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Landgericht Düsseldorf·6 O 334/06·26.04.2007

Frachtlohnanspruch des Unterfrachtführers: Verjährung nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB

ZivilrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Transportunternehmer verlangte von seinem Auftraggeber Frachtlohn und Mahnkosten aus Transporten in den Jahren 2001 bis 2003. Streitpunkt war, ob es sich um Frachtverträge (§§ 407 ff. HGB) handelte und ob der Primäranspruch auf Frachtlohn der einjährigen Verjährung des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB unterliegt. Das Landgericht bejahte einen Unterfrachtführervertrag als Frachtvertrag und wendete § 439 Abs. 1 S. 1 HGB auch auf Frachtlohn- und Verzugsschäden an. Hemmungstatbestände aus Mahnverfahren und Vergleichsverhandlungen führten nicht dazu, dass die Forderungen rechtzeitig geltend gemacht wurden; die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Frachtlohn und Mahnkosten wegen Ablaufs der einjährigen Verjährung nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterfrachtführervertrag, der die Beförderung eines Gutes zu einem Bestimmungsort und Ablieferung vorsieht, ist ein Frachtvertrag i.S.d. § 407 HGB und unterfällt den §§ 407–450 HGB.

2

Die einjährige Verjährung des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB erfasst alle Ansprüche aus einer Beförderung nach Frachtrecht, einschließlich des Primäranspruchs auf Zahlung der Fracht sowie Verzugsschäden wie Mahnkosten.

3

Die Verjährung nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB beginnt mit Ablauf des Tages der Ablieferung des Gutes.

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Eine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen (§ 203 BGB) endet, wenn der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen lässt; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem nach Treu und Glauben der nächste Verhandlungsschritt zu erwarten gewesen wäre.

5

Ein Anerkenntnis kann nach § 212 BGB einen Neubeginn der Verjährung bewirken, führt jedoch nicht zur Anwendung einer längeren Verjährungsfrist als der spezialgesetzlichen Frist des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 212 BGB§ 203 Satz 2 BGB§ 407 ff. HGB§ 439 Abs. 1 Satz 1 HGB§ 439 HGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen und stand mit der Beklagten in laufenden Geschäftsbeziehungen. Er führte für die Beklagte als von ihr beauftragter Nachunternehmer Transporte aus, hinsichtlich derer sich die Beklagte gegenüber Dritten verpflichtet hatte.

3

Der Kläger macht mit der Klage Forderungen wegen solcher Transportfahrten im Zeitraum vom 29.01.2001 bis zum 22.01.2003 sowie Mahnkosten im Zusammenhang mit Rechnungen aus dem vorbezeichneten Zeitraum geltend.

4

Am 31.12.2003 hat der Kläger einen Mahnbescheid über die streitgegenständlichen Forderungen beantragt, der am 09.01.2004 erlassen wurde. Unter dem 28.01.2004 hat die Beklagte Widerspruch eingelegt und sodann durch ihre Prozessbevollmächtigten dem Kläger mitgeteilt, ihr sei nicht zwingend an einer gerichtlichen Auseinanderlegung gelegen.

5

Der Kläger hat sich darauf hin persönlich bei der Beklagten gemeldet, die ihn mit Schreiben vom 25.02.2004 darauf hinwies, er möge von weiteren Anrufen absehen.

6

Unter dem 13.01.2005 schlug der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten eine vergleichsweise Regelung vor, die abgelehnt wurde.

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Am 28.07.2006 hat der Kläger die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt und am 14.08.2006 die weiteren Gerichtskosten bei der Gerichtskasse eingezahlt.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Parteien seien nicht durch Frachtverträge gemäß §§ 407ff. HGB verbunden, sodass die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB keine Anwendung fände, die im Übrigen Ansprüche auf Zahlung von Frachtlohn nicht erfasse.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.012,51 EUR zzgl. Zinsen von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte aufgrund der streitgegenständlichen Transporte, da sämtliche geltend gemachten Ansprüche jedenfalls gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt sind.

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Im Einzelnen:

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Die geltend gemachten Ansprüche fallen in den zeitlichen Anwendungsbereich des am 01. Juli 1998 in Kraft getretenen § 439 HGB, da die Forderungen erst im Jahre 2001 und später entstanden ist [vgl. BGH, Urteil v. 21.09.2006, abgedruckt in NJW-RR 2007, 182ff.].

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Nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften der §§ 407 – 450 HGB unterliegen, in einem Jahr. Eine Beförderung unterliegt den §§ 407ff. HGB, wenn der der Beförderung zu Grunde liegende Vertrag zwischen den Parteien ein Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch den Vertrag der (vermeintliche) Frachtführer verpflichtet, ein Gut zu einem Bestimmungsort zu befördern und dort an einen Empfänger abzuliefern.

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Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Klägers vorliegend erfüllt. Der Kläger kann insbesondere nicht einwenden, es habe keinen Absender und keinen Empfänger gegeben.

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Er hat sich in Form eines Unterfrachtführervertrages jeweils gegenüber der Beklagten verpflichtet, bestimmte Waren an einen bestimmten Ort zu befördern. In dem hier maßgeblichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien war der Beklagte als Auftraggeber der Absender [vgl. Koller, Kommentar zum Transportrecht, § 407 HGB Rn 8.] und derjenige, an den die Ware vertragsgemäß ausgeliefert wurde, Empfänger der jeweiligen Fracht. Dabei kann dahinstehen, ob Empfänger eine dritte Person gewesen ist, da es im Rahmen des § 407 HGB unerheblich ist, ob die Person des Absender mit der des Empfängers personenidentisch ist [Koller § 407 HGB Rn 9.].

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Weiterhin sind alle streitgegenständlichen Ansprüche vorliegend von § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB erfasst. So greift die vorgenannte Regelung ein bei allen Ansprüchen des Frachtführers aus §§ 407ff. HGB, wie beispielsweise Ansprüchen auf Zahlung von Fracht, Aufwendungsersatz, Verzug, Unmöglichkeit und Kündigung [vgl. Koller § 439 HGB Rn 8.].

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Der Kläger macht ausschließlich die Zahlung von Fracht und Verzugsschäden in Form von Mahnkosten geltend.

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Er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Regelung des § 439 HGB fände bezüglich des Primäranspruchs auf Zahlung von Frachtlohn keine Anwendung und es würde die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gelten. Eine solche Auslegung der vorgenannten Norm entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung [zu dieser vgl. BGH Urteil v. 21.09.2006, abgedruckt in NJW-RR 2007, 182ff.] ist abzulehnen.

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Die Auslegung eines Gesetzes richtet sich grundsätzlich nach seinem Wortlaut, seinem Bedeutungszusammenhang, dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie gegebenenfalls der Entstehungsgeschichte [Palandt Einleitung Rn 40ff.]. Vorliegend führt die Auslegung unter Berücksichtigung dieser Aspekte zur Anwendung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB auch auf den Primäranspruch des Frachtführers gegen den Absender.

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Im Einzelnen:

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Der Wortlaut der Norm ist auf den ersten Blick eindeutig. Der einjährigen Verjährungsfrist werden (alle) Ansprüche aus einer Beförderung unterworfen, die den Vorschriften der §§ 407ff. HGB unterliegen. Der Anspruch des Frachtführers auf Zahlung der Fracht folgt aus der Beförderung in Verbindung mit § 407 Abs. 2 HGB.

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Allerdings ist im Hinblick auf diese eindeutige Formulierung zunächst nicht nachvollziehbar, warum § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB eine besondere Verjährungsfrist bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden vorsieht. Hiermit ist eine Regelung im gleichen Absatz enthalten, die sich offensichtlich nur auf Schadensersatzansprüche bezieht. Im Bedeutungszusammenhang könnte daher der Schluss zu ziehen sein, der gesamte Absatz beziehe sich nur auf Schadensersatzansprüche.

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Dies widerspricht indes dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. In der Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechts – Reformgesetzes ist zum § 439 HGB ausgeführt, Ziel des Gesetzes sei, eine eigenständige Regelung zu schaffen und damit zu erreichen, die Verjährungsbestimmungen gegenüber dem seinerzeit geltenden Recht zu vereinfachen, übersichtlich zu gestalten sowie insbesondere die im geltenden Recht vorgesehenen vielfältigen Differenzierungen hinsichtlich unterschiedlicher Anspruchsarten zu beseitigen. In ihrer Grundentscheidung orientiere sich die vorgeschlagene Regelung (des § 439 HGB) an Artikel 32 Abs. 1 CMR. Sie sei lex specialis gegenüber § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB. [vgl. Bt-Drucksache 13/8445, Seite 77.]

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Nach der vorstehenden Zielsetzung des Gesetzgebers hat die Regelung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB gerade den Zweck, die Verjährung aller Ansprüche aus dem Bereich des Frachtrechts zu vereinheitlichen. Unzweckmäßig erscheint es daher, den Primäranspruch des Frachtführers davon auszunehmen.

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In diesem Zusammenhang kann auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe klargestellt, jedenfalls bezogen auf Vergütungsansprüche von Transportunternehmern gelte die Verjährungsfrist des § 439 HGB nicht. Der Kläger begründet diese Auffassung mit den Ausführungen in der zitierten Bt-Drucksache, lediglich in § 196 Abs. 1 Nr. 3 sei für Vergütungsansprüche von Transportunternehmern durchweg eine zweijährige Verjährungsfrist vorgesehen [Bt-Drucksache a. a. O., S. 77.]. Diese Formulierung ist zwar geeignet, isoliert betrachtet den Anschein zu erwecken, die Verjährung des Vergütungsanspruchs solle sich auch weiterhin nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften [§ 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. bzw. nach dessen Wegfall § 195 BGB n. F.] richten. Indes ist anhand der weiteren Ausführungen in der Gesetzesbegründung erkennbar, dass dies so nicht gemeint gewesen ist.

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Die Begründung enthält den Hinweis darauf, § 439 HGB sei lex specialis zu § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dies impliziert schon die Auffassung, die neue Regelung erfasse auch den Frachtlohnanspruch, da § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. ausschließlich die Verjährung des Primäranspruchs des Frachtführers betraf [vgl. Palandt 60. Auflage 2001, § 196 Rn 11.]. Anhand der weiteren Gesetzesbegründung wird ebenfalls erkennbar, dass im Rahmen des Regierungsentwurfes von einer Erfassung der Primäransprüche durch § 439 HGB ausgegangen wird. Im Hinblick auf den neu gefassten § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB wird ausgeführt, diese Regelung sei notwendig, da bei Einschaltung eines ausführenden Frachtführers im Regressfall die Verjährung des Rückgriffsanspruchs (des Hauptfrachtführers) zeitgleich mit der Verjährung des gegen den Rückgriffberechtigten gerichteten Primäranspruchs (des ausführenden Frachtführers) beginne und zeitgleich ende [vgl. Bt-Drucksache a. a. O., S. 78.]. Diese Begründung des Gesetzesentwurfes impliziert mithin die Feststellung einer einheitlichen Verjährungsfrist für Schadensersatz und Primäransprüche (von einem Jahr).

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Aufgrund des Wortlautes sowie des Sinn und Zweckes des Gesetzes ist nach alledem die einjährige Verjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Primäransprüche des Frachtführers gegen den Absender anzuwenden.

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Es ist auch nicht im Hinblick auf § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB von einer dreijährigen Verjährung auszugehen, da diese Regelung auf den Primäranspruch des Frachtführers keine Anwendung findet [vgl. OLG Frankfurt Urteil v. 15.04.2005, abgedruckt in NJW-RR 2005, 1350.].

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Die Regelung ist bereits dem Wortlaut nach nicht auf Primäransprüche anzuwenden, da der Begriff des Vorsatzes ein allein schadensrechtlicher Begriff ist. Er bezieht sich auf die Verletzung von Verhaltensnormen mit der Folge einer Schädigung von Rechtsgütern oder Vermögenspositionen der anderen Seite.

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Zudem ist der Begründung des Gesetzes, wie bereits dargestellt, zu entnehmen, dass ohne das Hinzutreten weiterer Umstände Regress- und Primäranspruch der gleichen Verjährungsfrist unterliegen. Dies kann zunächst nur die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB sein.

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Die einjährige Verjährungsfrist ist abgelaufen.

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Die Verjährung beginnt gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurden.

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Die Verjährung begann hinsichtlich aller streitgegenständlichen Transporte spätestens am 23.01.2003, da die letzte Ablieferung am 22.01.2003 erfolgte.

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Am 25.11.2004 lief die Verjährungsfrist ab.

41

Zwar wurde die Verjährung zwischenzeitlich durch Beantragung des Mahnbescheides und die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen gemäß §§ 203, 204 BGB gehemmt.

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Indes liegt eine solche Hemmung nur vom Tag des Eingangs des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides am 31.12.2003 bis spätestens zum 26.08.2004 vor.

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Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, so lange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründende Umstände schweben. Die Hemmung dauert an bis der eine oder der anderer Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, zum Beispiel durch Schweigen auf das Anerbieten, die Verhandlungen abzuschließen, sind diese in dem Zeitpunkt als beendet anzusehen, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre. [Palandt § 203 Rn 4.]

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Zwischen dem 25.02.2004 und 13.01.2005 hat zwischen den Parteien unstreitig keine Korrespondenz hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen stattgefunden. Der Kläger hat auf das Schreiben der Beklagten vom 25.02.2004, im dem diese (nochmals) vorschlug, Kontakt mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufzunehmen, erst unter dem 13.01.2005 durch Übersendung eines Vergleichsvorschlages reagiert. Aufgrund des zuvor angestrengten Mahnverfahrens und angesichts des Zeitablaufs wäre zu erwarten gewesen, dass er sich deutlich früher bei der Beklagten meldet. Jedenfalls sechs Monate (am 25.08.2004) nach dem genannten Schreiben der Beklagten war eine Reaktion des Kläger nicht mehr zu erwarten und die von der Beklagten vorgeschlagenen Vergleichsverhandlungen als beendet anzusehen.

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Der von der Kläger übersandte Vorschlag vom 13.01.2005 zur vergleichsweisen Einigung ist nicht zu berücksichtigen, da er nicht Bestandteil von Vergleichsverhandlungen geworden ist, sondern von der Beklagten unverzüglich zurückgewiesen wurde.

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Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist die Verjährung wegen Rechtsverfolgung durch die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren gehemmt, und zwar rückwirkend ab Einreichung des Antrages, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt.

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Sie endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung.

48

Hier endete die Hemmung am 28.07.2003, da der Kläger das Verfahren trotz Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid am 28.01.2003 zunächst nicht weiter betrieb.

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Da die Hemmung nach § 204 BGB innerhalb des Zeitraums endete, in dem nach den vorstehenden Ausführungen die Verjährung nach § 203 BGB sowieso gehemmt war, ist sie nicht weiter zu berücksichtigen.

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Die einjährige Verjährungsfrist lief unter Berücksichtigung der erfüllten Hemmungstatbestände vom 23.01.2003 bis zum 31.12.2003 (342 Tage) und vom 25.08.2004 bis zum 17.09.2004 (23 Tage). Gemäß § 203 Satz 2 BGB endete die Verjährungsfrist indes 3 Monate nach dem Ende der Hemmung aufgrund von Vergleichsverhandlungen zum 25.08.2004 am 25.11.2004.

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Im Übrigen wären die Forderungen auch nach dem Vortrag des Klägers zur Hemmung verjährt, da jedenfalls zwischen dem 16.03.2005 (Ende der Hemmung nach Vortrag des Klägers) und der Anspruchsbegründung vom 27.07.2006 ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt.

52

Der Ablauf der Verjährungsfrist ist auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben [§ 242 BGB] zu beachten. Der Kläger kann nicht erfolgreich geltend machen, die Beklagte habe hinsichtlich einer (Teil-)Forderung zum 26.08.2002 mit vermeintlichen Gegenforderungen aufgerechnet und so die Forderung des Klägers anerkannt.

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Selbst wenn darin ein Anerkenntnis der Forderung im Sinne des § 212 BGB zu sehen ist, führt dies allenfalls zur Neubeginn der Verjährung, indes nicht zur Anwendung einer längeren Verjährungsfrist.

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Schließlich sind Gründe für einen Neubeginn der Verjährung nach dem 23.01.2003 [§ 212 BGB] weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 7.012,51 EUR

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Liepin