PKV-Wechselberatung: Kein Schadensersatz bei falschen Gesundheitsangaben des Kunden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz von einem Versicherungsberater wegen eines gescheiterten Wechsels in die private Krankenversicherung nach Rücktritt des Versicherers wegen verschwiegener Vorerkrankung. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Kläger im Beratungsgespräch auf Nachfrage Vorerkrankungen im maßgeblichen Zeitraum verneint hatte. Eine Pflicht, die Richtigkeit dieser ausdrücklichen Angaben kritisch zu hinterfragen, traf den Berater nicht. Jedenfalls überwog ein Mitverschulden des Klägers durch positive Falschinformationen (§ 254 BGB) vollständig.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen behaupteter Fehlberatung beim PKV-Wechsel als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine kausale Pflichtverletzung des Beraters bzw. eines Erfüllungsgehilfen (§§ 280, 278 BGB).
Verneint der Versicherungsnehmer im Beratungsgespräch nach ausdrücklicher Nachfrage Vorerkrankungen im abgefragten Zeitraum, hat er unrichtige Gesundheitsangaben grundsätzlich selbst zu vertreten, wenn der Versicherer deshalb vom Vertrag zurücktritt.
Ein Versicherungsberater ist im Verhältnis zum Kunden regelmäßig nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt ausdrücklich verneinter Gesundheitsangaben ohne konkrete Anhaltspunkte kritisch zu hinterfragen.
Selbst bei unterstellter Beratungspflichtverletzung kann ein Anspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen sein, wenn der Kunde durch positive Falschinformationen die maßgebliche Ursache für den Schaden gesetzt hat (§ 254 BGB).
Ohne Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beratung zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages.
Die Beklagte berät Kunden u.a. beim Abschluss von Krankenversicherungsverträgen. In der verfahrensgegenständlichen Zeit (bis zum 01.11.2010) war der Zeuge N2 bei der Beklagten als Kundenberater angestellt.
Der Kläger erkrankte im Jahr 2008 am sog. Burn-out-Syndrom und wurde insoweit unter anderem für einen Zeitraum von vier Wochen stationär behandelt.
Er war zunächst bei der SD-Versicherung krankenversichert zu einem monatlichen Beitrag von 294,10 Euro bei einer Selbstbeteiligung von 390 Euro pro Jahr.
Nach mindestens einem vorherigen telefonischen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Zeugen N2 kam es zu einem zweiten Beratungsgespräch zwischen diesen Personen am 09.03.2010. Dies wurde in der Weise durchgeführt, dass der Kläger und der Zeuge N2 über eine Online-Computerverbindung miteinander verbunden waren (Adobe-Connect-Room). In dieser Weise konnte Text eingegeben und das Beratungsprotokoll ausgefüllt werden, wobei beide Parteien denselben Bildschirminhalt wahrnahmen. Gleichzeitig telefonierten beide Personen miteinander.
Der Inhalt dieses Beratungsgespräches wird durch die Beklagte elektronisch gesichert.
Während des Beratungsgesprächs wurden zwischen dem Kläger (i.F. „Kl.“) und dem Zeugen N2 („Z.M.“) u.a. hinsichtlich seiner Angaben zur Gesundheit folgende Äußerungen getroffen:
Kl.: „auf gar keinen Fall die B“
Z.M.: „Auf gar keinen Fall die B“
Kl.: „Ja … weil die mich so … enttäuscht haben.“
Z.M.: „Haben sie bei denen denn schon mal was gehabt? Versicherungen?“
Kl.: „Ja die BU“
Z.M.: „O.K.“
Kl.: „Mit Leistungen unzufrieden.“ (sinngemäß)
Z.M.: „Bei der B war das, haben Sie mir letztens erzählt, wo die … Leistungen bzw. das Geld zurückgehalten haben.“ (sinngemäß)
Kl.: „Ja, genau“ …
Z.M.: „Gut. Dann kommen wir noch kurz zu den Gesundheitsfragen … Im Antrag, das sind quasi diese hier vom Beratungsprotokoll, und die müssen Sie natürlich bestätigen. Ist ja klar, ne?“
Kl.: „Ja.“
Z.M.: „Ist ja überall gleich. So, da haben wir nichts vorliegen gehabt. Sie sind kerngesund?“
Kl: „Ja.“
Z.M.: „Ein Traum für jede Krankenversicherung, Herr T3.“
Kl.: „Mittlerweile wieder kerngesund.“
Z.M.: „Ist ja bei den meisten Selbständigen, die sich nicht erlauben können, krank zu werden.“
Kl.: „Ja.“
Z.M.: „Ich habe hier teilweise Einzelhändler, Herr T3, die sagen mir, wenn ich acht Tage nicht im Geschäft bin, wissen Sie, was dann passiert? Dann kann ich mein Geschäft zu machen.“
Kl.: „So sieht es aus.“
Z.M.: „Und das sind dann meistens die, die nicht mal länger als acht Tage krank werden. Die haben mal eine Grippe und selbst dann gehen sie noch zur Arbeit. Sie kennen das, ne?“
Kl.: „Ja, genau.“
Kl. „Ich brauche ja nur die letzten fünf Jahre zu sagen, oder?“.
Z.M.: „Ja, natürlich. Nur die letzten fünf Jahre.“
Kl.: „Ah, ok, nein, da war nichts.“
Z.M.: „Bei uns sind es die letzten fünf Jahre. Draußen auf dem Markt sind es immer die letzten zehn.“
Kl.: „Ja, genau.“
Z.M.: „Da haben wir schon einen Stellenrang bei den Gesellschaften, weil wir einfach hier ein großer Betrieb sind, ne. Die vertrauen uns in der Form, dass wir wirklich nur die letzten fünf Jahre angeben müssen.“
Kl.: „Ja.“
…
Kl.: „Ich hatte den Fall ja gehabt, dass mich die Krankenkasse berufsunfähig geschrieben hat, und dann war ich mit allem fertig, ich hab kein Geld mehr bekommen und musste sehen, wie ich fertig wird. … Können wir irgendetwas absichern, dass … ja gut, das wär Berufsunfähigkeit, dann müssen wir die wieder haben. Ist das bei dieser Krankenkasse auch, dass dann die Zahlungen wieder eingestellt werden?“ …
Kl.: „Das war ja jetzt der Fall, die haben ja 11 Monate gezahlt, die Krankenkasse, das Krankentagegeld und dann haben die mich berufsunfähig geschrieben und dann war fertig. Und dann war ich bei einem Arzt in Koblenz. Der hat das dann diagnostiziert.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte CD mit der Gesprächsaufzeichnung Bezug genommen (Bl. 145 d.A.).
Der Zeuge N2 stellte sodann am selben Tag (09.03.2010) im Namen des Klägers einen Neuantrag auf Kranken- und Pflegeversicherung bei der D AG. Angaben zu Vorerkrankungen in Bezug auf das Burn-out-Syndrom waren in dem Antrag nicht enthalten. Der Antrag wurde online signiert; eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Kläger erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde die bisherige Versicherung des Klägers (SI) zum 30.06.2010 gekündigt. Die SI-Versicherung bestätigte die Kündigung.
Die D-Versicherung bestätigte zunächst den Vertragsschluss mit Schreiben vom 11.03.2012; sie erlangte nachträglich Kenntnis von der nicht angegebenen Vorerkrankung des Klägers und trat mit Schreiben vom 17.06.2010 vom Versicherungsvertrag zurück. Die SD-Versicherung weigerte sich, den Kläger erneut als Versicherten aufzunehmen.
Daraufhin schloss der Kläger eine Krankenversicherung in einem sog. Basis-Tarif bei dem DR a.G. ab. Die monatlichen Beiträge betragen 728,48 Euro.
Der Kläger behauptet, er habe in den Gesprächen mit dem Zeugen N2 stets darauf hingewiesen, dass er im Jahr 2008 am Burn-out-Syndrom erkrankt sei. Erstmals sei er am 25.11.2009 von dem Zeugen N2 telefonisch kontaktiert worden. Er habe den Zeugen darauf hingewiesen, dass er an einem Wechsel der Krankenversicherung nicht interessiert sei. Der Zeuge habe ihn jedoch immer wieder angerufen. Er habe dem Zeugen N2 gegenüber zu bedenken gegeben, dass es unter diesen Voraussetzungen sicher schwierig sei, ein anderweitiges Versicherungsunternehmen zu finden, da ihn als neuen Versicherten aufnehme. Ferner habe er den Zeugen N2 darauf hingewiesen, dass die Vorerkrankung bei einem Neuantrag in jedem Fall mitgeteilt werden müsse, damit es nicht zu Leistungskürzungen komme.
Der Zeuge N2 habe dem Kläger gegenüber geäußert, dass seine Vorerkrankung bei einem Wechsel der Krankenversicherung kein Problem sei.
Der Kläger behauptet, er habe von den fehlenden Angaben in dem Beratungsprotokoll erst erfahren, als ihm dieses nach Erhalt des Versicherungsvertrages von der D-Versicherung übersandt worden sei. Der Zeuge N2 müsse offenbar die Angaben des Klägers ohne sein Wissen abgeändert haben. Er habe ihn bei Eingabe der online-Signierung in dem Glauben gelassen, seine Vorerkrankungen seien dokumentiert.
Der Kläger ist der Ansicht, aus dem oben wiedergegebenen Inhalts des Beratungsgespräches vom 09.03.2012 ergebe sich ein Beratungsfehler des Zeugen N2, da dieser von der Vorerkrankung Kenntnis genommen, aber den Hinweisen nicht weiter nachgegangen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf die Differenz zwischen den jetzigen Krankenversicherungsbeiträgen und seinen früher gezahlten Beiträgen für die Dauer von 10 Jahren. Ferner sei der Verlust seines „Status als Privatpatient“ auszugleichen.
Ferner werde er erst in zehn Jahren die Gelegenheit haben, eine private Krankenversicherung abschließen zu können. Das dann hohe Eintrittsalter werde sich negativ auf den monatlich zu leistenden Beitrag auswirken; auch insoweit habe der Kläger Anspruch auf Schadensersatz.
Schließlich habe er durch den Verlust seiner privaten Krankenversicherung Altersrückstellungen verloren.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 118.379,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.237,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen (Bl. 108 d.A.). Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 16.05.2012 zugestimmt (Bl. 127 d.A.).
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 81.565,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger künftig eintretende Schäden aufgrund der zu erwartenden erhöhten Monatsbeiträge für eine private Krankenversicherung infolge des erhöhten Eintrittsalters zu zahlen hat.
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Mehrkosten aufgrund des Verlustes des Status als Privatpatient zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und dem Kläger hinsichtlich der Teilklagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte behauptet, ein erstes Beratungsgespräch des Klägers mit dem Zeugen N2 habe am 02.02.2010 stattgefunden. Ein Burn-out-Syndrom habe der Kläger dabei nicht erwähnt.
Sie ist der Ansicht, dass ein Beratungsfehler nicht vorliege, da der Kläger den Zeugen N2 nicht über seine Vorerkrankungen – trotz dessen Frage – aufgeklärt habe. Zudem sei – selbst wenn das Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt werde – die Haftung der Beklagten wegen dann vorliegenden kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und dem Zeugen N2 ausgeschlossen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, C K und N2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2012 (Bl. 92 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 21 ZPO. Die Voraussetzungen des § 21 ZPO liegen vor. So heißt es in den als Anlage K 1 übermittelten Unterlagen u.a.: „Sie erreichen Ihren Berater über die Niederlassung A direct S“ und „A N AG, A direct S“.
II.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beratung vor Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages aus § 280 BGB.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine kausale Pflichtverletzung einer Person, deren Verhaltens sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss, im Zusammenhang mit der Beratung zum Wechsel der privaten Krankenversicherung.
Diesen Beweis hat der Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Gericht (§ 286 ZPO) erbracht.
Der Zeuge N2 hat detailliert und glaubhaft bekundet, dass das Vorliegen eines Burn-Out-Syndromes für ihn als Berater ein „K.O.-Kriterium“ (Bl. 98 d.A.) für den Abschluss eines Versicherungsvertrages gewesen wäre.
Nach dem Inhalt des oben wiedergegebenen Gespräches zwischen dem Kläger und dem Zeugen N2 steht fest, dass der Zeuge N2 den Kläger nach Vorerkrankungen im Abfragezeitraum von fünf Jahren gefragt hat und dass der Kläger dies verneint hat. Der Kläger hat insoweit ausdrücklich, was zwischen den Parteien unstreitig ist, am 09.03.2010 geäußert:
„Ah, o.k., da war nichts.“
Der Kläger hat daher die unrichtigen Angaben, die zum Rücktritt der D-Versicherung geführt haben, selbst zu vertreten.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch nicht daraus, dass der Kläger dem Zeugen N2 im Rahmen des Gespräches am 09.03.2010 unstreitig mitgeteilt hat, dass er früher einmal Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten hat. Angesichts der ausdrücklichen Mitteilung des Klägers, dass im Abfragezeitraum von fünf Jahren, nach dem sich der Kläger zudem ausdrücklich erkundigt hatte, keine Vorerkrankungen vorgelegen hätten und dass er „mittlerweile wieder kerngesund sei“, stellte der Umstand, dass der Zeuge N2 die Mitteilung des früheren Bezuges von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zum Anlass genommen hat, sich nochmals nach dem Nichtvorliegen von Vorerkrankungen im Abfragezeitraum zu erkundigen, keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB dar. Der Kläger hatte vielmehr die entsprechende Frage ausdrücklich verneint. Der Zeuge N2 war im Verhältnis zum Kläger, das hier verfahrensgegenständlich ist, nicht dazu verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der ausdrücklichen Angabe des Klägers kritisch zu hinterfragen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, auf die ausdrücklichen Fragen wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Daher wäre der Anspruch des Klägers selbst dann ausgeschlossen, wenn man von einer Pflichtverletzung des Zeugen N2 ausginge. Denn das Mitverschulden des Klägers durch seine positiven Falschinformationen (s.o.) an der Entstehung des vermeintlichen Schadens würde das Verschulden des Zeugen N2 in einem solchen Ausmaß überwiegen, dass den Kläger auch dann die alleinige Haftung treffen würde (§ 254 BGB).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Aussage der Zeugin T. Diese hat bekundet, der Kläger sei am 25.11.2009 – seinem Ehescheidungstermin – in ihrer Gegenwart auf dem Mobiltelefon angerufen worden. Der Kläger habe gegenüber dem der Zeugin unbekannten Gesprächspartner geäußert: „Das geht nicht. Ich hatte einen Burn Out“. Es kann dahinstehen, ob diese Aussage glaubhaft ist, da sie bereits unerheblich ist. Denn die Zeugin konnte nicht bekunden, dass der Kläger gerade mit dem Zeugen N2 gesprochen hat. Vielmehr hat sie bekundet, sie und der Kläger würden ständig von Versicherungsvertretern angerufen (Bl. 93 d.A.).
Auch aus der Aussage des Zeugen K ergibt sich nichts anderes. Dieser hat bekundet, der Kläger habe ihm gegenüber geäußert, dass die D Versicherung ihn trotz des Burn out – Syndromes nehme (Bl. 95 d.A.). Ihm sei seitens eines Mitarbeiters der Versicherung mitgeteilt worden, das sei kein Problem. Auch die Aussage des Zeugen K ist bereits unergiebig, da der Zeuge N2 kein „Mitarbeiter der Versicherung“ - sondern der Beklagten – war. Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge N2 gemeint gewesen sein sollte, ergibt sich nichts anderes, denn der Zeuge hat lediglich bekundet, was der Kläger ihm erzählt habe. Der Inhalt dieser Äußerung des Klägers widerspricht jedoch dem inzwischen unstreitigen Inhalts des Gesprächs des Klägers mit dem Zeugen N2 am 09.03.2012 (s.o.).
Es kann daher dahinstehen, ob die geltend gemachten Schadenspositionen nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähig sind, soweit der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme noch an ihnen festhält (vgl. die Hinweise vom 06.02.2012 (Bl. 83 f. d.A.) und vom 30.03.2012 (Bl. 116 d.A.).
2. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III.
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien enthalten keine neuen Tatsachen und geben daher keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4, 709 ZPO.
Streitwert: 118.379,43 Euro bis zum 13.03.2012; seither: bis 95.000 Euro Euro.