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Landgericht Düsseldorf·6 O 196/09 U.·29.07.2010

Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung aus Zwangsvollstreckung abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von 21.191,90 €, die aus Zwangsvollstreckung an die Beklagte geflossen sind. Streitpunkt ist die Anfechtbarkeit nach § 133 InsO wegen angeblicher Unterlassung des Geschäftsführers. Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage ab, da keine vorsätzliche Rechtshandlung bzw. ihr gleichstehende Unterlassung und keine ursächliche Verbindung zur Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Eine Anfechtung nach §§ 130–132 InsO ist ebenfalls nicht gegeben.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von 21.191,90 € aus Zwangsvollstreckung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 133 InsO setzt eine vorsätzliche Rechtshandlung des Schuldners oder eine ihr gleichstehende Unterlassung voraus; bloße Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers sind ohne eine solche Handlung/Unterlassung nicht anfechtbar.

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Eine dem § 133 InsO gleichstehende Unterlassung erfordert eine ursächliche Verbindung zwischen der Unterlassung des Schuldners und der Vermögensmehrung des empfangenden Gläubigers; nur wenn der Gläubiger bei Vornahme der Handlung den Erwerb nicht erzielt hätte oder vor Insolvenzeröffnung zur Rückgewähr verpflichtet gewesen wäre, liegt Anfechtbarkeit vor.

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Bei Forderungspfändungen ist für die Anfechtbarkeit von Pfandrechten nach §§ 130–132 InsO grundsätzlich auf die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner abzustellen; Pfandrechte aus mehr als drei Monate vor Insolvenzantrag liegenden Rechtshandlungen sind danach nicht anfechtbar.

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Zur Beurteilung der Ursächlichkeit einer Unterlassung genügt die bloße Möglichkeit alternativer Maßnahmen (z.B. Eröffnung eines weiteren Kontos) nicht, wenn die Schuldnerin bereits in der Krise war und das Vorbringen zur Möglichkeit nicht substantiiert ist.

Relevante Normen
§ 133 InsO§ 129, 143 I, 133 I InsO§ 130 bis 132 InsO§ 133 I InsO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrages.

Rubrum

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Tatbestand

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Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts E2 vom 04.09.2007 (503 IN 127/07) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der L GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Mit der Klage beansprucht er Rückzahlungen der an die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung geflossenen Beträge von insgesamt 21.191,90 €.

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Die Insolvenzschuldnerin geriet bereits Ende 2003 in eine finanzielle Schieflage. Im Jahr 2004 vertiefte sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag durch weitere Verluste auf 45.377,34 €.

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Die Beklagte war die Vermieterin der Insolvenzschuldnerin, die in der L2 in E2 einen Blumenladen betrieb. Ab Juli 2005 konnte die Insolvenzschuldnerin die Mieten nicht mehr begleichen. Aufgrund rückständiger Mieten erwirkte die Beklagte ein Versäumnisurteil des Landgerichts E2 vom 31.03.2006 (39 O 148/05) und auf der Grundlage dieses Urteils am 08.06.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Hauptforderung von 44.855,39 € gegen die Drittschuldnerinnen E2 und E3 AG. Aufgrund dieses Beschlusses flossen der Beklagten vom 06.07.2006 bis 30.10.2007  insgesamt 21.191,90 € zu. Wegen der einzelnen Überweisungen wird auf die Auflistung Bl. 4 GA Bezug genommen. Am 16.02.2007 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis fristlos.

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Aufgrund der bereits Ende 2003 feststehenden Überschuldung der Insolvenzschuldnerin leitete die StA E2 ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer Herrn T ein. In dem Verfahren ließ sich dieser wie folgt ein:

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„Der Angeklagte weist mit Nachdruck darauf hin, dass alles getan zu haben, damit es doch noch zu einer Befriedigung der Gläubiger, insbesondere der Vermieterin, kommen konnte. In diesem Zusammenhang weist er auch darauf hin, dass er sämtliche Geschäftskunden angewiesen hatte, auch die bekannten, wenn auch gepfändeten Konten weiter die Überweisungen vorzunehmen und nicht von der theoretischen Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf anderen Konten, die der Vermieterin nicht bekannt gewesen sind, die Zahlungen vorzunehmen. Er hat sich bis zum letzten Augenblick absolut solidarisch zur Vermieterin verhalten.“.

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Mit Schriftsatz vom 24.09.2008 erklärt der Kläger die Anfechtung der vg. Zahlungen.

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Der Kläger vertritt die Ansicht, es liege ein Anfechtungsrecht nach § 133 InsO vor. Das Unterlassen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin sei darin zu sehen, dass dieser bewusst nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Schuldner der Insolvenzschuldnerin aufzufordern, auf ein nicht gepfändetes Konto zu überweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.191,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 04.09.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, § 133 InsO sei nicht einschlägig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 21.191,90 € gegenüber der Beklagten zu, da ein Insolvenzanfechtungsgrund nicht gegeben ist.

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In Betracht kommt vorliegend allein ein Anfechtungsrecht nach §§ 129, 143 I, 133 I InsO. Eine Anfechtbarkeit des Pfandrechts nach §§ 130 bis 132 InsO scheidet schon deshalb aus, da das Pfandrecht auf einer früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommenen Rechtshandlung beruht. Bei Forderungspfändungen ist daher grundsätzlich auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner abzustellen (vgl. BGH NJW 2005, 1121, Urteil vom 10.02.2005 AZ IX ZR 211/02).

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Ein Anfechtungsrecht nach § 133 I InsO ist nicht gegeben. Die Anfechtungsnorm des § 133 I InsO beruht auf einem vom Schutzzweck der §§ 130 bis 132 InsO ganz verschiedenen Ansatzpunkt. Sie steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, sondern missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners. Demzufolge sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 I InsO anfechtbar (vgl. BGH a.a.O.).

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Eine für die Anfechtung nach § 133 I InsO erforderliche Rechtshandlung oder ihr nach 3 129 II InsO gleichstehende Unterlassung ist vorliegend nicht feststellbar. Die Insolvenzschuldnerin hat vorliegend an der Vollstreckungsmaßnahme nicht mitgewirkt. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, das Unterlassen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin sei darin zu sehen, dass dieser bewusst nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Schuldner der Insolvenzschuldnerin aufzufordern, auf ein nicht gepfändetes Konto zu überweisen, verfängt dies nicht. Die Unterlassung muss ursächlich dafür geworden sein, dass der Empfänger die durch einseitige Rechtshandlung begründete Vermögensmehrung, die die Masse benachteiligt, behalten konnte. Ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung beruht folglich nur dann auf einem Unterlassen im anfechtungsrechtlichen Sinne, wenn der Gläubiger bei Vornahme der dem Schuldner möglichen und von ihm bewusst vermiedenen Rechtshandlung den zwangsweise erworbenen Gegenstand nicht erlangt hätte oder ihn vor Insolvenzeröffnung hätte zurückgewähren müssen. Ohne diese ursächliche Verbindung zwischen Unterlassung und der Gläubigerbenachteiligung fehlt es an der von § 133 InsO geforderten Rechtshandlung des Schuldners (BGH a.a.O.).

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Vorliegend fehlt es an dieser Ursächlichkeit. Hätte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Schuldner der Insolvenzschuldnerin gebeten, Forderungen mit Überweisung auf ein anderes Konto zu begleichen, so hätte es nach wie vor in den Händen der jeweiligen Schuldner gelegen, dem nachzukommen. Eine Ursächlichkeit im vom Gesetz vorgesehenen Sinne kann hierin nicht erblickt werden. Hinzu kommt, dass sich die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits in der Krise befunden hat. Dass es ihr möglich gewesen wäre, ein weiteres Konto zu eröffnen, ist fernliegend. Soweit der Kläger meint, die Eröffnung eines Guthabenkontos sei jederzeit möglich, widerspricht dies der bankenmäßigen Praxis. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sie über weitere – der Beklagten nicht bekannte – Konten verfügte, auf die die Überweisung hätte vorgenommen werden können.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, S. 1, 1. HS, 709 ZPO.

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Streitwert: 21.191,90 €

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A

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Dieses Urteil ist rechtskräftig.