Schadensersatz wegen Aufklärungsfehlern beim OTC/NASDAQ-Aktienkauf; Haftung faktischer Geschäftsführer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen Verlusten aus dem Erwerb US-amerikanischer Aktien, zu denen er durch Telefonverkäufe veranlasst worden sei. Das LG bejahte eine Beratungspflicht der in Deutschland auftretenden „Repräsentanz“ und sah die schriftliche Risikoaufklärung zu OTC/NASDAQ-Geschäften als unzureichend an. Der Beklagte hafte als faktischer Geschäftsführer bzw. maßgeblich Beteiligter wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 830 BGB). Ersatz zugesprochen wurde nur für ein Aktiengeschäft (23.093,44 DM); für andere Geschäfte fehlte Schaden bzw. eine Pflichtverletzung/Beweis.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Aufklärungsfehlern überwiegend erfolgreich (23.095,44 DM), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Inland als „Repräsentanz“ eines ausländischen Anlageanbieters auftritt und Anlegerkontakte maßgeblich gestaltet, kann in eine eigene Beratungsvertragsbeziehung zum Anleger eintreten und dadurch Aufklärungspflichten auslösen.
Bei der Vermittlung von am OTC-Markt bzw. im NASDAQ-System gehandelten Aktien sind Anleger ungefragt über die marktspezifischen Zusatzrisiken (insbesondere Marktenge, Kursbeeinflussung durch Market-Maker, eingeschränkte Verkehrsfähigkeit) aufzuklären; die Aufklärung muss grundsätzlich schriftlich, zutreffend und drucktechnisch hervorgehoben erfolgen.
Für international börsengehandelte, liquide Standardwerte bestehen keine den OTC/NASDAQ-Risikohinweisen entsprechenden besonderen Aufklärungspflichten über marktspezifische Zusatzrisiken.
Ein faktischer Geschäftsführer bzw. maßgeblich Beteiligter haftet für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch systematische Vorenthaltung gebotener Risikoaufklärung auch dann, wenn er nicht (mehr) als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist.
Bei Verletzung von Aufklärungspflichten trägt der Pflichtverletzer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anleger die Anlage auch bei pflichtgemäßer Aufklärung getätigt hätte.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
23.095,44 DM nebst 4 % Zinsen aus 21.168,-- DM
seit dem 6. September 19 94 und aus 1.921,44 DM
seit dem 10. Februar 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der
Kläger 30 % und der Beklagte 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den
Kläger jedoch nur gegen Sicherheit in Höhe von
31.500,-- DM. Der Kläger darf die Vollstreckung
des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit
in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Sicherheit durch Bürgschaft
einer deutschen Großbank erbringen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten den Ersatz des
Schadens, den er durch den Kauf von amerikanischen
Billigaktien zum Zweck der Geldanlage erlitten haben
w i l l .
Der Beklagte war bis zum 20. Dezember 1990 als
Geschäftsführer der S (Deutschland
GmbH ) im Handelsregister eingetragen. Diese Gesellschaft
ist eine 100%ige Tochter der S
Bahamas, Ltd., Nassau/Bahamas. Ein weiteres Unternehmen
der S-Gruppe, die S
Salt Lake Cit^y, Utah/USA, befaßte sich u.a. mit dem
Handel von Aktien von Unternehmen, die zum Börsenhandel
nicht zugelassen waren. Gegenstand des Unternehmens der
S (Deutschland GmbH) war ursprünglich
die Vermittlung von Kapitalanlagen, mit
Gesellschafterbeschluss vom 29. April 1994 wurde der
Unternehmensgegenstand jedoch abgeändert in
Werbetätigkeiten fur die S-Gruppe.
Der Kläger erwarb von der S, Inc., USamerikanische
Aktien. Mit Kauforder vom 2. September 1994
(Bl. 35 GA) bestellte er 800 Aktien der Firma N zu
einem Kaufpreis von 21.168,— DM. Unter dem 2 . September
1994 erhielt er von S, Inc., in Salt
Lake City eine Auftragsbestätigung (Bl. 21 GA), die im
Kopf einen Hinweis auf eine "Repräsentanz 81677 München"
enthielt und von dem Beklagten persönlich unterzeichnet
w a r . Unter dem 6 . September 1994 erhielt der Kläger eine
Zahlungseingangsbestätigung über den Betrag von 21.168,—
DM (Bl. 20 GA) . Unter dem 2. November 1994 richtete der
Kläger eine Verkaufsorder an die S,
Inc. mit der er diese zum Verkauf der Novell-Aktien zu
23.110,65 DM anwies (Bl. 37 GA). Gleichzeitig kaufte er
mit Kauforder vom 2. November 1994 5.000 Stück Aktien der
Firma C zu 2 3.093, 44 DM (Bl. 39 GA) .
Über diese beiden Transaktionen erhielt er wiederum eine
Bestätigung der S, Inc. vom 2.
November 1994, wiederum mit dem Hinweis auf die
"Repräsentanz München". Schließlich kaufte der Kläger mit
Kauforder vom 7. Februar 1995 166 Stück Aktien der Firma
AP Co. zu 12.022, 34 DM (Bl. 42 GA) . Über
diesen Kauf erhielt er wiederum eine
Zahlungseingangsbestätigung vom 10. Februar 1995 (Bl. 22
GA) .
Der Kläger behauptet, er, der börsengeschäftsunerfahren
sei, sei von Telefonverkäufern des Beklagten zu den
Aktienkäufen verleitet worden und zwar mit verlockenden
Gewinnversprechen. Eine ausreichende Aufklärung habe er
nicht erhalten. Er habe auch erhebliche Zweifel, ob die
von ihm gezahlten Gelder überhaupt in Aktien kaufe
investiert worden seien. Für die gesamten Vorgänge in der
S-Gruppe sei der Beklagte verantwortlich gewesen
der hi/&lor Gründer und Beherrscher gewesen sei.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.190,34
DM nebst 4 % Zinsen aus 21.160,-- DM seit dem
6. September 1994 und aus weiteren 12.022,34 DM
seit dem 10. Februar 1995 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er sei mangels verantwortlicher
Tätigkeit in der S-Gruppe nicht
passivlegitimiert. Schon gar nicht sei er faktischer
Geschäftsführer oder ähnliches der S
GmbH gewesen, wobei festzustellen sei, dass der Kläger
mit dieser gar nicht in Kontakt getreten sei.
Abgesehen davon hatten besondere Beratungspflichten dem
Kläger gegenüber nicht bestanden, weil die von diesem
erworbenen Aktien keine typischen XXXXX-Aktien
gewesen seien. Es handele sich um große Werte, die
vielfach gehandelt würden, so dass die typische, zur
besonderen Aufklärung verpflichtende Marktenge gar nicht
gegeben sei. Im übrigen sei der Kläger auch ausreichend
aufgeklärt worden, wie das in der S-Firmengruppe
üblich gewesen sei.
Er meint, die Anlage der Gelder des Klägers müsse er
nicht belegen, weil er hierfür nicht verantwortlich
gewesen sei. Schließlich müsse von einem etwaigen
Anspruch des Klägers der Wert seiner Aktien abgezogen
werden ; andernfalls müsse er dies Zug um Zug gegen die
Leistung von Schadenersatz an ihn, den Beklagten, herausgeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat die Akten 6 0 160/98 - Landgericht
Düsseldorf - / 15 U 2 62/98 - Oberlandesgerieht Düsseldorf
- zu Informationszwecken beigezogen. Sie lagen vor und
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
Der Beklagte haftet dem Kläger nach § 82 6 BGB auf
Schadenersatz in Höhe von 23.095,44 DM, da er den Kläger
in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt, sich
jedenfalls aber an dem sittenwidrigen Verhalten der
S < Deutschland) GmbH maßgeblich
beteiligt hat (§ 8 30 BGB). Diese Gesellschaft war dem
Kläger gegenüber hinsichtlich der mit einem Teil der
Von ihm getätigten Geschäften verbundenen Risiken
aufklärungspflichtig und hat diese Pflicht verletzt,
wofür der Beklagte als faktischer Geschäftsführer der
S (Deutschland GmbH) haftet.
I .
Die S (Deutschland] GmbH hat ihre
Pflichten zur Aufklärung des Klägers über die Risiken,
die der Erwerb der von ihm gekauften Aktien mit sich
brachte, verletzt.
1.
Die Gesellschaft war dem Kläger gegenüber
beratungspflichtig. Selbst wenn die S
(Deutschland) GmbH entsprechend ihrem geänderten
Gesellschaftszweck nur werbend tätig geworden sein
sollte, ist zwischen ihr und dem Klager eine vertraglich
abgesicherte Geschäftsbeziehung zustandegekommen, welche
die Beratung des Klägers bei der Geldanlage zum
Gegenstand hatte und die rechtlich entweder als Auftrag
im Sinne des § 6 62 BGB oder als entgeltliche
Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB oder als
atypischer Beratungsvertrag im Sinne des § 305 BGB
einzuordnen ist (vgl. BGH Z 74, 102, 106 f.; BGH Z 100,
117, 118). Das Verhalten der S
(Deutschland) GmbH konnte der Kläger bei verständiger
Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere im Hinblick
darauf, dass allein die S
(Deutschland) GmbH in Deutschland ansässig ist, nur dahin
bewerten, dass diese zu ihm in eine Vertragsbeziehung
treten und ihn über die Güte und Effizienz der von der
S Inc. vermittelten Aktienanlagen umfassend berichten und
beraten wollte. Dies durfte der Kläger daraus entnehmen,
dass sich die "Repräsentanz München“ mit den Schreiben vom
2. September 1994 und 2.November 1994 an ihn wandte und ihn
bat, "uns ein Exemplar in dem beigefügten Rückumschlag unterschrieben
zurückzusenden". Außerdem hieß es in dem Schreiben:
"Sollten Sie darüber hinaus noch Informationen benötigen,
so zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu
setzen. Wir bedanken uns für Ihr entgegengebrachtes
Vertrauen und verbleiben!". Aufgrund dieser Umstände
mussten dem Kläger die S (Deutschland) j
GmbH und die S , Inc. als Einheit |
erscheinen und damit die S
(Deutschland) GmbH gleichsam als Vertragspartei. Was sich
hinter der "Repräsentanz München" verbarg, war dem Kläger
aus der ihm zumindest nach dem Beklagtenvortrag - zugeleiteten
Informationsschrift "Grundlegendes über das Börsengeschehen"
bekannt, in der die S (Deutschland) GmbH als
"Representative" der S, Inc. bezeichnet war.
Selbst wenn aber die S (Deutschland)
GmbH nur als Gehilfin zum Zustandekommen des Vertrages
zwischen dem Kläger und der S, Inc.
beigetragen hätte, wäre sie gegenüber dem Kläger selbst
beratungspflichtig gewesen. Die eigene Verpflichtung der
Gesellschaft würde sich unter dieser Prämisse daraus
ergeben, dass sie Verhandlungen im eigenen Interesse
maßgeblich geführt hat und aus dem Geschäft persönlichen
Nutzen erstrebte, wirtschaftlich betrachtet gleichsam in
eigener Sache tätig wurde (vgl. BGH Z 56, 8 i, 8 4 ; BGH NJW
1986, 586, 587; BGH NJW-RR 1991, 1241, 1242; Palandt-
Heinrichs, BGH, 51. Auflage, Rdnr. 94 zu § 27 6 BGB) . Das
eigene geschäftliche Interesse der S
(Deutschland) GmbH an dem Zustandekommen von Verträgen
zwischen dem Kläger und der S, Inc.
resultiert hier daraus, dass die Gesellschaft nach ihrem
Gesellschaftszweck in Verbindung mit dem "Representive
Agreement" vom 20. Oktober 1991 zwischen der S
(Deutschland) GmbH und S, Inc.,
dessen Inhalt die Kammer den zuInformationszwecken
beigezogenen Akten 6 0 160/98
Landgericht Düsseldorf - entnimmt, in ihrer eigenen
Existenz von den Geschäftserfolgen der Werbung für die
S, Inc. abhängig w a r.
2 .
Im Rahmen des zwischen dem Kläger und der S
(Deutschland) GmbH zustandegekommenen
Beratungsvertrages hat die Deutschland-GmbH den Kläger
nicht ausreichend über die mit einem Erwerb der von ihm
gekauften Aktien der Firma V aufgeklärt.
Im Streitfall hatte die S
(Deutschland) GmbH im Rahmen des mit dem Kläger
bestehenden Beratungsvertrages im Wesentlichen die
gleichen Aufklärungspflichten, wie dies bei einem
Vermittler von ungewöhnlichen Anlagegeschäften der Fall
ist. Nach der gefestigten höchstrichterlichen
Rechtsprechung muß der Vermittler von ungewöhnlichen
Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche
Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, seinen Kunden
ungefragt über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und
Risiken des Geschäftes aufklären, sofern der Kunde nicht
ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung
nicht bedarf. Diese zu Warentermingeschäften und
Börsentermingeschäften entwickelten Grundsätze sind nach
der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1991, 1108; BGH
NJW 1991, 1947 f.) auch auf die Vermittlung von Aktien,
an zu enden. Nach diesen Grundsätzen hat der Vermittler
solche Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes
Bild von den Gefahren und Chancen der vermittelten
Geschäfte in der Weise zu verschaffen, dass der Käufer
seine Investitionsentscheidungen sachgerecht treffen
kann. Insbesondere muß der Käufer darauf hingewiesen
werden, dass die Kursentwicklung am OTC-Markt nicht wie
an der Börse allein nach den Gesetzen von Angebot und
Nachfrage bestimmt wird, also durch die Einschätzung der
allgemeinen Wirtschaftslage und des Unternehmenswertes.
Darüber hinaus muß ausdrücklich auf die wesentlichen
Zusatzrisiken des OTC-Marktes hingewiesen werden, wonach
dort die Aktien, insbesondere sogenannte Penny-Stocks,
häufig nur über ein einzelnes Broker-Haus vertrieben
werden, wobei ungewiss ist, ob und zu welchem Kurs dieses
Broker-Haus den Handel mit einer bestimmten Aktie oder
einem bestimmten Wertpapier aufrechterhält. Weiterhin muß
der Käufer auch darüber aufgeklärt werden, dass die für
die meisten OTC-Titel typische Marktenge zum einen
Kursmanipulationen der Broker ermöglicht und zum anderen
Inhaber größerer Aktienpakete begünstigt, was für den
Anleger ein unkontrollierbares zusätzliches Risiko
bedeutet, das in keinem Zusammenhang mit der Ungewißheit
über den wirtschaftlichen Erfolg der initiierenden
Aktiengesellschaft steht. Schließlich dürfen die
Informationen nicht darüber hinweg tauschen, dass
Kursveröffentlichungen über Aktien, die auf dem OTC-Markt
gehandelt werden, überwiegend auf den Kursangaben der als
"Market-Maker" fungierenden Broker beruhen, ohne dass den
genannten Kursen tatsächlich Abschlüsse zugrundeliegen
müssen (vgl. BGH NJW 1991, 1108, 1109). Dabei reicht eine
mündliche Aufklärung nicht aus; vielmehr kann die
Aufklärung angesichts der schwierigen wirtschaftlichen
die am US-amerikanischen OTC-Markt gehandelt
Zusammenhänge ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie
schriftlich erfolgt (BGH NJW 1991, 1947, 1948). Überdies
muß die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich
geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein,
einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht
vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den
Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln
(vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 92, 1879, 1880;
BGH WM 1996, 1214, 1215). Wichtige Hinweise, wie etwa
solche auf die geschäftsspezifischen Risiken, dürfen
drucktechnisch oder durch ihre Plazierung nicht in den
Hintergrund treten (vgl. BGH Z 105, 108, 114 ; BGH NJW
1992, 187 9, 1880), s-o -hange dies schriftlich und in einer
für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei
die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch
Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden
dürfen (vgl. BGH NJW 1994, 512; BGH NJW 1994, 997).
Bei den im Streitfall von dem Kläger erworbenen Aktien
der Firma V, die der Kläger aus dem Verkaufserlös
für die Aktien der Firma L erworben hat, handelt es
sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten um
am NASDAQ-Markt gehandelte Aktien. Die
Aufklärungspflichten, denen ein Vermittler von Aktien,
die am OTC-Markt gehandelt werden, genügen muß, bestehen
grundsätzlich auch für am NASDAQ-Bulletin Board
gehandelte Aktien. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. nur das Urteil vom
25. August 1999, Aktenzeichen 15 U 262/98F besteht kein
Anlaß, im System des NASDAQ gehandelte Aktien
hinsichtlich der Aufklärungs- und Belehrungspflicht
abweichend von anderen auf dem OTC-Markt gehandelten
Aktien zu behandeln. Denn auch der Handel mit Aktien im
System der NASDAQ gehört zum OTC-Markt, so dass im
Prinzip auch hier die Mechanismen dieses Marktes gelten.
Insbesondere wird der Einfluss einzelner Market-Maker nur
dann beschränkt, wenn andere Händler überhaupt einen Kurs
für das Papier stellen. Es kommt also im Streitfall
darauf an, in welchem Umfang die von dem Kläger
erworbenen Aktien im NASDAQ-System gehandelt wurden.
Insofern hat der Beklagte lediglich vorgetragen, dass es
sich bei den V-Aktien um einen großen Wert handele,
der in erheblichem Umfang gehandelt werde, so dass die
typische, zu besonderer Aufklärung verpflichtende
Marktenge gar nicht gegeben sei. Dieser Sachvortrag des
Beklagten bezieht sich aber ersichtlich auf die
Gegenwart ; zu der Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt des
Erwerbs der Akten bestand, hat der Beklagte nichts
vorgetragen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass in
Bezug auf die V-Aktien die allgemein für am NASDAQMarkt
gehandelten Aktien bestehenden Aufklärungspflichten
galten.
Etwas anderes gilt jedoch für die von dem Kläger
ebenfalls erworbenen Appie-Aktien. Bei diesen handelt es
sich, was offenkundig ist, um einen an internationalen
Börsen gehandelten Wert, für den nicht nur an der NASDAQBörse
ein Markt besteht, so dass er beliebig und zu einem wahren Kurs
gekauft und Wiederverkauft werden kann. Folge
hiervon ist, dass die S (Deutschland)GmbH in Bezug auf diese
Aktien keine besonderenAufklärungspflichten traf.
3.
Die dem Kläger erteilten Informationen wurden den
vorstehend beschriebenen Anforderungen an die Aufklärung
nicht gerecht.
Es kann zugunsten des Beklagten und der S(Deutschland) GmbH
unterstellt werden, dass der Kluger das üblicherweise verwendete
Informationsmaterial, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
S-Gruppe, die "Informationen zum OTC-Markt" und die Broschüre
"Grundlegendes über das Börsengeschehen" erhalten hat.
Denn mit diesem Informationsmaterial wird insgesamt der
unzutreffende Eindruck vermittelt, der OTC-Markt sei ein
vollständige und gedanklich geordnete Darstellung der
Funktionsweise des OTC-Marktes ergibt sich daraus nicht.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf zu dem von der S-Gruppe
verwendeten Informationsmaterial (vgl. nur Urteil
vom 25. August 1999, Aktenzeichen 15 U 2 62/98 –beigezogen-.
Dass der Kläger durch ein Spezialprospekt über die
V-Aktien eine ausreichende Aufklärung erhalten hat,
kann nicht angenommen werden. Der Kläger bestreitet,
einen solchen Prospekt bekommen zu haben. Infolgedessen
wäre der Beklagte zunächst einmal verpflichtet gewesen,
vorzutragen, in welcher Weise eine zutreffende Aufklärung
des Klägers erfolgt sein soll. Der Beklagte behauptet
aber noch nicht einmal substantiiert, dass der Kläger
einen Spezialprospekt über die V-Aktien bekommen habe .
Unerheblich ist, ob und in welcher Form der Kläger auf
die mit seinen Wertpapierkaufen verbundenen Risiken
mündlich von den Telefonverkäufern hingewiesen wurden
ist. Denn eine hinreichende Aufklärung kann grundsätzlich
nur schriftlich und nicht mündlich erfolgen, wenn sie
ihren Zweck nicht verfehlen soll.
II.
Für die Verletzung der Aufklärungspflicht haftet der
Beklagte als tatsächlicher Geschäftsführer der S
(Deutschland) GmbH, obwohl er seit dem 20.
Dezember 1990 nicht mehr als Geschäftsführer im
Handelsregister eingetragen w a r . Denn der Beklagte hat
auch noch nach dem 20. Dezember 1990 und während der hier
in Rede stehenden Zeitspanne in der S
(Deutschland) GmbH wie ein Geschäftsführer umfassend
Geschäftsführeraufgaben wahrgenommen. Jedenfalls war er
aber an den Schadenshandlungen der S
(Deutschland) GmbH maßgeblich beteiligt (§ 8 30 BGB), wie
bereits der Umstand verdeutlicht, dass er das von der
"Repräsentanz München" herrührende Schreiben der
S Inc. an den Kläger vom 2. September 1994 (Bl. 21 GA) unterzeichnet
hat. Daneben sprechen für eine solche Beteiligung des Beklagten eine
Reihe von Indiztatsachen, aufgrund derer die Kammer davon überzeugt
ist, dass der Beklagte tatsächlich die S Deutschland) GmbH wie ein faktischer
Geschäftsführer geleitet hat. Diese Indiztatsachen
entnimmt die Kammer der zu Informationszwecken
beigezogenen Akte 6 0 160/98 - Landgericht Düsseldorf -/
15 U 262/98 - Oberlandesgericht Düsseldorf -,
insbesondere den Entscheidungsgründen des Urteils des
Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom
28. September 1999 und ist von dem Beklagten weder
pauschal noch im einzelnen in Abrede gestellt worden.
Wegen der Einzelheiten dieser Indiztatsachen, aus der
sich nach Auffassung der Kammer entnehmen läßt, dass der
Beklagte in maßgeblicher Stellung für die S-
Gruppe auch noch m streitgegenständlichen Anlagezeitraum
tätig geworden ist, wird auf die Entscheidungsgründe des
vorgenannten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf
unter II., Seiten 40 bis 44, Bezug genommen.
Als in maßgeblicher Stellung für die S-Gruppe
Tätiger war er dafür verantwortlich, dass die Kunden der
S Inc. entsprechend den früher dargestellten Grundsätzen
aufgeklärt wurden. Der Beklagte hat jedoch bewußt nicht verhindert,
das Kunden wie dem Kläger die erforderliche Aufklärung vorenthalten wurde.
Die von dem Beklagten als Verantwortlichem mit in Umlauf
gebrachten Informationsschriften enthielten, wie
ausgeführt, keine sachgerechte und umfassende Aufklärung
über die mit dem Erwerb von OTC- bzw. NASDAQ-Aktien
verbundenen besonderen Risiken. Vielmehr sind die Kunden
über die Verkehrsfähigkeit und -werthaltigkeit der
angebotenen Aktien getäuscht worden.
Durch dieses Verhalten hat der Beklagte seinen Wissens- und
Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf den Handel mit
OTC-Aktien und Privatplazierungen und deren
Werthaltigkeit an den Kläger als Kunden der S (Deutschland) GmbH
und der S Inc. nicht weitergegeben und seine daraus
folgende überlegene Stellung auf grob (anstößige Art und Weise dadurch
mißbraucht, dass er im Vertrauen auf die Unkenntnis und
unzureichende Aufklärung des Klägers den Kauf der
streitgegenständlichen Aktien durch diesen veranlaßt und
nicht verhindert hat. Daraus folgt zugleich, dass der
Beklagte die Schädigung des Klägers durch die
abgeschlossenen Geschäfte in Kauf genommen hat, also mit
Schädigungsvorsatz handelte, weil er den Schadenseintritt
erwartet oder zumindest billigend in Kauf genommen hat,
indem er es unterließ sicherzustellen, dass der Kläger in
dem gebotenen Umfang aufgeklärt wurde (vgl. BGH WM 1994,
17 4 6, 1747; OLG Düsseldorf, WM 1989, 175, 179; OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1520, 1521).
III.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist derjenige,
der Aufklärungspflichten verletzt, dafür darlegungs- und
beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre,
wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. u.a. BGH
WM 1994, 1746, 1747; BGH NJW 1994, 512, 513; BGH NJW
1994, 997, 998). Dass der Kläger die von ihm getätigten
Geschäfte auch bei einer vorherigen pflichtgemäßen
Aufklärung über die damit verbundenen Risiken getätigt
hätte, hat der Beklagte selber nicht behauptet.
Der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten
geht dahin, so gestellt zu werden, als ob er die
getätigten Geschäfte nicht eingegangen wäre. Hierbei
haben die von dem Kläger vorgenommenen Käufe der Aktien
der Firmen V und A außer Betracht zu bleiben.
Das gilt für den Kauf der Novel 1-Aktien, weil es dem
Kläger gelungen ist, diese Aktien mit Gewinn
wiederzuverkaufen und er deswegen aus diesem Geschäft
keinen Schaden davongetragen hat. Wegen der A-Aktien
besteht, wie an anderer Stelle bereits dargelegt, ein
Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Der Kläger hat
daher Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten
Zahlung für den Kauf der Aktien der Firma I in Höhe von 23.093,44 DM.
Einen eventueller Wiederverkaufswert der Aktien muß sich
der Kläger dabei nicht im Wege der Vorteilsausgleichung
anrechnen lassen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass
zwischen dem schädigenden Ereignis und dem anzurechnenden
Vorteil nicht nur Kausalität bestehen muß , sondern dass
die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall auch billig
und gerecht erscheinen muß. Anzurechnen sind daher nur
solche Vorteile, deren Anrechnung mit dem jeweiligen
Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem
Geschädigten zumutbar ist und Entschädiger nicht
unangemessen entlastet (vgl. BGH Z 77, 151, 153; BGH Z
81, 271, 275; BGH Z 91, 206, 209 f.). Im vorliegenden
Fall würde die Anrechnung des Wertes von irgendwelchen
Aktien, die sich im Eigentum des Klägers befinden und in
deren Besitz er gelangen würde, den Beklagten unbillig
entlasten. Dies hätte nämlich zur Folge, dass den Kläger
das Veräußerungsrisiko treffen würde, indem sich gerade
der durch die mangelhafte Aufklärung des Beklagten
verursachte Schaden manifestiert hat. Die Anrechnung
wurde also darauf hinauslaufen, dass der Kläger an der
ihm vom Beklagten in rechtswidriger und schuldhafter
Weise vermittelten Geldanlage festgehalten wurde. Das ist
jedoch nicht der Sinn der Vorteilsausgleichung. Aus
diesen Gründen kommt auch nicht eine Verurteilung des
Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger
im Rahmen des Restitutionsverfahrens vor dem US District
Court, Utah (angeblich) zustehenden Ansprüche auf Zahlung
einer Entschädigung nicht in Betracht.
Der Beklagte ist auch nicht lediglich zur Zahlung des
Schadensersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe der von dem
Kläger "gehaltenen" Aktienzertifikate zu verurteilen.
Denn der Beklagte hat die ihm günstige Behauptung, der
Kläger sei im Besitz solcher Zertifikate, nicht bewiesen.
Die Behauptung des Beklagten, nach einer Verfügung des US
District Court vom 17. April 1998 sollten dem Kläger die
von ihm erworbenen Aktien ausgehändigt werden, ist
solange rechtlich unerheblich, als diese Aushändigung
nicht erfolgt ist, was der Beklagte jedoch ebenfalls
nicht bewiesen hat.
IV.
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des Kaufpreises
für die A-Aktien ergibt sich auch nicht aus den von
ihm geäußerten Zweifel an einer Anlage seiner Gelder in
Aktienkäufe durch die S, Inc.. Der Kläger hat nämlich nicht
bewiesen, dass diese Gesellschaft das zwischen den Parteien
zustandegekommene Vertragsverhältnis dadurch pflichtwidrig
verletzt und ihn dadurch vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt
hat, dass sie entgegen dem übernommenen Auftrag die
streitgegenständlichen Aktien nicht erworben, sondern den
ihr von dem Kläger überwiesenen Geldbetrag veruntreut
hat. Für das Vorliegen dieser behaupteten objektiven
Pflichtverletzung ist der Kläger darlegungs- und
beweisbelastet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage,
§ 2 82 Rdnr. 8; Palandt-Thomas, a.a.O., § 023 Rdnr. 167).
Die Äußerung von Zweifeln bzw. das Bestreiten der
Verwendung der von ihm überwiesenen Gelder zum Erwerb der
georderten Aktien durch den Kläger ist infolgendessen
nicht ausreichend. Objektive Indizien, die für eine
Veruntreuung der Geldbeträge durch die S, Inc. Sprechen, liegen nicht vor.
V.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 84 9, 246
BGB.
VI .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO, 711 ZPO.