Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Zertifikatekauf (Rückabwicklung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beim Erwerb nicht einlagengesicherter Zertifikate. Das LG Düsseldorf bejahte einen stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag und sah die Beratungspflichten verletzt, weil das verwendete Risikoprofil wegen unbestimmter Zwischenstufen keine tragfähige Grundlage für eine anlegergerechte Empfehlung war. Das Produkt sei zudem intransparent und mit erheblichen (Bonitäts-)Risiken behaftet. Die Bank wurde zur Zahlung des Mindestschadens Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wertpapiere sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt; nur eine geringe Zinszuvielforderung blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Zahlung Zug um Zug und Anwaltskosten); nur Zinsen geringfügig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mit Aufnahme eines Beratungsgesprächs über die Anlage eines Geldbetrags kommt zwischen Bank und Kunde regelmäßig stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande.
Anlageberatung muss anlegergerecht erfolgen; Grundlage ist eine hinreichend konkrete Ermittlung und Dokumentation von Anlageziel, Risikobereitschaft und Kenntnisstand des Kunden.
Ein Risikoprofil, dessen Antwortstufen inhaltlich nicht hinreichend definiert sind und das ohne Spezifikation nur vage Tendenzen abbildet, ist keine tragfähige Basis für eine anlegergerechte Anlageempfehlung.
Empfiehlt eine Bank ein nicht einlagengesichertes, intransparentes Produkt mit Emittenten- und Garantenbonitätsrisiko, muss die Empfehlung mit dem ermittelten Risikoprofil des Kunden in Einklang stehen; andernfalls liegt eine Beratungspflichtverletzung vor.
Bei schadensersatzrechtlicher Rückabwicklung eines Wertpapiererwerbs ist die Bank zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Papiere zu verurteilen; Verzugszinsen entstehen erst nach Fristablauf einer Zahlungsaufforderung.
Tenor
I.
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,
1.
an den Klägerin € 13.847,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung von 15 Stück der am 03. März 2006 erworbenen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
2.
an die Klägerin weitere € 899,40 an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2008 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 Prozent und die Beklagte zu 90 Prozent.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Die Klägerin ist von Beruf Angestellte.
Am 24. Juni 2003 eröffnete sie bei der Beklagten unter der Kunden-Nummer XXXXXXX ein Wertpapierdepot. Über dieses Depot investierte sie zunächst in Aktieneinzelwerte und dann in mehrere Rentenfonds und Aktienfonds verschiedener Zielrichtungen. Im Dezember 2005 erwarb sie darüber hinaus ein Zertifikat, dessen Zinszahlungen von der Wertentwicklung von zehn unterschiedlichen internationalen Aktienindizes abhängig waren.
Mit Wertpapiersammelorder vom 03. Juli 2006 (Anlage K1) kaufte die Klägerin über die Beklagte 15 Stück "XXXXXXXXXXXXXX zu einen Anlagebetrag von € 15.000,00 zuzüglich € 450,00 Ausgabeaufschlag. Emittentin dieser nicht einlagengesicherten Wertpapiere war die zum US-amerikanischen Bankhaus XXXXX gehörende XXXXXXXXXXX.
Die Kursentwicklung der Zertifikate war an den XXXXXXXXXXXX notierte Aktien, 50 Aktien aus dem indischen XXXXXXXXX und maximal 25 Werte aus dem chinesischen Index XXXXXXXX 25 gekoppelt. diente der Börsenindex DivDAX. Der Auszahlungsbetrag hing von der Wertentwicklung des DivDAX im Vergleich zu derjenigen des DAX ab. Bei positiver Wertentwicklung sollte der Kunde hieran mit 50 Prozent des Wertzuwachses, maximal 134 Prozent des Nominalwertes teilhaben. Bei einer gewichteten negativen Wertentwicklung sollte der tatsächliche Verlust zur Hälfte als Gewinn an ihn ausgezahlt werden. In dem zu diesem Finanzprodukt herausgegebenen Flyer (Anlage B07) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Anleger das Kreditrisiko der Emittentin und der Garantin trage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Produktflyers verwiesen.
Dem Wertpapierkauf vorangegangen war ein mit der Klägerin am Bestellungstag vom Kundenberater XXXX durchgeführtes Beratungsgespräch, dessen Bestandteil ein früheres, am 22. Dezember 2005 von der Mitarbeiterin XXXXXXXXXX mit der Klägerin durchgeführtes Kundengespräch war, über dessen Inhalt und Ergebnis die Beklagte ein als Risikoprofil bezeichnetes, von der Klägerin unterzeichnetes Schriftstück aufsetzte (Anlage K6). In dem Risikoprofil sind fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden enthalten, die mit einer Bandbreite von vier Stufen beantwortet werden konnten. Von den Stufen sind lediglich die zwei äußeren mit "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" überschrieben. Für die Klägerin wurden ausnahmslos die zwischen diesen beiden äußeren Stufen angeordneten Kästchen angekreuzt. Weiter wurde in dem Risikoprofil vermerkt, dass die Klägerin monatliches Nettoeinkommen von € 1,00 bis € 1.000,00 beziehe, ihr Ehemann als Beamter Hauptverdiener sei und das Gesamtvermögen bei der Beklagten € 76.879,00 betrage. Die Klägerin wünsche eine Rendite von -5% bis 12%. An Wertpapier-Risikoklassen, in denen die Klägerin Kenntnisse und Erfahrungen habe, sind die Klassen eins bis vier angegeben. Nach Wahl der Klägerin und Einschätzung der Beklagten sollte die zukünftige Anlagestrategie ausgewogen (maximaler Risikoanteil 55%) sein. Die maximale Wertpapierrisikoklasse wurde mit "4" angegeben. Schließlich wurde angekreuzt, dass Aufträge der Klägerin nur in Übereinstimmung mit ihrem Risikoprofil ausgeführt werden sollten.
Der Wertentwicklung der XXXX-Anleihe verlief negativ. Betrug der Marktwert für die von der Klägerin gezeichneten Wertpapiere am 29. August 2008 noch € 13.847,40, so fiel sie bis zum 30. September 2008 auf null.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. November 2008 (Anlage K8) forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, den Anlageverlust bis zum 18. November 2008 zu ersetzen.
Hierzu fand sich die Beklagte nicht bereit.
Die Klägerin behauptet, sie habe eine konservative und sichere Geldanlage gewünscht. Das von der Beklagten zum Kundengespräche aufgesetzte Risikoprofil sei ohne Aussage. Die hierin enthaltenen Angaben zu ihrer Anlageerfahrung habe die Kundenberaterin eigenmächtig eingetragen. Mit einer konservativen Anlagestrategie lasse sich die XXX-Anleihe nicht in Einklang bringen. Auf die Möglichkeit eines Totalverlustes und auf den hochspekulativen Charakter des angebotenen Wertpapiers sei sie nicht unterrichtet worden. Auch sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für die Vermittlung der XXX-Anleihe Abschlussprovisionen und Boni erhalten habe. Den Verkaufsprospekt zu der Anleihe habe sie - unstreitig - nicht erhalten. Der in der Wertpapierorder enthaltene Vermerk, dass sie auf dieses Informationsmaterial verzichtet habe, sei vom Kundendienstmitarbeiter unzutreffend und eigenmächtig eingetragen worden. Über die mit den Zertifikaten verbundenen Risiken sei sie nicht aufgeklärt worden.
Die Klägerin hat von der Beklagten zunächst vorbehaltlose Rückzahlung von € 13.847,40 verlangt, zu denen sie in der Sitzung vom 22. Dezember 2009 erklärt hat, diesen Betrag habe die Beklagte ihr als Mindestschaden zu ersetzen. In der Sitzung vom 22. Dezember 2009 hat sie ihre Klage teilweise zurückgenommen und Ersatz des Mindestschadens Zug um Zug gegen Rückübertragung der am 03. Juli 2006 erworbenen Wertpapiere beantragt. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 hat die Klägerin ihre Schadensersatzklage auf € 15.450,00 erweitert. Diese Klageerweiterung hat sie in der Sitzung vom 14. September 2010 wieder zurück genommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
zu erkennen, wie geschehen, mit der Maßgabe, dass sie Verzinsung bereits seit dem 18. November 2008 verlangt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bei der Klägerin handele es sich um eine erfahrene und nicht risikoabgeneigte Anlegerin. Über die mit der empfohlenen Anleihe verbundenen Risiken sei die Klägerin umfassend aufgeklärt worden. Hierzu sei ihr auch der Produktflyer (Anlage B07) übergeben worden. Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung habe die Anleihe als sicher eingestuft werden können. Die Tatsache, dass sie für die Vermittlung der XXXX-Anleihe Boni erhalten habe, sei für die Anlageentscheidung der Klägerin ohne Ausschlag gewesen. In jedem Fall treffe sie an einer hierzu unterbliebenen Kundenaufklärung kein Verschulden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 22. Dezember 2009 und vom 14. September 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nunmehr noch anhängige Klage hat bis auf eine geringe Zinszuvielforderung Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet, so dass sie insoweit abzuweisen ist.
I.
Die Beklagte ist der Klägerin aus §§ 241, 280 Abs. 1, 278 BGB dazu verpflichtet, die Einlage, welche sie für die mit Wertpapiersammelorder vom 03. Juli 2006 erworbenen Anleihe eingezogen hat, zu ersetzen. Mit der Empfehlung dieser Wertpapiere hat die Beklagte ihre gegenüber der Klägerin bestehende Beratungspflicht in schuldhafter Weise verletzt.
1.
Zwischen den Parteien hat ein Schuldverhältnis bestanden, kraft dem die Beklagte dazu verpflichtet gewesen ist, die Klägerin im Hinblick auf die gewählte Anlageform sach- und interessengerecht zu beraten.
Tritt ein Anlageinteressent - wie hier - an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH, Urteil vom 04. März 1987, IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117, 118 f.).
2.
Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt.
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt.
Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (Heinsius, ZHR 1981, 177, 189).
Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH, Urteil vom 25. November 1981, IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096).
In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987, IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (BGH, Urteil vom 04. März 1987, IVa ZR 122/85, aaO.). Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich - auch anhand ausländischer Quellen - über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat.
Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (vgl. Arendts WM 1993, 229, 234).
Ihre aus dem Beratungsvertrag folgende Pflicht zur richtigen und vollständigen Anlageberatung hat die Beklagte hier verletzt. Ihre Empfehlung, die streitgegenständliche Anleihe zu erwerben, lässt sich mit der in Hinblick auf die Klägerin zu beachtende Anlagestrategie und Risikobereitschaft nicht in Einklang bringen.
Das von der Beklagten vorgelegte, ohnehin bereits deutlich vor dem Zeichnungstag aufgesetzte und daher in zeitlicher Hinsicht allenfalls noch eingeschränkt aussagekräftige Risikoprofil (Anlage K6), das nach dem Vorbringen der Beklagten den Inhalt und das Ergebnis des Beratungsgesprächs wiedergeben soll, stellt für die Anlageempfehlung keine tragfähige Grundlage dar. In dem betreffenden Schriftstück sind fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden enthalten, die in einer Bandbreite von vier Stufen beantwortet werden können. Von diesen Stufen sind lediglich zwei mit den Überschriften "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" versehen. Die dazwischen gelegenen Abstufungen werden nicht näher präzisiert. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll es dem Kunden dadurch ermöglicht werden, unterschiedliche Tendenzen zur Risikoeinstellung festzulegen. Welche Tendenzen dies sind, erschließt sich aus dem Dokument nicht, so dass hieraus weder für den Anleger noch für die beratende Bank zwingende Schlüsse gezogen werden können.
Bei der Klägerin sind die Antworten zur Risikoeinstellung ausnahmslos in den Zwischenstufen angekreuzt. Im Lichte der zuvor ausgeführten Unschärfen hätte die Kundenbetreuerin der Klägerin die Zwischenstufen in dem Beratungsgespräch eingehend erläutern und die diesbezüglichen Antworten des Kunden spezifiziert dokumentieren müssen. Eine entsprechende Erläuterung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat nicht einmal klargestellt, mit welcher Gewichtung sie die Zwischenstufen bewertet. Zu einer Dokumentation dessen, was für die Klägerin mit dem Ankreuzen der Zwischenstufen festgelegt werden sollte, ist es nicht gekommen.
Dann aber bieten die angekreuzten Antworten zur Risikoeinstellung der Klägerin keine tragfähige Grundlage für eine ordnungsgemäße Kundenexploration und eine hierauf aufbauende anlegergerechte Beratung. Es ist letztlich völlig unklar, was die Klägerin mit ihren Angaben zum Ausdruck bringen wollte. Die Beklagte konnte aus den ausnahmslos tendenzbezogenen Antworten der Klägerin in keiner Weise deren Risikobereitschaft abschätzen oder gar festlegen. Denn ohne Spezifikation lässt sich nicht erkennen, was es bedeutet, wenn ein Anleger etwa ankreuzt, er stimme der Aussage nicht ganz zu, dass bei seinen Anlagen die Sicherheit im Vordergrund stehe. Daher wird auch nicht klar, welche Folge hieran geknüpft werden soll. Es handelt sich lediglich um vage Tendenzen, die nicht zur Grundlage einer fundierten Beratung gemacht werden können und die den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine auf den einzelnen Anleger ausgerichteten Beratung nicht gerecht werden.
Daran ändert auch die durch ein entsprechendes Gutachten (Anlage B14) belegte Behauptung der Beklagten, bei der Vorgehensweise wissenschaftlichen Standards zu genügen, nichts. Erklärtes Ziel einer Exploration von Kunden ist es, dessen Situation, Wünsche und Vorstellungen zu eruieren. Dies kann mit dem Formular zum Risikoprofil nicht erreicht werden, da die nicht näher definierten Antwortmöglichkeiten nicht weiterhelfen.
Schließlich ist es ohne Belang, in welche Art von Geschäften die Klägerin in der Vergangenheit investiert hatte. Dies mag wesentlich sein für die Frage der objektgerechten Beratung und dafür, über welche Anlageerfahrung ein Kunde verfügt. Es besagt aber in bezug auf den jetzigen und hier maßgeblichen Kundenwunsch nichts.
Im Lichte dessen kann es dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zur anlegergerechten Beratung auch dadurch verletzt hat, dass sich die der Klägerin angebotenen Zertifikate mit den Einkommensverhältnissen und somit der Risikotragfähigkeit des Kunden nicht in Einklang bringen ließen.
Hiervon ausgehend lässt sich die von der Beklagten empfohlene XXXX Anleihe mit dem Ergebnis der von ihr bei der Klägerin durchgeführten Kundenexploration nicht in Einklang bringen. Denn bei dem betreffenden Wertpapier handelt es sich um ein nicht ausreichend transparentes Finanzprodukt, dessen Funktionsweise sich nicht ohne weiteres einsehen lässt. Insbesondere ließ und lässt es sich nicht vorhersagen, wie sich die für die Wertentwicklung maßgeblichen Aktien und Börsenindizes entwickeln würden. Hinzu kommt, dass die empfohlene Anlagenform nicht einlagengesichert ist und der Kunde das Bonitätsrisiko der Emittentin wie auch der Garantin tragen sollte. Von einer Garantie im eigentlichen Sinn kann bei einer solchen Risikoverteilung nicht die Rede sein.
3.
Die Beklagte muss sich die von ihrer Kundenberaterin verübte Pflichtverletzung nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Der durch die Pflichtverletzung ursächlich entstandene Schaden besteht in dem Kauf der empfohlenen Zertifikate, weshalb dieser Rechtserwerb im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln ist.
Nach § 273 BGB hängt die Rückabwicklung davon ab, dass die Klägerin der Beklagten im Gegenzug die erworbenen Wertpapiere zurückgibt. Weil sich nicht einsehen lässt und von den Parteien auch nicht vorgetragen worden ist, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die erworbenen 15 Stück XXXXX-Anleihe dem von der Klägerin ersetzt verlangten Mindestschaden zuordnen lasse, hat eine Rückgabe der gesamten Wertpapiere zu erfolgen.
II.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei die Klägerin Verzinsung erst nach Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 04. November 2008 bezeichneten Frist verlangen kann. Daher war die Klage - sowohl zur Verzinsung der Haupt- als auch Nebenforderung - geringfügig abzuweisen.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich als Schadensfolge aus §§ 241, 280 Abs. 1, 278 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108, 269 Abs. 5, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf bis zu € 16.000,00 festgesetzt, § 43 Abs. 1 GKG.