Verkehrsunfall: Alleinhaftung bei plötzlichem Spurwechsel und unzulässigem Abbiegen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich restlichen Schadensersatz (u.a. Reparatur-, Minderwert-, SV- und Anwaltskosten) trotz Teilregulierung der Haftpflichtversicherung. Streitpunkt war insbesondere, ob der Beklagte zu 1) von links nach rechts wechselte oder der Kläger rechts überholte. Das Gericht sah nach Beweiswürdigung einen plötzlichen Spurwechsel und ein verkehrswidriges Abbiegen des Beklagten zu 1) als unfallursächlich an; ein Mitverschulden des Klägers sei nicht feststellbar, die Betriebsgefahr trete zurück. In der Schadenshöhe erkannte das Gericht u.a. UPE-Aufschläge an, kürzte jedoch Sachverständigen-Schreibkosten teilweise und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (Alleinhaftung der Beklagten), jedoch Kürzung bei Sachverständigen-Schreibkosten und Abweisung im Übrigen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG sind nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen; bloße Möglichkeiten bleiben außer Betracht.
Ein plötzlicher Fahrstreifenwechsel mit anschließendem Kollisionsereignis begründet regelmäßig ein überwiegendes Verschulden des Spurwechslers; die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs kann dahinter vollständig zurücktreten, wenn ein Mitverschulden nicht feststellbar ist.
UPE-Aufschläge sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig, wenn sie nach sachverständiger Ermittlung am regionalen Markt in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen und im konkreten Fall voraussichtlich erhoben werden.
Der Geschädigte ist bei der Auswahl eines Privatgutachters nicht zu einer Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen verpflichtet; geringfügige Abweichungen vom Honorarkorridor von Befragungstabellen sind schadensrechtlich hinzunehmen (§§ 249 BGB, 287 ZPO).
Bei der Schätzung erforderlicher Sachverständigen-Nebenkosten nach § 287 ZPO kann das JVEG als Orientierung herangezogen werden; überhöhte Schreib-/Druckkosten können deshalb teilweise zu kürzen sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € N01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von € N02 für restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 39% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 61% auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen, welches sich am 00.00.0000 gegen N03 Uhr, in G. auf der V.-straße im Kreuzungsbereich V.-straße/ P.-straße zugetragen hat.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug H., amtliches Kennzeichen L., am Unfalltag die V.-straße in Fahrtrichtung Z.-straße. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug YV., amtliches Kennzeichen D. welches bei der Beklagten zu 2) versichert ist, in dieselbe Richtung. Im Übrigen ist der Unfallverlauf streitig.
Der Kläger behauptet, dass er auf der rechten Fahrspur und der Beklagte zu 1) auf der linken Fahrspur gefahren sei. Ohne auf das Fahrzeug des Klägers zu achten, sei der Beklagte zu 1) plötzlich auf die rechte Fahrspur hinübergezogen. Ihm - dem Kläger - sei es trotz Betätigung der Hupe und des Versuchs, nach rechts auszuweichen, nicht möglich gewesen, eine Kollision zu verhindern. Der Unfall sei daher allein auf den Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Denn der Beklagte zu 1) habe unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt, ohne zu beachten, ob sich neben ihm ein Fahrzeug befindet.
Hinsichtlich der Fahrzeugschäden verweist der Kläger auf das Gutachten des Sachverständigenbüros OQ. vom 00.00.0000 (Anlage K 3). Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage geltend:
Reparaturkosten: N04 €
Wertminderung: N05 €
Auslagenpauschale: N06 €
Gutachterkosten: N07 € [offenkundiger Zahlendreher, vgl. Anl. K 4:
richtigerweise muss es € N08 lauten]
Summe: N09 €.
Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 00.00.0000, bei Gericht eingegangen am 00.00.0000, ursprünglich beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger N09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von N10 € zu zahlen.
Zu Beginn des ersten Termins am 00.00.0000 hat der Kläger mit Blick auf die in der Klageerwiderung vorgetragene Teilregulierung den Klageantrag unter Klagerücknahme im Übrigen angepasst (Bl. 59 d.A.).
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € N11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € N10 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei auf der rechten Fahrspur gefahren. Er habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, um seine Absicht, nach rechts in die P.-straße einzufahren, anzuzeigen. Als der Beklagte zu 1) den Abbiegevorgang bereits eingeleitet gehabt habe, habe der Kläger versucht, ihn mit seinem Fahrzeug rechtseitig zu überholen. Nach Wahrnehmung des Beklagten zu 1) sei das Klägerfahrzeug hierbei aus der VE.-straße gekommen. Die Kollision sei daher allein vom Kläger verschuldet worden. Er - der Beklagte zu 1) - habe keine Möglichkeit zur Reaktion mehr gehabt.
Zudem sei die Klage verfrüht eingereicht worden. Bereits vor der Klagezustellung am 00.00.0000 sei mit Schreiben vom 00.00.0000 (Bl. 45 f. d.A.) eine Regulierung in Höhe von € N12 erfolgt. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge sei durch die Beklagte zu 2) eine Haftungsquote von 60 : 40 zu Lasten des Klägers zugrunde gelegt worden. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch bestehe nicht.
Die Beklagten bestreiten ferner die Aktivlegitimation des Klägers. Die Reparaturkosten und das Sachverständigenhonorar seien übersetzt und nicht erforderlich. Allenfalls fiktive Reparaturkosten in Höhe von € N13 netto seien ausweislich eines UQ.-Prüfberichts (Bl. 47 ff. d.A.) zur sach- und fachgerechten Wiederherstellung erforderlich. UPE-Aufschläge seien im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig. Nach der KP.-Honorarbefragung sei für Sachverständigenkosten lediglich ein Grundhonorar in Höhe von € N14 € gerechtfertigt. Im Übrigen seien allenfalls Nettokosten erstattungsfähig. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug gewerblich genutzt werde und eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben sei.
Die Akte der Polizei G., Polizeiwache NR. mit dem Aktenzeichen N15 war beigezogen.
Die Parteien haben zunächst vereinbart, die Zeugenbeweisaufnahme im Verfahren umgekehrten Rubrums beim Amtsgericht G., Az. N16 abzuwarten (Bl. 60 d.A.). Nach Beiziehung der Akte des Amtsgerichts G., Az. N16, wurde deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 gemacht (Bl. 172 d.A.). Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, dass die dort erfolgte Zeugenbeweisaufnahme gemäß den Protokollen vom 00.00.00 und 00.00.00 im hiesigen Verfahren urkundlich verwertet wird (Bl. 130, 180 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beklagten haften allein für die Unfallfolgen, weil der Verkehrsunfall allein von dem Beklagten zu 1) verschuldet wurde. Nach der bereits erfolgten Teilregulierung kann der Kläger von den Beklagten noch einen restlichen Betrag in Höhe von € N17 auf die Netto-Reparaturkosten, einen restlichen Betrag von € N18 auf die Wertminderung, einen restlichen Betrag von € N19 auf die Kostenpauschale sowie einen weiteren Betrag in Höhe von N20 auf die Sachverständigenkosten fordern.
Für den Umfang der Haftung dem Grunde nach kommt es gemäß der §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG auf eine Abwägung der Verursachungsanteile an. Entscheidend ist insbesondere, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei sind im Rahmen dieser Abwägung nur unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deshalb außer Betracht zu bleiben (BGH, VI ZR 115/05, zitiert nach Juris). Dabei hat jeder Anspruchsteller bzw. Anspruchsgegner die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstige Rechtsfolge herleiten will (BGH, VI ZR 126/95, zitiert nach Juris).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1) plötzlich einen Spurwechsel nach rechts vorgenommen hat und mit dem dort fahrenden Kläger kollidiert ist. Nach dem gesamten Inhalt der Akte und der beiden beigezogenen Akten ereignete sich der Unfall im Einzelnen wie folgt:
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die V.-straße auf der rechten Geradeaus-Spur und beabsichtigte die Kreuzung in Geradeausfahrt zu überqueren. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw die linke Geradeaus-Spur. Im Kreuzungsbereich zog der Beklagte zu 1) plötzlich nach rechts, um rechts in die P.-straße in Richtung Autobahn abzubiegen, wobei er das Fahrzeug des Klägers übersah.
Im Urteil des Amtsgerichts G. vom 00.00.0000 (Bl. 276 ff. BA) ist im unstreitigen Tatbestand festgehalten (Seite 2 des Urteils) - wobei die Parteirollen umgekehrt sind:
„Nachdem der Kläger [ = hier der Beklagte zu 1] zunächst vorgetragen hatte, sich zu diesem Zeitpunkt auf der rechten von zwei dortigen Fahrspuren befunden zu haben, hat der Kläger [ = hier der Beklagte zu 1] später klargestellt, sich doch auf der links befindlichen mit Straßenbahnschienen versehenen Geradeausspur befunden zu haben.“ (Zusatz in den eckigen Klammern hinzugefügt)
Bereits hieraus folgt, dass die Angaben der Zeugen ST. und PJ. (Bl. 117 ff. BA) - wie auch vom Amtsgericht angenommen - objektiv nicht überzeugen, stehen sie doch im Widerspruch zu der Korrektur des Vortrags durch die die Zeugen benennende Partei.
Allein der im amtsgerichtlichen Verfahren geänderte Sachvortrag des Beklagten zu 1) lässt sich im Übrigen mit den Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen und den Lichtbildern über die Unfallendposition in Einklang bringen:
Das Klägerfahrzeug wurde am Kotflügel vorne links beschädigt. Des Weiteren wurde der vordere linke Reifen nebst Felge beschädigt. Am Beklagtenfahrzeug entstanden Lack- und Blechschäden auf der rechten Fahrzeugseite. Im Gutachten des Sachverständigen OQ. ist dazu festgehalten, dass es sich um einen kräftigen Anstoß auf das Klägerfahrzeug gehandelt hat, weshalb die im Beschädigungsbereich liegenden Karosserie- und Anbauteile einschließlich der dahinterliegenden Deformationselemente beschädigt wurden.
Bereits im ersten Termin hat die Kammer auf Folgendes hingewiesen:
„Der Sach- und Streitstand wird ausführlich erörtert. Insbesondere werden die von der Klägerseite eingereichten Lichtbilder über die Unfallendposition umfassend in Augenschein genommen und mit den erschienenen Prozessbeteiligten erörtert. Es dürfte nach der in den Lichtbildern erkennbaren Endposition der beteiligten Fahrzeuge nach vorläufiger Bewertung des Gerichts vieles für die Darstellung der Klägerseite sprechen. Wenn nämlich der Kläger aus der VE.-straße gekommen wäre, wie die Beklagtenseite behauptet, so dürfte es nach Einholung eines Ampelphasenplans ausgeschlossen sein, dass der Kläger und die Beklagten gleichermaßen zum selben Zeitpunkt grün gehabt haben dürften. Dies zugrunde gelegt, spricht eher etwas dafür, dass beide nebeneinander auf der V.-straße gefahren sind. Aus den von den Lichtbildern erkennbaren eingezeichneten Spuren auf der Straße, insbesondere den durchgezogenen Linien sowie den aufgebrachten Pfeilen, ist es jedoch so, dass die Beklagtenseite auf der Höhe, wo es zu dem Unfall gekommen ist, gar nicht mehr rechts in die P.-straße hätte abbiegen dürfen. Dies ist unbenommen, auf welcher Spur der Beklagte gefahren ist: auf der linken Spur war eine durchgezogene Linie, auf der rechten Spur befindet sich ein Geradeauspfeil, der angibt, dass nur noch die Fahrtrichtung geradeaus verwendet werden darf.“
Diese vorläufige Bewertung steht im Einklang mit der Korrektur des Vortrags des Beklagten zu 1) im amtsgerichtlichen Verfahren. Dies führt sodann zu der eingangs festgehaltenen hiesigen Bewertung des Unfallverlaufs, die mit dem Klägervortrag übereinstimmt.
Die Angaben der Zeugen ST. und PJ. sind nicht geeignet, den von der Kammer angenommenen Unfallverlauf zu widerlegen, zumal der Beklagte zu 1) zuletzt selbst im Parallelverfahren nicht mehr behauptet hatte, der Unfallgegner habe ihn von rechts, aus der VE.-straße kommend, zu überholen versucht. Der Beklagte zu 1) fuhr nach eigenen Angaben nicht auf der äußerst rechten Fahrspur, sondern auf der linken Geradeaus-Spur.
Demgegenüber hat der Zeuge SR. die Angaben des Klägers vollumfänglich bestätigt.
Damit hat der Beklagte zu 1) von der linken Geradeaus-Spur einen plötzlichen Spurwechsel nach rechts eingeleitet, in der Absicht, nach rechts abzubiegen. Dies erfolgte an einer Stelle, an welcher er auch von der rechten Geradeaus-Spur nicht mehr rechts hätte abbiegen dürfen. Dabei übersah er den auf der rechten Fahrspur geradeaus fahrenden Kläger.
Der Unfall hat sich somit in engem Zusammenhang mit dem feststehenden Spurwechsel ereignet. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfallereignis ist nicht festzustellen. Der Unfall ist allein auf den verkehrswidrigen Spurwechsel und das verkehrswidrige Abbiegemanöver des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Ein spurgleiches Vorausfahren des Beklagten zu 1) bestand nicht, insbesondere kein solches, auf welches sich der Kläger hätte einstellen können. Ein Anzeigen des Spurwechsels und des Abbiegens steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, insbesondere nicht, dass dies rechtzeitig war. Die Zeugen ST. und PJ. gaben jeweils lediglich an, dass der Beklagte zu 1) erst geblinkt hat, als er den Abbiegevorgang bereits eingeleitet hat. Dies reicht nicht aus, um von einem rechtzeitigen und deutlichen Ankündigen auszugehen. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt hinter dieses Verschulden des Beklagten zu 1) zurück.
Der Höhe nach wenden sich die Beklagten gegen den vom Sachverständigen berücksichtigten Aufschlag für Ersatzteile in Höhe von 15% = € N21 netto. Der Abzug ist nicht berechtigt. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2019, 852) richtet sich die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“ nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Figgener in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Werkstand: 48. EL August 2023, B. Der Fahrzeugschaden im Einzelnen Rn. 58b).
Der Kläger hat angegeben, das im Unfallzeitpunkt weniger als 2 Jahre alte Fahrzeug bei der Werkstatt AB. GS.-straße, QZ. reparieren zu lassen. Es handelt sich um eine Markenwerkstatt, so dass der Gutachter die Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zutreffend berücksichtigt hat. Soweit der Gutachter auf Seite 7 des Schadengutachtens solche Aufschläge berücksichtigt, gibt er nämlich zugleich an, dass die konkret zu beauftragende Werkstatt derartige Aufschläge erhebt. Da sie demnach voraussichtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anfallen werden, sind sie erstattungsfähig.
Der bei den Kleinteilen erfolgte Abzug von € N22 beruht auf dem Abzug entsprechend der UPE-Aufschläge, der nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls unberechtigt ist. Der volle Betrag von € N23 für Kleinteile ist zu berücksichtigen.
An Netto-Reparaturkosten ist damit der volle Betrag aus dem Schadengutachten in Höhe von € N04 für die fiktive Abrechnung zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht der Beklagten macht der Kläger lediglich die Netto-Reparaturkosten geltend. Abzüglich des hierauf bereits regulierten Teilbetrags von € N24 steht noch ein Restbetrag von € N17 offen.
Die Kostenpauschale wurde von der Beklagten zu 2) bereits in Höhe von € N25 reguliert. Von der üblichen Pauschale in Höhe von insgesamt € N06 stehen daher noch restliche € N19 offen.
Auf die Wertminderung wurde bereits ein Anteil von € N26 von der Beklagten zu 2) gezahlt. Auf die hier geltend gemachte Wertminderung von € N05, die sich jedenfalls in dieser Höhe aus dem Schadengutachten ergibt, ist deshalb noch ein Restbetrag von € N18 offen, § 308 ZPO.
Auf das Sachverständigenhonorar gemäß der überreichten Rechnung Anlage K 4 hat die Beklagte zu 2) bereits einen Betrag in Höhe von € N27 gezahlt. Rechnerisch offen sind demnach grundsätzlich € N28.
Dem abgerechneten Grundhonorar können die Beklagten nicht entgegenhalten, dass das Honorartableau der GW. oder der KP.-Honorarbefragung (leicht) niedriger liege. Es handelt sich lediglich um einen um 3,45% höheren Betrag, der sich in einer noch gerechtfertigten Spanne befindet. Der Geschädigte ist nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen oder einen Sachverständigen, der exakt nach den Tableaus der Beklagten zu 2) abrechnet, §§ 249 BGB, 287 ZPO.
Dagegen ist der erhobene Einwand zu den Schreibkosten teilweise gerechtfertigt. Im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO können die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe herangezogen werden. Denn die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im JVEG beruhen auf einer umfangreichen Untersuchung, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurden (BGH, Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 50/15). Das JVEG rechnet 0,90 Euro bis zum 1000. Anschlag ab (§ 12 I 2 Nr. 3 JVEG). Ab dem 1001. Anschlag darf ein gerichtlicher Gutachter bereits 1,50 Euro abrechnen. Angesichts des Umfangs der Schreibseiten und des gesamten Schadensgutachtens ist eine pauschale Abrechnung mit 1,50 Euro/Seite für Ausdruck und Schreibkosten wie sie die KP.-Befragung vornimmt, schadensrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit sind Schreibkosten in einer Gesamthöhe von € N29 netto angemessen. Abzuziehen sind demnach € N30.
Unter Berücksichtigung des teilweisen Abzugs für Schreibkosten ermittelt sich ein Gesamtnettohonorar von € N31 bzw. € N32 brutto. Nach Abzug der Teilregulierung verbleibt ein offener Betrag von N20.
Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, wie er bereits im Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 (Anl. K 5) mitteilte. Aus dem Umstand, dass das verunfallte Fahrzeug ggf. gewerblich genutzt worden sein mag, kann ein Rückschluss auf die Frage, ob der Gewerbetreibende zum Vorsteuerabzug optiert hat, nicht gezogen werden.
Zinsen sind auf den zuerkannten Betrag seit Ablauf der in der Anlage K 6 gesetzten Frist gerechtfertigt, §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Auf die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwalts-Kosten in Höhe von € N10 hat die Beklagte zu 2) bereits einen Teil in Höhe von N33 € reguliert (letzte Zeile auf Seite 1 des Regulierungsschreibens); dieser Betrag ist nicht in der genannten Summe von € N12 enthalten, sondern es handelt sich um einen zusätzlichen Betrag. Somit sind noch € N02 offen, § 280 BGB. Auch hier ist der Bruttobetrag zu erstatten, weil der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.
Die geringe Zuvielforderung in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten wirkt sich bei der Kostenentscheidung nicht aus, da es sich um eine streitwertneutrale Nebenforderung handelt.
Der Streitwert wird bis zum 00.00.0000 auf € N09 und danach auf € N11 festgesetzt.
| F. | ||