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Landgericht Düsseldorf·6 O 191/99·08.11.1999

Schadensersatz wegen Aufklärungsfehlern beim OTC/NASDAQ-Aktienkauf; Haftung faktischer Geschäftsführer

ZivilrechtDeliktsrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen Verlusten aus dem Erwerb US-amerikanischer Aktien, zu denen er durch Telefonverkäufe veranlasst worden sei. Das LG bejahte eine Beratungspflicht der in Deutschland auftretenden „Repräsentanz“ und sah die schriftliche Risikoaufklärung zu OTC/NASDAQ-Geschäften als unzureichend an. Der Beklagte hafte als faktischer Geschäftsführer bzw. maßgeblich Beteiligter wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 830 BGB). Ersatz zugesprochen wurde nur für ein Aktiengeschäft (23.093,44 DM); für andere Geschäfte fehlte Schaden bzw. eine Pflichtverletzung/Beweis.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Aufklärungsfehlern überwiegend erfolgreich (23.095,44 DM), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im Inland als „Repräsentanz“ eines ausländischen Anlageanbieters auftritt und Anlegerkontakte maßgeblich gestaltet, kann in eine eigene Beratungsvertragsbeziehung zum Anleger eintreten und dadurch Aufklärungspflichten auslösen.

2

Bei der Vermittlung von am OTC-Markt bzw. im NASDAQ-System gehandelten Aktien sind Anleger ungefragt über die marktspezifischen Zusatzrisiken (insbesondere Marktenge, Kursbeeinflussung durch Market-Maker, eingeschränkte Verkehrsfähigkeit) aufzuklären; die Aufklärung muss grundsätzlich schriftlich, zutreffend und drucktechnisch hervorgehoben erfolgen.

3

Für international börsengehandelte, liquide Standardwerte bestehen keine den OTC/NASDAQ-Risikohinweisen entsprechenden besonderen Aufklärungspflichten über marktspezifische Zusatzrisiken.

4

Ein faktischer Geschäftsführer bzw. maßgeblich Beteiligter haftet für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch systematische Vorenthaltung gebotener Risikoaufklärung auch dann, wenn er nicht (mehr) als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist.

5

Bei Verletzung von Aufklärungspflichten trägt der Pflichtverletzer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anleger die Anlage auch bei pflichtgemäßer Aufklärung getätigt hätte.

Relevante Normen
§ 305 BGB§ 82 Abs. 6 BGB§ 8 Abs. 30 BGB§ 6 Abs. 62 BGB§ 675 BGB§ 27 Abs. 6 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

23.095,44 DM nebst 4 % Zinsen aus 21.168,-- DM

seit dem 6. September 19 94 und aus 1.921,44 DM

seit dem 10. Februar 1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der

Kläger 30 % und der Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den

Kläger jedoch nur gegen Sicherheit in Höhe von

31.500,-- DM. Der Kläger darf die Vollstreckung

des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit

in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht

der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Sicherheit durch Bürgschaft

einer deutschen Großbank erbringen.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von dem Beklagten den Ersatz des

3

Schadens, den er durch den Kauf von amerikanischen

4

Billigaktien zum Zweck der Geldanlage erlitten haben

5

w i l l .

6

Der Beklagte war bis zum 20. Dezember 1990 als

7

Geschäftsführer der S (Deutschland

8

GmbH ) im Handelsregister eingetragen. Diese Gesellschaft

9

ist eine 100%ige Tochter der S

10

Bahamas, Ltd., Nassau/Bahamas. Ein weiteres Unternehmen

11

der S-Gruppe, die S

12

Salt Lake Cit^y, Utah/USA, befaßte sich u.a. mit dem

13

Handel von Aktien von Unternehmen, die zum Börsenhandel

14

nicht zugelassen waren. Gegenstand des Unternehmens der

15

S (Deutschland GmbH) war ursprünglich

16

die Vermittlung von Kapitalanlagen, mit

17

Gesellschafterbeschluss vom 29. April 1994 wurde der

18

Unternehmensgegenstand jedoch abgeändert in

19

Werbetätigkeiten fur die S-Gruppe.

20

Der Kläger erwarb von der S, Inc., USamerikanische

21

Aktien. Mit Kauforder vom 2. September 1994

22

(Bl. 35 GA) bestellte er 800 Aktien der Firma N zu

23

einem Kaufpreis von 21.168,— DM. Unter dem 2 . September

24

1994 erhielt er von S, Inc., in Salt

25

Lake City eine Auftragsbestätigung (Bl. 21 GA), die im

26

Kopf einen Hinweis auf eine "Repräsentanz 81677 München"

27

enthielt und von dem Beklagten persönlich unterzeichnet

28

w a r . Unter dem 6 . September 1994 erhielt der Kläger eine

29

Zahlungseingangsbestätigung über den Betrag von 21.168,—

30

DM (Bl. 20 GA) . Unter dem 2. November 1994 richtete der

31

Kläger eine Verkaufsorder an die S,

32

Inc. mit der er diese zum Verkauf der Novell-Aktien zu

33

23.110,65 DM anwies (Bl. 37 GA). Gleichzeitig kaufte er

34

mit Kauforder vom 2. November 1994 5.000 Stück Aktien der

35

Firma C zu 2 3.093, 44 DM (Bl. 39 GA) .

36

Über diese beiden Transaktionen erhielt er wiederum eine

37

Bestätigung der S, Inc. vom 2.

38

November 1994, wiederum mit dem Hinweis auf die

39

"Repräsentanz München". Schließlich kaufte der Kläger mit

40

Kauforder vom 7. Februar 1995 166 Stück Aktien der Firma

41

AP Co. zu 12.022, 34 DM (Bl. 42 GA) . Über

42

diesen Kauf erhielt er wiederum eine

43

Zahlungseingangsbestätigung vom 10. Februar 1995 (Bl. 22

44

GA) .

45

Der Kläger behauptet, er, der börsengeschäftsunerfahren

46

sei, sei von Telefonverkäufern des Beklagten zu den

47

Aktienkäufen verleitet worden und zwar mit verlockenden

48

Gewinnversprechen. Eine ausreichende Aufklärung habe er

49

nicht erhalten. Er habe auch erhebliche Zweifel, ob die

50

von ihm gezahlten Gelder überhaupt in Aktien kaufe

51

investiert worden seien. Für die gesamten Vorgänge in der

52

S-Gruppe sei der Beklagte verantwortlich gewesen

53

der hi/&lor Gründer und Beherrscher gewesen sei.

54

Er beantragt,

55

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.190,34

56

DM nebst 4 % Zinsen aus 21.160,-- DM seit dem

57

6. September 1994 und aus weiteren 12.022,34 DM

58

seit dem 10. Februar 1995 zu zahlen.

59

Der Beklagte beantragt,

60

die Klage abzuweisen.

61

Der Beklagte behauptet, er sei mangels verantwortlicher

62

Tätigkeit in der S-Gruppe nicht

63

passivlegitimiert. Schon gar nicht sei er faktischer

64

Geschäftsführer oder ähnliches der S

65

GmbH gewesen, wobei festzustellen sei, dass der Kläger

66

mit dieser gar nicht in Kontakt getreten sei.

67

Abgesehen davon hatten besondere Beratungspflichten dem

68

Kläger gegenüber nicht bestanden, weil die von diesem

69

erworbenen Aktien keine typischen XXXXX-Aktien

70

gewesen seien. Es handele sich um große Werte, die

71

vielfach gehandelt würden, so dass die typische, zur

72

besonderen Aufklärung verpflichtende Marktenge gar nicht

73

gegeben sei. Im übrigen sei der Kläger auch ausreichend

74

aufgeklärt worden, wie das in der S-Firmengruppe

75

üblich gewesen sei.

76

Er meint, die Anlage der Gelder des Klägers müsse er

77

nicht belegen, weil er hierfür nicht verantwortlich

78

gewesen sei. Schließlich müsse von einem etwaigen

79

Anspruch des Klägers der Wert seiner Aktien abgezogen

80

werden ; andernfalls müsse er dies Zug um Zug gegen die

81

Leistung von Schadenersatz an ihn, den Beklagten, herausgeben.

82

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

83

Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten

84

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

85

Die Kammer hat die Akten 6 0 160/98 - Landgericht

86

Düsseldorf - / 15 U 2 62/98 - Oberlandesgerieht Düsseldorf

87

- zu Informationszwecken beigezogen. Sie lagen vor und

88

waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

90

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang

91

begründet.

92

Der Beklagte haftet dem Kläger nach § 82 6 BGB auf

93

Schadenersatz in Höhe von 23.095,44 DM, da er den Kläger

94

in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt, sich

95

jedenfalls aber an dem sittenwidrigen Verhalten der

96

S < Deutschland) GmbH maßgeblich

97

beteiligt hat (§ 8 30 BGB). Diese Gesellschaft war dem

98

Kläger gegenüber hinsichtlich der mit einem Teil der

99

Von ihm getätigten Geschäften verbundenen Risiken

100

aufklärungspflichtig und hat diese Pflicht verletzt,

101

wofür der Beklagte als faktischer Geschäftsführer der

102

S (Deutschland GmbH) haftet.

103

I .

104

Die S (Deutschland] GmbH hat ihre

105

Pflichten zur Aufklärung des Klägers über die Risiken,

106

die der Erwerb der von ihm gekauften Aktien mit sich

107

brachte, verletzt.

108

1.

109

Die Gesellschaft war dem Kläger gegenüber

110

beratungspflichtig. Selbst wenn die S

111

(Deutschland) GmbH entsprechend ihrem geänderten

112

Gesellschaftszweck nur werbend tätig geworden sein

113

sollte, ist zwischen ihr und dem Klager eine vertraglich

114

abgesicherte Geschäftsbeziehung zustandegekommen, welche

115

die Beratung des Klägers bei der Geldanlage zum

116

Gegenstand hatte und die rechtlich entweder als Auftrag

117

im Sinne des § 6 62 BGB oder als entgeltliche

118

Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB oder als

119

atypischer Beratungsvertrag im Sinne des § 305 BGB

120

einzuordnen ist (vgl. BGH Z 74, 102, 106 f.; BGH Z 100,

121

117, 118). Das Verhalten der S

122

(Deutschland) GmbH konnte der Kläger bei verständiger

123

Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere im Hinblick

124

darauf, dass allein die S

125

(Deutschland) GmbH in Deutschland ansässig ist, nur dahin

126

bewerten, dass diese zu ihm in eine Vertragsbeziehung

127

treten und ihn über die Güte und Effizienz der von der

128

S Inc. vermittelten Aktienanlagen umfassend berichten und

129

beraten wollte. Dies durfte der Kläger daraus entnehmen,

130

dass sich die "Repräsentanz München“ mit den Schreiben vom

131

2. September 1994 und 2.November 1994 an ihn wandte und ihn

132

bat, "uns ein Exemplar in dem beigefügten Rückumschlag unterschrieben

133

zurückzusenden". Außerdem hieß es in dem Schreiben:

134

"Sollten Sie darüber hinaus noch Informationen benötigen,

135

so zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu

136

setzen. Wir bedanken uns für Ihr entgegengebrachtes

137

Vertrauen und verbleiben!". Aufgrund dieser Umstände

138

mussten dem Kläger die S (Deutschland) j

139

GmbH und die S , Inc. als Einheit |

140

erscheinen und damit die S

141

(Deutschland) GmbH gleichsam als Vertragspartei. Was sich

142

hinter der "Repräsentanz München" verbarg, war dem Kläger

143

aus der ihm zumindest nach dem Beklagtenvortrag - zugeleiteten

144

Informationsschrift "Grundlegendes über das Börsengeschehen"

145

bekannt, in der die S (Deutschland) GmbH als

146

"Representative" der S, Inc. bezeichnet war.

147

Selbst wenn aber die S (Deutschland)

148

GmbH nur als Gehilfin zum Zustandekommen des Vertrages

149

zwischen dem Kläger und der S, Inc.

150

beigetragen hätte, wäre sie gegenüber dem Kläger selbst

151

beratungspflichtig gewesen. Die eigene Verpflichtung der

152

Gesellschaft würde sich unter dieser Prämisse daraus

153

ergeben, dass sie Verhandlungen im eigenen Interesse

154

maßgeblich geführt hat und aus dem Geschäft persönlichen

155

Nutzen erstrebte, wirtschaftlich betrachtet gleichsam in

156

eigener Sache tätig wurde (vgl. BGH Z 56, 8 i, 8 4 ; BGH NJW

157

1986, 586, 587; BGH NJW-RR 1991, 1241, 1242; Palandt-

158

Heinrichs, BGH, 51. Auflage, Rdnr. 94 zu § 27 6 BGB) . Das

159

eigene geschäftliche Interesse der S

160

(Deutschland) GmbH an dem Zustandekommen von Verträgen

161

zwischen dem Kläger und der S, Inc.

162

resultiert hier daraus, dass die Gesellschaft nach ihrem

163

Gesellschaftszweck in Verbindung mit dem "Representive

164

Agreement" vom 20. Oktober 1991 zwischen der S

165

(Deutschland) GmbH und S, Inc.,

166

dessen Inhalt die Kammer den zuInformationszwecken

167

beigezogenen Akten 6 0 160/98

168

Landgericht Düsseldorf - entnimmt, in ihrer eigenen

169

Existenz von den Geschäftserfolgen der Werbung für die

170

S, Inc. abhängig w a r.

171

2 .

172

Im Rahmen des zwischen dem Kläger und der S

173

(Deutschland) GmbH zustandegekommenen

174

Beratungsvertrages hat die Deutschland-GmbH den Kläger

175

nicht ausreichend über die mit einem Erwerb der von ihm

176

gekauften Aktien der Firma V aufgeklärt.

177

Im Streitfall hatte die S

178

(Deutschland) GmbH im Rahmen des mit dem Kläger

179

bestehenden Beratungsvertrages im Wesentlichen die

180

gleichen Aufklärungspflichten, wie dies bei einem

181

Vermittler von ungewöhnlichen Anlagegeschäften der Fall

182

ist. Nach der gefestigten höchstrichterlichen

183

Rechtsprechung muß der Vermittler von ungewöhnlichen

184

Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche

185

Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, seinen Kunden

186

ungefragt über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und

187

Risiken des Geschäftes aufklären, sofern der Kunde nicht

188

ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung

189

nicht bedarf. Diese zu Warentermingeschäften und

190

Börsentermingeschäften entwickelten Grundsätze sind nach

191

der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1991, 1108; BGH

192

NJW 1991, 1947 f.) auch auf die Vermittlung von Aktien,

193

an zu enden. Nach diesen Grundsätzen hat der Vermittler

194

solche Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes

195

Bild von den Gefahren und Chancen der vermittelten

196

Geschäfte in der Weise zu verschaffen, dass der Käufer

197

seine Investitionsentscheidungen sachgerecht treffen

198

kann. Insbesondere muß der Käufer darauf hingewiesen

199

werden, dass die Kursentwicklung am OTC-Markt nicht wie

200

an der Börse allein nach den Gesetzen von Angebot und

201

Nachfrage bestimmt wird, also durch die Einschätzung der

202

allgemeinen Wirtschaftslage und des Unternehmenswertes.

203

Darüber hinaus muß ausdrücklich auf die wesentlichen

204

Zusatzrisiken des OTC-Marktes hingewiesen werden, wonach

205

dort die Aktien, insbesondere sogenannte Penny-Stocks,

206

häufig nur über ein einzelnes Broker-Haus vertrieben

207

werden, wobei ungewiss ist, ob und zu welchem Kurs dieses

208

Broker-Haus den Handel mit einer bestimmten Aktie oder

209

einem bestimmten Wertpapier aufrechterhält. Weiterhin muß

210

der Käufer auch darüber aufgeklärt werden, dass die für

211

die meisten OTC-Titel typische Marktenge zum einen

212

Kursmanipulationen der Broker ermöglicht und zum anderen

213

Inhaber größerer Aktienpakete begünstigt, was für den

214

Anleger ein unkontrollierbares zusätzliches Risiko

215

bedeutet, das in keinem Zusammenhang mit der Ungewißheit

216

über den wirtschaftlichen Erfolg der initiierenden

217

Aktiengesellschaft steht. Schließlich dürfen die

218

Informationen nicht darüber hinweg tauschen, dass

219

Kursveröffentlichungen über Aktien, die auf dem OTC-Markt

220

gehandelt werden, überwiegend auf den Kursangaben der als

221

"Market-Maker" fungierenden Broker beruhen, ohne dass den

222

genannten Kursen tatsächlich Abschlüsse zugrundeliegen

223

müssen (vgl. BGH NJW 1991, 1108, 1109). Dabei reicht eine

224

mündliche Aufklärung nicht aus; vielmehr kann die

225

Aufklärung angesichts der schwierigen wirtschaftlichen

226

die am US-amerikanischen OTC-Markt gehandelt

227

Zusammenhänge ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie

228

schriftlich erfolgt (BGH NJW 1991, 1947, 1948). Überdies

229

muß die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich

230

geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein,

231

einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht

232

vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den

233

Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln

234

(vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 92, 1879, 1880;

235

BGH WM 1996, 1214, 1215). Wichtige Hinweise, wie etwa

236

solche auf die geschäftsspezifischen Risiken, dürfen

237

drucktechnisch oder durch ihre Plazierung nicht in den

238

Hintergrund treten (vgl. BGH Z 105, 108, 114 ; BGH NJW

239

1992, 187 9, 1880), s-o -hange dies schriftlich und in einer

240

für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei

241

die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch

242

Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden

243

dürfen (vgl. BGH NJW 1994, 512; BGH NJW 1994, 997).

244

Bei den im Streitfall von dem Kläger erworbenen Aktien

245

der Firma V, die der Kläger aus dem Verkaufserlös

246

für die Aktien der Firma L erworben hat, handelt es

247

sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten um

248

am NASDAQ-Markt gehandelte Aktien. Die

249

Aufklärungspflichten, denen ein Vermittler von Aktien,

250

die am OTC-Markt gehandelt werden, genügen muß, bestehen

251

grundsätzlich auch für am NASDAQ-Bulletin Board

252

gehandelte Aktien. Nach der ständigen Rechtsprechung des

253

Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. nur das Urteil vom

254

25. August 1999, Aktenzeichen 15 U 262/98F besteht kein

255

Anlaß, im System des NASDAQ gehandelte Aktien

256

hinsichtlich der Aufklärungs- und Belehrungspflicht

257

abweichend von anderen auf dem OTC-Markt gehandelten

258

Aktien zu behandeln. Denn auch der Handel mit Aktien im

259

System der NASDAQ gehört zum OTC-Markt, so dass im

260

Prinzip auch hier die Mechanismen dieses Marktes gelten.

261

Insbesondere wird der Einfluss einzelner Market-Maker nur

262

dann beschränkt, wenn andere Händler überhaupt einen Kurs

263

für das Papier stellen. Es kommt also im Streitfall

264

darauf an, in welchem Umfang die von dem Kläger

265

erworbenen Aktien im NASDAQ-System gehandelt wurden.

266

Insofern hat der Beklagte lediglich vorgetragen, dass es

267

sich bei den V-Aktien um einen großen Wert handele,

268

der in erheblichem Umfang gehandelt werde, so dass die

269

typische, zu besonderer Aufklärung verpflichtende

270

Marktenge gar nicht gegeben sei. Dieser Sachvortrag des

271

Beklagten bezieht sich aber ersichtlich auf die

272

Gegenwart ; zu der Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt des

273

Erwerbs der Akten bestand, hat der Beklagte nichts

274

vorgetragen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass in

275

Bezug auf die V-Aktien die allgemein für am NASDAQMarkt

276

gehandelten Aktien bestehenden Aufklärungspflichten

277

galten.

278

Etwas anderes gilt jedoch für die von dem Kläger

279

ebenfalls erworbenen Appie-Aktien. Bei diesen handelt es

280

sich, was offenkundig ist, um einen an internationalen

281

Börsen gehandelten Wert, für den nicht nur an der NASDAQBörse

282

ein Markt besteht, so dass er beliebig und zu einem wahren Kurs

283

gekauft und Wiederverkauft werden kann. Folge

284

hiervon ist, dass die S (Deutschland)GmbH in Bezug auf diese

285

Aktien keine besonderenAufklärungspflichten traf.

286

3.

287

Die dem Kläger erteilten Informationen wurden den

288

vorstehend beschriebenen Anforderungen an die Aufklärung

289

nicht gerecht.

290

Es kann zugunsten des Beklagten und der S(Deutschland) GmbH

291

unterstellt werden, dass der Kluger das üblicherweise verwendete

292

Informationsmaterial, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

293

S-Gruppe, die "Informationen zum OTC-Markt" und die Broschüre

294

"Grundlegendes über das Börsengeschehen" erhalten hat.

295

Denn mit diesem Informationsmaterial wird insgesamt der

296

unzutreffende Eindruck vermittelt, der OTC-Markt sei ein

297

vollständige und gedanklich geordnete Darstellung der

298

Funktionsweise des OTC-Marktes ergibt sich daraus nicht.

299

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des

300

Oberlandesgerichts Düsseldorf zu dem von der S-Gruppe

301

verwendeten Informationsmaterial (vgl. nur Urteil

302

vom 25. August 1999, Aktenzeichen 15 U 2 62/98 –beigezogen-.

303

Dass der Kläger durch ein Spezialprospekt über die

304

V-Aktien eine ausreichende Aufklärung erhalten hat,

305

kann nicht angenommen werden. Der Kläger bestreitet,

306

einen solchen Prospekt bekommen zu haben. Infolgedessen

307

wäre der Beklagte zunächst einmal verpflichtet gewesen,

308

vorzutragen, in welcher Weise eine zutreffende Aufklärung

309

des Klägers erfolgt sein soll. Der Beklagte behauptet

310

aber noch nicht einmal substantiiert, dass der Kläger

311

einen Spezialprospekt über die V-Aktien bekommen habe .

312

Unerheblich ist, ob und in welcher Form der Kläger auf

313

die mit seinen Wertpapierkaufen verbundenen Risiken

314

mündlich von den Telefonverkäufern hingewiesen wurden

315

ist. Denn eine hinreichende Aufklärung kann grundsätzlich

316

nur schriftlich und nicht mündlich erfolgen, wenn sie

317

ihren Zweck nicht verfehlen soll.

318

II.

319

Für die Verletzung der Aufklärungspflicht haftet der

320

Beklagte als tatsächlicher Geschäftsführer der S

321

(Deutschland) GmbH, obwohl er seit dem 20.

322

Dezember 1990 nicht mehr als Geschäftsführer im

323

Handelsregister eingetragen w a r . Denn der Beklagte hat

324

auch noch nach dem 20. Dezember 1990 und während der hier

325

in Rede stehenden Zeitspanne in der S

326

(Deutschland) GmbH wie ein Geschäftsführer umfassend

327

Geschäftsführeraufgaben wahrgenommen. Jedenfalls war er

328

aber an den Schadenshandlungen der S

329

(Deutschland) GmbH maßgeblich beteiligt (§ 8 30 BGB), wie

330

bereits der Umstand verdeutlicht, dass er das von der

331

"Repräsentanz München" herrührende Schreiben der

332

S Inc. an den Kläger vom 2. September 1994 (Bl. 21 GA) unterzeichnet

333

hat. Daneben sprechen für eine solche Beteiligung des Beklagten eine

334

Reihe von Indiztatsachen, aufgrund derer die Kammer davon überzeugt

335

ist, dass der Beklagte tatsächlich die S Deutschland) GmbH wie ein faktischer

336

Geschäftsführer geleitet hat. Diese Indiztatsachen

337

entnimmt die Kammer der zu Informationszwecken

338

beigezogenen Akte 6 0 160/98 - Landgericht Düsseldorf -/

339

15 U 262/98 - Oberlandesgericht Düsseldorf -,

340

insbesondere den Entscheidungsgründen des Urteils des

341

Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom

342

28. September 1999 und ist von dem Beklagten weder

343

pauschal noch im einzelnen in Abrede gestellt worden.

344

Wegen der Einzelheiten dieser Indiztatsachen, aus der

345

sich nach Auffassung der Kammer entnehmen läßt, dass der

346

Beklagte in maßgeblicher Stellung für die S-

347

Gruppe auch noch m streitgegenständlichen Anlagezeitraum

348

tätig geworden ist, wird auf die Entscheidungsgründe des

349

vorgenannten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf

350

unter II., Seiten 40 bis 44, Bezug genommen.

351

Als in maßgeblicher Stellung für die S-Gruppe

352

Tätiger war er dafür verantwortlich, dass die Kunden der

353

S Inc. entsprechend den früher dargestellten Grundsätzen

354

aufgeklärt wurden. Der Beklagte hat jedoch bewußt nicht verhindert,

355

das Kunden wie dem Kläger die erforderliche Aufklärung vorenthalten wurde.

356

Die von dem Beklagten als Verantwortlichem mit in Umlauf

357

gebrachten Informationsschriften enthielten, wie

358

ausgeführt, keine sachgerechte und umfassende Aufklärung

359

über die mit dem Erwerb von OTC- bzw. NASDAQ-Aktien

360

verbundenen besonderen Risiken. Vielmehr sind die Kunden

361

über die Verkehrsfähigkeit und -werthaltigkeit der

362

angebotenen Aktien getäuscht worden.

363

Durch dieses Verhalten hat der Beklagte seinen Wissens- und

364

Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf den Handel mit

365

OTC-Aktien und Privatplazierungen und deren

366

Werthaltigkeit an den Kläger als Kunden der S (Deutschland) GmbH

367

und der S Inc. nicht weitergegeben und seine daraus

368

folgende überlegene Stellung auf grob (anstößige Art und Weise dadurch

369

mißbraucht, dass er im Vertrauen auf die Unkenntnis und

370

unzureichende Aufklärung des Klägers den Kauf der

371

streitgegenständlichen Aktien durch diesen veranlaßt und

372

nicht verhindert hat. Daraus folgt zugleich, dass der

373

Beklagte die Schädigung des Klägers durch die

374

abgeschlossenen Geschäfte in Kauf genommen hat, also mit

375

Schädigungsvorsatz handelte, weil er den Schadenseintritt

376

erwartet oder zumindest billigend in Kauf genommen hat,

377

indem er es unterließ sicherzustellen, dass der Kläger in

378

dem gebotenen Umfang aufgeklärt wurde (vgl. BGH WM 1994,

379

17 4 6, 1747; OLG Düsseldorf, WM 1989, 175, 179; OLG

380

Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1520, 1521).

381

III.

382

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist derjenige,

383

der Aufklärungspflichten verletzt, dafür darlegungs- und

384

beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre,

385

wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. u.a. BGH

386

WM 1994, 1746, 1747; BGH NJW 1994, 512, 513; BGH NJW

387

1994, 997, 998). Dass der Kläger die von ihm getätigten

388

Geschäfte auch bei einer vorherigen pflichtgemäßen

389

Aufklärung über die damit verbundenen Risiken getätigt

390

hätte, hat der Beklagte selber nicht behauptet.

391

Der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten

392

geht dahin, so gestellt zu werden, als ob er die

393

getätigten Geschäfte nicht eingegangen wäre. Hierbei

394

haben die von dem Kläger vorgenommenen Käufe der Aktien

395

der Firmen V und A außer Betracht zu bleiben.

396

Das gilt für den Kauf der Novel 1-Aktien, weil es dem

397

Kläger gelungen ist, diese Aktien mit Gewinn

398

wiederzuverkaufen und er deswegen aus diesem Geschäft

399

keinen Schaden davongetragen hat. Wegen der A-Aktien

400

besteht, wie an anderer Stelle bereits dargelegt, ein

401

Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Der Kläger hat

402

daher Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten

403

Zahlung für den Kauf der Aktien der Firma I in Höhe von 23.093,44 DM.

404

Einen eventueller Wiederverkaufswert der Aktien muß sich

405

der Kläger dabei nicht im Wege der Vorteilsausgleichung

406

anrechnen lassen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass

407

zwischen dem schädigenden Ereignis und dem anzurechnenden

408

Vorteil nicht nur Kausalität bestehen muß , sondern dass

409

die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall auch billig

410

und gerecht erscheinen muß. Anzurechnen sind daher nur

411

solche Vorteile, deren Anrechnung mit dem jeweiligen

412

Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem

413

Geschädigten zumutbar ist und Entschädiger nicht

414

unangemessen entlastet (vgl. BGH Z 77, 151, 153; BGH Z

415

81, 271, 275; BGH Z 91, 206, 209 f.). Im vorliegenden

416

Fall würde die Anrechnung des Wertes von irgendwelchen

417

Aktien, die sich im Eigentum des Klägers befinden und in

418

deren Besitz er gelangen würde, den Beklagten unbillig

419

entlasten. Dies hätte nämlich zur Folge, dass den Kläger

420

das Veräußerungsrisiko treffen würde, indem sich gerade

421

der durch die mangelhafte Aufklärung des Beklagten

422

verursachte Schaden manifestiert hat. Die Anrechnung

423

wurde also darauf hinauslaufen, dass der Kläger an der

424

ihm vom Beklagten in rechtswidriger und schuldhafter

425

Weise vermittelten Geldanlage festgehalten wurde. Das ist

426

jedoch nicht der Sinn der Vorteilsausgleichung. Aus

427

diesen Gründen kommt auch nicht eine Verurteilung des

428

Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger

429

im Rahmen des Restitutionsverfahrens vor dem US District

430

Court, Utah (angeblich) zustehenden Ansprüche auf Zahlung

431

einer Entschädigung nicht in Betracht.

432

Der Beklagte ist auch nicht lediglich zur Zahlung des

433

Schadensersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe der von dem

434

Kläger "gehaltenen" Aktienzertifikate zu verurteilen.

435

Denn der Beklagte hat die ihm günstige Behauptung, der

436

Kläger sei im Besitz solcher Zertifikate, nicht bewiesen.

437

Die Behauptung des Beklagten, nach einer Verfügung des US

438

District Court vom 17. April 1998 sollten dem Kläger die

439

von ihm erworbenen Aktien ausgehändigt werden, ist

440

solange rechtlich unerheblich, als diese Aushändigung

441

nicht erfolgt ist, was der Beklagte jedoch ebenfalls

442

nicht bewiesen hat.

443

IV.

444

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des Kaufpreises

445

für die A-Aktien ergibt sich auch nicht aus den von

446

ihm geäußerten Zweifel an einer Anlage seiner Gelder in

447

Aktienkäufe durch die S, Inc.. Der Kläger hat nämlich nicht

448

bewiesen, dass diese Gesellschaft das zwischen den Parteien

449

zustandegekommene Vertragsverhältnis dadurch pflichtwidrig

450

verletzt und ihn dadurch vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt

451

hat, dass sie entgegen dem übernommenen Auftrag die

452

streitgegenständlichen Aktien nicht erworben, sondern den

453

ihr von dem Kläger überwiesenen Geldbetrag veruntreut

454

hat. Für das Vorliegen dieser behaupteten objektiven

455

Pflichtverletzung ist der Kläger darlegungs- und

456

beweisbelastet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage,

457

§ 2 82 Rdnr. 8; Palandt-Thomas, a.a.O., § 023 Rdnr. 167).

458

Die Äußerung von Zweifeln bzw. das Bestreiten der

459

Verwendung der von ihm überwiesenen Gelder zum Erwerb der

460

georderten Aktien durch den Kläger ist infolgendessen

461

nicht ausreichend. Objektive Indizien, die für eine

462

Veruntreuung der Geldbeträge durch die S, Inc. Sprechen, liegen nicht vor.

463

V.

464

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 84 9, 246

465

BGB.

466

VI .

467

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die

468

Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

469

auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO, 711 ZPO.