrichtig gewesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie nicht mitgeteilt haben, dass der Beklagte zu 1) maßgeblichen Einfluss auf die Lenkung der von der XXX getätigten Geschäfte hatte und dass er im Jahr 2001 wegen Verstoßes gegen § 32 KWG bestraft worden war. Bei diesen Tatsachen handelte es sich um Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung waren oder sein konnten. Denn ein Anleger will wissen, ob die maßgeblichen Personen der Gesellschaft, der er sein Geld anvertraut, vertrauenswürdig sind und ihre Pflichten in diesem Zusammenhang ernst nehmen. Einer Person, die nach § 54 KWG bestraft worden ist, weil sie entgegen § 32 KWG ohne Erlaubnis gewerbsmäßig oder jedenfalls in erheblichem Umfang Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht hat, also gerade ihre Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Kapitalmarkt vorsätzlich verletzt hat, wird ein durchschnittlicher Anleger sein Geld nicht anvertrauen.
Davon, dass der Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Lenkung der Geschäfte der XXX hatte, ist für die Entscheidung auszugehen (§ 286 Abs. 1 ZPO), und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beklagte zu 1) hatte selbst unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrages einen nicht unbeachtlichen Einfluss hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der XXX. Er leitete nach eigenen Angaben einzelne Projekte und war an Investitionsentscheidungen zumindest beteiligt. [vgl. Aufstellung im Schriftsatz vom 23.04.2008 – hier Bl. 176f. der Akte.] Dieser Einfluss wird auch durch die beklagtenseits zitierten Aussagen in der Ermittlungsakte (vgl. Schriftsatz vom 20.06.2008 – Bl. 214 der Akte) bestätigt, ohne dass er inhaltlich beschränkt wird. So soll der Zeuge XXX den Beklagten zu 1) als Büroleiter und der Zeuge XXX ihn als Projektleiter bezeichnet haben.
Der weitere Inhalt der von den Beklagten selbst in den Prozess eingebrachten Aussagen, insbesondere der Haftbefehl, sowie die sonstigen (unstreitigen bzw. ohne Beweisaufnahme berücksichtigungsfähigen) Umstände machen indes einen (darüber hinaus gehenden) maßgeblichen Einfluss des Beklagten zu 1) bei der Lenkung der Geschäfte der XXX so wahrscheinlich, dass diesbezüglich keine beachtlichen Zweifel bestehen.
So wurde ein nicht namentlich genannter Anrufer nach Angabe des Beklagten zu 1) bei einem Anruf der XXX und der Bitte, mit dem Geschäftsführer verbunden zu werden, offensichtlich ohne nähere Erklärung mit dem Beklagten zu 1) verbunden. Erst der Beklagte zu 1) soll dann selbst eine Einschränkung vorgenommen haben. Der Zeuge XXX bezeichnete ihn sogar als "Chef" und der Zeuge XXX, dessen vermeintlichen Angaben während der staatsanwaltlichen Ermittlungen sich die Beklagten ebenfalls zu eigen machen, erklärte, wenn die (womit möglicherweise die Beklagte zu 2) gemeint war) nicht da sei, sei der Beklagte zu 1) der wichtigste Mann.
Weiterhin geht das Gericht zwar – ohne die Durchführung einer Beweisaufnahme und Vernehmung des Zeugen XXX – nicht ohne Weiteres davon aus, dass der Beklagte zu 1) zum Durchsuchungsprotokoll wörtlich erklärt hat, er sei "Verantwortlicher" der XXX. Die Beklagten haben eine solche Aussage ausdrücklich (nochmals) in der mündlichen Verhandlung bestritten.
Indes zeigt die Notiz deutlich, dass der Beklagte zu 1) anlässlich der Durchsuchung zumindest dem aufnehmendem Polizeibeamten den Eindruck vermittelte, für die Geschäftsführung der XXX "verantwortlich" zu sein, ein weiteres Indiz für seine besondere interne Stellung innerhalb der Gesellschaft.
Die Existenz und der Inhalt des Durchsuchungsberichtes ist unstreitig. Die Beklagten bestreiten auch nicht, dass der Beklagte zu 1) überhaupt eine Aussage gegenüber dem Zeugen XXX gemacht habe, sondern beschränken sich darauf, es sei keine Erklärung gewesen, aus der hervorgehe, dass er eine Stellung als faktischer Geschäftsführer oder als Hintermann einräume. Selbst wenn sich das Bestreiten der Beklagten darauf erstrecken sollte, dass der Beklagte zu 1) überhaupt keine Angabe gemacht habe, ist dies unbeachtlich, da es unzureichend wäre. Die Beklagten hätten in diesem Fall im Hinblick auf ihre Pflicht zu substantiiertem Bestreiten (§ 138 Abs. 2 ZPO) ausdrücklich erklären müssen, es seien keine Angaben gemacht worden, was sie nicht getan haben. Immerhin geht es um eine eigene Erklärung des Beklagten zu 1), der wissen wird, ob er etwas gegenüber dem ermittelnden Beamten anlässlich der Durchsuchung von sich gegeben hat oder nicht. Die Beklagten haben der Behauptung des Klägers hingegen nur entgegengehalten, der Inhalt des Durchsuchungsberichts sei "irgendein Wunschdenken der ermittelnden Beamten" bzw. haben eine entsprechende Interpretation der Erklärung des Beklagten zu 1) abgelehnt.
Schließlich ist dem Haftbefehl gegen den Beklagten zu 1), den die Beklagten selbst zur Akte gereicht haben, zu entnehmen, dass nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Aussagen der einzelnen Mitarbeiter der XXX der Beklagte zu 1) nicht nur als Hintermann, sondern sogar als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist. Der Haftbefehl stützt sich ausdrücklich darauf, die XXX sei von dem Beklagten zu 1) geführt worden. Dies vermag zwar allein ebenfalls (noch) keinen Vollbeweis für die Behauptung der Kläger begründen, ist aber ein weiteres Indiz für die hervorgehobene und offenbarungspflichtige Stellung des Beklagten zu 1) in der XXX.
Die Beklagten können der Annahme einer Hintermanneigenschaft des Beklagten zu 1) nicht entgegenhalten, er sei nach außen hin nicht als Vertreter der XXX aufgetreten und habe insbesondere keine Verträge mit Dritten unterzeichnet. Ein solches Verhalten ist für einen Hintermann oder faktischen Geschäftsführer geradezu typisch. Vielmehr spricht auch die Konzentration des Vortrages der Beklagten auf das Auftreten des Beklagten zu 1) nach außen, dass dem Beklagten zu 1) intern eine führende Rolle in der XXX zukam. Zudem haben die Beklagten selbst eine anderweitige Aufgabenverteilung innerhalb der XXX, insbesondere unter Einbeziehung einer etwaigen Tätigkeit der Beklagten zu 2), nicht dargelegt.
Einer Beweisaufnahme zu den weitergehenden Behauptungen der Kläger, beispielsweise durch Vernehmung der von ihnen benannten Zeugen, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
War der Beklagte zu 1) Hintermann der XXX mit maßgeblichem Einfluss, so war er – neben der Beklagten zu 2) als Geschäftsführerin – Prospektverantwortlicher und haftet daher neben ihr auf Erstattung der von den Klägern gemachten Aufwendungen.
II.
Die Kläger haben auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB.
1.
§ 264 a StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 1992, 214).
2.
Der Tatbestand des § 264 a StGB ist erfüllt, wenn im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren u. a. in Prospekten oder anderen Werbeträgern hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden. Diese Angaben müssen sich auf Umstände beziehen, die für die Entscheidung über die Kapitalinvestition erheblich sind. Das ist der Fall, wenn sie nach dem Urteil des "verständigen, durchschnittlich vorsichtigen" Anlegers für die wertmäßige Einschätzung maßgeblich sind (Schönke/Schröder-Perron, StGB, 27. Aufl., § 264 a Rdnr. 32 m. w. N.). Für das Gericht liegt auf der Hand, dass der Umstand, der maßgebliche Hintermann der Anlagegesellschaft sei einschlägig vorbestraft, ein für den Anleger im o. g. Sinne entscheidender Umstand ist, den die Beklagten verschwiegen haben.
III.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kläger haben weder ansatzweise dargelegt noch ist ersichtlich, dass Ihre Prozessbevollmächtigten eine vorgerichtliche Tätigkeit entfaltet haben, die den geltend gemachten Gebührenanspruch begründet. Eine "außergerichtliche Rechtsverfolgung" ist nicht vorgetragen.
Ein diesbezüglicher Hinweis durch das Gericht war im Hinblick auf § 139 Abs. 2 ZPO nicht notwendig, da es sich hier um eine Nebenforderung handelt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 7.000,- EUR